Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.12.1999
OVG NRW: prüfer, prüfungskommission, beratung, ausstellung, neubewertung, aufschiebende bedingung, die post, prüfungsordnung, hochschule, versuch
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2252/99
Datum:
14.12.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 2252/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 4392/96
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 6. Juli 1995 sowie der
Widerspruchsbescheid vom 11. März 1996 werden aufgehoben.
Der Beklagte zu 2. wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19.
März 1999 verpflichtet, den Kläger nach Fortsetzung des
Orientierungsstudiums um zwei Semester erneut zur Prüfung nach dem
Grundstudium (Klassenzugang) im ersten Versuch zuzulassen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
1
Der im Jahre 1959 geborene Kläger wurde vom Beklagten zu 1. zum Wintersemester
1994/95 für die Dauer von zwei Semestern zum Orientierungsstudium im Studiengang
Freie Kunst an der Kunstakademie E. zugelassen, nachdem im Feststellungsverfahren
aufgrund der vorgelegten Arbeitsproben eine hervorragende künstlerische Begabung
festgestellt worden war.
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Aufgrund der vom Kläger während des Orientierungsstudiums gefertigten und in einer -
zusammen mit den ca. 70 Semesterkommilitonen - in den Räumen der Akademie
durchgeführten Ausstellung vorgestellten Arbeiten wurde am 29. Juni 1995 von der aus
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6 Professoren und Dozenten der Hochschule zusammengesetzten Prüfungskommission
über den "Klassenzugang" entschieden, von dem nach § 13 Abs. 1 der Ordnung über
den künstlerischen Abschluß für den Studiengang Freie Kunst an der Kunstakademie E.
(Prüfungsordnung) - PO - die Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums abhängig ist.
Die Arbeiten wurden von den Prüfern entsprechend § 5 der Ordnung zur Feststellung
der künstlerischen Eignung für den Studiengang Freie Kunst - FO - nach den Kriterien
"künstlerische Gestaltungsfähigkeit", "Realisierungsfähigkeit in den gewählten
künstlerischen Medien" und "künstlerische Konzeption und Intensität" bewertet, wobei
von jedem Prüfer für jedes dieser Kriterien ein Punktwert von "1" (= hervorragende
künstlerische Begabung), "2" (= künstlerische Eignung) oder "3" (= nicht ausreichende
künstlerische Eignung) vergeben werden konnte. Aus den 52 Punkten, die von den
Prüfern für die Arbeiten des Klägers zusammen vergeben wurden, errechnete sich ein
Durchschnitt von 2,89. Auf den einzelnen Bewertungsbögen der Prüfer ist deren Name
nicht angegeben, jedoch ist jeder Bogen vom jeweiligen Prüfer unterzeichnet. Darüber,
welche und wieviele Arbeiten des Klägers beurteilt wurden, enthalten die
Prüfungsunterlagen nichts. Begründungen für die einzelnen Bewertungen sind auf den
Bewertungsbögen ebenfalls nicht vorhanden. Nach ihrer Beratung gab die
Prüfungskommission dem Kläger das Ergebnis der Prüfung mündlich bekannt. Die
ausgestellten Prüfungsarbeiten wurden dem Kläger wieder überlassen.
Mit Bescheid vom 6. Juli 1995 teilte der Beklagte zu 1. dem Kläger mit, daß ihm
aufgrund der Kommissionsentscheidung die Berechtigung zur Fortsetzung des
Studiums nicht zuerkannt werde. Ihm werde die Möglichkeit eingeräumt, am 27.
November 1995 eine Wiederholungsprüfung abzulegen und dazu seine bis dahin
gefertigten Arbeiten in einer Ausstellung vorzulegen. Der Bescheid, der dem Kläger
formlos bekanntgegeben wurde, ohne daß der Tag der Absendung aus den Akten
ersichtlich ist, war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach Widerspruch
innerhalb eines Monats "nach Zustellung ... bei der Kunstakademie E. " eingelegt
werden könne.
4
Am 27. November 1995 unterzog sich der Kläger einer Wiederholungsprüfung. Die von
ihm ausgestellten Arbeiten wurden wiederum von einer sechsköpfigen
Prüfungskommission nach demselben Verfahren wie beim ersten Prüfungsversuch
bewertet. Da fünf Prüfer je 9 Punkte vergaben und einer 6 Punkte, wurde der Kläger mit
einem Durchschnitt von 2,83 Punkten wiederum nicht zum Hauptstudium zugelassen.
Die ausgestellten Arbeiten wurden dem Kläger wieder überlassen.
5
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1995 teilte der Beklagte zu 1. dem Kläger diese
Kommissionsentscheidung mit und wies darauf hin, daß der Kläger mit Wirkung vom 31.
März 1996 exmatrikuliert werde.
6
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4. Januar 1996 Widerspruch ein und
richtete diesen mit anwaltlichem Schreiben am gleichen Tage zusätzlich gegen den
Bescheid des Beklagten zu 1. vom 6. Juli 1995. Bezüglich des letzteren vertrat er die
Auffassung, daß der Bescheid wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung nicht
bestandskräftig geworden sei. Die Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil
sie nicht vom zuständigen Prüfungsausschuß, sondern vom unzuständigen Rektor der
Hochschule erlassen worden seien. Die Prüfungsentscheidungen seien nicht begründet
worden. Er bitte deshalb um eine Begründung beider Prüfungsentscheidungen.
7
Mit Schreiben vom 30. Januar 1996 teilte der Beklagte zu 1. dem Kläger mit, daß
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bezüglich der Entscheidung über den Widerspruch wegen der Wiederholungsprüfung
am 6. Februar 1996 der Prüfungsausschuß tage. Ihm werde Gelegenheit gegeben,
weitere Beanstandungen an der Entscheidung der Prüfungskommission und dem
Bescheid vom 1. Dezember 1995 vorzutragen und seine Arbeiten aus der Ausstellung
zur Wiederholungsprüfung erneut vorzulegen. Hiergegen wandte der Kläger mit
Schreiben vom 1. Februar 1996 ein, daß er Beanstandungen der Prüfungsentscheidung
erst vorbringen könne, wenn ihm eine Begründung gegeben werde, mit der er sich
auseinandersetzen könne.
In seiner Sitzung vom 6. Februar 1996 entschied der Beklagte zu 2., daß der
Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juli 1995 verfristet sei. Zugleich forderte er die
Prüfungskommission auf, ihre Entscheidung über die Wiederholungsprüfung erneut zu
überdenken, sobald der Kläger die bewerteten Arbeiten wieder vorgelegt habe.
9
Die Prüfungskommission tagte am 26. Februar 1996, um über drei Widersprüche von
Prüflingen, darunter den des Klägers, gegen die Entscheidung über die
Wiederholungsprüfung zu beraten. Dabei tagte die Kommission mit wechselndem
Vorsitz (Prof. I. bis 12.30 Uhr, danach Prof. M. ). Der im Termin abwesende, doch
anwaltlich vertretene Kläger legte trotz Aufforderung die zur Prüfung ausgestellten
Arbeiten nicht erneut vor. Die Prüfungskommission bestätigte daraufhin ihre frühere
Bewertung der Arbeiten und gab dazu eine schriftliche Begründung. Diese lautet:
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"Seine Kunstauffassung ist, auch seinem Alter entsprechend, so abgeschlossen und so
spezialisiert, daß eine künstlerische Entwicklung und Vertiefung, wie sie ein
Kunststudium bewirken soll, nicht mehr zu erwarten steht. Die Dürftigkeit und
Einfallslosigkeit seiner Arbeit (seriell arrangierte Q-Tips aus der Badekosmetik) lassen
es bedauern, daß sich Herr C. allen künstlerischen Anregungen des Lehrangebotes im
Orientierungsbereich verweigert hat. Zu keinem Zeitpunkt war er bereit, seinen Status
als Anfänger zu akzeptieren und einen künstlerischen Ausbildungsprozeß zu beginnen.
Herr C. tritt mit dem Anspruch des fertigen Künstlers auf, geradezu Dokumenta-
verdächtig, so daß es, wenn er seinen selbstgestellten Anspruch einlöste, für ihn an
einer Akademie künstlerisch nichts mehr zu erfahren und zu lernen gibt. Sowohl die
künstlerischen Lehrer im Orientierungsbereich als auch die Mitglieder der Kommission
für die Prüfung zum Klassenzugang mußten diese Stagnation und diese Defizite
feststellen."
11
Diese Ausführungen sind sowohl von Prof. M. als auch von Prof. I. unterzeichnet. Prof. I.
hatte - ausweislich der Unterschriften auf den Bewertungsbögen - der
Prüfungskommission, die über die Wiederholungsprüfung entschieden hat, nicht
angehört.
12
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 1996 wies der Beklagte zu 1. den Widerspruch
des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Juli 1995 als unzulässig zurück, weil die
Widerspruchsfrist nicht eingehalten sei. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 1.
Dezember 1995, der die Mitteilung des Prüfungsergebnisses und die Ablehnung einer
Fortsetzung des Studiums beinhalte, sei unbegründet. Er sei für den Erlaß dieses
Bescheides zuständig gewesen. Die Prüfungsentscheidung sei fehlerfrei erfolgt. Die
Entscheidung sei von den Prüfern im verwaltungsinternen Kontrollverfahren überprüft
worden. Dabei habe wegen der Weigerung des Klägers, die Arbeiten erneut vorzulegen,
die Kritik der Kommisionsmitglieder dem Kläger nicht an konkreten Beispielen plausibel
gemacht werden können. Es könne deshalb nur die dem Kläger mitgeteilte Begründung
13
wiederholt werden. Die von den Prüfern getroffenen Wertungen seien an eine spezielle
Prüfungssituation gebunden und unwiederholbar. Eine nachträgliche Korrektur dieser
fachlichen, individuellen und singulären Wertungen würde dieses Urteil aus der
konkreten Situation herausreißen, ohne eine Gewähr dafür zu bieten, daß das neue
Urteil sachkundiger oder gerechter sei als das ursprüngliche. Die Richtigkeit der
Entscheidung werde an der Kunsthochschule durch die Zahl, die Qualität und die
Auswahl der Prüfer sowie durch die Vorgaben für die Prüfungsentscheidung
gewährleistet.
Der Kläger hat am 11. April 1996 Klage erhoben und zu deren Begründung seine
Rechtsauffassung aus dem Vorverfahren wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, die
Bescheide genügten wegen fehlender Begründung prüfungsrechtlichen Anforderungen
nicht. Im Anschluß an die Prüfung sei nur das Ergebnis, aber keine Begründung
mitgeteilt worden. Eine Einzelkritik der Arbeiten sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt, wie
auch der Widerspruchsbescheid deutlich mache. Insbesondere sei eine hinreichende
Begründung zu den einzelnen Arbeiten auch nicht in den anläßlich der Prüfung
gefertigten Bewertungsbögen zu erkennen. Die auf den Widerspruch erfolgte
Begründung enthalte keinerlei Substanz. Die Auffassung des Beklagten zu 1., daß es im
Bereich von künstlerischen Prüfungen einen größeren Beurteilungsspielraum gebe als
bei Prüfungen in anderen Fächern, treffe nicht zu. Dagegen mache es die Weite des
Kunstbegriffes erforderlich, bei künstlerischen Urteilen in stärkerem Maße andere
Auffassungen gelten zu lassen. Daß nach solchen die Arbeiten des Klägers anders als
von der Kommission gewertet werden könnten, ergebe sich aus einem zu den Akten
gereichten Artikel von Prof. Paul Good von der Kunstakademie E. vom Februar 1996,
der positiv zu Arbeiten des Klägers Stellung nehme. Im Formellen hat der Kläger gerügt,
daß allein die Prüfer, nicht aber der Prüfungsausschuß über seinen Widerspruch gegen
das Ergebnis der Wiederholungsprüfung entschieden hätten.
14
Der Kläger hat auf entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts die Klage auch
gegen den Beklagten zu 2. gerichtet.
15
Der Kläger hat beantragt,
16
1. die Bescheide des Beklagten zu 1. vom 6. Juli 1995, 1. Dezember 1995 und 11. März
1996 aufzuheben, soweit darin eine negative Entscheidung über den Klassenzugang
getroffen worden ist,
17
2. den Beklagten zu 2. zu verpflichten, nach einer Neubewertung der künstlerischen
Arbeiten im ersten Prüfungsversuch, hilfsweise in der Wiederholungsprüfung, über
seinen Klassenzugang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
entscheiden, hilfsweise, den Beklagten zu 2. zu verpflichten, nach Fortsetzung des
Orientierungsstudiums um ein Semester nach Maßgabe einer weiteren
Wiederholungsprüfung mit neuen künstlerischen Arbeiten über seinen Klassenzugang
erneut zu entscheiden.
18
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
19
Der Beklagte zu 1. hat die Auffassung vertreten, daß er für die getroffenen
Behördenentscheidungen zuständig gewesen sei.
20
Der Terminsvertreter des Beklagten zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.
21
März 1999 vor dem Verwaltungsgericht nach Stellung der Klageanträge in diesem
Verfahren und in einem gleichzeitig verhandelten Verfahren einer Klägerin folgende
Erklärung abgegeben:
"Sollte das Gericht der Auffassung sein, daß die ergangenen Bescheide aus formellen
Gründen wegen Außenrechtsunzuständigkeiten des Beklagten zu 1. aufgehoben
werden müssen, erlasse ich zu Protokoll des Gerichts für die Wiederholungsprüfung
folgenden Bescheid:
22
Dem Kläger / der Klägerin wird die Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums
(Klassenzugang) aus den Gründen, die im Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1.
hinsichtlich der Wiederholungsprüfung ausgeführt worden sind sowie im Hinblick auf die
den Klägern aus den Verwaltungsvorgängen bekannten Bewertungsvorschläge der
Prüfungskommission vom 27. November 1995 verwehrt."
23
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen, dem Prozeßbevollmächtigten des
Klägers am 15. April 1999 zugestellten Urteil den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 1.
Dezember 1995 und insoweit auch den Widerspruchsbescheid vom 11. März 1996
aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die
Klage gegen den Prüfungsbescheid vom 6. Juli 1995 sei wegen Verwirkung des
Klagerechts unzulässig. Die Klage wegen der Wiederholungsprüfung sei begründet,
soweit es um die Aufhebung der Prüfungsbescheide gehe, weil der Beklagte zu 1. für
deren Erlaß unzuständig gewesen sei. Im übrigen sei die Klage aber unbegründet. Eine
Neubewertung der vom Kläger vorgelegten Arbeiten komme bereits deshalb nicht in
Betracht, weil diese dem Kläger nach der Prüfung wieder überlassen worden seien und
deshalb - wegen der Möglichkeit nachträglicher Änderung - rechtlich als verloren
gegangen zu bewerten seien. Einen Wiederholungsanspruch habe der Kläger nicht,
weil die Bewertung seiner Prüfungsleistung ohne Rechtsfehler erfolgt sei.
24
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom damals noch zuständigen 22.
Senat des Gerichts zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er seine
Rechtsauffassung aus dem ersten Rechtszug vertieft. Darüber hinaus vertritt er die
Auffassung, daß der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
erlassene Verwaltungsakt des Beklagten zu 2. deshalb fehlerhaft sei, weil der
Prüfungsausschuß vor dieser vom Terminsvertreter getroffenen Entscheidung nicht
getagt habe. Im übrigen sei eine Neubewertung der Arbeiten noch möglich. Zwar treffe
es zu, daß nicht mehr alle vorhanden seien, doch könnten diese noch mit Fotografien
dargestellt werden.
25
Der Kläger beantragt,
26
das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und
27
1. den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 6. Juli 1995 sowie den Widerspruchsbescheid
vom 11. März 1996 aufzuheben, soweit darin eine negative Entscheidung über den
Klassenzugang getroffen ist,
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2. den Beklagten zu 2. unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. März 1999 zu
verpflichten, nach einer Neubewertung der künstlerischen Arbeiten im ersten
Prüfungsversuch, hilfsweise in der Wiederholungsprüfung, über seinen Klassenzugang
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hilfsweise,
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den Beklagten zu 2. zu verpflichten, den Kläger nach Fortsetzung des
Orientierungsstudiums um zwei Semester erneut zur Prüfung nach dem Grundstudium
(Klassenzugang) im ersten Versuch, hilfsweise nach einer Fortsetzung des
Orientierungsstudiums, deren Dauer von der Prüfungskommission zu bestimmen ist, zu
dieser Prüfung in der Wiederholung zuzulassen.
Die Beklagten beantragen jeweils,
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die Berufung zurückzuweisen.
31
Sie beziehen sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und im ersten
Rechtszug, die sie vertiefen. Sie legen ferner einen unveröffentlichten Beitrag des
verstorbenen Prof. Dr. Hartmut Krüger von der Universität Köln zum Thema
"Verwaltungsgerichtliche Kontrolle künstlerischer Eignungsprüfungen?" vor, dem sie
sich anschließen. Darüber hinaus haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung detailliert zur Praxis der Prüfung nach dem Grundstudium und zu
Einzelheiten der Prüfungen des Klägers vorgetragen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu 1. ergänzend Bezug
genommen.
33
Entscheidungsgründe:
34
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
35
1. Soweit der Kläger die Bescheide des Beklagten zu 1. vom 6. Juli 1995 und im
entsprechenden Umfang dessen Widerspruchsbescheid vom 11. März 1966 anficht, ist
die Klage entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zulässig und
begründet.
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a) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, daß der Kläger die
Widerspruchsfrist nicht versäumt hat. Dies folgt - unabhängig davon, ob man der dazu
gegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts folgen kann - bereits daraus, daß die
Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 6. Juli 1995 falsch war. Denn sie gab -
abweichend von § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO - als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn
der Widerspruchsfrist den der Zustellung des Bescheides (und nicht den der
Bekanntgabe) an. Der Bescheid ist aber nicht zugestellt, sondern nur formlos durch die
Post bekanntgegeben worden, so daß der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte
Tatbestand nicht eintrat und die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Gang
gesetzt wurde. Der am 4. Januar 1996 eingelegte Widerspruch ist noch rechtzeitig
innerhalb der somit nach § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblichen Jahresfrist eingelegt worden.
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Das Klagerecht ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht verwirkt. Ein
schützenswertes Vertrauen des Beklagten zu 1. darauf, daß der Kläger trotz der
fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nicht noch Widerspruch gegen die
Prüfungsentscheidung einlegen werde, ist nicht erkennbar. Insbesondere kann ein
solches Vertrauen nicht daraus hergeleitet werden, daß sich der Kläger vor Einlegung
des Widerspruchs gegen das Ergebnis der ersten Prüfung dem zweiten
Prüfungsversuch unterzogen hat. Zwischen der Teilnahme an der
Wiederholungsprüfung und der Anfechtung der Entscheidung über den ersten
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Prüfungsversuch besteht kein Zusammenhang, wie sich bereits daraus ergibt, daß der
Kläger, wenn er das Ergebnis der ersten Prüfung sofort angefochten hätte, sich in
gleicher Weise, wie geschehen, der Wiederholungsprüfung hätte unterziehen können.
Der Beklagte zu 1. hat Entscheidungen oder Dispositionen, die er im Vertrauen auf den
Bestand seiner Entscheidung getroffen hat und die dadurch enttäuscht wurden, daß die
Erhebung des Widerspruches erst ein halbes Jahr nach der Prüfungsentscheidung
erfolgte, nicht dargelegt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere sind die
Nachteile, die mit der späten Einlegung des Rechtsbehelfs deshalb verbunden sind,
weil die zu beurteilenden Arbeiten nicht mehr vorlagen, nicht auf Maßnahmen des
Beklagten zu 1. zurückzuführen, die dieser im Vertrauen darauf getroffen hat, daß die
Entscheidung nicht angefochten werde, sondern darauf, daß dem Kläger entsprechend
der Prüfungspraxis in der Kunstakademie ganz unabhängig von der Möglichkeit der
Anfechtung die ausgestellten Arbeiten nach Beendigung der Ausstellung belassen
blieben, ohne daß dafür Sorge getragen war, daß sie als Grundlage der
Prüfungsentscheidung bis zu deren Bestandskraft unverändert verfügbar blieben.
b) Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. begründet, weil die Bescheide des Beklagten
zu 1. über das Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuches rechtswidrig sind.
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(1) Rechtswidrig ist die Entscheidung des Beklagten zu 1. vom 6. Juli 1995 über den
Klassenzugang bereits deshalb, weil er für diese Entscheidung unzuständig war. Dies
hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den die
Wiederholung der Prüfung betreffenden Bescheid des Beklagten zu 1. - zutreffend
ausgeführt. Diesen Ausführungen, die für den Bescheid vom 6. Juli 1995 gleichermaßen
gelten, schließt sich der Senat an.
40
(2) Darüber hinaus ist der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 6. Juli 1995 auch deshalb
rechtswidrig, weil die Prüfungsentscheidung der Prüfungskommission vom 29. Juni
1995 fehlerhaft vorgenommen worden ist. Die Bewertung dieser Prüfung ist nämlich
entgegen den Bestimmungen des §§ 13 Abs. 2, 8 Sätze 1 und 2 PO ohne
Einzelentscheidung der Prüfer über den Prüfungserfolg und ohne entsprechende
Beratung und Abstimmung und damit rechtswidrig vorgenommen worden.
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Ausweislich des Prüfungsprotokolls vom 29. Juni 1995 ist das Prüfungsergebnis aus
den Einzelbewertungen der der Kommission angehörenden Prüfer und der von diesen
vergebenen Punktzahlen rechnerisch ermittelt worden. Das angewandte Verfahren
entspricht somit dem in § 6 Abs. 1 und 2 FO geregelten, bei dem die Zuerkennung der
künstlerischen Eignung bzw. der hervorragenden künstlerischen Begabung nicht durch
eine gemeinsam getroffene Entscheidung der Prüfungskommission, sondern allein
aufgrund einer rechnerischen Mittelung der von den einzelnen Kommissionsmitgliedern
vorgenommenen Bewertungen erfolgt.
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Für die Anwendung dieses Verfahrens ist bei der Entscheidung über den
Klassenzugang jedoch kein Raum. § 13 Abs. 2 Sätze 4 und 5 PO gehen davon aus, daß
die Entscheidung nach Beratung durch die Kommission ergeht, also auf einem
gemeinsamen Willensbildungsprozeß der Kommission beruht. Ein solcher findet aber
bei dem Verfahren nach § 6 Abs. 1 und 2 FO gerade nicht statt: dort entscheidet jedes
Kommissionsmitglied für sich; der Rest ist eine Rechenoperation, wie sie ausweislich
des Prüfungsprotokolls auch hier vorgenommen worden ist.
43
Daß das Verfahren nach § 6 Abs. 1 und 2 FO im Bereich des Klassenzugangs auch
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nicht entsprechend anzuwenden ist, ergibt sich zudem aus § 13 Abs. 1 Satz 2 PO.
Dieser verweist nämlich für die Feststellung der künstlerischen Eignung auf die FO,
aber nur auf deren § 5, in dem geregelt ist, auf welche Bewertungskriterien bei der
Beurteilung abzustellen ist, nicht aber auf das in § 6 FO geregelte Verfahren zur
Ermittlung des Prüfungsergebnisses. Da andererseits nach § 41 Abs. 3 KunstHG NRW
auf die Prüfungen die § 90 bis 92 WissHG (nunmehr: UG NRW) Anwendung finden und
nach § 91 Abs. 2 Nr. 8 UG NRW die Grundsätze der Ermittlung der Prüfungsergebnisse
in der Prüfungsordnung der Hochschule geregelt sein müssen, kann § 13 Abs. 2 PO, um
insoweit gesetzeskonform zu sein, nur so verstanden werden, daß die dort
vorgeschriebene Beratung der Prüfungskommission und die daraus folgende
gemeinsame Willensbildung das vorgeschriebene Bewertungsverfahren sind. Dem
entspricht das hier gewählte Verfahren nicht.
Vor allem ergibt sich die Unzulässigkeit des hier von der Prüfungskommission
gewählten Verfahrens jedoch aus § 8 Sätze 1 und 2 PO, wonach bei Prüfungen nach
der PO die Urteile "mit Erfolg" und "ohne Erfolg" lauten und "mit Erfolg" - bei mehreren
Prüfern - nur mit Zweidrittelmehrheit festgestellt werden kann. Zu den Prüfungen, auf
den diese im allgemeinen Teil der PO enthaltene Bestimmung Anwendung findet, zählt
auch die für den Klassenzugang, für die deshalb nur dann etwas Abweichendes gälte,
wenn es in der PO speziell für diese Prüfung geregelt wäre. Das aber ist nicht der Fall.
45
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PO wird durch den Klassenzugang entschieden, ob der
Student zum Hauptstudium zugelassen wird oder nicht. Dem entsprechen die in § 8
Satz 1 PO vorgesehenen Entscheidungsalternativen "mit Erfolg" und "ohne Erfolg".
Zwar könnte § 13 Abs. 1 Satz 2 PO davon abweichend so verstanden werden, daß nicht
nur über diese Alternative zu entscheiden sei, sondern darüber hinaus für diejenigen,
die zur Fortsetzung des Studiums berechtigt sein sollen, zusätzlich festzustellen sei, ob
sie nach den ausgestellten Arbeiten die "künstlerische Eignung" oder "die
hervorragende künstlerische Begabung" besitzen, daß also mit der Gewährung des
Klassenzugangs zugleich eine Benotung der Arbeiten stattfinde. Für eine solche
Entscheidung, bei der drei Möglichkeiten zur Verfügung stünden, nämlich
"Klassenzugang wegen hervorragender künstlerischer Begabung", "Klassenzugang
wegen künstlerischer Eignung" und "Versagung des Klassenzugangs", könnte das in §
8 Sätze 1 und 2 PO vorgesehene Verfahren der Entscheidungsfindung bei einer
Mehrzahl von Prüfern allerdings nicht unmittelbar angewandt werden. Die Auslegung
von § 13 PO nach dem Sinn- und Regelungszusammenhang der PO ergibt jedoch, daß
die Entscheidung über den Klassenzugang nur mit dem Inhalt "mit Erfolg" oder "ohne
Erfolg" und nicht auch mit einer Differenzierung unter denen erfolgen soll, die den
Klassenzugang erreicht haben.
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Ziel der Prüfung ist die Entscheidung über die Fortsetzung des Studiums (§ 13 Abs. 1
Satz 1 PO). Entsprechend regelt § 13 Abs. 4 Satz 1 PO für die Bescheinigung, die dem
in der Prüfung erfolgreichen Studenten auszuhändigen ist, daß diese bestätigt, der
Student sei zur Fortsetzung des Studiums berechtigt. Darüber, daß die Bescheinigung
sich außer auf den Klassenzugang als solchen noch auf die dafür maßgebende
Bewertung der Arbeiten erstrecken müsse, enthält die Bestimmung nichts.
47
Diese Auslegung der PO über den Inhalt der Prüfungsentscheidung wird durch § 13
Abs. 4 Satz 2 PO zwingend. Danach ist ein Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung nur zu
erteilen, wenn der Klassenzugang abgelehnt wird. Der Satzungsgeber der PO sah also
für den Fall des gewährten Klassenzugangs keinen Bedarf, eine Rechtsmittelbelehrung
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zu erteilen. Diese Einschätzung des Satzungsgebers ist aber nur zutreffend, wenn es
als Gegenstück der mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden negativen
Entscheidung über den Klassenzugang nur eine einheitlich positive Entscheidung,
nämlich die schlichte Gewährung des Klassenzugangs, gibt, gegen die - mangels
Beschwer - ein Rechtsbehelf ausgeschlossen ist. Dagegen wäre bei einer mit der
Gewährung des Klassenzugangs erfolgenden "Notenvergabe" selbstverständlich ein
Rechtsbehelf zulässig, nämlich für die, denen mit dem Klassenzugang statt
"hervorragender künstlerischer Begabung" nur "künstlerische Eignung" bescheinigt
würde. Daraus folgt, daß der Satzungsgeber der PO, wenn er davon ausging, daß die
den Klassenzugang gewährende Entscheidung nicht angreifbar sei, bei der
Prüfungsentscheidung keinen anderen Ausspruch wollte als den über Erfolg oder
Mißerfolg, wie es auch § 8 Sätze 1 und 2 PO vorsehen und wie es im übrigen auch der
Protokollvordruck der Kunstakademie für den Klassenzugang vorsieht, der neben
"zugelassen" nur die Entscheidungsalternative "nicht zugelassen" (bzw.
"Wiederholungsprüfung" beim ersten Versuch) enthält.
Bei diesem Verständnis des durch § 13 PO den Prüfern vorgegebenen
Entscheidungsprogramms stellt sich die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 PO, daß "die
künstlerische Eignung bzw. die hervorragende künstlerische Begabung" gemäß den
Bewertungskriterien des § 5 FO maßgeblich seien, lediglich als eine rechtliche Vorgabe
für die Prüfer dafür dar, nach welchen Gesichtspunkten und Bewertungsmaßstäben und
-kriterien sie zu urteilen haben. Nicht aber regelt diese Bestimmung den Inhalt der zu
treffenden Prüfungsentscheidung.
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Bei der streitigen Prüfungsentscheidung vom 29. Juni 1995 hat keiner der beteiligten
Prüfer eine Entscheidung getroffen, wie sie § 8 Satz 1 PO vorsieht, nämlich, ob nach
seiner Auffassung dem Kläger der Klassenzugang zu gewähren ist oder nicht. Statt
dessen haben die Prüfer, ohne ein solches ihnen jeweils zuzurechnendes Urteil zu
fällen, das dann - nach Beratung - in den von § 8 Satz 2 PO vorgesehenen
Abstimmungsvorgang einzubringen gewesen wäre, entsprechend § 6 Abs. 1 FO
lediglich Punkte vergeben und die Entscheidung einer mathematischen
Durchschnittsberechnung überlassen, ohne jeweils für sich eine individuelle
Entscheidung über den Prüfungserfolg zu treffen.
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Daß diese Verfahrensweise in der Sache und im Ergebnis von der allein zulässigen
nach § 8 Sätze 1 und 2 PO abweicht, liegt auf der Hand: Während beim
Punkteverfahren nach § 6 Abs. 1 und 2 FO ein Prüfer, der die Arbeiten des Prüflings in
Hinblick auf die Bewertungskriterien des § 5 FO beurteilt, zu keinem einheitlichen Urteil
über deren Qualität kommen muß, sondern für jedes dieser Kriterien einen anderen
Punktwert vergeben kann, der sich nur rechnerisch niederschlägt, muß bei der
Entscheidung nach §§ 13 Abs. 1, 8 Sätze 1 und 2 PO jeder Prüfer eine aus den
Bewertungskriterien und an den Maßstäben künstlerischer Begabung und Eignung
gewonnene eigene einheitliche Entscheidung über Erfolg oder Mißerfolg der Prüfung
treffen. So muß ein Prüfer, der für die Arbeiten nach zwei Kriterien des § 5 FO
künstlerische Eignung annimmt, diese nach dem dritten dieser Kriterien jedoch vermißt,
was in der Punktesystematik des § 6 Abs. 1 FO 2+2+3=7 Punkte bedeutete, für sich aus
seinen Einzelwertungen ein Gesamturteil bilden. Denn die Mittelungsregelung des § 6
Abs. 2 FO gilt nur für das Gesamturteil der Kommission. Das (individuelle) Gesamturteil
des Einzelprüfers muß dahin gehen, ob die Arbeiten die für den Klassenzugang
hinreichende künstlerische Eignung aufweisen und damit sein Prüferurteil "mit Erfolg"
lautet. Mit anderen Worten: er muß das bei Anwendung der Bewertungskriterien des § 5
51
FO differenzierte Qualitätsurteil über die Arbeiten individuell für sich selbst auf ein
einheitliches, den Vorgaben des § 8 Satz 1 PO entsprechendes Urteil zurückführen, das
er dann in die Beratung und die nach § 8 Satz 2 PO erforderliche Abstimmung
einzubringen hat. Dies ist schon vom Entscheidungsinhalt her etwas ganz anderes als
das Verfahren nach § 6 Abs. 1 und 2 FO: der nur Punkte vergebende Prüfer bewertet die
Qualität von Arbeiten, trifft aber keine Entscheidung über den Prüfungserfolg, dessen
Feststellung erst mit Hilfe eines Rechenvorgangs aus den gesammelten
Qualitätsurteilen der einzelnen Prüfer gewonnen wird; die von § 8 Satz 1 PO geforderte
Prüferentscheidung dagegen trifft er für sich nicht. Es ist deshalb auch unerheblich, ob
die Prüfer die Punkte jeweils völlig unabhängig voneinander vergeben oder - wie der
Vertreter des Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - nach einer
bei Bedarf durchgeführten Beratung. Es bleibt bei einer reinen Punktevergabe.
Beide Verfahrensweisen - abgesehen von dem Einfluß, den die nach § 13 Abs. 2 PO
vorgeschriebene Beratung noch haben kann - können zudem im Ergebnis zu durchaus
unterschiedlichen Beurteilungen führen, wie sich an einem Zahlenbeispiel verdeut-
lichen läßt: Vergeben vier der sechs Prüfer nach § 6 Abs. 1 FO jeweils 2+2+2=6 Punkte,
also zusammen 24 Punkte, und die beiden anderen je 3+3+3=9 Punkte, also 18 Punkte,
so ergibt der nach § 6 Abs. 2 FO gebildete Durchschnitt von 42./.18 Punkten 2,33
Punkte, mit der sich aus § 6 Abs. 2 FO (Grenzwert 2,3) ergebenden Rechtsfolge, daß die
künstlerische Eignung nicht festgestellt wäre. Dabei haben die vier Prüfer, die im
vorstehenden Beispiel jeweils 6 Punkte vergeben haben (wobei anzumerken bleibt, daß
bei der Entscheidung nach §§ 13, 8 PO keine Punkte zu vergeben sind, sondern jedem
Prüfer selbst überlassen ist, nach welcher Methode er verfährt, um unter Anwendung der
Bewertungskriterien des § 5 FO die künstlerische Eignung festzustellen), sich für jedes
Bewertungskriterium jeweils eindeutig für die Annahme künstlerischer Eignung
entschieden. Es läge deshalb in der Konsequenz dieser Bewertung, nach §§ 13 Abs. 1
Satz 2, 8 Sätze 1 und 2 PO ein Votum für einen Erfolg der Prüfung abzugeben.
Geschieht dies, so ist auch bei einem negativen Votum der beiden anderen Prüfer das
für den Prüfungserfolg nach § 8 Satz 2 PO erforderliche Quorum erreicht.
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(3) Wegen der aus den aufgezeigten formellen und materiellen Mängeln der ersten
Prüfung folgenden Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung, bedarf es keiner
Prüfung, ob die Prüfungsentscheidung auch deshalb rechtswidrig ist, weil - wegen der
irrtümlichen Annahme der Bestandskraft - selbst auf Anforderung des Prüflings keine
Begründung der Prüfungsentscheidung erfolgte und die Prüfer ihre getroffene
Entscheidung auch nicht erneut überdacht haben.
53
2. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zu 2. teilweise begründet.
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a) Begründet ist die Klage insoweit, als mit dem Hauptantrag zu 2. die Aufhebung des in
der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erlassenen Bescheides des
Beklagten zu 2. begehrt wird.
55
(1) Der Bescheid des Beklagten zu 2. vom 19. März 1999 ist gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 2,
44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig, da er an einem besonders schwerwiegenden Fehler
leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände
offenkundig ist.
56
Der Beklagte zu 2. hat seine Entscheidung über das Nichtbestehen der
Wiederholungsprüfung in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 1999 nur für den
57
Fall erlassen, daß "das Gericht der Auffassung sein [sollte], daß die ergangenen
Bescheide aus formellen Gründen ... aufgehoben werden müssen". Bei dieser
Einschränkung handelt es sich nicht um eine aufschiebende Bedingung dahin, daß der
Bescheid nur wirksam werden solle, wenn der des Beklagten zu 1. vom 1. Dezember
1995 wirksam, d.h. rechtskräftig aus formellen Gründen aufgehoben werde, denn der
Beklagte zu 2. wollte seinen Prüfungsbescheid erkennbar bereits zum Gegenstand der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts machen. So ist die Erklärung im übrigen auch
vom Verwaltungsgericht verstanden worden, das den Bescheid des Beklagten zu 2. in
der angefochtenen Entscheidung als bereits ergangen geprüft und gebilligt hat. Das
schließt es auch aus, die "Bedingung", unter der der Bescheid ergehen sollte, dahin zu
verstehen, daß der Prüfungsbescheid des Beklagten zu 2. in dem Zeitpunkt wirksam
werden solle, in dem das Verwaltungsgericht, wenn auch noch nicht rechtskräftig,
entschieden habe, daß der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 1. Dezember 1995 aus
formellen (und nicht etwa aus materiellen) Gründen aufgehoben werde. Daß dieser
überhaupt vom Verwaltungsgericht aufgehoben werde, konnte erst mit der Verkündung
des Urteils feststehen, daß er es aus formellen Gründen werde, erst mit der
Bekanntgabe der Urteilsgründe. Auf diese Zeitpunkte konnte die "Bedingung" des
Beklagten zu 2. jedoch nicht abstellen, wenn sein Bescheid, wie erkennbar beabsichtigt,
im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch berücksichtigt werden sollte. Die
"Bedingung" stellte deshalb auf einen vorhandenen, für den Beklagten zu 2. aber
ungewissen Tatbestand, nämlich auf die beim Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der
Erklärung vorhandene Rechtsauffassung ab und nicht auf ein ungewisses künftiges
Ereignis. Sie war somit nicht als Bedingung im Sinne des gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2
VwVfG NRW auch in Prüfungssachen anzuwendenden § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW
aufzufassen. Vielmehr handelte es sich um ein Abstellen auf einen gegenwärtigen, den
Beteiligten unbekannten Meinungsstand des Gerichts, eine Art "Wette" auf diese
Rechtsansicht, bei der sich erst ex post durch die abgesetzte Entscheidung
herausstellen sollte, wie diese gewesen war. Eine solche "Nebenbestimmung" eines
Verwaltungsaktes hat keine rechtliche Grundlage und macht es unbestimmt, ob und
wann der Verwaltungsakt erlassen ist. Da es sich um einen den Geltungsanspruch des
Verwaltungsaktes selbst betreffenden Mangel handelt, ist dieser als schwerwiegend im
Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW zu bewerten. Dieser Mangel ist zudem aus den
dargelegten Gründen auch offensichtlich.
(2) Aufzuheben ist der Bescheid des Beklagten zu 2. vom 19. März 1999 - unabhängig
von dem zur Nichtigkeit führenden Fehler - auch deshalb, weil die
Prüfungsentscheidung vom 27. November 1995 fehlerhaft ist. Sie leidet an denselben
Mängeln der Ergebnisermittlung wie die Prüfung vom 29. Juni 1995.
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Der Umstand, daß die Prüfungskommission im Widerspruchsverfahren am 26. Februar
1996 gemeinsam beraten und das Prüfungsergebnis vom 27. November 1995 bestätigt
hat, war nicht geeignet, dem Verfahrensmangel nachträglich abzuhelfen. Zum einen hat
die Prüfungskommission in unzutreffender Besetzung getagt und entschieden. An der
Beratung hat nämlich außer den Kommissionsmitgliedern, die die Ausstellung des
Klägers vom 27. November 1995 beurteilt haben, auch Prof. I. teilgenommen, der das
den Widerspruch des Klägers betreffende Protokoll sogar mitunterzeichnet hat, ohne der
Prüfungskommission anzugehören. Zum anderen ist die Entscheidung ohne die
erforderliche Beurteilungsgrundlage erfolgt, weil die Arbeiten des Klägers nicht vorlagen
und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch nicht mehr rechtmäßig
zur Grundlage der Entscheidung hätten gemacht werden können. Die Beurteilung von
künstlerischen Arbeiten setzt aber die präsente Anschauung voraus, die hier - wie auch
59
von dem an der Entscheidung beteiligten Vertreter des Beklagten zu 2., Herrn Prof.
Klapheck, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt wurde - nicht mehr
gegeben war. Die Prüfer orientierten sich vielmehr nur noch an dem Inhalt und den
Gründen ihrer früheren Entscheidung, soweit sie sich erinnerten, und hielten daran fest.
Dem entspricht die Darlegung des Beklagten zu 1. im Widerspruchsbescheid vom 11.
März 1996, daß die Erinnerung der Prüfer nicht mehr hinreichend war, "um anhand von
konkreten Beispielen ... ihre Kritik ... plausibel zu machen". Auch die Lebenserfahrung
spricht dafür, daß drei Monate nach einer Ausstellung mit zahlreichen Arbeiten
verschiedener Prüflinge selbst Fachkundige ohne erneute Anschauung nicht in der
Lage sind, ein auf konkrete Merkmale der einzelnen Arbeit bezogenes Urteil
abzugeben. Die Prüfungskommission hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 1996
im übrigen auch nicht behauptet, daß sie ohne die Arbeiten zu einem qualifizierten Urteil
noch in der Lage sei. Im Gegenteil hat sie die erneute Vorlage der Arbeiten gefordert
und, als dies nicht geschah, ausgeführt, daß sie zu den seinerzeit in der Prüfung
vorgelegten Arbeiten, "nicht zu neuen Erkenntnissen" gelange, ein Umstand, der, wenn
keine neue Anschauung erfolgt, auf der Hand liegt, der aber nicht besagt, daß überhaupt
noch Erkenntnisse vorhanden sind, die eine sachgerechte Entscheidung ermöglichen.
(3) Darüber hinaus ist die Prüfungsentscheidung in der Form, die sie durch die Beratung
der Prüfer vom 26. Februar 1996 gefunden hat, auch deshalb rechtswidrig, weil sie sich
nicht an die zwingenden Vorgaben der Prüfungsordnung zu den maßgeblichen
Bewertungskriterien hält und zudem prüfungsrechtlich willkürlich ist.
60
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 PO iVm § 5 FO haben die Prüfer die ausgestellten Arbeiten im
Hinblick auf - künstlerische Gestaltungsfähigkeit - Realisierungsfähigkeit in den
gewählten künstlerischen Medien - künstlerische Konzeption und Intensität zu bewerten
und nach diesen Kriterien über künstlerische Eignung bzw. hervorragende künstlerische
Begabung zu entscheiden. In der Begründung, die die Prüfungskommission am 26.
Februar 1996 gegeben hat, findet sich dazu nichts. Die Arbeiten des Klägers werden
zwar mit den Worten "die Dürftigkeit und Einfallslosigkeit seiner Arbeit (seriell
arrangierte Q-Tips aus der Badekosmetik)" qualifiziert, doch ohne diese Wertung zu
begründen, geschweige denn auf die von der Prüfungsordnung verbindlich
vorgegebenen vorgenannten Bewertungskriterien zu beziehen. Die von den Prüfern
vorgenommene Qualifizierung der Arbeiten dient in der Begründung der
Prüfungsentscheidung der Kommission allein als Vorgabe dazu, die Haltung der
Klägers im Orientierungsbereich zu kritisieren ("Die Dürftigkeit .... lassen es
bedauern,..."). Der übrige Inhalt der von den Prüfern gegebenen Begründung bezieht
sich nicht auf die Arbeiten des Klägers, die Gegenstand der Ausstellung und der
vorzunehmenden Bewertung waren, sondern ausschließlich auf die Person des
Klägers, seine Haltung zu sich und seiner Arbeit sowie zur Ausbildung an der
Kunsthochschule. Dabei ist kennzeichnend, daß - übrigens nach den Ausführungen des
Vertreters des Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung allgemeiner Praxis
entsprechend - sich die Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich des ihr nicht
einmal angehörenden Professor Dr. I. nicht nur auf ihre eigenen (die Person des Klägers
betreffenden) Wahrnehmungen beziehen, sondern auch auf Feststellungen der
"künstlerischen Lehrer im Orientierungsbereich", also Feststellungen von Personen, die
mit der Prüfung nichts zu tun haben, zu Dingen, die nicht Gegenstand der Prüfung sind.
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Die auf die Person des Klägers bezogenen Bewertungen können - entgegen der von
den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen
Rechtsauffassung - auch nicht deshalb als zulässiger Maßstab für die Entscheidung
62
über den Klassenzugang herangezogen werden, weil nach § 13 Abs. 1 Satz 2 PO
darüber zu entscheiden wäre, ob bei dem Prüfling "das Erreichen des Klassenziels zu
erwarten ist". Eine solche Bewertung sieht die Vorschrift nämlich nicht vor. Was sie
regelt ist, daß die während des Grundstudiums gefertigten Arbeiten nach den Kriterien
des § 5 FO beurteilt werden. Ergibt dieses Urteil "künstlerische Eignung" oder
"hervorragende künstlerische Begabung", so ist für eine weitere Beurteilung kein Raum
mehr. Die Prüfungsordnung folgert nämlich aus dem sich aus den Arbeiten des
Grundstudiums ergebenden Vorliegen dieser Merkmale, daß der Studienerfolg zu
erwarten steht ("und daher das Erreichen des Studienziels zu erwarten steht"). Diese
strikte Regelung ist deshalb gerechtfertigt, weil gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 PO
der Studienerfolg im Orientierungsbereich Gegenstand der Entscheidung des Beklagten
zu 2. über die Zulassung zur Prüfung ist: Nur wer die dort geforderten
Leistungsnachweise aus dem Orientierungsstudium erbracht hat, kann zu der Prüfung
zugelassen werden. Ein Urteil der Prüfungskommission dahin, daß die Arbeiten
"künstlerische Eignung" oder "hervorragende künstlerische Begabung" zeigten, aber
das im Orientierungsbereich gezeigte Studierverhalten und/oder die Persönlichkeit des
Prüflings das Erreichen des Studienziels nicht erwarten lasse, ist nach der
Prüfungsordnung nicht zulässig. Diese sieht außer der Prognose aufgrund der Arbeiten
keine weitere Prognose der Prüfer vor.
Die Prüferentscheidung der Prüfungskommission ist deshalb, weil sie überhaupt nicht
auf den Gegenstand der Prüfung bezogen, sondern ad personam erfolgt ist,
prüfungsrechtlich willkürlich und damit fehlerhaft. Hinzu kommt, daß sie sich durch die
Verwendung von höhnischen Formulierungen ("geradezu Dokumenta-verdächtig") auch
in dem (ohnehin nicht zur Sache gehörenden) Urteil über die Persönlichkeit des Klägers
selbst disqualifiziert.
63
b) Unbegründet ist die Klage mit dem Hauptantrag zu 2. jedoch, soweit der Kläger eine
Neubescheidung nach Neubewertung seiner Prüfungsleistungen begehrt. Eine solche
Neubewertung ist nicht mehr möglich, da die Arbeiten, die Gegenstand der Prüfung
waren, nicht mehr zur Verfügung stehen, nachdem sie dem Kläger jeweils nach
Beendigung der nach § 13 Abs. 2 Satz 2 PO durchgeführten Ausstellung belassen
wurden, und deshalb nicht gewährleistet ist, daß die Arbeiten sich noch in demselben
Zustand befinden, in dem sie im Zeitpunkt der Prüfung waren. Dies hat das
Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Hinzu kommt, daß entgegen der
Protokollierungspflicht nach § 9 Satz 2 PO der Inhalt der Prüfung, d.h. hier die Arbeiten,
die Gegenstand der Ausstellung waren, im Protokoll nicht aufgeführt worden sind, so
daß - unabhängig von der Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung - nicht einmal
festgestellt werden kann, ob die Arbeiten, die einer Neubewertung unterzogen werden
sollen, diejenigen sind, die bei der Prüfung vorlagen, und auch nicht, ob sie vollständig
wieder vorgelegt wurden. Im übrigen hat der Kläger selbst eingeräumt, daß nicht mehr
alle Arbeiten vorhanden sind. Die von ihm statt dessen angebotenen Fotografien
können die Originale als Grundlage einer qualifizierten Beurteilung nicht ersetzen,
abgesehen davon, daß auch bei Fotografien nicht ohne weiteres gewährleistet ist, daß
sie die jeweilige Arbeit in genau dem Zustand wiedergeben, wie er Gegenstand der
Prüfung war.
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3. Dagegen ist der Hilfsantrag zu 2. begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf
erneute Ablegung der Prüfung und zwar bereits auf erneute Ablegung des ersten
Prüfungsversuchs. Dies folgt daraus, daß die Prüfungsentscheidung nicht nur wegen
des (durch einen von der richtigen Behörde erlassenen Bescheid grundsätzlich
65
heilbaren) Zuständigkeitsmangels beim Erlaß des Prüfungsbescheides, sondern auch
wegen der aufgezeigten Mängel der Prüfungsentscheidung selbst aufzuheben war und
eine Neubewertung nicht stattfinden kann. Der Prüfungsanspruch des Klägers kann
deshalb nur durch eine erneute Prüfung erfüllt werden. Diese Prüfung setzt voraus, daß
der Kläger wieder zum Grundstudium zugelassen wird, denn Prüfungsgegenstand sind
nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 PO die während des Grundstudiums
gefertigten Arbeiten. Zur erneuten Durchführung des Prüfungsverfahrens gehört es
deshalb, daß solche Arbeiten auch gefertigt werden können und zwar in dem Umfang,
wie sie die Prüfungsordnung für den ersten Prüfungsversuch vorsieht, nämlich während
zwei Semestern.
Soweit der Beklagte zu 1. dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
entgegengehalten hat, der Zugang zum Orientierungsstudium gehöre nicht zur
Prüfungsentscheidung, geht dies fehl. Der Kläger war zum Orientierungsstudium
zugelassen, das zunächst auf zwei Semester begrenzt war, aber im Fall der nicht
erfolgreichen Prüfung zum Klassenzugang durch den Prüfungsausschuß auf der
Grundlage der Entscheidung der Prüfungskommission zu verlängern war (§§ 4 Abs. 1,
13 Abs. 3 Satz 2 PO). Die Entscheidung über die Fortsetzung des Studiums ist deshalb
Teil der Prüfungsentscheidung über die Wiederholung. Nichts anderes gilt in dem in der
Satzung nicht geregelten Fall, daß diese Wiederholung nicht wegen Mißerfolges im
ersten Prüfungsversuch, sondern wegen fehlerhafter Durchführung der Prüfung und
Aufhebung der Prüfungsentscheidung erforderlich wird.
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4. Für die erneute Durchführung der Prüfung weist der Senat zur Vermeidung neuer
Rechtsstreitigkeiten noch auf folgende Gesichtspunkte hin:
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a) Der Senat teilt die zum Begründungserfordernis vertretene Auffassung des
Verwaltungsgerichtes nicht, daß die nach § 13 PO zu bewertenden Prüfungsleistungen
mündlichen Prüfungsleistungen gleichzustellen seien, da sie weder schriftlich noch
anderweitig (dauerhaft) fixiert seien. Das Gegenteil ist der Fall: die ausgestellten
Arbeiten sind - nicht anders als eine schriftliche Arbeit - körperlich vorhandene Objekte,
zu deren Bewertung schon von Anfang an eine schriftliche Begründung abgegeben
werden kann und die auch für eine spätere erneute Bewertung oder ergänzende
Begründung bereitgehalten werden können. Daß dies im vorliegenden Fall nicht
geschah, war keine Folge fehlender Beständigkeit der Objekte, sondern des
Umstandes, daß die Hochschule keine Maßnahmen ergriffen hat, die Arbeiten als
Beurteilungsgrundlage solange unverändert zu erhalten, bis über das Prüfungsergebnis
bestandskräftig entschieden ist. Der (prüfungs-)rechtliche Verlust der Arbeiten ist durch
die im Anschluß an die Ausstellung erfolgte Überlassung an den Kläger bewirkt, ein
Verlust, wie er auch bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit eintreten würde, die vor
Abschluß des Verfahrens an den Prüfling wieder ausgehändigt würde.
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Aus den vorstehenden Überlegungen dürfte folgen, daß zum einen das Verfahren zur
Begründung der Prüfungsentscheidung an den Grundsätzen für die Bewertung
schriftlicher Arbeiten zu orientieren ist und daß zum anderen - unter dem Gesichtspunkt
des Art. 19 Abs. 4 GG - die Prüfungsbehörde dafür Sorge tragen muß, daß die
Prüfungsgegenstände solange für eine sachliche Überprüfung der Beurteilung zur
Verfügung stehen, als die Prüfungsentscheidung noch angefochten werden kann. Dies
kann, wenn die Arbeiten nicht bis zu diesem Zeitpunkt bei der Hochschule verbleiben,
etwa dadurch geschehen, daß sie vor der Wiederüberlassung an den Studenten so
dokumentiert werden, daß eine nachträgliche Veränderung der Arbeiten ohne weiteres
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festgestellt werden kann. Dabei stehen Probleme bei der Aufbewahrung nicht zu
erwarten. Weil nämlich deren Notwendigkeit nur bei einer negativen und damit
anfechtbaren Prüfungsentscheidung über den Klassenzugang auftritt, die Fälle
negativer Entscheidungen aber nach den übereinstimmenden Erklärungen beider
Beklagtenvertreter vor dem Senat einen verschwindend geringen Prozentsatz der
Prüflinge betreffen, geht es nicht um solche Mengen von Arbeiten, daß deren
vorübergehende Aufbewahrung Schwierigkeiten verursachen könnte.
b) Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission wird der Beklagte zu 2. §§ 21
Abs. 2, 20 Abs. 4 VwVfG NRW beachten müssen, wonach Mitglieder eines
Ausschusses von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen sind, wenn ein
Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu
rechtfertigen. Die Prüfungsbehörde ist nämlich nach Art. 12 Abs. 1 iVm. Art. 3 Abs. 1, Art.
20 Abs. 1 GG gehalten, durch Verfahrensvorkehrungen sicherzustellen, daß ein
befangener Prüfer im gesamten Prüfungsverlauf nicht in Erscheinung tritt.
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BVerwG, Urteil vom 11. November 1998 - 6 C 8.97 -, DVBl 1999, 790 = BVerwGE 107,
363 = NVwZ-RR 1999, 438 = NVwZ 1999, 993.
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Die Prüfer, die an der Wiederholungsprüfung des Klägers teilgenommen haben, und
auch Prof. Dr. I. , der die Stellungnahme zur Person des Klägers unterschrieben hat,
obwohl er der Prüfungskommission nicht einmal angehörte, haben - wie dargelegt -
entschieden negativ zur Person des Klägers und noch dazu in höhnischer Form
Stellung genommen. Deshalb spricht vieles dafür, daß sie nicht in der Lage oder bereit
sind, sich mit dessen Arbeiten in einer der Prüfungsordnung entsprechenden Weise
sachlich auseinanderzusetzen, weil ihr negatives persönliches Urteil über den Kläger
ihnen auch bei einer erneuten Prüfung den unbefangenen Blick auf dessen Arbeiten
und ein sachliches Urteil darüber verwehrt. Die Stellungnahmen, die der der früheren
Kommission angehörende Vertreter des Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung
zur Person des Klägers und zu dem deswegen zu erwartenden Scheitern in einer
erneuten Prüfung abgegeben hat, lassen, was seine Person betrifft, das "gerechtfertigte
Mißtrauen" im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zur Gewißheit erstarken.
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c) Schließlich weist der Senat darauf hin, daß dem Kläger für den Fall, daß er beim
erneuten (ersten) Versuch des Klassenzugangs erfolglos bleibt, die Möglichkeit einer
erneuten Wiederholungsprüfung nach § 13 Abs. 3 PO einzuräumen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 VwGO iVm. §
100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm.
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137
VwGO nicht vorliegen.
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