Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.03.2010
OVG NRW (eltern, schule, schulgeld, antragsteller, höhe, erlass, anordnung, verwaltungsgericht, hauptsache, erklärung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 56/10
Datum:
11.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 56/10
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 73/08
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
beider Instanzen.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat im Ergebnis Erfolg, weil der Antragsteller – ungeachtet der vom
Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung im Übrigen – jedenfalls
einen Anordnungsgrund, der unverzichtbare Voraussetzung für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO,
§ 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X hinreichend glaubhaft gemacht hat.
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Dem Antragsteller drohen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann
schwere und unzumutbare Nachteile, die auch bei einem späteren Erfolg in der
Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, wenn ohne die begehrte vorläufige
Übernahme der Schulkosten durch den Antragsgegner N. die von ihm gegenwärtig
besuchte private B. -D. -Schule in B1. in naher Zukunft verlassen muss.
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Vgl. zum Erfordernis des drohenden Verlustes effektiver Schulzeit zur
Rechtfertigung eines die Vorwegnahme der Hauptsache tragenden
Anordnungsgrundes etwa: OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 12
B 1655/09 –.
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Dass der Antragsteller die Schulausbildung an der Privatschule abbrechen müsste,
sofern das Schuldgeld nicht zeitnah vom Antragsgegner übernommen wird, ist nicht
hinreichend glaubhaft gemacht.
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Nach einem behördeninternen Vermerk vom 4. September 2007 ist N. seinerzeit in
dem Genuss eines Stipendiums gewesen, so dass die Eltern von den monatlichen
Schulkosten in Höhe von 400, Euro nur 200, Euro bezahlen mussten. Im Verlaufe des
seit dem 14. Februar 2008 anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat der
Antragsteller lange Zeit auch nicht auf eine Entscheidung gedrängt, weil etwa seine
Eltern das von ihnen verlangte Schulgeld nicht mehr aufbringen könnten und deswegen
eine Entlassung aus der B. –D. -Schule drohe. Bei dem unter großer Beteiligung
geführten Gespräch vom 29. September 2008 hat laut Protokoll der Anwalt der Eltern
lediglich - losgelöst von konkreten Schwierigkeiten gerade in der Sache des Klägers -
die rein hypothetisch wirkende Frage aufgeworfen, was passiere, wenn die Eltern nicht
mehr die Kosten für das Schulgeld aufbringen könnten. Mit anwaltlichem Schreiben vom
17. November 2008 wird dann erstmals um eine zumindest vorläufige Entscheidung
gebeten, da – wie es pauschal heißt – die finanziellen Ressourcen der Eltern des
Antragstellers nachhaltig erschöpft seien. Dem hat der Antragsgegner mit Schreiben
vom 19. Januar 2009 entgegen gesetzt, dass das Schulgeld nach Auskunft der Eltern
derzeit von einem Förderverein der B. - D. -Schule getragen werde. Der Direktor der
B. - D. -Schule habe angegeben, dass dieser Förderverein für alle diejenigen Schüler
das Schulgeld übernehme, deren Eltern finanziell nicht in der Lage seien, dieses selbst
aufzubringen. Dem ist die Antragstellerseite nicht zeitnah entgegen getreten. Erst mit
anwaltlichem Schreiben vom 24. September 2009 wird geltend gemacht, die
finanziellen Belastungen, welche den Eltern durch eine Stundung des von ihnen
aufzuwendenden Schulgeldes entstünden, seien nicht mehr hinnehmbar. Nach der
Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13. Februar
2008 verfügten die Eltern seinerzeit inklusive des Kindergeldes über ein monatliches
Bruttoeinkommen von zusammen 4.831,90 Euro, von denen sie den Abzug konkret
bezifferter Lasten in Höhe von 1.474,81 Euro und Fremdmittelannuitäten für ihr
Eigenheim in monatlicher Höhe von 989,78 Euro geltend machen, so dass ein nicht
unerheblicher Einkommensbetrag von rund 2.360, Euro zur Bestreitung der Heizungs-
und Hausnebenkosten und des Lebensunterhaltes im Übrigen verblieb. Über eine
etwaige Kreditaufnahme zur Finanzierung des Schulgeldes enthält die Erklärung keine
Angaben. Aktuellere Zahlen oder konkrete Darlegungen dazu, dass aus dem
verbleibenden Einkommen ein – gegebenenfalls reduziertes – Schulgeld nicht bezahlt
wird beziehungsweise nicht bezahlt werden könnte, liegen ebenfalls nicht vor.
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Bei einer sich derart diffus darstellenden Sachlage reicht es nicht aus, wenn die
Antragstellerseite zur aktuellen Belastung der Eltern und einer drohenden
Schulentlassung lediglich einerseits auf ein Formschreiben der B. - D. -Schule B1.
vom 17. November 2009 verweist, dass sich nach außen hin bloß zur generellen
Erhöhung der Elternhilfebeiträge per 1. Januar 2010 um 55, Euro auf 455, Euro
monatlich verhält, und andererseits die Überlegung des Antragsgegners dazu, inwieweit
finanzielle Engpässe der Eltern von der Schule sozialverträglich aufgefangen werden,
als pure Spekulation abtut. Weder ist eine aktuell fällige Verpflichtung der Eltern zur
Zahlung von Schulgeld in bestimmter Höhe, von der der Verbleib des Antragstellers an
der B. - D. -Schule abhängt, noch hinreichend nachgewiesen, dass eine solche
aktuelle Zahlungsverpflichtung über der Belastungsgrenze der Eltern liegt. Insoweit fehlt
es auch an jeglichem Beleg dafür, dass sie sich fortschreitend verschulden und die
Verschuldung inzwischen eine Grenze erreicht hat, die unter Berücksichtigung der
Einkommens- und der im Übrigen bestehenden finanziellen Belastungssituation
einerseits und den Belangen des Kindeswohls andererseits zwingend auf die
Fortsetzung des Schulbesuchs durch den Antragsteller nachteilig durchschlägt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
8
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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