Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.07.2005
OVG NRW: beurteilungsspielraum, polizei, behörde, begriff, bewährung, stadt, einweisung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 679/05
Datum:
07.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 679/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 85/05
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
untersagt, die Stelle einer Lehrerin/eines Lehrers für die Sekundarstufe I
(Besoldungsgruppe A 13 BBesO) am Weiterbildungskolleg der Stadt I. -
S. -W. -Kolleg - zu besetzen, bevor über die Bewerbung der
Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner
und der Beigeladene je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die mit ihr fristgerecht dargelegten Gründe (§
146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Die
Antragstellerin hat für die von ihr begehrte einstweilige Anordnung sowohl das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft
gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Ein Anordnungsgrund folgt daraus, dass eine Übertragung der hier in Rede stehenden
Beförderungsstelle an den Beigeladenen durch Einweisung in eine Planstelle der
Besoldungsgruppe A 13 BBesO nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
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Der Antragstellerin kommt auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die von der
Bezirksregierung Arnsberg zu Gunsten des Beigeladenen getroffene
Auswahlentscheidung fehlerhaft zustande gekommen ist. Dies folgt daraus, dass die
Bezirksregierung bei ihrem Qualifikationsvergleich nur die Gesamtergebnisse der
dienstlichen Beurteilungen, die der Antragstellerin und dem Beigeladenen anlässlich
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ihrer Bewerbung um die hier in Rede stehende Beförderungsstelle erteilt worden sind,
nicht aber die Feststellungen zu den diesen Gesamturteilen zugrunde liegenden
Beurteilungsmerkmalen in den Blick genommen hat. Der Senat geht in ständiger
Rechtsprechung,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6
B 637/04 -, vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 - und vom 8. September 2004 - 6 B
1587/04 -,
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davon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher
Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest
ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei - wie hier - gleich lautendem
Gesamturteil der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen
Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt
ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne
Weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Bei der Würdigung
von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn aber ein gerichtlich
nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des
Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines
Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist
im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang
anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei
bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde
Erwägungen angestellt worden sind.
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Vorliegend hat die Bezirksregierung B. den ihr insoweit zukommenden
Beurteilungsspielraum falsch eingeschätzt. Sie ist, wie sich aus dem Vorbringen des
Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ergibt, davon ausgegangen, eine inhaltliche
Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen
nicht vornehmen zu können, weil die "individuell verschieden formulierten
Textpassagen" zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen, anders als bei Beurteilungen
im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, eine Vergleichbarkeit von
dienstlichen Beurteilungen für Lehrkräfte nicht zuließen. Diese Auffassung ist aber nicht
zutreffend. Die Verwendung frei formulierter Textpassagen in dienstlichen Beurteilungen
steht der Vergleichbarkeit derartiger Beurteilungen nicht von vornherein entgegen. Der
der Behörde zustehende Rahmen, innerhalb dessen sie sich bei ihrer Entscheidung frei
bewegen kann, ist hierbei vielmehr weiter als bei strenggebundenen Beurteilungen,
etwa im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen. Insoweit ist es auch nicht
ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde erst recht bei dienstlichen Beurteilungen
von Lehrkräften anhand der darin getroffenen Einzelfeststellungen zu einer
differenzierten Qualifikationseinschätzung gelangt.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 1997 - 6 B 2684/96 -, vom 4. Januar 1999 -
6 B 2096/98 - und vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 -.
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Ob - ausgehend hiervon - vorliegend ein Qualifikationsvorsprung zugunsten eines
Bewerbers um die hier in Rede stehende Beförderungsstelle anzunehmen ist, hat der
Senat nicht zu entscheiden. Andernfalls würde er unzulässigerweise in den der
Bezirksregierung B. zustehenden Beurteilungsspielraum eingreifen.
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Ist nach alledem bereits der zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen
vorgenommene Qualifikationsvergleich fehlerhaft, bedarf es schon aus diesem Grund
keiner Entscheidung mehr darüber, ob die von der Bezirksregierung getroffene
Auswahlentscheidung auch aus weiteren Gründen zu beanstanden ist, etwa weil - wie
die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 00.00.0000 geltend macht - die Bezirksregierung
den Regelungsgehalt des § 25 Abs. 6 LBG NRW nicht zutreffend erfasst habe.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 72 Nr. 1 GKG.
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