Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.02.2009

OVG NRW: auskunft, abgrenzung, umweltrecht, gebühr, datum, verordnung

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2428/08
Datum:
18.02.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 2428/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5262/07
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 91,80 Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den allein
geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht im Sinne von §
124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich
keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
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Der Kläger hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von dem Beklagten erteilten
Auskünfte unterfielen der Tarifstelle (TS) 15c.1.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs
(AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV NRW 2001,
262) in der Fassung der Neunten Verordnung zur Änderung der allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142), nicht
durchgreifend in Frage gestellt. Gemäß TS 15c.1.1.2 AGT wird für die Erteilung einer
umfangreichen und mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbundenen Auskunft eine
Gebühr von 0,00 EUR bis 250,00 EUR erhoben. Der Kläger meint, eine umfangreiche
Auskunft sei nur gegeben, wenn der Text der Auskunft umfangreich sei. Es liege auf der
Hand, dass das bei den ihm erteilten Auskünften nicht der Fall gewesen sei.
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Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch eine Auskunft der TS 15c.1.1.2 AGT
unterfallen, die nicht über einen umfangreichen Text verfügt. Das Merkmal
„umfangreich" bezieht sich nicht auf die Länge des Textes der Auskunft, sondern auf
deren inhaltliche Beschaffenheit.
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Was unter einer umfangreichen und mit erheblichem Vorbereitungsaufwand
verbundenen Auskunft zu verstehen ist, ist in Abgrenzung zur „einfachen schriftlichen
Auskunft" zu beantworten, für die gemäß TS 15c.1.1.1 AGT und § 5 Abs. 2 Satz 1 UIG
NRW eine Gebührenerhebung nicht in Betracht kommt. Das Verwaltungsgericht hat
zutreffend hervorgehoben, dass eine einfache Auskunft eine solche ist, bei deren
Erteilung lediglich ein unerheblicher Verwaltungsaufwand anfällt.
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Vgl. zur Definition der „einfachen schriftlichen Auskunft" auch Susenberger/Weißauer,
GebG NRW, Loseblatt, Stand: Dezember 2006, § 7 Anm. 5.
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TS 15c.1.1.2 AGT setzt im Gegensatz dazu für das Entstehen der Gebührenpflicht
voraus, dass ein erheblicher Vorbereitungs-, d.h. Verwaltungsaufwand anfällt. Als
„Vorbereitungsaufwand" ist dabei nicht nur die erforderliche Recherche, sondern auch
die Abfassung des Antwortschreibens anzusehen. Dem weiteren Merkmal
„umfangreich" kommt deshalb jedenfalls bezogen auf den Verwaltungsaufwand keine
eigenständige Bedeutung zu. Gemeint sind damit - in Abgrenzung zur (inhaltlich)
einfachen Auskunft - Auskünfte, die sich nicht auf wenige, genau bestimmte und ohne
erhebliche Recherche zu ermittelnde Umweltinformationen beschränken, sondern auf
einer umfassenden bzw. erschöpfenden Befassung mit dem Gegen- stand der Anfrage
beruhen.
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Vgl. hierzu auch Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Loseblatt, Stand: August
2008, UIG § 12 Rdnr. 11 f.
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Folgte man der Auffassung des Klägers, bestünde eine Gebührenpflicht bei Anfragen,
die intensive Nachforschungen und damit einen hohen Verwaltungaufwand auslösen,
nur unter der weiteren Voraussetzung, dass das Rechercheergebnis in einer
umfangreichen schriftlichen Darlegung mitgeteilt wird bzw. mitzuteilen ist. Das liefe aber
der gesetzlichen Vorgabe in § 5 Abs. 1 und 2 UIG NRW zuwider, nur solche Auskünfte
gebührenfrei zu stellen, die lediglich einen unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich
bringen. Angesichts der in TS 15c.1.1 AGT vorgenommenen Differenzierung spricht
nichts dafür, dass der Verordnungsgeber hiervon abweichen wollte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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