Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2001

OVG NRW: rechtsmittelfrist, rechtsmittelbelehrung, hochschule, prozessvertretung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 23/01
Datum:
16.01.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 23/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3218/00
Tenor:
Das Rechtsmittel des Klägers wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Rechtsmittelverfahrens.
G r ü n d e :
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Das Rechtsmittel des Kläges, das der Senat nur gegen die anfechtbare Ziffer II. des
verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 15. Dezember 2000 gerichtet sieht, ist
unzulässig. Selbst wenn es entgegen seinem Wortlaut nicht als Beschwerde - diese
wäre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 VwGO ohne vorherige Zulassung
unstatthaft -, sondern als Antrag auf Zulassung der Beschwerde verstanden wird, fehlt
es jedoch an einer ordnungsgemäßen Prozessvertretung. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1
VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen
Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt
das auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Dem hat der Kläger trotz einer
ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss nicht Rechnung
getragen.
2
Ungeachtet dessen fehlt es auch an der nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO erforderlichen
Darlegung der Gründe, aus denen eine Beschwerde zuzulassen wäre. Eine
nachträgliche Heilung der formellen Fehler ist nach Ablauf der zweiwöchigen
Rechtsmittelfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht mehr möglich.
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