Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2001

OVG NRW: bebauungsplan, gebäude, bahn, stadt, nacht, halle, öffentlich, passiven, grundstück, nichtigkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 10A D 65/98.NE
Datum:
19.02.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10A D 65/98.NE
Tenor:
Der Bebauungsplan Nr. 5579/50 der Stadt D. (Satzungsbeschluss vom
14. November 1996) ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5579/50 der
Antragsgegnerin.
2
Die Antragstellerinnen sind Miteigentümerinnen der von den Festsetzungen des
Bebauungsplans in einem Teilbereich erfassten Grundstücke L. straße 43 bis 49 in D. .
Diese sind entlang der hier von Ost nach West verlaufenden L. straße mit
dreigeschossigen Wohngebäuden und im Hintergelände mit gewerblich genutzten
Gebäuden bebaut. Auf der Rückseite der Häuser L. straße 43 bis 47 befindet sich auf
dem Flurstück 181 eine ca. 35 m breite, 30 m tiefe und bis zu 10 m hohe Halle, die in
dem straßennäheren, größeren Bereich von einem Fabrikationsbetrieb und in dem
hinteren Bereich von einem Schreinereibetrieb genutzt wird. Die Halle wird durch eine
Tordurchfahrt im Hause L. straße 43 erschlossen. Auf dem rückwärtigen Gelände des
Hauses L. straße 49 befinden sich - auf dem Flurstück 281 - eine weitere gewerblich
genutzte Halle und ein zweigeschossiges Bürogebäude (L. straße 49a) sowie - auf dem
Flurstück 282 - 12 Garagen, die im Wesentlichen von den Bewohnern der Häuser L.
straße 43 bis 49 genutzt werden. Die auf den zuletzt genannten Flurstücken
befindlichen Gebäude werden durch den von Süd nach Nord verlaufenden Strang der L.
straße erschlossen.
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Der Bebauungsplan erfasst einen Bereich, der im Norden durch die teilweise überplante
G. straße, im Osten im Wesentlichen durch die größtenteils mit überplante M. straße und
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im Westen durch die Trasse der Deutschen Bahn begrenzt wird. Im Süden verläuft die
Plangrenze zunächst am südlichen Rand der L. straße. Sie verschwenkt sodann - auf
der westlichen Höhe des Grundstücks L. straße 49 - nach Norden, auf Höhe der
rückwärtigen Grundstücke der Antragstellerinnen nach Osten, um nach weiteren,
insbesondere südlichen Verschwenkungen die M. straße zu erreichen.
Der Flächennutzungsplan stellte das Plangebiet ursprünglich als Gewerbegebiet dar.
Anlässlich der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans wurde der
Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert. Das Bebauungsplangebiet wurde
in seinem westlichen, nördlichen und nordöstlichen Teil als Gewerbegebiet, in seinem
südöstlichen Teil als Kerngebiet und in dem - südlichen - Teil, der die Grundstücke der
Antragstellerinnen und die nördlich anschließenden Flächen erfasst, als
Wohnbaufläche dargestellt.
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Nach der dem Bebauungsplan beigefügten Begründung dient der Bebauungsplan dem
Ziel, weitgehend brach gefallene Flächen einer gewerblichen Nutzung, insbesondere
des tertiären Sektors, und zugleich einer verdichteten Wohnbebauung zuzuführen.
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Der Bebauungsplan setzt in seinem nordwestlichen, nördlichen und nordöstlichen Teil
insgesamt sechs Gewerbegebiete fest (GE 1 bis GE 6), die nach der Art und teilweise
nach dem Maß der baulichen Nutzung gegliedert sind. Südlich des Gewerbegebietes
GE 2 ist ein Bereich als Kerngebiet (MK 1) festgesetzt. Weitere Kerngebiete sind im
südwestlichen Bereich (MK 2) und im südöstlichen Bereich des Plangebiets (MK 3 bis
5) ausgewiesen. Auch die Kerngebiete sind nach der Art und teilweise nach dem Maß
der baulichen Nutzung gegliedert. Die Gliederung erfolgt durch Festsetzung von
Gebäudehöhen sowie von Geschoss-, Geschossflächen- und Grundflächenzahlen.
Durch textliche Festsetzung Nr. I.1.2.1, die sich auf die Kerngebiete MK 1, MK 3, MK 4
und MK 5 bezieht, ist geregelt, dass Wohnungen allgemein zulässig sind. Unzulässig
sind Tankstellen, Vergnügungsstätten, Einkaufszentren, großflächiger Einzelhandel und
sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO. Für das
Kerngebiet MK 1 ist durch textliche Festsetzung Nr. I.1.2.3 des Weiteren bestimmt, dass
mindestens 50 % der zu errichtenden Geschossfläche für Wohnungen zu nutzen ist. Die
für die Kerngebiete MK 3 und MK 4 geltende textliche Festsetzung Nr. I.1.2.4 setzt den
Mindestanteil der für Wohnungen zu errichtenden Geschossfläche auf 20 % fest. Die
textliche Festsetzung Nr. I.1.2.5, die das Kerngebiet MK 5 betrifft, regelt, dass
mindestens 25 % der zu errichtenden Geschossfläche für Wohnungen zu nutzen ist,
wobei diese Festsetzung nur für die Bebauung entlang der M. straße gilt. Weiter findet
sich südlich des MK 1-Gebiets die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (WA 1).
Der Bebauungsplan setzt zur Binnenerschließung ferner eine öffentliche
Verkehrsfläche, die Planstraße 3775, fest. Diese umfasst insgesamt vier Abschnitte und
führt aus dem nordwestlichen Planbereich, ausgehend von der G. straße, unter
mehrfachen Richtungswechseln zum südöstlichen Planbereich, wo sie auf die M. straße
trifft. Der Bebauungsplan weist des Weiteren eine "Verkehrs- fläche mit besonderer
Zweckbestimmung (Straßenbahn)" auf. Die vorgesehene Trasse verläuft bogenförmig
von Ost nach West, wobei sie die Grundstücke der Antragstellerinnen in ihrem
nördlichen Bereich - ebenso wie die Grundstücke L. straße 39 und 41 - anschneidet. Der
Bebauungsplan setzt darüber hinaus für sämtliche Baugebiete - mit Ausnahme des
Kerngebietes MK 3 - passive Schallschutzmaßnahmen fest.
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Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden
Verlauf: Nach Durchführung einer frühzeitigen, den "Rahmenplan M. straße"
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betreffenden Bürgerbeteiligung beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 30. März
1995 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Anschließend
wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Unter teilweiser Berücksichtigung der
insoweit eingegangenen Bedenken und Anregungen änderte der Rat der
Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans. Dieser wurde in der Zeit vom 27.
Februar bis 27. März 1996 öffentlich ausgelegt. Nach dem Planentwurf waren die
Grundstücke der Antragstellerinnen vollständig von den Planfestsetzungen erfasst. Sie
waren Bestandteil eines ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets (WA 2). Auch von
den Antragstellerinnen wurden Bedenken und Anregungen vorgebracht. Die
Antragstellerinnen wandten sich insbesondere gegen den Verlauf der geplanten
Straßenbahntrasse. Sie regten an, diese so weit nach Norden zu verlegen, dass ihre
Grundstücke nicht mehr angeschnitten würden und damit keine Gebäude beseitigt
werden müssten. Dies sei ohne weiteres möglich, da der Bereich nördlich ihrer
Grundstücke unbebaut sei. Bei der Planung müsse des Weiteren berücksichtigt werden,
dass eine freie Zufahrt zu den Flurstücken 281 und 282 von der L. straße aus erhalten
bleibe, da dort u.a. 12 Garagen für die Wohnhäuser stünden. In seiner Sitzung vom 14.
November 1996 beschloss der Rat der Antragsgegnerin zahlreiche Änderungen des
Planentwurfs (Roteintragungen in die Planurkunde, sog. "rote" Änderungen). Unter
anderem beschloss er, den Bereich nördlich der L. straße, darunter den größten Teil der
Grundstücke der Antragstellerinnen, wegen einer nachträglich bekannt gewordenen
Altlastenproblematik aus dem Plangebiet auszuklammern. Die Grundstücke L. straße 39
- 49 wurden daher nur noch in ihrem äußersten nördlichen Bereich von den
Planfestsetzungen erfasst. In derselben Sitzung beschloss der Rat der Antragsgegnerin
über die Bedenken und Anregungen. Die Anregungen der Antragstellerinnen wies er mit
der Begründung zurück, hinsichtlich des Verlaufs der Straßenbahntrasse seien
Fixpunkte zu beachten. Die Einmündung in die M. straße werde durch den Ausbau des
Umsteigehaltepunktes in der M. straße vorgegeben. Die Querung der Trasse der
Deutsche Bahn AG werde räumlich durch das nördliche Ende der Bahnsteige des S-
Bahnhofes D. bestimmt, mit denen der unterirdische Haltepunkt der Straßenbahn
vertikal verbunden werden solle. Zwischen den beiden Fixpunkten werde unter
Berücksichtigung der möglichen Radien ein Bogen vorgesehen, der die Trasse
weitgehend Richtung Norden lege, um die Inanspruchnahme der Grundstücke entlang
der L. straße auf ein Minimum zu reduzieren. Die verbleibende Beeinträchtigung
einzelner Grundstücke müsse hingenommen werden, um eine funktionsfähige Trasse
zu ermöglichen, die den städtebaulichen Anforderungen gerecht werde. Bis zum Bau
der Straßenbahn werde die L. straße im südlichen Abschnitt weiterhin in Funktion sein,
so dass die angesprochenen Garagen der Antragstellerinnen erreichbar blieben. Die
Stadt verpflichte sich, zum Zeitpunkt der Umsetzung der Planung einen Sozialplan
aufzustellen, um den Betroffenen Hilfestellung bei der Suche nach Ersatzgrundstücken
und Räumlichkeiten zu geben. In der Sitzung vom 14. November 1996 beschloss der
Rat der Antragsgegnerin sodann den Bebauungsplan als Satzung sowie seine
Begründung. Die Bezirksregierung D. , der der Bebauungsplan angezeigt wurde,
machte eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend (Bescheid vom 11. März
1997). Die Antragsgegnerin machte den Satzungsbeschluss und die Durchführung des
Anzeigeverfahrens in ihrem Amtsblatt vom 12. April 1997 öffentlich bekannt.
Ebenfalls am 14. November 1996 wurde vom Rat der Antragsgegnerin die 33. Änderung
des Flächennutzungsplans mit dem bereits eingangs erwähnten Inhalt beschlossen. Die
Bezirksregierung D. genehmigte die Änderung durch Bescheid vom 11. März 1997. Der
Beschluss und die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wurden im Amtsblatt
der Antragsgegnerin vom 12. April 1997 öffentlich bekannt gemacht.
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Die Antragstellerinnen haben am 20. Mai 1998 den vorliegenden Normenkontrollantrag
gestellt, zu dessen Begründung sie vortragen: Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil
die nördlichen Teile der Grundstücke L. straße 39 bis 49 als Verkehrsfläche mit
besonderer Zweckbestimmung (Straßenbahn) ausgewiesen worden seien. Diese
Festsetzung sei abwägungsfehlerhaft, weil die von der Antragsgegnerin behaupteten
Fixpunkte für die Trassenführung nicht vorlägen. Ihre bebauten Grundstücke würden
ohne zwingenden Grund angeschnitten, wodurch erheblich in ihr Eigentum und die
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe der Mieter eingegriffen werde. Da es
sich bei dem Gelände nördlich ihrer Grundstücke um unbebaute Freifläche handele,
wäre es ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, die Verkehrsfläche um maximal 10 m
nach Norden zu verschieben. Die Antragsgegnerin habe im Übrigen verkannt, dass
nicht nur die Gebäude- und Hallenteile, die unmittelbar in die ausgewiesene
Verkehrsfläche fielen, beseitigt werden müssten. Da die restlichen Hallen nicht mehr
eigenständig nutzbar seien, habe dies einen Gesamtabbruch zur Folge. Dies wiederum
führe dazu, dass sie einen Mietzinsverlust von rund 200.000,- DM jährlich erleiden
würden. Die Antragsgegnerin habe ferner verkannt, dass sie mit dem Wegfall eines
Teils der L. straße einen Erschließungskonflikt für den rückwärtigen Teil des
Grundstücks L. straße 49 heraufbeschwöre. Die dort befindlichen, von den
Wohnungsmietern genutzten 12 Garageneinstellplätze wären nicht mehr erschlossen.
Durch die Herausnahme des überwiegenden Teils der Grundstücke L. straße 39 bis 49
aus dem Planverfahren bleibe schließlich der Konflikt, der mit der Festsetzung der
Verkehrsfläche für die Straßenbahn verbunden sei, unbewältigt. Dies gelte
insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass bei Beseitigung der rückwärtigen Hallen
die Wohnbebauung an der L. straße den Lärmimmissionen des Straßenbahnverkehrs
ausgesetzt wäre, ohne dass der Bebauungsplan irgendwelche Festsetzungen zur
Lärmabwehr vorsehe. Dieser Konflikt könne nicht in das Planfeststellungsverfahren für
die Straßenbahntrasse verschoben werden.
10
Die Antragstellerinnen beantragen,
11
den Bebauungsplan Nr. 5579/50 der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 14.
November 1996) für nichtig zu erklären.
12
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
14
Sie führt aus: Die gerügten Abwägungsmängel seien nicht gegeben. Die Ausweisung
einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (Straßenbahn), die zur
Flächensicherung erfolgt sei, beruhe, was die Trassenführung angehe, auf der
Berücksichtigung der maßgeblichen Fixpunkte, ferner der vorhandenen
Erschließungssysteme und Grundstückssituationen. Ziel sei es gewesen, eine optimale
Anbindung der vorgesehenen Bebauung, bei Integration der Bahnlinien in die geplanten
Freiräume, zu ermöglichen und zugleich die Inanspruchnahme der an der L. straße
gelegenen Grundstücke auf ein Minimum zu reduzieren. Der Umfang des Eingriffs in die
Rechtsposition der Antragstellerinnen sei nicht verkannt worden. In die Abwägung sei
eingestellt worden, dass bei Realisierung des Bebauungsplans die gewerbliche
Nutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich sowie die oberirdischen Stellplätze für die
vorhandenen Wohnungen entfallen würden. Dies entspreche der planerischen
Zielsetzung, die für den rückwärtigen Bereich der vorgesehenen Wohnbebauung
15
Grünflächen vorsehe und nur unterirdische Stellplätze zulasse. Bis zur Realisierung der
Straßenbahntrasse, die erst mittel- bzw. langfristig vorgesehen sei, verbleibe es bei der
vorhandenen Erschließung. Danach sei eine Umsiedlung der vorhandenen
Gewerbebetriebe im Rahmen eines Sozialplans vorgesehen, dessen Ziel es sei,
Ersatzstandorte zu finden. Der von den Antragstellerinnen angesprochene Konflikt
durch lärmbedingte Immissionen der Straßenbahn ergebe sich erst im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens. In diesem seien auch die Entschädigungsansprüche der
betroffenen Grundstückseigentümer zu regeln. Spätestens parallel zu diesem Verfahren
sei ein neuer Bebauungsplan für den im vorliegenden Planverfahren ausgeklammerten
Planbereich zu erstellen.
Der Berichterstatter hat am 26. Januar 2001 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen
des Ergebnisses wird auf die gefertigte Niederschrift verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Bebauungsplanurkunde Nr. 5579/50, der
Aufstellungsvorgänge zu diesem Bebauungsplan und der Verwaltungsvorgänge zur 33.
Flächennutzungsplanänderung. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
18
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
19
A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
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Insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO. Wendet sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen
eine bauplanerische Festsetzung, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, ist die
Antragsbefugnis im Sinne der genannten Vorschrift regelmäßig zu bejahen.
21
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36; Beschluss vom
10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = BauR 1998, 740 = NVwZ 1998, 732.
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Der Bebauungsplan bestimmt die Art der Nutzung für die nördlich gelegenen Teile der
im Eigentum der Antragstellerinnen befindlichen Grundstücke L. straße 43 bis 49. Er
setzt dort eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (Straßenbahn) fest.
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen diese die Privatnützigkeit der betroffenen
Flächen ausschließende Festsetzung. Sie machen damit substantiiert geltend, dass in
gesetzwidriger Weise in ihr Eigentum eingegriffen werde.
23
B. Der Normenkontrollantrag ist begründet.
24
I. Durchgreifende Verfahrensmängel sind allerdings nicht gegeben. Insoweit kann
dahinstehen, ob der Satzungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 14.
November 1996, soweit er die "roten" Änderungen betrifft (u.a. die Verkleinerung des
Plangebiets), auf einem Verfahrensmangel, nämlich auf einem Verstoß gegen § 3 Abs.
3 Satz 1 BauGB (Erfordernis der erneuten Auslegung eines geänderten Planentwurfs),
beruht. Denn ein etwaiger Verfahrensfehler wäre gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
unbeachtlich geworden, weil er nicht innerhalb der in der Vorschrift genannten
Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der
25
Antragsgegnerin gerügt worden ist. Diese hat durch Schriftsatz vom 8. Februar 2001
unwidersprochen vorgetragen, dass eine Verfahrensrüge betreffend die "roten"
Änderungen von keiner Seite erhoben worden sei.
Vgl. dazu, dass die Rüge eines am Normenkontrollverfahren nicht beteiligten Dritten
ausreicht, BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 (zu § 215
Abs. 1 Nr. 2 BauGB).
26
Gegen Verfahrens- oder Formvorschriften, deren Verletzung unabhängig von einer
(fristgemäßen) Rüge von Amts wegen beachtlich wäre, ist nicht verstoßen worden.
27
II. Der Bebauungsplan leidet jedoch an materiellen Mängeln, die zu seiner Nichtigkeit
führen.
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1. Im Ergebnis unerheblich ist allerdings, dass der Bebauungsplan, soweit er die
Gebietsfestsetzungen "MK 1" und "MK 2" trifft, möglicherweise entgegen § 8 Abs. 2 Satz
1 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan, der die Flächen als Gewerbegebiet bzw.
als Wohnbaufläche dargestellt, entwickelt worden ist. Ein etwaiger Verstoß gegen das
Entwicklungsgebot wäre nämlich gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Nach
dieser Vorschrift ist für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans eine Verletzung
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan
unbeachtlich, wenn die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete
städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt ist. Für die Antwort auf die Frage, ob
dies der Fall ist, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den
größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das
Bauplangebiet hinausreichenden Ortsteil in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob
die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten
Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem
Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom
Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans
zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als
kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im Großen und
Ganzen behalten oder verloren hat.
29
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48 = BauR 1999,
1128.
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Nach diesen Kriterien liegt kein beachtlicher Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauGB vor,
denn die durch den Flächennutzungsplan vorgegebene Zuordnung von Bauflächen wird
durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht wesentlich berührt. Dafür spricht bereits
die geringe Fläche der festgesetzten MK 1- und MK 2-Gebiete ( ca. 200 m x 35 m bzw.
50 m x 50 m). Die Antragsgegnerin meint sogar, derart kleine Flächen seien im
Flächennutzungsplan nicht darstellbar. Obwohl dies nicht zu überzeugen vermag - der
Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin weist durchaus die zeichnerische
Darstellung von Flächen ähnlicher Größenordnung auf -, ist die städtebauliche
Bedeutung der Flächen, gemessen daran, dass es sich bei der Antragsgegnerin um
eine Großstadt handelt und der Flächennutzungsplan sowohl für das Gemeindezentrum
als auch für eine Reihe von Vororten zahlreiche und entsprechend dimensionierte
Kerngebietsflächen darstellt, von vornherein gering. Hinzu kommt, dass der
Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin unweit der im Bebauungsplan als
Kerngebiet festgesetzten Flächen, nämlich für den südöstlichen Teil des
31
Bebauungsplangebiets, Kerngebietsflächen darstellt.
2. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Festsetzung einer Verkehrsfläche
mit besonderer Zweckbestimmung (Straßen- bahn) als solche. Die Festsetzung beruht
auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Wie die von dem Rat der Antragsgegnerin beschlossene
Begründung zum Bebauungsplan, die zur Auslegung der Festsetzung herangezogen
werden kann, erkennen lässt, war Zweck der vorgenommenen Festsetzung
ausschließlich die Sicherung der Flächen für eine in Betracht kommende Trasse (vgl.
3.2 und 3.3.1 der Planbegründung). Der Rat ist sich bewusst gewesen, dass es für die
Verwirklichung der Planung eines nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens nach
dem Personenbeförderungsgesetz bedarf (vgl. 3.2 der Planbegründung). Eine auf
Flächensicherung beschränkte Planfestsetzung ist aber rechtlich nicht zu beanstanden,
solange die Prognose über die Realisierbarkeit der Planung nicht erschüttert ist.
32
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 -, BRS 44 Nr. 96 = NJW 1986,
1826 (Fahrbahntrasse); OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1997 - 7a D 7/94.NE -
(Straßenbahn-trasse); VGH BW, Urteil vom 15. April 1991 - 3 S 498/90 -, VBlBW 1992,
23 (Regenüberlaufbecken).
33
Dafür, dass die Straßenbahnplanung nicht umsetzbar wäre, gibt es keinen Anhalt. Im
Gegenteil spricht der Umstand, dass die Trassensicherung in Abstimmung mit dem
Träger der Fachplanung erfolgt ist, für eine mögliche Verwirklichung der Planung.
34
3. Rechtlich fehlerhaft ist indessen die textliche Festsetzung Nr. I.1.2.1. Die für die
Kerngebiete MK 1, MK 3, MK 4 und MK 5 geltende Festsetzung bestimmt, dass
Wohnungen allgemein zulässig sind. Für eine derartige Festsetzung gibt es keine
Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen der in dem Bebauungsplan genannten
Ermächtigungsgrundlage des § 7 in Verbindung mit § 1 BauNVO liegen nicht vor.
35
a) Nach § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von
Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und
der Kultur. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sind u.a. Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter im Kerngebiet
zulässig. Um derartige Wohnungen geht es hier aber nicht. Denn nach dem Inhalt der
Festsetzung sollen Wohnungen gerade ohne Beschränkung auf einen bestimmten
Nutzerkreis zulässig sein.
36
b) Die getroffene Festsetzung findet auch in § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO keine
Rechtfertigung. Hiernach sind im Kerngebiet sonstige Wohnungen nach Maßgabe von
Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Mit "sonstigen" Wohnungen sind solche
ohne die Zweckbindung des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO gemeint. Die Vorschrift gestattet
indessen keine unbeschränkte Festsetzung von Wohnungen für einzelne oder sämtliche
Kerngebiete. Erlaubt sind vielmehr nur solche Festsetzungen, bei denen die allgemeine
Zweckbestimmung gewahrt bleibt. Andernfalls würde die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO
normierte Pflicht des Plangebers verletzt, im Bebauungsplan nur ein in § 1 Abs. 2
BauNVO bezeichnetes und nach Maßgabe der § 2 ff. BauNVO näher ausgestaltetes
Baugebiet festzusetzen.
37
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, BRS 49 Nr. 74; OVG
NRW, Urteil vom 13. Dezember 1993 - 11a D 24/92.NE -, BBauBl 1994, 807;
Fickert/Fieseler, Komm. zur Baunutzungsverordnung, 9. Aufl., 1998, § 7 Rn. 12.2.
38
Bei der hier zu beurteilenden Festsetzung wäre die allgemeine Zweckbestimmung des
Kerngebietes nicht mehr gewahrt. Kerngebiete dienen "vorwiegend" der Unterbringung
von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung
und der Kultur. Sie haben zentrale Funktionen mit vielfältigen Nutzungen und einem
urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Besucher der Stadt und für die
Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs.
39
BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 - 4 B 119.88 -, BRS 48 Nr. 40, und Beschluss
vom 6. Dezember 2000 - 4 B 4.00 -.
40
Die textliche Festsetzung Nr. I.1.2.1 eröffnet die Möglichkeit, dass das festgesetzte
Kerngebiet stattdessen vorwiegend der Wohnnutzung dient. Gebiete, in denen
allgemein und überall Wohnungen zulässig sind, sind daher keine Kerngebiete im
Sinne des § 7 BauNVO.
41
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. November 1992 - 11a NE 47/89 -, vom 13. Dezember
1993 - 11a D 24/92.NE -, aaO, und vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE -, BRS 59
Nr. 40 = BauR 1998, 294; Fickert/Fieseler, aaO, § 7 Rn. 12.1; König/Roeser/Stock,
Komm. zur Baunutzungsverordnung, § 7 Rn. 25; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum
Baugesetzbuch, Band V, Stand: 1. April 2000, § 7 BauNVO Rn. 39.
42
c) Die textliche Festsetzung Nr. I.1.2.1 kann auch nicht auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
gestützt werden. Hiernach können Wohnungen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nrn. 6 und 7
BauNVO fallen, "ausnahmsweise" zugelassen werden. Dabei handelt es sich um
Wohnungen, die weder im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO nur dem dort genannten
Personenkreis vorbehalten sind, noch durch im Bebauungsplan getroffene
Festsetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ermöglicht werden sollen.
43
Vgl. König/Roeser/Stock, aaO, § 7 Rn. 31.
44
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO liegen bereits deshalb nicht vor,
weil Wohnungen nach der textlichen Festsetzung nicht nur "ausnahmsweise", sondern
allgemein zulässig sein sollen.
45
d) Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BauNVO sind nicht gegeben. Hiernach
kann für Teile eines Kerngebiets bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe
festgesetzt werden, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses
nur Wohnungen zulässig sind oder in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter
Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche
für Wohnungen zu verwenden ist. Die textliche Festsetzung Nr. I.1.2.1 beschränkt die
Zulässigkeit von Wohnungen aber weder auf Teile der ausgewiesenen Kerngebiete
noch auf bestimmte Geschosse oder Gebäude. Sie geht damit über den
Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 BauNVO hinaus. Zugleich setzt sie sich über die als
zwingend ausgestalteten Tatbestandsmerkmale der Vorschrift hinweg, dass
Wohnungen in bestimmten Bereichen ausschließlich zulässig sein und dort jede andere
Kerngebietsnutzung dauerhaft verdrängen sollen. Denn im gesamten Kerngebiet, in
sämtlichen Gebäuden und Geschossen steht die textliche Festsetzung Nr. I.1.2.1 einer
normalen Kerngebietsnutzung nicht entgegen. Diese ist lediglich - wie ausgeführt - nicht
gesichert.
46
e) Die mit der textlichen Festsetzung Nr. I.1.2.1 verfolgte Zielsetzung, Wohnungen in
den näher bezeichneten Kerngebieten allgemein zu ermögichen, lässt sich auch nicht
durch Rückgriff auf § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO erreichen. Hiernach kann im
Bebauungsplan festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den
Baugebieten nach §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, in dem Baugebiet allgemein zulässig
sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Es kann
dahinstehen, ob die Vorschrift vorliegend überhaupt anwendbar ist oder ob sie durch § 7
Abs. 2 Nr. 7 BauNVO als speziellere Regelung verdrängt wird.
47
Im ersteren Sinne Brügelmann, Loseblattkommentar zum Baugesetzbuch, Stand: Juli
2000, § 7 BauNVO Rn. 23; im letzteren Sinne OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember
1993, aaO, und Fickert/Fieseler, aaO, § 7 Rn. 14.
48
Selbst wenn man die Möglichkeit des Rückgriffs auf § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO
grundsätzlich bejahte, wäre die in der Vorschrift ausdrücklich angeführte
Voraussetzung, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt
bleiben muss, bei einer textlichen Festsetzung wie der vorliegenden nicht erfüllt. Hierzu
kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
49
4. Auch die textlichen Festsetzungen Nrn. I.1.2.3, I.1.2.4 und I.1.2.5 entbehren einer
gesetzlichen Grundlage. Nach der erstgenannten textlichen Festsetzung sind 50% der
zu errichtenden Geschossfläche im MK 1-Gebiet für Wohnungen zu nutzen. Die textliche
Festsetzung Nr. I.1.2.4 schreibt für die MK 3- und MK 4-Gebiete einen Mindestanteil für
Wohnungen an der Geschossfläche von je 20% vor. Die textliche Festsetzung Nr. I.1.2.5
bestimmt für das MK 5-Gebiet, dass mindestens 25 % der Geschossfläche für
Wohnungen zu nutzen sind, wobei diese Festsetzung nur für die Bebauung entlang der
M. straße gelten soll.
50
a) Die textlichen Festsetzungen können nicht auf § 7 Abs. 4 BauNVO gestützt werden.
Wie bereits oben ausgeführt, gestattet die Vorschrift nur für Teile eines Kerngebiets die
zwingende Festsetzung von Wohnungen. Die textlichen Festsetzungen Nrn. I.1.2.3 und
I.1.2.4 erfassen aber jeweils das gesamte Kerngebiet. Die textliche Festsetzung Nr.
I.1.2.5 beachtet zwar insoweit die normativen Vorgaben, da Wohnungen zwingend nur
für den Bereich entlang der M. straße vorgesehen sind und die Bestimmung demnach
für die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung an der Planstraße 3775
(Abschnitt 4) keine Anwendung findet. Sie verstößt aber - ebenso wie die vorgenannten
textlichen Festsetzungen - gegen eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs.
4 BauNVO. Hiernach ist die Möglichkeit, im Kerngebiet zwingend Wohnungen
auszuweisen, des Weiteren dadurch eingeschränkt, dass die Festsetzungen sich nur
auf Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses beziehen
dürfen oder aber auf bestimmte Gebäude, in denen die Wohnungen dann einen im
Bebauungsplan bestimmten Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte
Größe der Geschossfläche einnehmen müssen. Nach den textlichen Festsetzungen
Nrn. I.1.2.3, I.1.2.4 und I.1.2.5. sind Wohnungen entgegen der Regelung des § 7 Abs. 4
BauNVO in sämtlichen Geschossen, insbesondere auch im Erdgeschoss, zulässig.
Soweit sie nur in bestimmten Gebäuden zu errichten sind (im MK 5-Gebiet entlang der
M. straße), sollen sie vorschriftswidrig die gesamten Geschossflächen einnehmen
dürfen.
51
b) § 7 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 Nr. 2 BauNVO kommen als Rechtsgrundlage für die hier
maßgeblichen textlichen Festsetzungen von vornherein nicht in Betracht. Sie
52
ermöglichen lediglich die "Zulassung" von Wohnungen im Kerngebiet, nicht aber die
Bestimmung, dass und in welchem Umfang sie zwingend auszuführen sind.
5. Der Bebauungsplan genügt ferner nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots.
53
a) Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot verlangt, dass eine sachgerechte Abwägung
überhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in
sie eingestellt werden muss. Die Bedeutung der betroffenen Belange darf nicht verkannt
werden. Der Ausgleich zwischen ihnen muss in einer Weise vorgenommen werden, die
zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Diese
Erfordernisse beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das
Abwägungsergebnis. Lediglich die Notwendigkeit, überhaupt abzuwägen, betrifft wegen
ihres Inhalts nur den Abwägungsvorgang.
54
b) Ausgehend von diesen Abwägungsgrundsätzen ist es entgegen der Auffassung der
Antragstellerinnen allerdings nicht zu beanstanden, dass der Rat der Antragsgegnerin
im Zusammenhang mit der Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung (Straßenbahn) keine Überlegungen zum Lärmschutz für die aus dem
Geltungsbereich des Bebauungsplans weitgehend ausgenommenen Grundstücke der
Antragstellerinnen und die benachbarten Grundstücke (L. straße 39 und 41) angestellt
hat.
55
Auszugehen ist davon, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm
geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Die Planung darf
nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten
Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von
Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes
Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im
Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als
notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens
auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger
Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium
absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem
nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.
56
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 (Freihaltung
einer Fläche für die Erweiterung einer Straße durch Festsetzung im Bebauungsplan bei
nachfolgendem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren).
57
Der Rat der Antragsgegnerin brauchte im vorliegenden Fall keine abschließende
Konfliktlösung zu treffen. Er durfte davon ausgehen, dass allein auf der Grundlage des
Bebauungsplans eine Entstehung von Lärmimmissionen für die Grundstücke der
Antragstellerinnen nicht zu besorgen ist. Da die im Bebauungsplan getroffene
Festsetzung sich in einer Sicherung (Freihaltung) der in Betracht kommenden Trasse
erschöpft, können die erforderlichen Anlagen für den Straßenbahnverkehr auf dieser
rechtlichen Grundlage noch nicht hergestellt und kann der Straßenbahnverkehr noch
nicht aufgenommen werden. Es bedarf vielmehr der ergänzenden Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens nach dem Personenbeförderungsgesetz. Erst nach
Abschluss dieses Verfahrens können sich Lärmimmissionen durch den
58
Straßenbahnbetrieb ergeben. In dem Planfeststellungsverfahren können die
Antragstellerinen als Planbetroffene ihre Rechte geltend machen. Der Träger dieser
Planung hat im Wege der Abwägung - unter Berücksichtigung u.a. der
Lärmschutzbelange der Antragstellerinnen - darüber zu entscheiden, ob die im
Bauleitverfahren freigehaltene Trasse nach Fachplanungsrecht überhaupt festgesetzt
werden soll und welche Lärmschutzvorkehrungen gegebenenfalls erforderlich sind.
Der Plangeber des vorliegenden Verfahrens musste sich im Rahmen seiner Abwägung
lediglich Gewissheit darüber verschaffen, dass mit der Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens und entsprechender Trassenfestsetzung bei prognostischer
Betrachtung zu rechnen war und dass die Bewältigung der durch den
Straßenbahnverkehr zu erwartenden Lärmproblematik - sei es in dem
Planfeststellungsverfahren, sei es in einem von der Antragsgegnerin beabsichtigten
weiteren Bebauungsplanverfahren für den im vorliegenden Bebauungsplan
ausgenommenen Bereich nördlich der L. straße - voraussichtlich möglich sein würde.
Der Rat der Antragsgegnerin hat die aufgeworfenen Fragen indessen
beanstandungsfrei bejaht. Es spricht einiges dafür, dass die durch den Betrieb der
Straßenbahn zu erwartenden Lärmimmissionen durch Festsetzungen betreffend
Maßnahmen des aktiven und/oder passiven Lärmschutzes in nachfolgenden
Planfeststellungs- bzw. Bauleitplanverfahren bewältigt werden können.
59
c) Die Festsetzung der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung
(Straßenbahn) dürfte aber insoweit abwägungsfehlerhaft sein, als sie einen Teil der
Grundstücke der Antragstellerinnen und der Nachbargrundstücke L. straße 39 und 41
überplant.
60
aa) Für die Abwägung ist davon auszugehen, dass das von Art. 14 GG geschützte
Eigentum nach ständiger Rechtsprechung "selbstverständlich" und "in hervorragender
Weise" zu den abwägungserheblichen Belangen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen
Planungsentscheidung gehört. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass
Planung nur gerechtfertigt ist, wenn sie die Belange des Eigentümers nicht
unverhältnismäßig hinter sonstige Belange zurückstellt.
61
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 66.67 -, BRS 24 Nr. 166, und Beschluss
vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 4.87 -, BRS 47 Nr. 34; OVG NRW, Urteil vom 26. Januar
1998 - 10a D 18/97.NE -.
62
Je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers
einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen,
desto gewichtiger müssen die hierfür maßgeblichen städtebaulichen Gründe sein.
63
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 26.
Januar 1998 - 10a D 18/97.NE - .
64
bb) Im vorliegenden Fall hat der Rat der Antragsgegnerin allerdings erkannt, dass bei
der gewählten Trassenführung die Grundstücke der Antragstellerinnen sowie die
Grundstücke L. straße 39 und 41 in ihrem hinteren Teil angeschnitten werden. Der Rat
war sich ferner bewusst, dass diese Planung trotz der relativ geringfügigen
Flächeninanspruchnahme einen erheblichen Eingriff in das Grundeigentum bedeutete.
In der Planbegründung (Nr. 3.2) heißt es, der Trassenverlauf bringe ein Anschneiden
von Grundstücken mit sich und erfordere den Teilabriss von Gebäuden. Im
65
Zusammenhang mit der Zurückweisung der von der Antragstellerin zu 1. (Einwenderin
zu 10.) vorgebrachten Bedenken und Anregungen hat der Rat darüber hinaus
klargestellt, dass er im Gefolge der Planverwirklichung von einer Beseitigung der
aufstehenden gewerblichen Gebäude insgesamt und von einer Aufgabe der dort
ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten ausgeht. In der Bescheidung der Einwendungen
wird insoweit ausgeführt, die rückwärtigen Flächen der Grundstücke L. straße Nr. 39 bis
49 sollten zukünftig als Grünflächen genutzt werden und es sei beabsichtigt, über einen
Sozialplan Ersatzstandorte für die vorhandenen Gewerbebetriebe zu finden. Die
Bedenken der M. AG (Einwenderin Nr. 7), die sich ebenfalls gegen den geplanten
Trassenverlauf richteten, sind vom Rat mit der Begründung zurückgewiesen worden, die
Inanspruchnahme der Grundstücke entlang der L. straße sei angesichts vorgegebener
Fixpunkte und möglicher Trassenradien auf ein Minimum reduziert worden. Die
verbleibende Beeinträchtigung einzelner Grundstücke müsse hingenommen werden,
um eine funktionsfähige, den städtebaulichen Anforderungen gerecht werdende Trasse
zu ermöglichen. Entstehende Entschädigungsansprüche seien entsprechend der
gesetzlichen Vorschrift zu regeln. Auch diese Ausführungen belegen, dass der Rat die
Folgen seiner Planung richtig eingeschätzt hat.
cc) Abwägungsfehlerhaft sein dürfte die teilweise Inanspruchnahme der Grundstücke
entlang der L. straße aber deshalb, weil der Rat der Antragsgegnerin das städtebauliche
Interesse an dem konkret festgesetzten Trassenverlauf, der die Überplanung privaten
Eigentums vermeintlich erforderlich machte, unzutreffend gewichtet haben dürfte. Er ist
davon ausgegangen, dass der Trassenverlauf infolge zweier bestehender Fixpunkte
und daraus sich ergebender bahntechnischer Anforderungen in der Weise vorgegeben
sei, dass die Grundstücke nördlich der L. straße angeschnitten werden müssten. In der
bereits erwähnten Zurückweisung der Einwendungen der M. AG wird der westliche
Zwangspunkt in der Weise beschrieben, dass die Querung der festgesetzten
Straßenbahntrasse mit der S- Bahn-Trasse der Deutschen Bahn AG räumlich durch das
nördliche Ende der Bahnsteige des S-Bahnhofes D. bestimmt werde, mit denen der
unterirdische Haltepunkt der Straßenbahn "vertikal" verbunden werden solle. Die
nördliche Begrenzung der Bahnsteige endet aber bereits ca. 30 - 40 m südlich der
geplanten Straßenbahntrasse. Eine "vertikale" Verbindung zwischen dem Bahnsteig der
S- Bahn und dem unterirdischen Haltepunkt der Straßenbahn ist demnach nicht
möglich. Dies wird durch den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2001
bestätigt, in dem es heißt, die unterirdische Haltestelle der Straßenbahn solle durch
einen Tunnel mit der S-Bahn-Haltestelle verbunden werden. Damit dürfte der Abwägung
des Rates der Antragsgegnerin eine unzutreffende tatsächliche Annahme bezüglich der
Umstände, die den angenommenen westlichen Zwangspunkt begründen sollen,
zugrunde liegen.
66
Der von dem Rat der Antragsgegnerin angenommene westliche Zwangspunkt dürfte
sich auch nicht damit begründen lassen, dass die geplante Straßenbahntrasse im
weiteren Verlauf, d.h. im Anschluss an das Plangebiet, die etwa 300 m entfernte Trasse
der S. straße erreichen und deren Verlauf aufnehmen soll. Es ist nicht ersichtlich, dass
eine Verlegung der festgesetzten Straßenbahntrasse um 10 m bis 20 m nach Norden,
die einen Anschnitt der Grundstücke der Antragstellerinnen entbehrlich gemacht hätte,
einen Anschluss an die S. straße erschwert hätte. Das Gelände westlich der S-Bahn-
Trasse ist in dem maßgeblichen Bereich unbebaut, so dass eine etwas versetzte
Trassenquerung aus dieser Sicht unproblematisch gewesen sein dürfte. Der sich aus
der geänderten Trassenführung ergebende Bogenradius wäre erheblich größer als der
der vorgesehenen Trasse im Plangebiet, so dass auch keine bahntechnischen
67
Schwierigkeiten zu erwarten gewesen wären.
Der von dem Rat der Antragsgegnerin angenommene östliche Zwangspunkt dürfte sich
ebenfalls kaum begründen lassen. In der Zurückweisung der Bedenken und
Anregungen der M. AG wird ausgeführt, dass die Einmündung der Straßenbahntrasse in
die M. straße - die Straßenbahntrasse soll im weiteren Verlauf über die Planstraße 3775
(Abschnitt 4) bis zur Einmündung in die M. straße geführt werden - durch den dortigen
Ausbau des Umsteigehaltepunktes fixiert werde. Es ist aber aus den dem Senat
vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar, dass die Lage dieses Umsteigehaltepunktes
ihrerseits durch zwingende Gegebenheiten festgelegt wäre. Wie sich aus den
Aufstellungsvorgängen ergibt, war seinerzeit eine Verlegung der sogenannten
Rheinbahnschleife, d.h. einer Wendeanlage für Straßenbahnen der Rheinbahn AG,
östlich der M. straße geplant. In dem "Rahmenplan M. straße" war eine Verlegung der
Wendeanlage in den Bereich westlich der M. straße, nördlich der Grundstücke der
Antragstellerinnen, vorgesehen. Nach den jetzigen planerischen Vorstellungen soll die
Wendemöglichkeit westlich des Plangebietes entstehen. Diese Umstände belegen,
dass die Lage der Wendeschleife seinerzeit nicht zwingend vorgegeben gewesen sein
dürfte und demzufolge auch die Lage des geplanten Umsteigehaltepunkts an der M.
straße nicht vorbestimmt war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser aus
verkehrstechnischen oder sonstigen Gründen nur an dem vorgesehenen Standort
verwirklicht werden könnte.
68
Auch der Hinweis darauf, dass die Trasse rechtwinklig zur M. straße geführt worden sei,
um städtebaulich sinnvolle Grundstückszuschnitte zu schaffen, dürfte keine
hinreichende Erklärung für die Annahme des östlichen Zwangspunktes bieten. Da das
Gelände nördlich der vorgesehenen Trasse in einer Ausdehnung von ca. 150 m
freigeräumt war, hätten sich sinnvolle Grundstückszuschnitte auch bei einer Verlegung
der Trasse nach Norden schaffen lassen. Die Hinweise der Antragsgegnerin darauf,
dass nur ein ausreichend großer Radius des Trassenbogens einen dynamischen
Fahrbetrieb mit geringen Fahrgeräuschen gewährleiste, rechtfertigt schon deshalb keine
Annahme eines Zwangspunktes, weil sich bei einer Verlegung der Trasseneinmündung
nach Norden ein größerer und damit fahrtechnisch günstigerer Radius ergäbe.
69
Eine Anregung des Liegenschaftsamtes, durch Verschiebung der Trasse um 8 m nach
Norden auf einen Teilanschnitt der Grundstücke an der L. straße zu verzichten, weil sich
dadurch die Entschädigungsleistungen um 3 Mio. DM verringerten, wurde von Seiten
des Planungsamtes mit der lapidaren handschriftlichen Randbemerkung abgetan "geht
nicht lt. H.E. ". Eine inhaltliche Begründung folgt hieraus nicht.
70
Auch wenn der Senat aus den ihm vorliegenden Unterlagen und den Erläuterungen der
Antragsgegnerin das Bestehen von planerischen Zwangspunkten derzeit nicht zu
erkennen vermag, würde eine abschließende Entscheidung dieser Frage weitere
Aufklärungsmaßnahmen voraussetzen. Davon sieht der Senat angesichts dessen ab,
dass die vom Rat der Antragsgegnerin getroffene Abwägung jedenfalls in anderer
Hinsicht fehlerhaft ist.
71
d) Die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans genügen den Anforderungen
des Abwägungsgebots insoweit nicht, als der Rat der Antragsgegnerin offenbar
übersehen hat, dass durch die Planfestsetzungen den auf dem Grundstück L. straße 49
(Flurstück 282) befindlichen 12 Garagen sowie dem auf dem Grundstück L. straße 49a
(Flurstück 281) befindlichen zweigeschossigen Bürogebäude und der gewerblich
72
genutzten Halle die verkehrsmäßige Erschließung genommen wird. Die genannten
Gebäude waren bisher durch den von Süd nach Nord verlaufenden Strang der L. straße
erschlossen. Nach den Planfestsetzungen soll die L. straße in dem betreffenden Teil
aufgegeben werden. Der Bebauungsplan setzt - quer über die bisherige öffentliche
Wegefläche - eine überbaubare Fläche für ein fünfgeschossiges Gebäude bei
geschlossener Bauweise fest. Im Erdgeschoss des Gebäudes ist zwar eine Durchfahrt
vorgesehen; diese ist jedoch lediglich mit einem "Gehrecht und einem Fahrrecht
(Fahrradfahrer) zugunsten der Allgemeinheit zu belegen". Hiernach sind die 12 Garagen
und die gewerblich genutzten Gebäude auf diesem Wege nicht mehr erreichbar. Der
Wegfall dieser Erschließung ist von der Verwirklichung der Straßenbahnplanung
unabhängig.
Von Norden her besteht nach den Bebauungsplanfestsetzungen ebenfalls keine
Erschließungsmöglichkeit mehr. Nordwestlich des Flurstücks 281 ist - über die
festgesetzte Straßenbahntrasse hinweg - lediglich eine "Brücke für Radfahrer und
Fußgänger" festgesetzt. Durch Kraftwagen können die Flurstücke 281 und 282 mithin
nicht mehr angefahren werden.
73
Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. Februar 2001 vorträgt, die mit einem
Baufenster überplante L. straße stehe in ihrem Eigentum, und es sei vorgesehen, sie im
Falle der Entwidmung den Eigentümern (gemeint sind offenbar die Antragstellerinnen)
zum Erwerb anzubieten, findet dies in den Planfestsetzungen und der Planbegründung
keine Grundlage. Entsprechende Überlegungen hätten Bestandteil der Abwägung des
Rates der Antragsgegnerin sein müssen. Sie können durch nachträgliches Vorbringen
der Verwaltung der Antragsgegnerin nicht ersetzt werden.
74
Auch der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass sich an der Grundstücksgrenze des
Hauses L. straße 49 ein ca. 5 m breiter (derzeit mit Buschwerk bestandener) Streifen
befinde, der zur Erschließung der auf den Flurstücken 281 und 282 befindlichen
Gebäude dienen könne, greift im Ergebnis nicht durch. Es kann dahinstehen, ob bei
einer Zufahrt dieser Breite eine Einfahrt in die Garagen, die im rechten Winkel zu dieser
Anfahrt stünden, und eine Zufahrt zu der - in zweiter Reihe hinter den Garagen
liegenden gewerblichen Halle - möglich wäre. Denn jedenfalls hätte sich der Rat der
Antragsgegnerin mit dieser durch die Planung geschaffenen Konfliktlage im Rahmen
der Abwägung auseinandersetzen müssen. Seine Absichtserklärung, bei
Verwirklichung der Straßenbahnplanung einen Sozialplan erstellen zu wollen, ist zur
Bewältigung der Konfliktlage nicht ausreichend, weil - wie bereits erwähnt - die
Erschließungsprobleme von der Umsetzung der Straßenbahnplanung unabhängig sind.
75
e) Als fehlerhaft erweist sich die Abwägung des Rates der Antragsgegnerin auch
hinsichtlich der Bewältigung der Lärmproblematik.
76
Der Rat der Antragsgegnerin hat ein im Ausgangspunkt nachvollziehbares
Lärmschutzkonzept verfolgt, wonach die zu erwartenden Lärmimmissionen durch
Gliederung der Baugebiete, durch Festsetzungen zur Art der Nutzung, zur Lage der
überbaubaren Grundflächen, zur Bauweise und zur Höhe bzw. Geschossigkeit der
Gebäude, ferner durch Festsetzungen zum passiven Lärmschutz für die Mehrzahl der im
Planbereich ermöglichten Gebäude, vermindert werden sollten.
77
Die Antragsgegnerin hat des Weiteren ein Schallschutzgutachten zu dem auf das
Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm eingeholt. In ihrem Gutachten vom 4. Oktober
78
1995 (S. 29) kommt die Akustikberatung P. GmbH zusammenfassend zu folgender
Beurteilung: Trotz der guten Abschirmwirkung der Geräuschimmissionen aus den
umliegenden Verkehrswegen, bezogen auf das Innere des Plangebietes und das hier
vorgesehene allgemeine Wohngebiet, würden insbesondere an der WA 1-Bebauung
südlich der Planstraße 3775 Schallimmissionen mit Beurteilungspegeln bis zu 73/66
dB(A) Tag/Nacht erreicht. Hier würden an den vorgesehenen Wohnbereichen durch den
Lärmpegelbereich VI bewertete Bauschalldämmmaße von R`w,erf=50 dB erforderlich.
Die hohen Geräuschbelastungen würden hier aus dem geplanten Verkehrsaufkommen
auf der Planstraße hervorgerufen. Da eine solch hohe Geräuschbelastung jedoch kaum
für eine Wohnnutzung verträglich sei, sollten hier durch verkehrslenkende Maßnahmen
das Verkehrsaufkommen verringert und/oder durch eine schalltechnisch optimierte
Grundrissgestaltung der Wohnungen an der relevanten nördlichen Fassade des WA 1-
Gebietes vorwiegend Räume untergeordneter Nutzung vorgesehen werden.
Der Rat der Antragsgegnerin hat sich in seiner Abwägung bezüglich der zu schaffenden
Wohnbebauung darauf beschränkt, passiven Lärmschutz durch Festsetzung der
empfohlenen Bauschalldämmmaße vorzusehen (textliche Festsetzung Nr. I.10.2 a). Den
weiteren Anregungen des Gutachters, eine schalltechnisch optimierte
Grundrissgestaltung der Wohnungen vorzusehen, ist er demgegenüber nicht gefolgt. Er
hat in seine Abwägung auch keine Überlegungen eingestellt, durch verkehrslenkende
Maßnahmen das Verkehrsaufkommen auf der Planstraße zu verringern.
79
Die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 kann im
vorliegenden Fall nicht als ausreichende planerische Bewältigung des
Lärmschutzproblems für die Wohnbebauung angesehen werden. Dem Plangeber hätte
sich die Überlegung aufdrängen müssen, ob bei Schallimmissionen mit
Beurteilungspegeln bis zu 73/66 dB(A) Tag/Nacht Wohnbereiche überhaupt
verantwortbar geplant werden können. Der Schallschutzgutachter geht, offenbar auf der
Grundlage der DIN 18005, von einer Überschreitung der schalltechnischen
Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet von 18/22 (richtig: 21) dB(A)
Tag/Nacht aus. Legt man die höheren, aber zwingenden Immissionsgrenzwerte der 16.
Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990
- BGBl. I S. 1036 - zugrunde, wären die zulässigen Grenzwerte um 14/17 dB(A)
Tag/Nacht überschritten. Bei Immissionswerten, die selbst die Orientierungs- bzw.
Grenzwerte für Gewerbegebiete deutlich überschreiten und hinsichtlich ihrer absoluten
Höhe in einem Bereich liegen, in dem mit dem Auftreten von Gesundheitsgefahren zu
rechnen ist, hätte es einer besonderen planerischen Rechtfertigung bedurft, wenn der
Rat gleichwohl an der Ausweisung von Wohnbebauung festhalten wollte. Der 11a-
Senat des erkennenden Gerichts hat in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem für ein im
Bebauungsplan festgesetztes Kerngebiet Beurteilungspegel von 74,8 dB(A)/65,1 dB(A)
Tag/Nacht prognostiziert worden waren - dies entsprach einer Überschreitung der
Orientierungswerte nach DIN 18005 (nur) um 7 bis 9 dB(A) -, angenommen, dass eine
Neuplanung (u.a.) immissionsempfindlicher Wohnnutzung in dem Baugebiet einer
besonderen planerischen Rechtfertigung im Rahmen der Abwägung bedarf.
80
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 11a D 173/96.NE -, NWVBl 2000, 187.
81
Der Rat der Antragsgegnerin hätte abwägen müssen, ob die für die Schaffung neuer
Wohnnutzung sprechenden städtebaulichen Gründe von so erheblichem Gewicht sind,
dass hierfür eine verminderte Wohnqualität, die aus Lärm- und Abgasgründen weder die
Nutzung von Außenbereichen (Balkonen, Terrassen, Gärten) noch auch nur eine
82
Lüftung durch Öffnen von Fenstern zulässt, in Kauf genommen werden soll. Dabei hätte
sich der Rat vor Augen halten müssen, dass nicht nur die nördliche, der Planstraße
3775 zugewandte, sondern auch die südliche Seite des allgemeinen Wohngebietes, zu
der hin nach Auffassung des Lärmgutachters die immissionsempfindlichen Räume der
Wohnungen hätten geplant werden sollen, nach den Festsetzungen des
streitbefangenen Bebauungsplans erheblichen Immissionsbelastungen ausgesetzt ist.
Die Wohnbebauung ist von Süden her durch Straßenbahnlärm, von Südwesten her
durch S-Bahn-Lärm der Deutschen Bahn AG und von Südosten her durch Lärm der
Planstraße (Abschnitt 4) belastet. Angesichts der immissionsträchtigen Lage des
festgesetzten allgemeinen Wohngebietes (WA 1) und der Höhe der prognostizierten
Lärmwerte hat der Senat erhebliche Zweifel, ob der Nutzungskonflikt zwischen
vorgesehener Wohn- und Verkehrsnutzung überhaupt planerisch zu bewältigen ist oder
ob ein entsprechendes Abwägungsergebnis von vornherein unvertretbar genannt
werden müsste. Zur Entscheidung des vorliegenden Falls kann sich der Senat indes auf
die Feststellung beschränken, dass der Rat der Antragsgegnerin den durch seine
Planung geschaffenen Nutzungskonflikt offenbar nicht einmal in seiner vollen
Ausprägung erkannt, geschweige denn zureichend gelöst hätte.
Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für die durch die MK 1- und MK 5-
Gebiete ermöglichte Wohnbebauung entlang der Planstraße 3775.
83
f) Abwägungsfehlerhaft ist schließlich die Bewältigung der Abgasproblematik im
Hinblick auf die geplante Wohnbebauung. Ausweislich der Planbegründung (Nr. 3.4.2)
gehört der Verkehrsknoten "M. E. " zu den lufthygienischen Belastungsschwerpunkten
der Stadt. Weiter heißt es: Durch den Zusammenfluss mehrerer Hauptverkehrsstraßen
sei ein Verkehrsaufkommen von ca. 120.000 Kraftfahrzeugen pro Tag zu verzeichnen.
Nach den durchgeführten Langzeitmessungen seien die maßgeblichen NO2-
Vorsorgewerte deutlich überschritten. Die im Hinblick auf die Schadstoffbelastung der
Luft besonders sensible Wohnnutzung werde nur im Innenbereich des Plangebiets
festgesetzt. Nach Errichtung der Riegelbebauung entlang der Verkehrsstraßen liege
keine direkte Belastung aus dem Individualverkehr vor, so dass die Schadstoffe nur
stark verwirbelt diese Planbereiche erreichten.
84
Der von dem Rat der Antragsgegnerin verfolgte planerische Ansatz ist zwar
nachvollziehbar, berücksichtigt aber nicht die Problematik, die sich ergeben kann, wenn
die Wohnbebauung zeitlich vor einer sie abschirmenden Riegelbebauung errichtet wird.
Die Wohnbebauung wäre dann schutzlos den als gesundheitsgefährlich erkannten
Abgasbelastungen ausgesetzt. Insoweit ist der Plangeber seiner Pflicht zur
Konfliktbewältigung nicht gerecht geworden. Während der Plangeber bezüglich der
Lärmproblematik die Situation, dass die Wohnbebauung früher als die sie umgebende
gewerbliche Bebauung entstehen könnte, durch eine textliche Festsetzung geregelt hat
(nach der textlichen Festsetzung Nr. IV.5 ist, soweit die abschirmende Wirkung durch
die im Bebauungsplan ausgewiesene vorgelagerte Bebauung zum Zeitpunkt der
Realisierung der rückwärtigen Bebauung (WA 1) nicht gegeben ist, der notwendige
passive Schallschutz durch Einzelgutachten nachzuweisen), fehlt eine entsprechende
Regelung zur Bewältigung der Abgasproblematik.
85
6. Die aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang sind im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz
2 BauGB offensichtlich, denn sie ergeben sich aus den Aufstellungsvorgängen. Sie sind
auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es liegt auf der Hand, dass
der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht in der vorliegenden Form
86
beschlossen hätte, wenn er sich der Fehlerhaftigkeit seiner Abwägung bewusst
gewesen wäre.
7. Die festgestellten Fehler führen zur Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
87
a) Ein Bebauungsplan ist für nichtig und nicht nur gemäß § 215a BauGB für unwirksam
zu erklären, wenn durch die Behebung des Mangels die "Grundzüge der Planung"
berührt würden,
88
vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 1998 - 7a D 170/95.NE - und vom 17. Dezember
1998 - 10a D 152/96.NE -,
89
bzw. wenn der festgestellte Fehler so schwer wiegt, dass er den "Kern der
Abwägungsentscheidung" betrifft.
90
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53.
91
b) Die ohne gesetzliche Ermächtigung getroffenen textlichen Festsetzungen Nrn. I.1.2.1,
I.1.2.3, I.1.2.4 und I.1.2.5, die mehr als die Hälfte des Plangebietes betreffen, wirken sich
auf die Grundzüge der Planung aus. Der festgesetzte Anteil zulässiger bzw. zwingend
zu errichtender "freier" Wohnungen stellt das gesamte Plankonzept in Frage, wonach
die Schaffung verdichteter Wohnbebauung eines der Hauptziele des Bebauungsplans
ist. Das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Wohnbebauung einerseits und gewerblicher
bzw. kerngebietsspezifischer Nutzung andererseits hat ferner Auswirkungen auf die
Ausgestaltung der verkehrsmäßigen (Binnen-)Er- schließung und die Zahl der
erforderlichen Stellplätze. Auch die nicht bewältigte Lärm- und Abgasproblematik und
der darin liegende Abwägungsfehler berühren die Grundzüge der Planung.
92
8. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin war im gesamten Umfang für nichtig zu
erklären. Ob ein fehlerhafter Bebauungsplan vollständig oder nur teilweise für nichtig zu
erklären ist, hängt wesentlich davon ab, ob er rechtlich in dem Sinne teilbar ist, dass er
auch ohne den mit dem Rechtsmangel behafteten Teil eine selbstständige und
rechtmäßige Planung zum Inhalt hat und damit der verbleibende Teil selbstständig
lebensfähig ist.
93
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 NB 30.93 -, BRS 56 Nr. 33 = NVwZ
1994, 684.
94
Wie oben ausgeführt, betreffen die festgestellten Mängel die Planung nahezu in ihrem
gesamten räumlichen Bereich und in ihren planerischen Schwerpunkten. Die wenigen
verbleibenden Teile des Bebauungsplans, die von den Mängeln nicht betroffen sind,
sind von der Gesamtregelung nicht abtrennbar und damit nicht eigenständig
lebensfähig.
95
9. In Anbetracht der oben dargelegten Mängel des Bebauungsplans, die bereits für sich
betrachtet dessen Nichtigkeit nach sich ziehen, kann offenbleiben, ob die textliche
Festsetzung Nr. I.1.3.2., wonach im GE 1-Gebiet als Unterarten von Vergnügungsstätten
"Kinos und Lichtspieltheater mit üblichem Filmprogramm (ohne pornographische und
gewaltverherrlichende Darstellungen) ausnahmsweise zulässig sind, ...", im Hinblick auf
den Klammerzusatz mit dem Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen im
Einklang steht.
96
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, §
710 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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