Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2003

OVG NRW: ex tunc, stadt, treu und glauben, wirkung ex nunc, aufschiebende bedingung, gemeindeordnung, gesellschafterversammlung, verkäuferin, widerruf, einwilligung

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3916/02
Datum:
29.04.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 3916/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 138/02
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit
in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Stadt N. ist alleinige Gesellschafterin der N. Versorgungs- und Verkehrs GmbH (N. ).
Nach § 12 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages unterliegt der Beschlussfassung der
Gesellschafterversammlung u.a. die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen. Die N.
hielt einen Anteil von 75,1 % an der Stadtwerke N. GmbH (T. ), die u.a. die
Trinkwasserversorgung im Stadtgebiet N. betreibt. Die übrigen Anteile hielt die
Elektrizitätswerk N. -S. GmbH (F. ). Durch notarielles Kaufvertragsangebot vom 21.
Februar 2001 bot die F. der N. den Kauf ihres Gesellschaftsanteils an. In § 11 des
Angebots heißt es:
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„Die Regelungen dieser Urkunde ... stehen unbeschadet anderer Bedingungen unter
der aufschiebenden Bedingung, dass ... b) das hierfür zuständige Gremium der Stadt N.
gem. § 108 Abs. 5 GO NW dem Verkauf und der Abtretung zustimmt.
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Diese Bedingung gilt unbeschadet anderer Nachweismöglichkeiten als eingetreten,
wenn die Verkäuferin der Käuferin schriftlich mitteilt, die Bedingung sei eingetreten."
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Am 29. März 2001 beschloss der Beklagte:
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„Der Annahme des am 21. Februar 2001 von Herrn Notar L. X. notariell beurkundeten
Angebotes der F. zum Abschluss eines Kaufvertrages über den 75,1 %igen
Geschäftsanteil der N. Versorgungs- und Verkehrs GmbH an der Stadtwerke N. GmbH
wird zugestimmt."
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Der als alleiniger Vertreter der Gesellschafterin in der Gesellschafterversammlung der
N. am 3. April 2001 anwesende und auf Grund einer Vollmacht des Bürgermeisters und
des Kämmerers (Bl. 112 der Gerichtsakte) handelnde Städtische Rechtsdirektor T.
beschloss, die Geschäftsführung der N. zu beauftragen, „den Ratsbeschluss
umzusetzen, indem sie das notariell beurkundete Angebot der F. ... annimmt und dabei
der F. mitteilt, dass die in dem Kaufvertrag vorgesehenen Gremienvorbehalte entfallen
sind".
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Am 5. April 2001 erklärten der Geschäftsführer und der Prokurist der N. notariell die
Annahme des genannten Angebots. Unter I.(2) heißt es:
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„Die Verkäuferin teilt der Käuferin mit, dass ihr Aufsichtsrat und das zuständige Gremium
der Stadt N. den Verträgen zugestimmt haben. Die Bedingungen des § 11 des
Kaufvertrages über einen Geschäftsanteil an der Stadtwerke N. GmbH ... sind damit
eingetreten."
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Mit am 7. Juni 2001 bei der F. eingegangenem Schreiben teilte das Bundeskartellamt
mit, dass die Prüfung der Beschlussabteilung ergeben habe, dass die Voraussetzungen
für eine Untersagung des Zusammenschlusses nicht erfüllt seien.
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Am 28. Juni 2001 überreichten die Kläger dem Beklagten ein Bürgerbegehren, das
folgenden Text enthielt:
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„1. Mit meiner Unterschrift unterstütze ich die Initiative, durch den Rat der Stadt N. über
ein Bürgerbegehren mit der folgenden Fragestellung entscheiden zu lassen:
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'Soll der Beschluss des Rates vom 29.03.2001 über die Zustimmung zum Verkauf der
Stadtwerke N. GmbH - und damit auch des Unternehmensgegenstandes 'Trinkwasser' -
aufgehoben und damit der Verkauf an das Elektrizitätswerk N. -S. (F. ) abgelehnt
werden?"
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2. Begründung:
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a) Bei einer Veräußerung geht der kommunale Einfluss auf die Trinkwasserversorgung
weitgehend verloren.
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b) Langfristig ist nach einer Veräußerung nicht gewährleistet, dass die Versorgung mit
Trinkwasser auf dem bisherigen preiswerten und qualitätsmäßig hohen Niveau
beibehalten werden kann.
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3. Kosten:
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Es entstehen keine Kosten, sondern lediglich Mindereinnahmen im Haushalt der Stadt
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N. , die durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden könnten."
Am 29. Juni 2001 waren in der Stadt N. 65.259 Personen wahlberechtigt. Das
Bürgerbegehren wies 5.901 Unterschriften auf, von denen die Stadtverwaltung 5.373 als
ordnungsgemäß anerkannte.
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Am 6. September 2001 stellte der Beklagte gemäß § 26 Abs. 6 der Gemeindeordnung
fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Mit drei Bescheiden an jeden der Kläger
vom 18. September 2001 gab der Bürgermeister den Beschluss des Beklagten bekannt
und wies zur Begründung auf die der für diesen Tagesordnungspunkt erstellten
Sitzungsdrucksache beigefügte Stellungnahme der Stadtverwaltung hin. In dieser
Stellungnahme wird das Bürgerbegehren für unzulässig gehalten, weil es gegen die
bestehende vertragliche Vereinbarung verstoße und eine einseitige Abänderung dieser
Vereinbarung rechtlich unmöglich sei, sodass mit dem Bürgerbegehren entgegen § 26
Abs. 5 Nr. 9 der Gemeindeordnung ein gesetzwidriges Ziel verfolgt werde. Dagegen
erhoben die Kläger Widerspruch, den der Beklagte in seiner Sitzung vom 6. Dezember
2001 zurückwies. Der Bürgermeister der Stadt N. gab dies den Klägern mit
Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001 bekannt.
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Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, mit der die Kläger vorgetragen
haben: Das Bürgerbegehren sei zulässig, da es kein gesetzwidriges Ziel in Form eines
Vertragsbruches verfolge. Vielmehr richte es sich gegen den Ratsbeschluss vom 29.
März 2001, mit dem dem Verkauf des Gesellschaftsanteils zugestimmt worden sei und
der einen rein gesellschaftsinternen Mitwirkungsakt darstelle, der keine Außenwirkung
auf den Vertrag entfalte. Die Aufhebung dieses Ratsbeschlusses sei auch heute noch
möglich. Gegenstand der den Bürgern zur Entscheidung vorzulegenden Frage sei also
nicht etwa die Entscheidung, dass die Gesellschaftsanteile nicht veräußert würden. Das
Bürgerbegehren sei auch nicht wegen Erledigung unzulässig. Es gebe kein solches
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Unzulässigkeit. Im Übrigen liege auch
eine Erledigung nicht vor, da das Bürgerbegehren nicht auf ein tatsächlich oder rechtlich
unmögliches Ziel gerichtet sei. Rechtsfolge eines positiven Bürgerentscheids sei
alleine, dass die N. verpflichtet wäre, den getätigten Vertragsabschluss nach
Möglichkeit rückgängig zu machen. Einen solchen Beschluss könne auch der Beklagte
fassen. Der Kostendeckungsvorschlag sei ausreichend, da durch die Aufhebung des
angegriffenen Ratsbeschlusses keine Kosten entstünden.
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Die Kläger haben beantragt,
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1. den Beklagten zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "gegen den
Ausverkauf des N. Trinkwassers" festzustellen;
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2. den Beschluss vom 6. September 2001, durch Bescheid bekannt gegeben am 18.
September 2001, und die Widerspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2001, bekannt
gegeben am 19. Dezember 2001, aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen: Das Bürgerbegehren sei unzulässig, da es entgegen § 26 Abs. 5 Nr.
9 der Gemeindeordnung ein gesetzwidriges Ziel verfolge. Der Vertrag sei durch die
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Annahme des Angebots und die Zustimmung des Kartellamtes unwiderruflich wirksam
geworden. Der Beschluss des Beklagten vom 29. März 2001, gegen den sich das
Bürgerbegehren richte, sei somit vollzogen, ein einseitiges Rückgängigmachen nicht
mehr möglich. Gegen diese bestehende vertragliche Vereinbarung verstoße das
Bürgerbegehren. Wie sich aus dem Wortlaut des Bürgerbegehrens ergebe, sei es nicht
nur auf die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 29. März 2001 gerichtet, sondern
gleichzeitig auch auf die Verhinderung des Verkaufs des Geschäftsanteils. Dies sei das
eigentliche Ziel des Bürgerbegehrens.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Kläger,
mit der sie vortragen: Die Begründung des Bürgerbegehrens stelle eine zutreffende
politische Bewertung dar, da die Stadt N. nach dem Verkauf keinen mittelbaren Einfluss
mehr auf die Trinkwasserversorgung habe. Ein Kostendeckungsvorschlag sei nicht
erforderlich gewesen, da mit der Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 29. März 2001
keine Kosten verbunden seien. Zu erwartende Mindereinnahmen stellten keine Kosten
dar. Dieser Begriff erfasse alleine Aufwand, Mindereinnahmen stellten aber keinen
Aufwand dar. Im Übrigen fielen die Mindereinnahmen auch nur bei Tochterunternehmen
an, wobei offen sei, ob von den Einnahmen Abführungen an den Gemeindehaushalt
beschlossen würden. Das Bürgerbegehren sei nicht erledigt, weil der Ratsbeschluss
vom 29. März 2001 auch heute noch aufgehoben werden könne. Unabhängig davon,
dass Erledigung kein gesetzliches Merkmal für die Unzulässigkeit eines
Bürgerbegehrens sei, sei eine solche Aufhebung auch heute noch sinnvoll und falle in
die Entscheidungskompetenz des Beklagten.
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Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu
erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor: Das Bürgerbegehren sei unzulässig, da es ein gesetzwidriges Ziel verfolge
bzw. erledigt sei. Ziel des Bürgerbegehrens sei die Verhinderung des Verkaufs, wie es
sich aus dem Wortlaut des Bürgerbegehrens und dessen Begründung ergebe. Die
Veräußerung sei jedoch mit der Vertragsannahme am 5. April 2001 wirksam geworden,
sodass von da ab eine Verhinderung nicht mehr möglich gewesen sei. Mit dem
Bürgerbegehren solle in die Vertragsposition der F. in gesetzwidriger Weise eingegriffen
werden. Der Kostendeckungsvorschlag sei nicht ausreichend, da bereits 10,5 Mio. DM
im städtischen Haushalt für das Jahr 2004 im mit dem Haushaltsjahr 2001
beschlossenen Haushaltssicherungskonzept eingestellt seien. Dabei handele es sich
um einen Teilbetrag des Veräußerungserlöses, der an den Gemeindehaushalt abgeführt
werden solle. Somit entstehe bei einem Scheitern des Verkaufs ein hoher
Einnahmeausfall. Die Zustimmung des Beklagten zur Veräußerung sei
gesellschaftsrechtlich auf Grund des Gesellschaftsvertrages der N. erforderlich. Wegen
der Bedeutung der Angelegenheit sei eine Legitimierung des Verhaltens des Vertreters
der Stadt in der Gesellschafterversammlung durch den Beklagten erforderlich gewesen.
Im Übrigen sehe auch § 11 des Vertragsangebotes der F. eine Beschlussfassung des
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Rates über den Verkauf des Gesellschaftsanteils vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und die dazu beigezogenen
Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Denn die Kläger haben
keinen Anspruch auf die begehrte Zulässigkeitsentscheidung des Beklagten.
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Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen
(GO NRW) stellt der Rat unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Das
Bürgerbegehren ist allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht
schon deshalb unzulässig, weil es im Widerspruch zu § 26 Abs. 1 GO NRW nicht auf
eine Entscheidung der Bürger, sondern auf eine Vorgabe für eine vom Rat zu treffende
Entscheidung gerichtet wäre.
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Vgl. zu dieser Beschränkung OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -,
NWVBl. 1998, 273 (275).
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Der Eingangssatz des Bürgerbegehrens „Mit meiner Unterschrift unterstütze ich die
Initiative, durch den Rat der Stadt N. über ein Bürgerbegehren mit der folgenden
Fragestellung entscheiden zu lassen:" meint nicht die zu treffende Sachentscheidung im
Bürgerbegehren, die alleine durch die im Anschluss daran gestellte Frage bezeichnet
wird, sondern die Entscheidung des Rates nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW über die
Zulässigkeit eines durchgeführten Bürgerbegehrens. Dieser zutreffende Hinweis ist
zwar unnötig, jedoch unschädlich, mag er auch klarer formuliert werden können.
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Das Bürgerbegehren ist aber gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW unzulässig, weil es ein
gesetzwidriges Ziel verfolgt.
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Gegenstand des Bürgerbegehrens ist ausweislich seines Textes und auch erkennbar
gewollt die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 29. März 2001, mit dem der Beklagte
der Annahme des Angebots der F. zum Kauf des Geschäftsanteils der N. an der T.
zugestimmt hat. Dieses Ziel ist gesetzwidrig, weil der Beklagte selbst nicht befugt wäre,
diesen Beschluss rückwirkend aufzuheben. Er ist nämlich jedenfalls auch
privatrechtliche Zustimmung analog § 182 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu
dem Vertrag zwischen der N. und der F. . In Gestalt dieser Zustimmung ist der
Ratsbeschluss nicht mehr rückwirkend aufhebbar.
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Der genannte Charakter des Ratsbeschlusses ergibt sich aus § 11 Buchst. b des
Vertrages zwischen der N. und der F. . Danach sollen die Regelungen des Vertrages
unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass „das hierfür zuständige Gremium der
Stadt N. gem. § 108 Abs. 5 GO NW dem Verkauf und der Abtretung zustimmt". Diese
vertragliche Regelung geht dem Wortlaut nach ins Leere, denn es bedurfte keiner
Zustimmung des Beklagten nach § 108 Abs. 5 GO NRW. Diese Vorschrift betrifft alleine
die Beteiligung einer zumindest teilweise gemeindeeigenen Gesellschaft an einer
Vereinigung, nicht aber, wie hier, die Aufgabe einer Beteiligung. Das ergibt sich nicht
nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus deren Sinn und Zweck, die den
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Gefahren mittelbarer kommunaler Gesellschaftsbeteiligungen begegnen will. Die mit der
Aufgabe mittelbarer kommunaler Gesellschaftsbeteiligungen verbundenen Gefahren
soll vielmehr § 111 Abs. 2 GO NRW bekämpfen, der seinerseits keinen
Beschlussvorbehalt des Rates enthält.
Insofern liegt also ein beiderseitiger Rechtsirrtum der Vertragspartner vor. Dennoch wird
die Vertragsklausel des § 11 Buchst. b damit nicht gegenstandslos. Bei der Auslegung
von Willenserklärungen ist der wirkliche Wille zu erkunden und nicht an dem
buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB), Verträge sind so
auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§
157 BGB). Dadurch, dass in Wirklichkeit entgegen der Auffassung der Vertragspartner
der Vertrag nicht nach § 108 Abs. 5 GO NRW der Zustimmung des Beklagten bedurfte,
ist eine Lücke im Vertrag hinsichtlich der vertraglichen Bedeutung der Zustimmung des
Beklagten entstanden, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist.
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Vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 157 Rn. 2 ff.
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Angesichts der kommunalpolitischen Bedeutung des Vorgangs und der dem Rat gemäß
§ 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW eingeräumten Möglichkeit, dem Gemeindevertreter in der
Gesellschafterversammlung der N. , die gemäß § 12 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages
über die Veräußerung des Gesellschaftsanteils an die F. entscheiden musste,
Instruktionen für sein Verhalten zu erteilen, war als sicher anzunehmen, dass der
Beklagte über den Verkauf beschließen würde. Eine ergänzende Vertragsauslegung
ergibt unter diesen Umständen, dass die Vertragsparteien, hätten sie die fehlende
gesetzliche Zustimmungsbedürftigkeit erkannt, eine Ratszustimmung ohne Nennung
des § 108 Abs. 5 GO NRW als Bedingung vereinbart hätten. Dem angenommenen
Zustimmungserfordernis haben die Vertragspartner dadurch Rechnung getragen, dass
sie der Ratszustimmung vertragliche Wirkung beilegten, indem sie die Zustimmung als
aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) für die Wirksamkeit des Vertrages
ausgestalteten. Das ist, da die Vorschriften der §§ 182 ff. BGB über die Zustimmung zu
Rechtsgeschäften unmittelbar nur für die Fälle einer gesetzlichen
Zustimmungsbedürftigkeit gelten,
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vgl. BAG, Urteil vom 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 -, NJW 1995, 1981 f.;
Säcker/Schramm, Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Vor § 182 Rn. 13,
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rechtlich möglich.
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Vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Einf v § 182 Rn. 5.
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Auf das so vertraglich begründete Zustimmungserfordernis in Form einer Bedingung
sind die Regeln für eine gesetzlich erforderliche Zustimmung nach §§ 182 ff. BGB
entsprechend anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung des § 183 Satz 1 BGB,
der den Widerruf einer vorherigen Zustimmung (Einwilligung) nur bis zur Vornahme des
Rechtsgeschäfts erlaubt, ergibt hier, dass die Aufhebung des zustimmenden
Ratsbeschlusses, die dem Widerruf der Einwilligung nach § 183 Satz 1 BGB entspricht,
nur möglich war bis zur Annahme des Angebots der F. durch die N. , also bis zum 5.
April 2001, mithin jetzt nicht mehr.
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Enger Säcker/Schramm, Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Vor §§ 182 Rn. 14:
Notwendigkeit einer besonderen Vereinbarung für jedwede Widerruflichkeit einer als
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Bedingung ausgestalteten Einwilligung.
Die Regelung in § 11 Satz 2 des Vertrages steht dem vorstehend dargestellten Ergebnis
nicht entgegen. Danach gilt die Bedingung unbeschadet anderer
Nachweismöglichkeiten als eingetreten, wenn die Verkäuferin, also die N. , der
Käuferin, also der F. , schriftlich mitteilt, die Bedingung sei eingetreten. Das ist mit der
Erklärung unter I.(2) der Vertragsannahme vom 5. April 2001 geschehen, sodass eine
Aufhebung des zustimmenden Ratsbeschlusses keine vertraglichen Auswirkungen
mehr hätte.
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Diese Regelung betrifft jedoch den bloßen - allerdings mit konstitutiver Wirkung
ausgestatteten - Nachweis der erfolgten Zustimmung, nicht jedoch das Erfordernis der
Zustimmung selbst und damit auch nicht ihre sich aus § 183 Abs. 1 BGB analog
ergebende beschränkte Widerruflichkeit.
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Damit steht das Bürgerbegehren, jedenfalls soweit es auf die rückwirkende Aufhebung
des Ratsbeschlusses gerichtet ist, im Widerspruch zum entsprechend anwendbaren §§
183 Satz 1 BGB und verfolgt damit ein gesetzwidriges Ziel im Sinne des § 26 Abs. 5 Nr.
9 GO NRW.
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Das Bürgerbegehren bliebe auch dann unzulässig, wenn seine Zielsetzung vor dem
dargelegten Hintergrund dahin verstanden würde, dass nicht die Aufhebung des
Ratsbeschlusses mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc), sondern nur mit Wirkung
für die Zukunft (ex nunc) beschlossen werden soll. Dann ergäbe sich die Unzulässigkeit
nämlich daraus, dass das Bürgerbegehren nicht auf eine Sachentscheidung gerichtet
wäre, wie dies § 26 Abs. 1 GO NRW fordert: Eine Aufhebung des Ratsbeschlusses ex
nunc ist unmöglich, ginge ins Leere und entschiede somit nichts. Begrifflich setzt die
Aufhebung eines Ratsbeschlusses mit Wirkung ex nunc - nicht anders als der Widerruf
eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft nach § 49 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes - voraus, dass der Ratsbeschluss in dem Zeitpunkt, in
dem seine Geltung beendet werden soll, noch Wirkungen äußert. Das, was keine
Wirkungen mehr entfaltet, kann in seiner Wirksamkeit, also seiner Geltung, nicht mehr
beendet werden.
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Vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 2, 6. Aufl., § 51 Rn. 56.
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Der Ratsbeschluss vom 29. März 2001 entfaltet als Zustimmung zu einem
Rechtsgeschäft nur eine derart zeitlich beschränkte Wirkung, nämlich von seinem
Beschluss bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts, dem zugestimmt wurde. Danach
gehen keine Wirkungen mehr von ihm aus, sodass nur eine Aufhebung ex tunc möglich
ist und damit Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein kann.
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Vgl. zu einem ähnlichen Fall begrenzter zeitlicher Wirkung einer Zustimmung BVerwG,
Urteil vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 -, DVBl. 1997, 956 (957).
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Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung
geäußert haben, mit dem Begriff „das hierfür zuständige Gremium der Stadt N. " in § 11
Buchst. b des Vertrages seien jedenfalls auch die über einen Bürgerentscheid
befindenden Bürger gemeint, kann dem nicht gefolgt werden. Entsprechend dem
Wortlaut war für die Vertragsparteien zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft, dass hiermit der
Rat als das allein in Betracht kommende (primär) „zuständige Gremium" angesprochen
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war.
Schließlich kann der Gegenstand des Bürgerbegehrens nach erfolgtem Vertragsschluss
- in Anlehnung an die Vorstellungen der Kläger hinsichtlich der Folgen eines
erfolgreichen Bürgerentscheids über die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 29. März
2001 - auch nicht dahin verstanden werden, dass den Bürgern die Frage vorgelegt
werden soll, ob der geschlossene Vertrag im Rahmen des Möglichen rückgängig
gemacht werden soll. Ein solches Begehren mag, wenn es ein initiierendes
Bürgerbegehren ist, grundsätzlich möglich sein.
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Vgl. zur Abgrenzung kassatorischer und initiierender Bürgerbegehren OVG NRW, Urteil
vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks.
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Hier geht es jedoch darum, ob dem Bürgerbegehren mit Blick auf den angestrebten
Bürgerentscheid nach Einreichung ein anderer Text zu Grunde gelegt werden kann. Es
ist bereits geklärt, dass der Bürgerentscheid den Text des Bürgerbegehrens
grundsätzlich uneingeschränkt übernehmen muss.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 2445/97 -, NWVBl. 2002, 110
(111).
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Daraus folgt, dass auch für die Zulässigkeitsprüfung der Text des eingereichten
Bürgerbegehrens maßgeblich ist. Dabei kann offen bleiben, inwieweit die dargelegten
Grundsätze Raum für redaktionelle Veränderungen geben, da hier die nach dem Text
des vorliegenden Bürgerbegehrens gestellte Frage nach der Aufhebung des dem
Vertrag zustimmenden Ratsbeschlusses etwas völlig anderes als die oben formulierte
Frage ist, ob der geschlossene Vertrag im Rahmen des Möglichen rückgängig gemacht
werden soll.
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Angesichts der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW
bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob hier ein Kostendeckungsvorschlag i.S.d. §
26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW mit Blick darauf erforderlich war, dass ein Erfolg des
Bürgerbegehrens möglicherweise zu Einnahmeausfällen auf Seiten der Gemeinde
geführt hätte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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