Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.05.2000
OVG NRW: grenzabstand, geschlossene bauweise, einvernehmliche regelung, grundstück, gebäude, ausnahme, haus, stadt, form, öffentlich
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 516/00
Datum:
10.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 516/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 325/00
Tenor:
Die Beschwerden werden zugelassen.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten und
außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsgegner
und die Beigeladenen - letztere als Gesamtschuldner - je zur Hälfte; ihre
im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen
der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungs- und das
Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e:
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Der Senat entscheidet zugleich über die Anträge auf Zulassung der Beschwerde und
die Beschwerden selbst. Die Beteiligten sind über das beabsichtigte Verfahren in
Kenntnis gesetzt worden und haben Gelegenheit gehabt, hierzu und zur Sache
auszuführen.
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Von einer Begründung der Zulassungsentscheidung sieht der Senat gemäß §§ 146
Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. Februar 2000 im Ergebnis zu Recht
stattgegeben. Die im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung
führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers, die Errichtung (und die
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anschließende Innutzungnahme) des strittigen Wohn- und Geschäftshauses zu
verhindern, das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch
machen zu dürfen, überwiegt. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen
summarischen Prüfung ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Baugenehmigung zu
Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützenden Regelungen des § 6 BauO
NRW verstößt, weil zu Unrecht ein zum Grundstück des Antragstellers hin grenzständig
zu errichtender Bau genehmigt worden ist.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW gibt grundsätzlich vor, dass vor Außenwänden von
Gebäuden Abstandflächen freizuhalten sind. Ob ein Gebäude abweichend hiervon
grenzständig errichtet werden darf, richtet sich gemäß den weiteren Regelungen des § 6
Abs. 1 BauO NRW - zunächst - nach den einschlägigen planungsrechtlichen Vorgaben.
So ist nach Satz 2 der genannten Vorschrift innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der
Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach den planungsrechtlichen Vorschriften das
Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden muss (a) oder das Gebäude ohne
Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem
Nahbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird (b). Diese
Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor.
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Ausgangspunkt für die Wertung der planungsrechtlichen Vorgaben für den
Grenzabstand ist zunächst, dass das strittige Objekt - zumindest was die Bauweise und
die überbaubare Grundstücks-fläche angeht - planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu
beurteilen ist, und nicht, wie der Antragsgegner im Baugenehmigungsverfahren
angenommen hat, gemäß § 30 BauGB nach den insoweit einschlägigen Festsetzungen
des Baugebietsplans der Stadt H . Der Baugebietsplan, der dem Senat jedenfalls
auszugsweise vorliegt, kann hinsichtlich der genannten Kriterien nicht als
Beurteilungsgrundlage herangezogen werden, weil er zumindest insoweit unwirksam
ist.
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Allerdings entspricht es ständiger Spruchpraxis des Senats, im Rahmen einer
Inzidentkontrolle von Bebauungsplänen, namentlich in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht gleichsam "ungefragt auf Fehlersuche" zu gehen.
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Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 206.96 - BRS 59 Nr. 34.
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Gerade in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht der Senat vielmehr
grundsätzlich von der Wirksamkeit eines entscheidungserheblichen Bebauungsplans
aus.
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Im vorliegenden Verfahren, in dem die Wirksamkeit des Baugebietsplans ausdrücklich
in Frage gestellt ist, kann der Senat jedoch nicht über offensichtliche, gleichsam ins
Auge springende Mängel des Plans hinweggehen. Diese ergeben sich insbesondere
aus den Regelungen zu Nr. 3 der textlichen Festsetzungen über die überbaubare
Grundstücksfläche. Offensichtlich unwirksam, weil von den einschlägigen
Ermächtigungen des bei Erlass des Baugebietsplans maßgeblichen BBauG nicht
gedeckt, sind die Ausnahmeregelungen im letzten Halbsatz der Nr. 3.1. Hiernach soll in
verschiedenen Baugebietskategorien zumindest eingeschossige Bebauung über die auf
unterschiedliche Begrenzungen festgelegte "Straßenrandbebauung" hinaus
ausnahmsweise zulässig sein, "wenn die örtlichen Verhältnisse sonst eine
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zweckmäßige Bebauung nicht ermöglichen oder wenn die Angleichung an die
vorhandene Bebauung städtebaulich erwünscht ist". Mit dem Anknüpfen an das
städtebauliche "Erwünschtsein" hat der Plangeber die ihm - eigenverantwortlich (§ 2
Abs. 1 Satz 1 BBauG) - obliegende planerische Bewertung künftiger Bebauungen dem
an keinerlei objektive Kriterien gebundenen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde
überantwortet. Hierfür geben weder das BBauG noch die auf dessen Grundlage
erlassene BauNVO eine Ermächtigung her.
Erheblichen Bedenken unterliegen auch die weiteren Regelungen der Nr. 3 der
textlichen Festsetzungen. Sie differenzieren hinsichtlich der zulässigen überbaubaren
Grundstücksfläche zwischen "Straßenrandbebauung" (Nr. 3.1) einerseits und
"Gebäudeanordnungen, die keine Straßenrandbebauung darstellen" (Nr. 3.2),
andererseits. Diese Festlegungen werfen erhebliche Probleme hinsichtlich ihrer
Bestimmtheit auf, die auch im Wege der Auslegung schwerlich behoben werden
können. Der Baugebietsplan ist, wie aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen folgt,
auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5000 in Atlas-Form
erarbeitet, besteht aus 24 Blättern, davon 2 mit textlichen Festsetzungen und 1
Übersichtsblatt, und erfasst nahezu den gesamten unbeplanten Innenbereich der Stadt
mit Ausnahme der Innenstadt. In diesem Geltungsbereich sind, wie bereits der kleine
dem Senat vorliegende Ausschnitt verdeutlicht, die unterschiedlichsten Strukturen von
Bebauung vorhanden. So liegen die Gebäude teilweise unmittelbar an der Straße,
teilweise sind sie in unterschiedlicher Tiefe und auch unterschiedlicher (z.B. schräger)
Form von der Straße abgerückt und teilweise reichen sie weit ins Hintergelände hinein
oder liegen "in zweiter Reihe". Angesichts dieser Strukturen lässt sich nicht verlässlich
ermitteln, was noch im Sinne von Nr. 3.1 als "Straßenrandbebauung" - etwa nur
unmittelbar an der Straße gelegene Gebäude oder auch solche, die (wie weit ?) von der
Straße abgerückt sind - zu qualifizieren und was als den Regelungen der Nr. 3.2
unterliegende Bebauung zu werten ist, die nicht mehr "Straßenrandbebauung" ist. Hinzu
kommt, dass die auf den Bestandsschutz abzielende Regelung der Nr. 3.2 in Satz 2 die
"Erweiterung und Ergänzung" im Wege der Ausnahme zulässt, ohne auch nur
ansatzweise Kriterien für eine räumliche bzw flächenbezogene Eingrenzung der noch
zulässigen Erweiterungen und Ergänzungen zu liefern. Auch insoweit ist mit dem
Baugebietsplan der Bauaufsichtsbehörde gleichsam ein Freibrief gegeben worden, die
künftige Weiterentwicklung der Bebauung nach Belieben zu steuern. Auch dies ist von
den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des BBauG iVm der BauNVO nicht
gedeckt.
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Die vorgenannten Bedenken, die jedenfalls Nr. 3 der textlichen Festsetzungen
offensichtlich unwirksam erscheinen lassen, haben zumindest auch Auswirkungen auf
die Wirksamkeit der im Baugebietsplan getroffenen Regelungen zur (offenen oder
geschlossenen) Bauweise. Jene stehen mit den Festsetzungen zur Überbaubarkeit der
Grundstücke in so enger Wechselbeziehung, dass die im Baugebietsplan getroffenen
Regelungen nicht isoliert von ihnen Bestand haben können.
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Liegen nach alledem offensichtlich keine wirksamen Planfestsetzungen jedenfalls zur
Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche vor, beurteilt sich die Zulässigkeit
des strittigen Vorhabens (zumindest) insoweit nach den Regelungen des § 34 BauGB,
wie aus § 30 Abs. 3 BauGB n.F. folgt. Der tatsächlich vorhandenen Bebauung an der
Nordseite der Ostenallee, wie sie aus dem dem Senat vorliegenden Kartenmaterial
erkennbar ist, lässt sich jedoch keine zwingend vorgegebene geschlossene Bauweise
entnehmen. Zwar sind einige Grundstücke südwestlich des Grundstücks der
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Beigeladenen in geschlossener Bauweise bebaut, dies trifft jedoch gerade für die
beiden unmittelbar benachbarten Grundstücke - O allee 67/69 und O allee 73 (Grund-
stück des Antragstellers) - nicht zu. Bei der hier gebotenen planungsrechtlichen
Bewertung nach § 34 BauGB kann bezüglich des Grundstücks der Beigeladenen, das
praktisch unbebaut ist und auch zuvor seit den 60er Jahren lediglich für eine Tankstelle
mit Garagen bzw. anschließend für einen der nunmehr im Eigentum des Antragstellers
stehenden Gaststätte zugeordneten Biergarten genutzt wurde, daher nicht davon
ausgegangen werden, dass auf ihm iSv § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW ohne
Grenzabstand gebaut werden muss. Zwar darf auf dem Grundstück der Beigeladenen
angesichts der vorhandenen diffusen Bauweise in der Nachbarschaft ohne
Grenzabstand gebaut werden. Der Verzicht auf einen Grenzabstand nach § 6 Abs. 1
Satz 2 Buchst. b) BauO NRW setzt jedoch in diesem Fall weiter voraus, dass öffentlich-
rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück - des Antragstellers - ebenfalls
ohne Grenzabstand gebaut wird. Daran fehlt es hier.
Die weiteren Regelungen des § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BauO NRW sind hier schon
deshalb nicht einschlägig, weil auf dem Grundstück der Beigeladenen weder mit
Grenzabstand gebaut werden muss (Satz 3) noch ohne Grenzabstand gebaut werden
muss (Satz 4), vielmehr durch § 34 BauGB gerade keine bestimmte Bauweise (offen
oder geschlossen) zwingend vorgegeben ist.
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Ist den Beigeladenen hiernach unter offensichtlichem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1
BauO NRW ein Bau genehmigt worden, der grenzständig zum Grundstück des
Antragstellers errichtet werden darf, lässt bereits dieser Verstoß gegen das
nachbarschützende Abstandrecht ein Abwehrrecht des Antragstellers überwiegend
wahrscheinlich erscheinen. Auf die im vorliegenden Verfahren weiter diskutierte Frage,
ob das strittige Objekt dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist und die in diesem
Zusammenhang diskutierte Frage, inwieweit es sich bei den dem Grundstück der
Beigeladenen zugewandten Fenstern im Haus des Antragstellers um notwendige
Fenster handelt, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob das Objekt der
Beigeladenen aus anderen Gründen zu Lasten des Antragstellers gegen
nachbarschützende Vorschriften des Baurechts verstößt. Im Hinblick auf die
Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts erscheint allerdings der Hinweis
angezeigt, dass die dem Senat vorliegenden Bauakten, die auch dem
Verwaltungsgericht vorgelegen haben, durchaus die genehmigten Nutzungen und
Veränderungen im Haus des Antragstellers erkennen lassen.
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Einem nachbarlichen Abwehrrecht des Antragstellers steht schließlich nicht entgegen,
dass die Bemühungen um eine einvernehmliche Regelung der Bebauung des
Grundstücks der Beigeladenen gescheitert sind. Wenn es nicht zu einvernehmlichen
Vereinbarungen über die Bebauung eines Grundstücks kommt, entbindet dies den
Bauherrn wie auch die Baugenehmigungsbehörde nicht von ihrer Pflicht, das geltende
Recht zu beachten, zumal wenn es sich um nachbarschützende Vorschriften handelt. Im
Übrigen ist es nicht verwerflich, wenn der Antragsteller sich bei den Verhandlungen
bemüht hat, seine finanziellen Interessen zu wahren, wie dies die Beigeladenen bei
ihrem Interesse, das unbebaute Grundstück möglichst intensiv und damit auch lukrativ
auszunutzen, gleichermaßen getan haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Sätze 1 und 2 VwGO
iVm § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1
Satz 1 GKG.
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