Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.07.2004

OVG NRW (feuerwehr, kläger, zuweisung, aufgabe, verwaltungsgericht, grund, fahren, begründung, ermessen, wache)

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 3116/03
Datum:
27.07.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5 Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 3116/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 2832/01
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen
einschließlich der in zweiter Instanz angefallenen außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen; die in erster Instanz angefallenen
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- EUR
festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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I.
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Der Kläger und der Beigeladene unterhalten jeweils eine freiwillige Feuerwehr. Mit
Bescheid vom 26. April 2001 wies die Beklagte entsprechend einem Vorschlag des
zuständigen Kreisbrandmeisters auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über
den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV NRW S. 122)
der Feuerwehr des Beigeladenen die auf dem Gemeindegebiet des Klägers liegende in
Richtung Norden führende Strecke der Bundesstraße B 55 n zwischen dem
Autobahnkreuz F. /B. und der Bundesstraße B 1 als zusätzlichen Einsatzbereich zu.
Das Feuerwehrhaus des Beigeladenen sei für einen möglichen Einsatz auf diesem
Abschnitt günstiger gelegen als das Feuerwehrhaus des Klägers.
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Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2001 als unbegründet zurück. Da sich die
Feuerwehr des Klägers und des Beigeladenen in qualitativer Hinsicht gleich stünden,
sei für die Zuweisung ausschließlich die insoweit günstigere Lage des
Feuerwehrhauses des Beigeladenen und der damit verbundene schnellere Einsatz vor
Ort maßgeblich. Die Feuerwehr des Klägers müsse, um zu dem betreffenden Abschnitt
der B 55 n zu gelangen, zwei Kreisel durchfahren und zudem bergauf fahren, während
die Feuerwehr des Beigeladenen in Talfahrt das Ziel erreichen könne. Insbesondere
liege das Feuerwehrhaus des Beigeladenen 2,1 km näher an der Anschlussstelle zum
Autobahnkreuz als das Feuerwehrhaus des Klägers.
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Am 6. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zuweisung sei ermessensfehlerhaft erfolgt.
Es bestehe kein hinreichender Grund, von der Regelzuständigkeit nach § 1 FSHG
abzuweichen. Bisher sei es auf dem betroffenen Teilbereich der B 55 n zu keinen
Zwischen- oder Problemfällen gekommen. Zwar sei die Anfahrtsstrecke zum
betreffenden Teilbereich der B 55 n vom Feuerwehrhaus des Klägers etwa 2 km länger
als von dem des Beigeladenen. Die hierdurch bedingte Zeitdifferenz im Falle eines
Einsatzes betrage aber, da das Gefälle wegen der Motorkraft der Einsatzfahrzeuge zu
vernachlässigen sei, bei der derzeitigen Verkehrssituation allenfalls zwei Minuten.
Sollte die B 1 n wie geplant ausgebaut werden, würde dieser zeitliche Nachteil gänzlich
entfallen. Bereits jetzt werde dieser aber durch die besondere Einsatzfähigkeit der
Feuerwehr des Klägers ausgeglichen. 46 Einsatzkräfte seien tagsüber nahezu
uneingeschränkt verfügbar. Die besondere Leistungsfähigkeit habe sich auch bei
zahlreichen Einsätzen in der Vergangenheit gezeigt, wie die entsprechenden
Einsatzprotokolle bewiesen. Im Übrigen sei Voraussetzung für eine Zuweisung an die
Feuerwehr des Beigeladenen, dass diese über eine ständig besetzte Wache und
hauptamtliche Kräfte verfüge. Dies sei nicht der Fall.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe ermessensfehlerfrei ihre Entscheidung
an den Ausrückzeiten, den Anfahrtszeiten zu dem Einsatzbereich sowie der
rechtzeitigen Verfügbarkeit der erforderlichen Einsatzkräfte ausgerichtet. Entscheidend
sei, dass nach einer Untersuchung des zuständigen Kreisbrandmeisters die Anfahrt zum
Feuerwehrhaus des Klägers zu dem relevanten Teilbereich der B 55 n etwa drei
Minuten länger dauere als vom Feuerwehrhaus des Beigeladenen. Jedoch sei nicht nur
die von der Feuerwehr des Klägers zurückzulegende Strecke länger, der Anfahrtsweg
sei zudem stark von sonstigem Verkehr frequentiert. Dies rechtfertige die getroffene
Zuweisungsentscheidung, weil sich die beiden Feuerwehren im Übrigen in ihrer
Leistungsfähigkeit und -stärke nicht unterschieden. Da es um die Bewältigung aktueller
Gefahrenlagen gehe, sei es unerheblich, ob sich die Anfahrt vom Feuerwehrhaus des
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Klägers bei Ausbau der bisher nur geplanten Umgehung der B 1 verringere.
Der Beigeladene, der selbst keinen Antrag gestellt hat, hat insbesondere auf die
besondere Einsatzfähigkeit seiner Feuerwehr hingewiesen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Zuweisungsentscheidung aufgehoben. Wegen der
Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen Berufung, zu deren
Begründung sie ergänzend und vertiefend darlegt: Sie habe das ihr durch § 2 Abs. 1
FSHG eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die in der vom Verwaltungsgericht
herangezogenen Verwaltungsvorschrift zu § 18 des bis 1998 geltenden FSHG vom 25.
Februar 1975 (GV. NRW S. 182) angegebenen Kriterien seien nicht abschließend zu
verstehen. Im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr und eines
optimierten Rettungsdienstes sei die nötige Anfahrtszeit der jeweiligen Feuerwehren
zum Einsatzbereich ein wesentlicher Gesichtspunkt. Insoweit habe sie bereits dargelegt,
dass die von der Feuerwehr des Klägers zurückzulegende Strecke nicht nur länger,
sondern wegen der hohen Verkehrsbelastung und eines möglichen Rückstaus auf
Grund einer Eisenbahnkreuzung ungünstiger sei. Eine weitere Zeitverzögerung eines
Einsatzes der Feuerwehr des Klägers trete dadurch ein, dass diese, um auf den
östlichen Teilbereich der B 55 n zu gelangen, bis zum Autobahnkreuz F. /B. fahren
müsste und erst dort unter Benutzung der Autobahn die Fahrtrichtung ändern könne.
Unerheblich sei, ob es bisher auf dem fraglichen Teilstück zu Einsätzen gekommen sei,
da organisatorische Vorkehrungen für künftige Unglücksfälle getroffen werden müssten.
Im Übrigen sei die streitige Zuweisung kein Einzelfall. Die Beklagte habe auch in
anderen Fällen unter Abweichen vom Örtlichkeitsprinzip entsprechende Zuweisungen
vorgenommen. Schließlich sei die Feuerwehr des Beigeladenen besser ausgestattet als
die Feuerwehr des Klägers.
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Der Beigeladene macht insbesondere geltend, eine Verletzung des Klägers in eigenen
Rechten sei von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen schließt sich der Beigeladene
den Ausführungen der Beklagten an.
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Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er weist insbesondere
darauf hin, dass sich für seine Feuerwehr nur dann ein längerer Anfahrtsweg ergebe,
wenn sie nicht entgegen der Fahrtrichtung die B 55 n befahre, sondern zunächst bis
zum Autobahnkreuz F. /B. und dann in nördliche Richtung zurückfahre. Im Übrigen
bestreitet der Kläger, dass die Feuerwehr des Beigeladenen besser ausgestattet sei als
die eigene Feuerwehr.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten
Bezug genommen.
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II.
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Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss
entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz
3 VwGO gehört worden.
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Die zugelassene Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu
Unrecht stattgegeben.
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Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann der Kläger zulässigerweise geltend machen,
das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde sei auch durch den räumlich begrenzten
Entzug der Feuerwehraufgabe, die gemäß § 4 FSHG den Gemeinden als Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung obliegt, verletzt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist indes unbegründet. Die Verfügung der Beklagten vom 26. April 2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Zuweisung ist § 2 Abs. 1 FSHG. Danach
kann die Bezirksregierung den öffentlichen Feuerwehren zusätzliche Einsatzbereiche
auch auf autobahnähnlichen Straßen zuweisen. Der streitige Abschnitt der
Bundesstraße B 55 n ist eine solche autobahnähnliche Straße.
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Die Bezirksregierung hat die Entscheidung gemäß § 2 Abs. 1 FSHG nach
pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das Gericht prüft insoweit nur, ob der
Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Solche
Ermessensfehler liegen nicht vor.
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Die der Bezirksregierung in § 2 Abs. 1 FSHG eingeräumte Befugnis, abweichend von
der in § 1 FSHG normierten grundsätzlichen Zuständigkeit der jeweils örtlichen
Gemeinde eine Sonderzuweisung vorzunehmen, dient der Gewährleistung einer
möglichst effektiven Gefahrenabwehr. Die Sonderzuweisung an eine örtlich
unzuständige Feuerwehr nach § 2 Abs. 1 FSHG darf danach nur erfolgen, wenn die
nach der gesetzlichen Regel örtlich zuständige Feuerwehr nicht in gleicher Weise
effektiv die in dem jeweiligen Einsatzbereich möglichen Gefahren bekämpfen kann. Die
Bezirksregierung muss bei ihrer Entscheidungsfindung einen Vergleich zwischen den
beiden konkurrierenden Feuerwehren vornehmen. Entgegen der insoweit
missverständlich formulierten Verwaltungsvorschrift zu § 18 FSHG a.F. kommt eine
Zuweisung gemäß § 2 Abs. 1 FSHG nicht nur dann in Betracht, wenn die an sich
zuständige örtliche Feuerwehr die Aufgabe gar nicht, sondern bereits dann, wenn sie
diese Aufgabe weniger effektiv erfüllen kann. Ergibt sich auf der Grundlage eines
umfassenden Vergleichs, dass die örtliche Feuerwehr die Aufgabe der Gefahrenabwehr
in einem der in § 2 Abs. 1 FSHG genannten Einsatzbereiche weniger effektiv erfüllen
kann als eine an sich örtlich unzuständige Feuerwehr, so hat die Gemeinde den
Zuständigkeitsverlust grundsätzlich hinzunehmen. Das gemeindliche Interesse am
Erhalt der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit innerhalb ihres Gebietes hat
grundsätzlich zurückzustehen hinter der Gewährleistung einer möglichst effektiven
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Abwehr von Gefahren, zumal diese bei Feuer- und Unglücksfällen oftmals besonders
hochrangigen Rechtsgütern wie dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit
drohen.
Die Effektivität der Gefahrenabwehr hängt bei "Schadenfeuer" sowie bei Unglücksfällen
und den in § 1 Abs. 1 FSHG genannten Notständen in der Regel maßgeblich auch
davon ab, wie viel Zeit bis zum Einsatz der rettenden Gegenmaßnahmen verstreicht. Es
ist daher sachgerecht, wenn die Bezirksregierung im Rahmen ihres Ermessens
berücksichtigt, ob die örtliche Feuerwehr auf Grund eines längeren Anfahrtsweges oder
anderer Erschwernisse der Zufahrt zu dem fraglichen Einsatzbereich gegenüber der
ortsfremden Feuerwehr mit zeitlicher Verzögerung gelangt. Da bei Unglücks- und
Notfällen oftmals schon wenige Sekunden oder Minuten über Erfolg oder Nichterfolg
einer Gefahrenabwehr bzw. Rettung entscheiden, können auch solche geringen
zeitlichen Vorteile eine Zuweisung nach § 2 Abs. 1 FSHG rechtfertigen.
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Nach diesen Maßstäben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu
beanstanden. Die Beklagte ist nach Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auf
Grund einer vergleichenden Betrachtung zu dem Ergebnis gelangt, die Feuerwehr des
Beigeladenen könne mögliche Gefahren im Einsatzbereich der B 55 n effektiver
abwehren. Die Beklagte hat diese Einschätzung sachgerecht darauf gestützt, dass der
Anfahrtsweg vom Feuerwehrhaus des Klägers zu dem in Rede stehenden östlichen
Teilbereich der B 55 n um etwa 2 km (gemessen bis zum Autobahnkreuz F. /B. ) länger
ist als vom Feuerwehrhaus des Beigeladenen. Überdies müssten die Einsatzfahrzeuge
der klägerischen Feuerwehr, um auf die in Richtung Norden führende Fahrspur der B 55
n zu gelangen, bis zum Autobahnkreuz F. /B. fahren, um dort unter Benutzung des
Autobahnkreuzes in die Gegenrichtung zurückfahren zu können. Hiermit wäre
notwendig eine weitere Verzögerung verbunden. Dies ließe sich nur vermeiden, wenn
die Einsatzfahrzeuge vom Feuerwehrhaus des Klägers kommend auf der Gegenspur
der B 55 n führen. Abgesehen von den damit verbundenen besonderen Gefahren
könnte dies wegen des möglichen Gegenverkehrs unter Umständen nur mit
verminderter Geschwindigkeit erfolgen, womit wiederum eine zeitliche Verzögerung
verbunden wäre. Die Anfahrtsstrecke vom Feuerwehrhaus des Klägers zum
Einsatzbereich ist gegenüber der Anfahrtsstrecke vom Feuerwehrhaus des
Beigeladenen überdies nicht nur länger, sondern auch wegen der von der Beklagten
angeführten und vom Kläger nicht bestrittenen besonderen Verkehrsbelastung
ungünstiger. Zu Recht hat die Beklagte ihre Ermessensentscheidung schließlich an der
derzeit gegebenen Straßen- und Verkehrssituation ausgerichtet. Mögliche künftige
Änderungen - wie der Ausbau der Umgehung der B 1 - sind für die Beurteilung der
maßgeblichen gegenwärtigen Situation unerheblich.
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Es sind auch keine anderen Gesichtspunkte ersichtlich, die im Rahmen des
maßgeblichen Effektivitätsvergleichs ein Absehen von der Zuweisung geboten hätten.
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Freilich hängt die Effektivität der Gefahrenabwehr nicht allein von der bis zum Erreichen
des Einsatzbereiches verstrichenen Frist ab. Andere Umstände, wie insbesondere die
personelle und sachliche Ausstattung der jeweiligen Feuerwehren, verlangen ebenfalls
Berücksichtigung. Nicht notwendig ist indes für die Begründung der
Sonderzuständigkeit einer Feuerwehr, dass diese über eine ständig besetzte Wache mit
hauptamtlichen Kräften verfügt. Auch die Verwaltungsvorschrift zu § 18 FSHG a.F. sieht
dies nicht als zwingend an. Eine solche Vorgabe würde überdies nicht dem Charakter
der von der Bezirksregierung zu treffenden Entscheidung entsprechen, da die
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Bezirksregierung einen Vergleich zwischen der örtlichen Feuerwehr und der
außerörtlichen auf ihre jeweilige Einsatzfähigkeit anzustellen hat. Verfügt eine
Feuerwehr über eine ständig besetzte Wache mit hauptamtlichen Kräften, ist dies ein
wichtiges Indiz für ihre besondere Einsatzfähigkeit. Sind aber - wie hier - weder die
örtliche Feuerwehr noch die konkurrierende außerörtliche Feuerwehr derart
ausgestattet, scheidet dieser Gesichtspunkt als Kriterium für die im Rahmen des § 2
Abs. 1 FSHG zu treffende Entscheidung aus.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es für die Zuweisungsentscheidung
unerheblich, ob es in dem fraglichen Bereich in der Vergangenheit bereits zu Einsätzen
gekommen ist, da ein solcher Einsatzfall in diesem Bereich in Zukunft nicht
ausgeschlossen ist und die Beklagte hierfür Vorsorge treffen muss.
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Die Beklagte hat die Feuerwehren des Klägers und des Beigeladenen im Hinblick auf
ihre personelle Einsatzstärke und Einsatzfähigkeit annähernd gleich bewertet. Gegen
diese Einschätzung ergeben sich keine durchgreifenden Einwände. Auch mit Blick auf
ihre technische Ausstattung ist die Feuerwehr des Klägers jedenfalls nicht besser
geeignet, die Feuerwehraufgabe in dem fraglichen Bereich zu erfüllen. Ob die
Feuerwehr des Beigeladenen - wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2003
in Ergänzung ihrer bisherigen Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO)
vorgetragen hat - insoweit sogar eher als die Feuerwehr des Klägers in der Lage ist,
dieser Aufgabe nachzukommen, kann hier dahinstehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die
Entscheidung über deren vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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