Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.06.1998

OVG NRW (verwaltungsgericht, nichtigkeit, vollziehung, gegenstand, abweichung, annahme, höhe, zulassung, alternativbegründung, beitritt)

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2215/98
Datum:
05.06.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 2215/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 3575/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 291,04 DM
festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen
Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß § 9 Abs. 7 der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde H. vom 24. Juni 1981 in
der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 26. August 1993 (BGS) unwirksam ist,
soweit die Regelung sich für das Jahr 1993 Geltung beimißt. Dies folgt, wie das
Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, schon aus dem Verstoß gegen das
verfassungsrechtliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Die von der
Rechtsprechung hierzu entwickelten Ausnahmetatbestände greifen nicht ein. Die gegen
Ende des Jahres 1992 erfolgten Veröffentlichungen über die Gebührenkalkulation und
die Regelungen des § 63 der Gemeindeordnung (GO) a.F. bzw. des § 76 GO n.F. und
des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind nicht geeignet, den
verfassungsrechtlich gewährleisteten und mit der „antizipierten Jahresgebühr"
verknüpften Vertrauensschutz zu beseitigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 8 4. Absatz bis S. 19 2. Absatz des
Urteilsabdrucks), denen der Senat vollinhaltlich beitritt.
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Die des weiteren geltend gemachte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von
dem Beschluß des 15. Senates des Berufungsgerichts vom 21. Februar 1994 - 15 B
3280/93 - (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Das
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einstweilige Rechtsschutzverfahren, das seinerzeit Gegenstand des genannten
Beschlusses gewesen ist, betraf schon seinem Wesen nach lediglich die Vollziehung
der angefochtenen Kommunalaufsichtsmaßnahme. Der Beschluß beinhaltet
dementsprechend auch keine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der
Aufsichtsmaßnahme und damit auch der Zulässigkeit der Rückbewirkung von
Rechtsfolgen, von der das Verwaltungsgericht hätte abweichen können.
Über die weiteren Rügen, die sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richten,
wonach § 9 Abs. 7 BGS mit einer Mindestgebühr in Höhe des Betrages für einen
Wasserverbrauch von 60 m³ im Jahr gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit
verstoße und daher insgesamt nichtig sei, braucht der Senat nicht zu befinden. Ist die
Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf mehrere voneinander unabhängige und
die Entscheidung tragende Begründungen gestützt - wie hier die Nichtigkeit des § 9
Abs. 7 BGS wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Rückbewirkung von
Rechtsfolgen und alternativ hierzu wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der
Typengerechtigkeit -, kann die Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO nur zugelassen
werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben
ist.
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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 5. September 1996 - 9 A 3840/96.A - m.w.N.
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Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da hinsichtlich der Alternativbegründung, wonach
die Nichtigkeit des § 9 Abs. 7 BGS sich aus dem Verstoß gegen das Verbot der
Rückbewirkung von Rechtsfolgen ergebe, ein zur Zulassung der Berufung führender
Zulassungsgrund, wie oben dargelegt, nicht gegeben ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus § 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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