Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.01.2000
OVG NRW: eltern, einkünfte, mitgliedschaft, telefon, versicherungsprämie, arbeitsbemühungen, glaubhaftmachung, aufwand, handel, lebensstandard
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1981/99
Datum:
03.01.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1981/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 2231/99
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je
einem Drittel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im
Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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Die Antragsteller haben zwar deutlich höhere Beträge von dem Konto bei der
Stadtsparkasse abgehoben - in der Zeit von Februar bis April 1999 beispielsweise mehr
als 3.000 DM und nicht lediglich 780 DM - als auf Seite 3 des angefochtenen
Beschlusses angenommen, so dass die darauf basierenden Erwägungen des
Verwaltungsgerichts die getroffene Entscheidung nicht tragen.
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Nach wie vor richtig ist indes der Hinweis darauf, dass der Nachweis einer Notlage im
Sinne des Sozialhilferechts deshalb nicht gelungen ist, weil die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Antragsteller aus den im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.
Juli 1999 dargestellten Gründen nicht geklärt sind. Noch immer fehlt trotz gegebenen
Anlasses eine Erklärung der Eltern des Antragstellers zu 1., die dessen Angabe
bestätigt, die "meisten" PKWs hätten seine Eltern ihm geschenkt. Die eidesstattliche
Versicherung des Vaters des Antragstellers zu 1. vom 11. November 1999 und die
vorausgegangene Erklärung vom 3. November 1999 beschränken sich auf die
Mitteilung, dass die Antragsteller seit Mai 1999 finanziell unterstützt worden seien und
dass der zehn Jahre alte Citroen des Antragstellers übernommen worden sei, nicht aber
- was mit der zuletzt genannten Bestätigung auch kaum vereinbar wäre - darauf, ihm die
meisten der anderen in Rede stehenden Fahrzeuge geschenkt oder auch nur finanziert
zu haben.
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Es trifft auch heute noch zu, wenn das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass
das vorgetragene Motiv für die Anschaffung der PKWs - die kranken Eltern seien für
Krankenfahrten und Einkäufe auf die Anschaffung eines Autos angewiesen - angesichts
des Kaufs u.a. eines Porsches nicht überzeugt und auch nicht erklärt, aus welchem
Grund z.T. mehrere Autos gleichzeitig gehalten worden sind.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit auch die Entgegnung der Antragsteller
nicht als ausreichend angesehen, sie besäßen jetzt keinen PKW mehr; denn damit ist
nicht dargetan, aus welchen Mitteln die Antragsteller seinerzeit die Anschaffung und
Unterhaltung der PKWs und den auch ansonsten über den Lebensstandard unterer
Lohn- und Gehaltsgruppen hinausgehenden monatlichen Aufwand etwa für das
zusätzlich zum Telefon betriebene Handy, die Hundehaltung oder die ADAC-
Mitgliedschaft bestritten haben. Die insoweit in der Antragsschrift gegebene Darstellung
ist nicht plausibel, wenn etwa für die Autohaltung monatlich lediglich 86 DM in Ansatz
gebracht werden, obwohl allein die Versicherungsprämie diesen Betrag ausgemacht
hat. Es spricht einiges dafür, dass die Antragsteller Handel mit den in Rede stehenden
Fahrzeugen getrieben haben, ohne dass klar ist, wo die Erlöse aus der Veräußerung
der Fahrzeuge verblieben sind. Insgesamt kann deshalb nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Antragsteller auch heute noch über entsprechende Mittel verfügen.
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Sollten die Antragsteller - was ebenfalls möglich erscheint - nunmehr trotz - bisher
allerdings auch kaum erkennbar - ernsthafter Arbeitsbemühungen tatsächlich objektiv
mittellos sein, kann vor dem Hintergrund der nachwirkenden Ungereimtheiten eine
Glaubhaftmachung nur gelingen, wenn sie ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse - hinsichtlich der Kraftfahrzeuge auch für die Vergangenheit -
rückhaltlos und der Wahrheit entsprechend offenlegen. Dass davon bisher nicht die
Rede sein kann, zeigt sich daran, dass die Antragsteller selbst bisher gegenüber dem
Antragsgegner beispielsweise die Einkünfte in Höhe von 150 DM monatlich nicht
offengelegt haben, über die die Antragstellerin zu 2. nach Angaben des Bruders des
Antragstellers verfügt. Noch in der Antragsschrift haben die Antragsteller auch
gegenüber dem Gericht vielmehr versichert, sie hätten keine anderen Einkünfte als das
Kindergeld.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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