Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.02.2005
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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 55/05
Datum:
18.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 55/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 3216/04
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2, 3
VwGO durch den Berichterstatter.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist
unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Beschwerde gegen den
Beschluss vom 15. Dezember 2004, bietet aus den nachfolgenden Gründen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO).
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Mit der Beschwerde begehrt die Antragstellerin sinngemäß den Erlass einer
einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner vorläufig verpflichtet wird, Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (Regelsatz eines
Haushaltsvorstands, Unterkunftskosten und Beitrag zur Krankenversicherung) für den
Zeitraum vom 29. November bis 31. Dezember 2004 zu gewähren. Diese Beschwerde
ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)
rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
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Ein besonderer Grund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. dazu etwa OVG
NRW, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 12 B 390/03 -), der ein gerichtliches
Einschreiten im beantragten Sinne rechtfertigt, ist nicht substantiiert dargelegt. Nach den
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Angaben im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin seit Einstellung der laufenden
Hilfe des Antragsgegners darlehnsweise finanzielle Unterstützung von Herrn B. H.
erhalten. Dass diese Mittel nicht genügten, um den Bedarf der Antragstellerin im Umfang
des Unerlässlichen (vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 - 12 B
310/02 -) vorläufig zu decken oder dass diese Zuwendungen aus Rechtsgründen nicht
vorläufig berücksichtigt werden könnten (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. April
1999 - 16 B 441/99 -), ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Aus den vorstehenden Gründen kommt es für die Entscheidung im
Beschwerdeverfahren nicht darauf an, ob - wie der Antragsgegner nach wie vor meint -
Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin bestehen. Die in diesem
Zusammenhang in der Antragserwiderung vom 1. Dezember 2004 geäußerte
Auffassung, die Antragstellerin verfüge über verschwiegene Einkünfte, weil ein PKW auf
sie zugelassen war, zudem sei dieser Wagen mit einem Restwert von zumindest 3090
EUR ihr zuzurechendes Vermögen, bedarf deshalb hier keiner näheren Würdigung. Die
dazu im Beschwerdeverfahren gegebenen Erklärungen wird der Antragsgegner im
Widerspruchsverfahren zu prüfen haben. Unabhängig davon ist es Sache der
Antragstellerin, wegen eines etwaigen aktuell bestehenden Bedarfs bei den für die
Anwendung des ab 1. Januar 2005 geltenden Leistungsrechts (SGB II) zuständigen
Stellen (Arbeitsgemeinschaft Köln) umfassende Angaben zu ihren aktuellen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Erforderlichenfalls kann sie
bei den Sozialgerichten, die nach dem Willen des Gesetzgebers für die
Rechtsschutzgewährung in Angelegenheiten, die das neue Leistungsrecht betreffen,
zuständig sind (vgl. § 51 SGG in der Fassung des 7. SGGÄndG vom 9. Dezember 2004
- BGBl. I S. 3302), um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
7
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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