Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.08.2009

OVG NRW (anordnung, verfügung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, pflicht des beamten, treu und glauben, untersuchung, verwaltungsakt, vorläufiger rechtsschutz, aufschiebende wirkung, antrag)

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 264/09
Datum:
13.08.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 264/09
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen
Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlich (sinngemäß) gestellten Antrag der
Antragstellerin zu entsprechen,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG Münster 4 K 179/09 gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2009 wiederherzustellen.
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Denn der gestellte Antrag auf Regelung der Vollziehung ist bereits unzulässig, und ein
stattdessen in Betracht zu ziehender etwaiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung könnte jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben, weshalb der Senat von
einer Umdeutung Abstand nimmt.
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Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage
gerichtete Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist schon nicht
statthaft, weil die Antragstellerin sich nicht gegen ein solches Verwaltungshandeln
wendet, das als belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen
werden kann.
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Zu diesem Erfordernis vgl. etwa Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008,
§ 80 Rn. 147, Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 2008, Rn. 936 f., und
Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 124, 19 f.
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Die hier angegriffene, unter dem 19. Januar 2009 ergangene "Anordnung einer
amtsärztlichen Untersuchung" stellt nämlich nach ihrem objektiven Sinngehalt keinen
Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar, weil es insoweit an dem für einen
Verwaltungsakt konstitutiven Merkmal der Regelung fehlt. Eine Regelung liegt vor,
wenn die Maßnahme auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Festlegung
von Rechten oder Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet ist, und ist deshalb u.a.
dann gegeben, wenn sie darauf abzielt, mit dem Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit
und mit der Bestandskraft fähiger Wirkung unmittelbar subjektive Rechte oder Pflichten
des Betroffenen zu begründen, aufzuheben, abzuändern oder verbindlich festzustellen.
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Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 Rn. 47, m.w.N.
9
Die Antragstellerin wendet sich grundsätzlich gegen die ihr mit der
streitgegenständlichen "Anordnung" (vermeintlich) auferlegte Verpflichtung, sich
amtsärztlich untersuchen zu lassen. Diese vom 19. Januar 2009 datierende Maßnahme
stellt indes trotz ihres sich auf den ersten Blick darbietenden Erscheinungsbildes als
Verwaltungsakt keine Regelung im o.g. Sinne dar, sondern erweist sich objektiv als sog.
wiederholende Verfügung ohne Regelungscharakter.
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Dazu, dass eine sog. wiederholende Verfügung mangels
Regelungscharakters keinen Verwaltungsakt darstellt, vgl. etwa Sachs, in:
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 57, und
Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 35 Rn. 55, jeweils m.w.N.
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Nicht eindeutige, d. h. auslegungsbedürftige Willenserklärungen der Verwaltung und
damit auch die "Anordnung" vom 19. Januar 2009 sind gemäß der im öffentlichen Recht
entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB auszulegen. Nach dieser
Vorschrift ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der "wirkliche Wille" zu
erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich
ist demnach nicht der innere, bloß subjektive Wille des Bearbeiters, sondern der
objektive Gehalt der Erklärung, d. h. der in der Willenserklärung zum Ausdruck
kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen
konnte bzw. nach Treu und Glauben verstehen musste und durfte
("Empfängerhorizont"). Um den Regelungsgehalt und –umfang einer Willensäußerung
der Verwaltung durch Auslegung zu ermitteln, ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung
auszugehen. Jedoch kann es hierauf nicht allein ankommen. Zu berücksichtigen sind
vielmehr alle von dem Adressaten erkannten oder ihm erkennbaren Umstände vor und
bei dem Ergehen der behördlichen Maßnahme. Hierzu zählt auch, welche Interessen
die Behörde erkennbar mit ihrer Maßnahme verfolgt hat, d. h. vor allem, welchen Sinn
und Zweck die Maßnahme aus der Sicht des Adressaten hat.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2008 – 12 A 520/06 –, m. w. N.,
und vom 10. Februar 2009 – 1 E 906/08 –.
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Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass die
"Anordnung" vom 19. Januar 2009 eine sog. wiederholende Verfügung und nicht etwa
einen Zweitbescheid darstellt. Unter einer wiederholenden Verfügung ist die
Wiederholung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes oder der Hinweis auf einen
solchen Verwaltungsakt zu verstehen, ohne dass eine erneute Sachentscheidung
ergeht. Die Bewertung, ob eine wiederholende Verfügung in diesem Sinne oder aber
eine erneute Sachentscheidung (Zweitbescheid) vorliegt, welche neue
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Rechtsbehelfsfristen in Gang setzt und dazu führt, dass sich die Behörde gegenüber
einem dagegen erhobenen Rechtsbehelf nicht auf die frühere Unanfechtbarkeit des
Erstbescheides berufen kann, hängt maßgeblich davon ab, ob sich die tragenden
Erwägungen der behördlichen Aussage gegenüber dem Erstbescheid nach der insoweit
maßgeblichen Erklärung der Behörde in der fraglichen Maßnahme geändert haben,
insbesondere, weil eine entscheidende Akzentverschiebung in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht in der neuen Begründung enthalten ist. Beigefügte
Rechtsausführungen nehmen der behördlichen Äußerung mithin dann nicht die
Eigenschaft einer wiederholenden Verfügung, wenn es sich um Erwägungen handelt,
die schon in der ursprünglichen Begründung enthalten waren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 – VI C 123.59 –, BVerwGE 13, 99,
und Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 58, m.w.N.
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Zwar scheint hier die äußerlich gewählte Form für das Vorliegen eines
Verwaltungsaktes zu sprechen: Die Antragstellerin hat nämlich ihre Maßnahme als
"Anordnung" bezeichnet und mit einem Tenor versehen, darüber hinaus die "sofortige
Vollziehung" der "Untersuchungsanordnung" verfügt und dem Bescheid eine
Rechtsmittelbelehrung beigegeben.
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Zu der umstrittenen, hier indes nicht entscheidungserheblichen Frage, ob die
auf § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW a.F. bzw. – seit dem 1. April 2009 – auf
§ 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW oder aber auf entsprechende Regelungen des
Bundes oder anderer Länder gestützte Weisung, sich einer amtsärztlichen
Untersuchung zu unterziehen, materiell einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35
Satz 1 VwVfG darstellt oder aber als eine bloß innenrechtliche Maßnahme
ohne intendierte Außenwirkung bzw. eine unselbständige behördliche
Verfahrenshandlung ohne Regelungscharakter zu qualifizieren ist, vgl. – den
Verwaltungsaktscharakter wohl zutreffend bejahend – insbesondere OVG
Lüneburg, Beschluss 13. Juni 1990 – 5 M 22/90 –, NVwZ 1990, 1194, und
OVG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2001 – 4 S 5/01 –, NVwZ-RR
2002, 762, jeweils m.w.N., auch zur Gegenansicht; U. Stelkens, in:
Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 153, 200; Kopp/Ramsauer, § 35 Rn.
66, 86; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 220
mit Fn. 39; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2007
– 6 B 2718/06 –, juris, wonach Überwiegendes dafür spricht, dass die
Weisung an den Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu
unterziehen, einen Verwaltungsakt darstellt; offen gelassen im
Senatsbeschluss vom 2. Mai 2007 – 1 B 70/07 –; anderer Ansicht etwa
Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 – 3 CS 05.2955 –, juris,
m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 – 1 DB 13.00 –, BVerwGE
111, 246 = ZBR 2000, 384, zu einer an einen Ruhestandsbeamten
gerichteten Weisung.
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Ein verständiger Empfänger der "Anordnung" konnte und musste hier indes mit Blick
jedenfalls auf die erkennbaren Umstände und die Interessenlage vor und bei dem
Ergehen der behördlichen Maßnahme erkennen, dass die Antragsgegnerin mit ihr in
Wahrheit keine inhaltlich neue Untersuchungsanordnung i.S. eines sog.
Zweitbescheides treffen, also die Antragstellerin nicht neu und erstmalig verpflichten
wollte, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sondern nur darauf
abzielte, die bereits mit dem bestandskräftigen Verwaltungsakt vom 9. Dezember 2008
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getroffene Regelung (Untersuchungsanordnung) hinweisend zu wiederholen und der
Antragstellerin darüber hinaus durch Mitteilung eines neuen Termins tatsächlich die
Gelegenheit zu eröffnen, ihrer Verpflichtung nachzukommen.
Das Vorliegen einer solchen Interessenlage der Antragsgegnerin ergibt sich schon
daraus, dass sich die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage bis zum Erlass
der "Anordnung" am 19. Januar 2009 gegenüber der bei Erlass der Verfügung vom
9. Dezember 2008 gegebenen Situation nicht maßgeblich verändert hatte. Der
Umstand, dass sich der in der Verfügung vom 9. Dezember 2008 angebotene
Untersuchungstermin durch sein Verstreichen ohne Untersuchung zwischenzeitlich
erledigt hatte, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn es entspricht schon generell und auch
vorliegend der Interessenlage eines Dienstherrn, dass mit einer von ihm verfügten
Untersuchungsanordnung allein die Pflicht des Beamten begründet werden soll, sich
zum jeweils nächstmöglichen Termin amtsärztlich untersuchen zu lassen
(Grundverfügung), und dass eine etwaige Bestimmung eines Untersuchungstermins in
der Verfügung deshalb nicht Bestandteil der Regelung ist, sondern lediglich der
"technischen Abwicklung" dient bzw. dem Betroffenen nur tatsächliche Gelegenheit(en)
eröffnet, seiner Verpflichtung zeitnah nachzukommen. Anderenfalls würde nämlich
allein schon das fruchtlose Verstreichen eines in der Untersuchungsanordnung
aufgeführten Untersuchungstermins, das der Beamte durch schlichte Nichtbefolgung der
(nicht im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzbaren) Anordnung zu dem
mitgeteilten Termin herbeiführen kann, zur Erledigung der Verfügung führen und nicht,
wie offensichtlich gewollt, erst eine den Anforderungen genügende amtsärztliche
Untersuchung.
19
Vgl. insoweit schon OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2008
– 1 B 568/08 – und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2008
– 1 K 3679/07 –, juris.
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Diese Interessenlage und der aus ihr heraus ermittelte Sinn und Zweck der "Anordnung"
vom 19. Januar 2009 waren für einen verständigen Empfänger und gerade auch für die
Antragstellerin bei objektiver Würdigung deutlich erkennbar. Dass die Antragsgegnerin
mit ihrer "Anordnung" vom 19. Januar 2009 von ihr – der Antragstellerin – nichts
anderes verlangen wollte, als was sie schon mit der Verfügung vom 9. Dezember 2008
verlangt hatte, dass sich also die "Anordnung" vom 19. Januar 2009 allein als bloße
Wiederholung der zentralen Regelung der Verfügung vom 9. Dezember 2008 darstellen
sollte, musste für die Antragstellerin deshalb auf der Hand liegen, weil auch sie wusste,
dass die Sach- und Rechtslage unverändert geblieben war, und weil ein Vergleich der
"Anordnung" vom 19. Januar 2009 mit der früher ergangenen Verfügung ihr klar vor
Augen führen musste, dass die "Anordnung" mit der Verfügung vom 9. Dezember 2008
nahezu wortgleich war und keinerlei inhaltlich neue Erwägungen enthielt. Für die
Erkennbarkeit der dargelegten Interessenlage spricht im Übrigen ferner, dass die
Antragsgegnerin in der "Anordnung" vom 19. Januar 2009 auf den Umstand
hingewiesen hat, dass der Bescheid vom 9. Dezember 2008 "am 17.01.2009
rechtskräftig" (richtig: mit Ablauf des 19. Januar 2009, einem Montag, bestandskräftig)
geworden sei (Seite 1 des Bescheides, erster Absatz). Zwar hat die Antragsgegnerin
aus dieser Feststellung nicht ausdrücklich – wie es ohne weiteres möglich gewesen
wäre – die Konsequenz gezogen, nur noch auf diesen Bescheid zu verweisen und der
Antragstellerin lediglich einen neuen (letzten) Untersuchungstermin mitzuteilen; sie hat
mit dieser Feststellung aber zumindest und noch hinreichend deutlich erkennen lassen,
dass die Bestandskraft der Verfügung vom 9. Dezember 2008 nicht angetastet werden
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sollte, so dass es ihr – der Antragsgegnerin –unbenommen bleiben konnte, sich
gegenüber einem gegen die "Anordnung" erhobenen Rechtsbehelf auf die frühere
Unanfechtbarkeit des Erstbescheides zu berufen.
Eine Umdeutung des Antrags auf Regelung der Vollziehung in einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kommt hier jedenfalls deshalb nicht
in Betracht, weil auch dies dem erkennbaren Begehren der Antragstellerin nicht zum
Erfolg verhelfen könnte.
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Das Begehren der Antragstellerin ist erkennbar ganz grundsätzlich darauf gerichtet, sich
unabhängig von einzelnen angebotenen Terminen einer von der Antragsgegnerin
vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchung nicht stellen zu müssen. Das ergibt sich
deutlich aus ihrem Vorbringen. Denn sie hat sich nicht etwa gegen den konkret
mitgeteilten Termin gewendet, sondern im Kern allein geltend gemacht, die
Antragsgegnerin sei deshalb daran gehindert, ihr gegenüber die Verpflichtung, sich
einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, auszusprechen, weil sie nicht ihre
Dienstherrin geworden sei bzw. weil hierüber zumindest Streit bestehe.
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Ein deshalb allenfalls etwa in Betracht kommender Antrag, der Antragsgegnerin im
Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die wiederholende Verfügung bzw. ein
weiteres Verlangen nach amtsärztlicher Untersuchung mit Terminsbestimmung vorläufig
zu unterlassen, könnte ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen jedenfalls in der Sache
keinen Erfolg haben. Denn die Antragstellerin hat insoweit keinen Anordnungsanspruch
i.S.d. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht und
könnte einen solchen auch nicht glaubhaft machen. Ein Anspruch, die wiederholende
Verfügung bzw. ein weiteres Verlangen nach amtsärztlicher Untersuchung vorläufig zu
unterlassen, müsste nämlich jedenfalls daran scheitern, dass die Antragsgegnerin zu
einem solchen Verhalten auf der Grundlage der unanfechtbaren Grundverfügung vom
9. Dezember 2008 jederzeit und ohne weiteres berechtigt ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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