Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.11.1996
OVG NRW: stadt, satzung, rückrechnung, programm, neuwert, wiederbeschaffungswert, abschreibung, grenzwert, anteil, hauptsache
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 7237/95
04.11.1996
Oberverwaltungsgericht NRW
9. Senat
Urteil
9 A 7237/95
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 7935/93
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... 1-7 in ..., das an die städtische
Kanalisation angeschlossen ist.
Mit Bescheid vom 8. Januar 1993 zog der Beklagte sie für das Jahr 1993 auf der Grundlage
der Satzung vom 9. Dezember 1992 über die Erhebung von Entwässerungsabgaben
(Entwässerungsabgabensatzung) der Stadt ... u.a. zu Schmutz- und
Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 9.565,17 DM heran. Wegen der
Einzelheiten der Berechnung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Mit
Bescheid vom 24. März 1993 berichtigte der Beklagte auf der Grundlage eines geringeren
Frischwasserverbrauchs die Schmutzwassergebühren, so daß insgesamt 5.038,80 DM an
Schmutz- und Niederschlagswassergebühren zu zahlen waren.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin fristgerecht Klage gegen die Erhebung der
Schmutz- und Niederschlagswassergebühren erhoben.
Im Hinblick auf das Urteil des erkennenden Senats vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -,
setzte der Rat der Stadt ... auf der Grundlage der Betriebsabrechnung für das Jahr 1993 mit
Änderungssatzung vom 26. Juni 1995 u.a. rückwirkend für das Jahr 1993 die
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Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren herab. Daraufhin
ermäßigte der Beklagte am 29. Juni 1995 die strittigen Gebühren auf insgesamt 4.387,34
DM. In Höhe des Ermäßigungsbetrages haben die Beteiligten das Verfahren in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
Im übrigen hat die Klägerin ihre Klage aufrecht erhalten und zur Begründung im
wesentlichen folgendes geltend gemacht: Sowohl die kalkulatorischen Abschreibungen als
auch die kalkulatorischen Zinsen hätte nur nach den Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten, nicht aber nach dem Neuwert berechnet werden dürfen. Auch sei die
Berücksichtigung von Herstellungskosten fehlerhaft, da hierfür Kanalanschlußbeiträge
erhoben worden seien. Darüber hinaus sei der allgemeine Gleichheitssatz sowie das
Äquivalenzprinzip verletzt. Bei den innerhalb der letzten vier Jahre bei der Stadt ...
festzustellenden Kostenexplosionen könne es sich nicht um übliche Kostensteigerungen
handeln.
Die Klägerin hat beantragt,
den Grundbesitzabgabenbescheid vom 8. Januar 1993 - berichtigt durch Bescheid vom 24.
März 1993 - und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1993 hinsichtlich der
festgesetzten Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr für das Jahr 1993
aufzuheben, soweit nicht das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung gewesen, daß jedenfalls auf der Grundlage der Betriebsabrechnung
1993 die ermäßigten Gebührensätze gerechtfertigt seien.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur
Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Für die umstrittene
Schmutzwassergebühr bestehe schon kein ordnungsgemäßer Maßstab, da die in der
Entwässerungsabgabensatzung enthaltene Grenzwertregelung von 60 cbm mit dem
Gleichheitssatz unvereinbar sei. Darüber hinaus seien auch die Gebührensätze für die
Schmutz- und Niederschlagswassergebühren nichtig, weil sie gegen das
Kostenüberschreitungsverbot verstießen. Der Beklagte habe jedenfalls die Basis für die
Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen falsch errechnet. Er habe nämlich Beiträge und
Zuschüsse Dritter lediglich in der Weise berücksichtigt, daß er einen bestimmten
Prozentsatz von dem Anschaffungsrestwert abgezogen habe. Diese Prozentmethode"
führe dazu, daß das Abzugskapital nicht in seiner ursprünglichen Höhe, sondern
abgeschrieben" nur mit einem entsprechenden Restwert in Ansatz gelange. Dies
widerspreche § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NW. Reduziere man den Restbuchwert um das
gesamte Abzugskapital, ergebe sich eine Kostenüberschreitung von über 17 %, die auch
nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit der Gebührensätze
führe.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. Zur Begründung
legt er u.a. eine Neuberechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und
kalkulatorischen Zinsen vor. Er ist der Auffassung, daß hiernach den Bedenken des
Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Berücksichtigung des Abzugskapitals Rechnung
getragen und angesichts der sich nunmehr ergebenden Gesamtkosten von über 105 Mio.
DM die in der Änderungssatzung auf der Grundlage eines Kostenvolumens von lediglich
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rd. 102 Mio. DM ermittelten ermäßigten Gebührensätze jedenfalls gerechtfertigt seien.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, daß die Ermittlung des Abzugskapitals
zum Teil lediglich auf Vermutungen und nicht bestätigten Annahmen beruhe. Auch müsse
das aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapital außer Betracht
bleiben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im
übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 8. Januar 1993 in der Gestalt des
Berichtigungsbescheides vom 24. März 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 14.
Juli 1993 sowie der Ermäßigung vom 29. Juni 1995 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenerhebung sind die §§ 2 Abs. 1 a, 4-6 der
Satzung vom 9. Dezember 1992 über die Erhebung von Entwässerungsabgaben
(Entwässerungsabgaben- satzung) der Stadt ... i.d.F. der Änderungssatzung vom 26. Juni
1995 und der Änderungssatzung vom 9. Oktober 1995 (EAS).
Die genannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht; sie sind auch in
materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Dies gilt zunächst für den Gebührenmaßstab in § 4 EAS zur Bemessung der
Schmutzwassergebühren (Frischwassermaßstab) und den in § 5 EAS geregelten Maßstab
der bebauten, überbauten oder sonst befestigten, angeschlossenen Grundstücksfläche für
die zu bemessenden Niederschlagswassergebühren.
Zur Zulässigkeit des Frischwassermaßstabs vgl.: OVG NW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A
384/93 -. Zur Zulässigkeit des Flächenmaßstabs vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September
1987 - 8 C 28/86 -, NVwZ 1988, 159; OVG NW, Urteil vom 8. August 1984 - 2 A 2501/78 -,
GemHH 1985, 44 (46); Urteil vom 1. Februar 1988 - 2 A 1883/80 -; Urteil vom 25. August
1995 - 9 A 3907/93 -; Beschluß vom 19. Dezember 1991 - 9 A 302/90.
Soweit in der ursprünglichen Entwässerungsabgabensatzung vom 9. Dezember 1992 zur
Bemessung der Schmutzwassergebühr nach § 4 Abs. 5 der Satzung von dem
grundsätzlich möglichen Abzug von Wassermengen, die nachweislich nicht in die
öffentliche Abwasseranlage gelangen, Wassermengen bis 60 cbm ausgeschlossen waren,
ist dieser unzulässig hohe Grenzwert,
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vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826 -; OVG NW, Urteil
vom 18. März 1996 a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 2. September 1996 - 9 A 5000/94 -; OVG
NW, Urteile vom 16. September 1996 - 9 A 1721-1724/96 -,
durch die Änderungssatzung vom 9. Oktober 1995 rückwirkend auch für den hier
maßgebenden Veranlagungszeitraum 1993 auf einen (Grenz-)Wert von 15 cbm abgesenkt
und damit den Bedenken der Rechtsprechung Rechnung getragen worden. Eine darüber
hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 15 cbm oder ein
völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den hier maßgebenden
Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im Rahmen des dem
Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten
Organisationsermessens,
vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar 1974 - VII B
89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21,
etwaige Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den
Grundsatz der Verwaltungs- praktikabilität gerechtfertigt, zumal die sich ergebenden
Jahresbeträge sich mit 15,00 DM (Verbandsmitglieder) bzw. 22,50 DM
(Nichtverbandsmitglieder) im Bagatellbereich bewegen.
Auch die hier streitigen Gebührensätze von 1,50 DM/cbm für die Bemessung der
Schmutzwassergebühr und 0,83 DM/qm für die Bemessung der
Niederschlagswassergebühr begegnen keinen materiell-rechtlichen Bedenken.
Allerdings war die ursprüngliche Entwässerungsabgabensatzung vom 9. Dezember 1992
insoweit fehlerhaft, weil in der ihr zugrunde liegenden Gebührenbedarfsberechnung die
kalkulatorischen Zinsen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet worden waren.
Dies widersprach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach lediglich
eine Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach dem Anschaffungs-/Herstellungswert
zulässig ist,
vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemHH 1994, 233,
und führte zu einer Überdeckung. Die durch die Änderungssatzung vom 26. Juni 1995
ermäßigten Gebührensätze sind jedoch im Ergebnis nicht mehr zu beanstanden. Rechtlich
ist davon auszugehen, daß der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der
einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat
beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muß.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O.
Das bedeutet, daß überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die
Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im
Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, daß zulässige Kostenansätze
unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach ist es insbesondere
zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluß der Gebührenperiode aufgestellten
Betriebsabrechnung zu rechtfertigen.
Dies ist hier durch die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Vorlage der
Betriebsabrechnung 1993 und der im Berufungsverfahren vorgelegten Nachberechnung
der Personalkosten und der kalkulatorischen Kosten erfolgt.
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Daß in diesen - zulässigerweise - nachgeschobenen Berechnungen Kosten enthalten sind,
die ihrer Art nach gemäß §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 KAG NW nicht hätten angesetzt werden
dürfen, ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgetragen.
Die einzelnen Kostenpositionen sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die in der Betriebsabrechnung 1993 aufgeführten und unverändert gebliebenen
Sachkosten, Umlagen der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen sind - wie auch
das Verwaltungsgericht auf S. 10 des Urteilsabdrucks ausgeführt hat - der Höhe nach
bereits im erstinstanzlichen Verfahren von dem Beklagten plausibel gemacht worden, ohne
daß die Klägerin die diesbezüglichen Angaben in Frage gestellt hat. Auch die
kalkulatorische Abschreibung des beweglichen Vermögens ist zwischen den Beteiligten
nicht umstritten.
Entsprechendes gilt für die ebenfalls plausibel dargelegte Erhöhung der Personalkosten.
Allerdings waren bis 1995 in den Personalkosten die sogenannten Eigenleistungen des
Beklagten enthalten. Derartige anlagenbezogene Eigenleistungen sind jedoch - anders als
die im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Anlagen oder die durch Leistungen der
Querschnittämter entstehenden Personalaufwendungen - nicht als normale Betriebskosten,
d.h. in voller Höhe anzusetzen. Sie sind vielmehr in gleicher Weise wie die durch die
Herstellung von Kanälen und Sonderbauwerken verursachten sonstigen Kosten zu
aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Anlagegutes
abzuschreiben.
Vgl. Endurteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, StGR 1995, 486.
Die in der Betriebsabrechnung 1993 mit 11.248.571,-- DM ausgewiesenen Personalkosten
sind entsprechend dem von dem Beklagten - unbedenklich - ermittelten Anteil der Eigen-
leistungen von 7 % und unter Berücksichtigung des Investitionsvolumens 1993 von rd.
16.950.000,-- DM um 1.186.524,-- DM auf 10.062.047,-- DM zu reduzieren.
Die Art und Weise der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen ist ebenfalls
zulässig. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind nach dem Wiederbeschaffungszeitwert
berechnet worden; dabei ist die Bewertung des Anlagevermögens nach dem sogenannten
Mengenverfahren vorgenommen worden. Beides ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Vgl. zur Zulässigkeit der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen nach dem
Wiederbeschaffungszeitwert: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O.; zur Anwendung
des Mengenverfahrens: OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 a.a.O.
Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, die Stadt ... sei
nicht vom Wiederbeschaffungswert, sondern vom Neuwert ausgegangen, liegt dem
offensichtlich ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs des
Wiederbeschaffungszeitwertes zugrunde. Unter dem Begriff des
Wiederbeschaffungszeitwertes, der in zulässiger Weise als Basis bei der Ermittlung der
kalkulatorischen Abschreibungen verwendet werden kann, ist derjenige Preis zu verstehen,
der zum Bewertungszeitpunkt (z.B. zum 31. Dezember der jeweiligen Gebührenperiode) für
die Erneuerung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes durch einen solchen
gleicher Art und Güte gezahlt werden müßte (= derzeitiger Wiederbeschaffungswert =
Tageswert).
Vgl.OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O.
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Dies entspricht im Ergebnis dem Erneuerungswert oder Neuwert der Anlage, so daß die
hierauf beruhende Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen der Stadt ... in
methodischer Hinsicht im Einklang mit der Rechtsprechung erfolgt ist.
Die in der Nachberechnung vorgenommene Erhöhung der kalkulatorischen
Abschreibungen ist im wesentlichen auf die nunmehr erfolgte Berücksichtigung der in der
Vergangenheit erbrachten Eigenleistungen bei der Berechnung des
Wiederbeschaffungszeitwertes zurückzuführen. Dies entspricht, wie oben dargelegt, der
neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Der Einbeziehung der Eigenleistungen durch einen Zuschlag auf den ermittelten
Wiederbeschaffungszeitwert steht nicht entgegen, daß der Beklagte den
Wiederbeschaffungszeitwert nach dem Programm Wert" berechnet hat. Das Programm
sieht zwar die Möglichkeit vor, durch prozentuale Zuschläge die Eigenleistungen bereits
bei der Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwertes zu berücksichtigen; in diesem Fall
wäre ein nochmaliger Ansatz dieser Eigenleistungen durch einen Zuschlag zu dem auf
diese Weise ermittelten Wiederbeschaffungszeitwert unzulässig. Der Beklagte hat jedoch
in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei der Berechnung des
Wiederbeschaffungszeitwertes lediglich einen Zuschlag von 5 % für Fremdleistungen (z.B.
Baugrunduntersuchungen, Vermessungen und Statikprüfungen durch Fremdingenieure)
vorgenommen zu haben. Der Senat hat keinen begründeten Anlaß, daran zu zweifeln, daß
mit dem Zuschlag von 5 % nur Fremdleistungen erfaßt worden sind, zumal aus anderen
Verfahren bekannt ist, daß die Berücksichtigung von Fremd- und Eigenleistungen
zusammen nach dem Programm Wert" durchaus einen Zuschlag von 10 % rechtfertigen
kann. Angesichts dessen bewegt sich der Ansatz von 5 % in einem für die ausschließliche
Berücksichtigung von Fremdleistungen noch vertretbaren Rahmen.
Im Hinblick auf den nunmehr vorgenommenen Zuschlag auf den
Wiederbeschaffungszeitwert für die bislang nicht einbezogenen Eigenleistungen brauchte
auch kein Ausgleich für die in der Vergangenheit über die Personalkosten schon
mitberücksichtigten und von den Gebührenzahlern aufgebrachten Eigenleistungen
vorgenommen zu werden. Denn angesichts der Periodenbezogenheit der
durchzuführenden Kalkulation bedarf es bei Fehlern in der Vergangenheit keines
Ausgleichs für die Zukunft. Vielmehr sind sämtliche Kalkulationen so durchzuführen, wie
wenn von Anfang an korrekt vorgegangen worden wäre.
Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 a.a.O.
Entgegen der Auffassung der Klägerin mußte der Anlagewert nicht um einen Betrag in
Höhe der erbrachten Kanalanschlußbeiträge reduziert werden. Wie der Senat bereits in
seinem Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, StGR 1993, 313, ausgeführt hat, wird
der Kanalanschlußbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW vom Eigentümer als
Gegenleistung dafür erhoben, daß ihm durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Abwässerbeseitigungseinrichtung und ihrer Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten
werden. Diese Leistung ist mit derjenigen, für die Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NW
erhoben werden, nicht identisch; nach dieser Bestimmung geht es nicht um die Abgeltung
eines durch die Anschlußmöglichkeit bewirkten wirtschaftlichen Vorteils, der sich in der
Regel in einer Wertsteigerung des betreffenden Grundstücks äußert, sondern um ein
Entgelt für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungseinrichtung und die dadurch
bedingte Abnutzung.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O.
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Schließlich entspricht nunmehr auch die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen auf der
Basis des Herstellungswertes der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O.
Die Ermittlung des Herstellungswertes selbst begegnet keinen Bedenken. Bei der
Ermittlung des Anschaffungs- bzw. Herstellungswertes ist es regelmäßig allein
sachgerecht, die tatsächlich aufgewendeten Kosten zugrunde zu legen. Eine
Rückrechnung vom Wiederbeschaffungszeitwert nach dem Mengenverfahren über Indizes
kann in der Vielzahl der Fälle nicht den gleichen Grad an Genauigkeit beanspruchen. Das
Mengenverfahren kann nur ausnahmsweise als eine zur Bestimmung des
Anschaffungswertes geeignete Methode anerkannt werden, und zwar, wenn ein Rückgriff
auf die tatsächlichen Anschaffungswerte nicht oder nur in eingeschränktem Maße möglich
ist und daher infolge des Ausmaßes der erforderlichen Schätzungen mit noch größeren
Unsicherheiten als bei dem Mengenverfahren zu rechnen ist.
Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 a.a.O.
Hiernach ist es nicht zu beanstanden, daß der Beklagte für den Zeitraum bis einschließlich
1990 sich der Rückrechnung aus dem nach dem Mengenverfahren ermittelten Wert bedient
hat. Denn der Beklagte hat - von der Klägerin nicht bestritten - plausibel dargelegt, daß in
der Vergangenheit keine Kanalkartei geführt worden ist und in dem seinerzeit 1970
geführten Kanalkataster lediglich geometrische Daten, nicht aber die aufgewendeten
Kosten enthalten sind. Dies wird insbesondere dadurch nachvollziehbar, daß der Beklagte
in der Vergangenheit die Kosten nach dem Mengenverfahren berechnet hat. Denn für
dieses Verfahren ist die Kenntnis der tatsächlich aufgewendeten Kosten ohne Belang, da
hiernach die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten Stichtag lediglich nach der Art
und Menge ermittelt und mit den zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Einheitspreisen
multipliziert werden.
Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 a.a.O.
Fehlen aber für den genannten Zeitraum Angaben über die tatsächlich aufgewendeten
Kosten, bleibt im Ergebnis nichts anderes übrig, als von dem nach dem Mengenverfahren
ermittelten Wiederbeschaffungszeitwert über die angewendeten Indizes auf den
Anschaffungswert zurückzurechnen. Dies hat der Beklagte hier vorgenommen.
Eine derartige Rückrechnung weist allerdings generelle Schwächen auf, weil der als
Ausgangswert verwendete Wiederbeschaffungszeitwert unter anderem Kosten enthält, die
bei der Wiederherstellung von Kanalanlagen regelmäßig, bei der erstmaligen Herstellung
aber nur teilweise anfallen, z.B. Aufbruch und Wiederherstellung von Straßenbefestigung,
Verlegen von Versorgungsleitungen, Verkehrslenkungsmaßnahmen, Überpumpen von
Abwasser), so daß der Wiederbeschaffungszeitwert zum Zwecke der Ermittlung des
Anschaffungswertes angem... reduziert werden muß.
Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 a.a.O.
Dem hat der Beklagte für den Zeitraum bis 1973 durch - auf der Grundlage der Auswertung
von über 1.000 Kanalbauakten ermittelte - Abschläge von 27,39 % und für den Zeitraum
von 1974 bis 1990 durch einen Abschlag von 8,9 % nachvollziehbar Rechnung getragen.
Die Reduzierung des Abschlages für den Zeitraum von 1974 bis 1990 auf 8,9 % ist
plausibel damit begründet worden, daß das Material in diesem Zeitraum nicht mehr von der
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Stadt gestellt, die Baugrubenbreite erhöht, der Anteil der Sanierungs-
/Erneuerungsmaßnahmen größer geworden und die Erweiterungsmaßnahmen in diesem
Zeitraum ihr Ende gefunden haben. Substantiierte Einwände gegen die ermittelten
Abschläge und die rückgerechneten Herstellungswerte hat die Klägerin nicht vorgebracht.
Für den Zeitraum ab 1991 hat der Beklagte zudem - entsprechend dem Endurteil des
erkennenden Senats vom 24. Juli 1995 a.a.O. - die tatsächlich aufgewendeten Kosten zur
Ermittlung des Herstellungswertes berücksichtigt, und damit zu Recht einen
Herstellungswert von insgesamt 716.171.610,-- DM zugrundegelegt.
Die Ermittlung des zu verzinsenden Restbuchwertes auf der Grundlage des nach dem
oben Dargelegten nicht zu beanstandenden Herstellungswertes begegnet ebenfalls keinen
durchgreifenden Bedenken.
Zwar differieren die Summe der bisher aufgelaufenen - nicht indexierten - Abschreibungen
und die für das Jahr 1993 ausgewiesene Abschreibung gegenüber den in der
Betriebsabrechnung ausgewiesenen Werten beträchtlich. Der Beklagte hat jedoch in der
mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, daß unter Inanspruchnahme des
Programms Wert" für die Anlagen jahresbezogen die jeweiligen Restbuchwerte errechnet
und sodann die Abschläge für die Oberflächenwiederherstellung sowie der Zuschlag für
die Eigenleistungen zur Ermittlung des Restbuchwertes von 512.817.844,-- DM
berücksichtigt worden seien. Ist der für die Verzinsung allein maßgebende Restbuchwert
insoweit - wie hier - zutreffend ermittelt worden, kommt es auf ohne weiteres zu
berichtigende Rechenfehler bei der Rückrechnung der Abschreibungen, die sich auf den
Restbuchwert nicht auswirken, nicht an.
Im übrigen kann offenbleiben, ob, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil
ausgeführt hat, die Beiträge und Zuschüsse Dritter (Abzugskapital) in voller Höhe von dem
Herstellungswert abzuziehen sind. Denn der Beklagte hat von dem Herstellungswert
(716.171.610,-- DM) - neben den nicht indexierten Abschreibungen (203.353.766,-- DM) -
auch die Beiträge und Zuschüsse Dritter (280.450.000,-- DM) nunmehr in voller Höhe
abgezogen und damit den Bedenken des Verwaltungsgerichts bereits Rechnung getragen.
Der Senat ist, da auch nach dieser Berechnung die Kosten das Gebührenaufkommen nicht
im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW NW überschreiten, der Entscheidung enthoben,
ob das Abzugskapital nicht auch lediglich in abgeschriebener Form abgezogen werden
kann.
Die Höhe des Abzugskapitals von 280.450.000,-- DM ist bis einschließlich 1993 in einer
Weise ermittelt worden, die nicht zu beanstanden ist. Die einzelnen Posten sind im
Berufungsverfahren schriftsätzlich nachvollziehbar erläutert worden. Soweit bei einzelnen
Positionen - etwa bei dem ... (Zeitraum bis 1973) oder den Strukturverbesserungen
(Zeitraum 1974 bis 1990) - Schätzungen erfolgt sind, sind diese im wesentlichen darin
begründet, daß konkrete Unterlagen bei dem Beklagten hierüber nicht aufzufinden und
daher zur Bestimmung des Abzugskapitals Schätzungen unumgänglich sind.
Der Senat ist nicht gehalten, in eine nähere Überprüfung dieser Schätzungen einzutreten.
Zwar sind die Verwaltungsgerichte im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes
verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit
zu versuchen, sofern die Aufklärung nach seiner Auffassung für die Entscheidung des
Rechtsstreits erforderlich ist. Aufkärungsmaßnahmen brauchen jedoch nur zu erfolgen,
soweit sie sich dem Gericht aus dem Sachvortrag oder den beigezogenen Unterlagen
aufdrängen. Läßt es der Beteiligte an substantiiertem Sachvortrag fehlen, so hat es dabei
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sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht
werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -.
Gem... hieran ist der Beklagte der erforderlichen Darlegung der Ermittlung der Einsatzwerte
zur Errechnung des Abzugskapitals hinreichend nachgekommen. Denn die Klägerin hat
diese Werte in Kenntnis der von dem Beklagten vorgelegten umfangreichen Berechnungen
nicht in der erforderlichen substantiierten Art und Weise angegriffen, sondern sich darauf
beschränkt, pauschal geltend zu machen, daß die Ermittlungen des Abzugskapitals zum
Teil auf Vermutungen und nicht bestätigten Annahmen" beruhten.
Der nach Abzug des - nicht zu beanstandenden - Abzugskapitals verbleibende
Restbuchwert von 232.367.844,-- DM ist auch zu Recht mit einem Zinssatz von 8 %
verzinst worden.
Vgl. zum Zinssatz: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O.
Die hiernach auf der Grundlage der Betriebsabrechnung 1993 und der Nachberechnung
der Personalkosten und der kalkula- torischen Kosten des Beklagten im
Berufungsverfahren zugrundezulegenden Gesamtkosten in Höhe von 105.301.196,-- DM
werden durch die auf der Basis von lediglich 102.619.209,-- DM seinerzeit beschlossenen
Gebührensätze nicht einmal abgedeckt, so daß von einer Kostenüberschreitung im Sinne
des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW NW nicht die Rede sein kann.
Sind danach die hier in Rede stehenden Gebührensätze sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach rechtmäßig, ist die von der Klägerin gerügte Kostensteigerung als solche ohne
Belang.
Auf der Grundlage der hiernach wirksamen Satzungsbestimmungen ist die Klägerin auch
der Höhe nach zu Recht zu Entwässerungsgebühren herangezogen worden. Bei einem
von der Klägerin nicht bestrittenen Frischwasserverbrauch von 1.432 cbm und einem
Gebührensatz von 1,50 DM/cbm errechnet sich eine Schmutzwassergebühr von 2.148,--
DM. Ausgehend von einer angeschlossenen befestigten Grundstücksfläche von 2.698 qm
und einem Gebührensatz von 0,83 DM/qm errechnet sich eine Niederschlagswassergebühr
von 2.239,34 DM, insgesamt also ein Entwässerungsgebührenbetrag von 4.387,34 DM.
Diesen Betrag hat der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden und der Er- mäßigung
am 29. Juni 1995 auch festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht
gegeben sind.