Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.09.2008
OVG NRW (kläger, antrag, verwaltungsgericht, eignung, vormund, erziehung, ehefrau, jugendamt, kind, haushalt)
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1319/07
Datum:
16.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1319/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 707/06
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte
zum Erfolg.
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Insbesondere führt es nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn es vermag die
entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass
dem Kläger die beantragte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege seines
Mündels, des Kindes T. T1. , in seinem Haushalt gem. den §§ 27, 33 SGB VIII und als
Annexleistung hierzu die Gewährung von Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 SGB VIII nicht
bewilligt werden konnte, da sich Art und Umfang des Pflegebedarfs sowie die Eignung
der beantragten Maßnahme mangels Mitwirkung des Klägers und seiner Ehefrau nicht
habe feststellen lassen.
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Soweit der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung im Wesentlichen geltend macht,
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das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es seiner Mitwirkung nicht
bedurft habe, da seine Eignung als Pflegeperson kraft seiner Rechtsstellung als
Vormund des Kindes bereits festgestanden habe, was sich daran festmachen lasse,
dass er als Vormund gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII keine Pflegeerlaubnis benötige,
so führt dieser Einwand nicht zum Erfolg. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ermöglicht es dem
Kläger als Vormund, ohne gesonderte öffentlich-rechtliche Genehmigung seiner
Verpflichtung aus § 1793 BGB zu genügen und das Mündel in seiner Familie zu
betreuen und in seinem Haushalt unterzubringen, nicht mehr und nicht weniger. Die
insoweit lediglich hinsichtlich der Betreuung und Unterbringung des Mündels in der
Familie erfolgte öffentlich-rechtliche Priviligierung des Vormunds sagt daher nichts über
die Frage aus, ob eine Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII bei einer Person, die
Vormund des betreffenden Kindes ist, eine erforderliche und geeignete Maßnahme der
Hilfe zur Erziehung ist, die dem Ausgleich von Erziehungsdefiziten des Kindes zu
dienen bestimmt ist. Auch einem Vormund, der sein Mündel im eigenen Haushalt
betreut, steht der notwendige Unterhalt, der auch die Kosten der Erziehung erfasst (§ 39
SGB VIII), nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 27 SGB VIII vorliegen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2008 - 12 A 439/08 -, Münder, Frankfurter
Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 33 Rn. 7.
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Kommt es danach für die Frage der notwendigen und geeigneten Hilfe zur Erziehung
nicht auf die Stellung des Klägers als Vormund des Kindes an, ist es auch nicht zu
beanstanden, dass das Verwaltungsgericht diesen Umstand in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unerwähnt gelassen hat. Die
Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung zu der eingerichteten
Vormundschaft liegen daher neben der Sache.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass nach § 27 Abs. 2 SGB VIII zum
einen der erzieherische Bedarf im Einzelfall festzustellen und andererseits zu prüfen ist,
ob die beantragte jugendhilferechtliche Maßnahme diesem spezifischen Bedarf gerecht
wird. Dass es hierzu gerade im Hinblick auf die schädlichen Auswirkungen von
Pflegestellenabbrüchen auf die persönlichen Bindungen und die Bindungsfähigkeit des
Kindes einer eingehenden Überprüfung der in Aussicht genommenen Pflegestelle unter
verschiedensten Aspekten bedarf,
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vgl. Münder/Wiesner, Kinder- und Jugendhilferecht, Handbuch, 1. Auflage 2007, Kap.
3.5.3. Rn. 29, S. 258,
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ist eine Selbstverständlichkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat
auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil
gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.
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Soweit der Kläger einwendet, eine Pflicht zur Kooperation ergebe sich entgegen den
Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht aus § 37 Abs. 3 SGB VIII, da diese
Vorschrift sich nur mit der Zusammenarbeit zwischen Pflegeperson und Jugendamt
nach Aufnahme einer Vollzeitpflege beschäftige und nicht deren Voraussetzung sei,
geht auch dies ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat auf § 37 Abs. 3 SGB VIII lediglich
im Zusammenhang mit der Begründung der Steuerungsverantwortung des
Jugendamtes für die jugendhilferechtliche Maßnahme rekurriert und zudem zutreffend
ausgeführt, dass es für die Auswahl und Annahme der Eignung einer Pflegefamilie nach
den §§ 27, 33 SGB VIII maßgeblich darauf ankomme, ob die Pflegepersonen erwarten
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lassen, dass sie die vom Gesetz vorausgesetzte und in § 37 SGB VIII zu einzelnen
Aspekten beschriebene hohe Kooperationsbereitschaft während eines
Pflegeverhältnisses zwischen Jugendamt, Pflegeperson und
Personensorgeberechtigten mitbringen.
Dafür, dass die Eignung des Klägers als Pflegestelle bereits durch frühere
Überprüfungen und Hausbesuche festgestellt und aktenkundig sei, wie es der Kläger
mit seiner Zulassungsbegründung behauptet, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die
Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die entgegen den mehrfach geäußerten
Andeutungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Anhaltspunkte für
Unvollständigkeit bieten und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dessen
Antrag hin auch zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden sind, lassen an keiner
Stelle erkennen, dass die Frage der Eignung des Klägers für eine Vollzeitpflege des
Kindes T. T1. zu einem früheren Zeitpunkt abschließend geprüft wurde. Dies ergibt sich
weder aus dem vom Kläger zitierten Vermerk der Frau I1. -S. vom 10. Dezember 2003,
der sich schwerpunktmäßig auf die zeitweilige Unterbringung des Kindes in der
Pflegefamilie C. im Jahr 2003 bezieht, noch aus dem Vermerk der Frau O. vom 10. Juni
2005, wonach dem Kläger lediglich zugesagt wurde, dass sich die Sachbearbeiterin
erkundigen werde, ob dem Kläger Pflegegeld zustehe. Selbst wenn die
Sachbearbeiterin - anders als es in ihrem Vermerk festgehalten ist - dem Kläger damals
gesagt haben sollte, dass eine Überprüfung seiner Person sowie seiner Ehefrau nicht
mehr erforderlich sei, da dies bereits durch Frau I1. -S. im Dezember 2003 erfolgt sei,
ließe sich auf eine derartige, offensichtlich falsche mündliche Auskunft während des
Verwaltungsverfahrens, die zudem keinerlei Eingang in die angefochtenen Bescheide
gefunden hat, ein Anspruch auf Hilfegewährung ersichtlich nicht stützen.
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Dass die Eignung der Ehefrau des Klägers als Pflegeperson, wie dieser mit der
Zulassungsbegründung sinngemäß geltend macht, bereits feststand, da diese als
Tagesmutter für das Kind T. T1. tätig gewesen sei, ihr hierfür auch eine Pflegeerlaubnis
gemäß § 44 SGB VIII erteilt worden sei und sie auch Pflegegeld bezogen habe, ist -
ungeachtet der fehlenden personellen Identität - ebenfalls nicht anzunehmen. Denn die
Anforderungen an eine Vollzeitpflegestelle, die die gesamte Betreuung und Erziehung
eines Kindes oder Jugendlichen zu übernehmen hat, sind offensichtlich deutlich
umfassender als jene für die Tagespflege, die sich auf eine zeitlich begrenzte Betreuung
beschränkt. Hinzukommt, dass die Frage der Eignung einer Vollzeitpflegestelle einer
zeitnahen Einzelfallprüfung bedarf - ausgerichtet an dem jeweils aktuellen
Erziehungsbedarf des Kindes oder Jugendlichen, der sich im Laufe der Zeit ändern
kann, wie der vorliegende Fall deutlich gemacht hat, in dem der Kläger selbst am 29.
Mai 2006 darum bat, das betreute Kind in einem Heim unterzubringen, da er und seine
Ehefrau der häuslichen Betreuungssituation nicht mehr gewachsen waren.
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Das Fehlen der notwendigen Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt haben
sowohl der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2007 als auch
das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegt. Diesen
überzeugenden Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
Soweit er diesbezüglich einwendet, die Schreiben des Beklagten, mit denen dieser
versucht habe, den Kläger zu verschiedenen Gesprächen einzuladen, seien zu
unbestimmt gewesen, trifft dies nicht zu. Dass es sich bei derartigen Einladungen des
Beklagten nicht um Verwaltungsakte handelte, die dem Bestimmtheitserfordernis
unterliegen, liegt auf der Hand. Im Übrigen geht aus allen Einladungen des Beklagten
hinreichend klar hervor, dass die Bearbeitung des Antrages auf Gewährung von
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Pflegegeld für die Pflege des Kindes T. T1. Gegenstand der Gespräche sein sollte.
Dass dem Kläger ein Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII zustehe, da er das
Kind T. seit seinem dritten Lebensmonat faktisch in Vollzeitpflege gehabt habe, ist
ebenfalls nicht anzunehmen, da der Annexanspruch aus § 39 SGB VIII eine
Hilfegewährung nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4
SGB VIII voraussetzt, wobei ein „faktisches Pflegeverhältnis" zwischen dem Kind und
der es betreuenden Person, wie es der Kläger geltend macht, hierfür nicht ausreicht.
Dieser Einwand verkennt wiederum den Unterschied zwischen einer tatsächlichen
Unterbringung eines Kindes in einem Haushalt und einem Pflegeverhältnis nach dem
Jugendhilferecht, das vom Jugendamt im Wege eines förmlichen
Verwaltungsverfahrens bewilligt, gesteuert und begleitet wird. Da der Kläger die
Betreuung des Kindes T. T1. zu keinem Zeitpunkt in der Form einer Vollzeitpflege nach
§ 33 SGB VIII übernommen hat und auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Kläger schon jemals im Rahmen einer Pflegefamilie tätig geworden
ist, ist der Beklagte auch nicht etwa von einem falschen Sachverhalt ausgegangen,
indem er den Kläger und dessen Ehefrau im Verwaltungsverfahren so behandelt hat wie
andere Bewerber, die erstmals ein Pflegekind aufnehmen.
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Darauf, ob der Beklagte in einem Aktenvermerk eine möglicherweise rechtsfehlerhafte
Auffassung vertreten hat oder die Begründung des ablehnenden Erstbescheides nicht
ausreichend war, kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der
Verpflichtungsklage schon deshalb nicht an, da das Gericht zu prüfen hat, ob die
Ablehnung des klägerischen Antrags durch den Ausgangsbescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides nach objektiven Kriterien rechtmäßig gewesen ist.
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Auch die Ausführungen des Klägers zur weiteren Entwicklung des Kindes T. T1. nach
der Unterbringung in einem Heim ab Juni 2006 können dem Antrag nicht zum Erfolg
verhelfen, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf nicht gestützt hat.
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Inwieweit die Ausführungen des Klägers zu einem ersten Antragsverfahren im Jahr
2004 seinem Antrag zum Erfolg verhelfen können sollen, erschließt sich dem Senat
nicht, da dieses erste Verfahren, das unstreitig durch Rücknahme des entsprechenden
Antrages durch den Kläger beendet wurde, keinerlei Auswirkungen auf das nunmehr
anhängige Streitverfahren hat. Der Kläger hat selbst nicht geltend gemacht, dass ihm
hierdurch etwa Nachteile für das nunmehr streitige Antragsverfahren erwachsen sind.
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Schließlich weisen die Ausführungen des Klägers zu der Verwaltungspraxis des
Beklagten im Hinblick auf die Höhe des Pflegegeldes keinerlei Bezug zu dem
angefochten Urteil auf, das sich zur Höhe des Pflegegeldes konsequenterweise nicht
verhält, da ein Anspruch bereits dem Grunde nach verneint wird.
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Kommt der vom Kläger begehrte Anspruch aus den genannten materiell- rechtlichen
Gründen nicht in Betracht, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Kläger seinen
Antrag bereits am 10. Juni 2005 oder erst einen Tag später gestellt hat. Zudem hätte es
dem Kläger frei gestanden, einen entsprechenden Klageantrag in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen.
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Die Berufung kann auch weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch nach § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO zugelassen werden, da es diesbezüglich bereits an der nach § 124a Abs. 4
Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen
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ist, fehlt. Die Zulassungsschrift verhält sich hierzu nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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