Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2007
OVG NRW: aufschiebende wirkung, grundstück, gebäude, grenzabstand, aussichtsplattform, untergeschoss, grenzanbau, vorgarten, ausführung, haus
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 869/07
Datum:
15.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 869/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 314/07
Tenor:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen
Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen haben keinen Erfolg.
2
Die in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der
angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welches die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung vom 26. September 2006 angeordnet hat. Es hat ausgeführt, der
Antragsteller sei in seinen Nachbarrechten verletzt, weil das genehmigte, in der
Baugenehmigung "als Anbaubalkon" bezeichnete Vorhaben - tatsächlich handelt es
sich um einen Altan, weil die ins Freie führende Plattform von Pfeilern gestützt wird und
nicht frei auskragt - die überbaubare Grundstücksfläche überschreite.
3
Der Antragsgegner und der Beigeladene stellen dies mit der Beschwerde in Frage. Sie
meinen, das Verwaltungsgericht habe bei der Bestimmung der überbaubaren
Grundstücksfläche zum einen die maßgebliche nähere Umgebung fehlerhaft ermittelt
und zum anderen bauliche Besonderheiten der Doppelhaushälften des Antragstellers
und des Beigeladenen nicht in den Blick genommen. Diese Gründe rechtfertigen indes
keine andere Entscheidung.
4
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer überschreitet das streitige Vorhaben
mit einer Fläche von 3,55 m x 1,65 m die überbaubare Grundstücksfläche, weil es über
die faktische Baugrenze, welche durch die Vorsprünge der Häuser Nr. 75 bis 81
bestimmt wird, etwa 1,15 m hinausragt. Für die Bestimmung der überbaubaren
Grundstücksfläche ist § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich, weil das Grundstück des
Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich liegt. Das streitige Vorhaben fügt sich
hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der
näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei
Richtungen - nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung
von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen
Auswirkungen reichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als
sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als
die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt
oder doch beeinflusst.
5
Grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; OVG NRW,
Urteil vom 25. Februar 2000 - 10 A 5152/97 - m.w.N.
6
Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten
Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit
unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Maßgeblich ist, wie
weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im
Einzelfall reichen.
7
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2000 - 10 A 5152/97 - und vom 7. November
1996 - 7 A 4820/95 -.
8
Nach diesen Grundsätzen ist bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, bei der in einem Eilverfahren allein angezeigten summarischen
Prüfung mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die näheren Umgebung
des Grundstücks des Antragstellers und des Beigeladenen durch die Bebauung der
östlichen Straßenseite der L. Straße von Hausnummer 75 bis etwa zum Haus F.-----
straße 4 bestimmt wird. Hierbei handelt es sich überwiegend um Doppelhäuser in
offener Bauweise, die vom Bürgersteig jeweils durch einen Vorgarten getrennt sind. Nur
insoweit kommt eine gegenseitige Einflussnahme und Prägung der Grundstücke nach
der örtlichen Situation in Betracht. Das sich südlich anschließende Grundstück H.-----
straße 2 ist nicht einzubeziehen, weil es nicht zur L. , sondern zur H.-----straße
ausgerichtet ist. Auch die Grundstücke westlich der L. Straße (Hausnummern 72 und 74)
sowie südlich der H.-----straße (Hausnummern 71 abwärts) nehmen im hier
maßgeblichen Sinne nicht an der wechselseitigen Prägung teil, weil - ungeachtet der
Frage, ob den Straßen eine trennende Funktion zukommt - die städtebauliche Situation
in diesen Bereichen völlig unterschiedlich ist. Nach dem vorliegenden Karten- und
Bildmaterial handelt es sich dort um eine geschlossene Bebauung, welche direkt an den
Bürgersteig angrenzt; zur Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass
damit eine andere Siedlungsstruktur vorliegt, die hinsichtlich der überbaubaren
Grundfläche eine prägende Wirkung auf den hier maßgeblichen Bereich ausschließt.
9
Dies zugrunde gelegt wird die faktische straßenseitige Baugrenze für das Grundstück
des Beigeladenen durch die Vorsprünge der Häuser L. Straße Nr. 75 bis 81 bestimmt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist eine andere Betrachtungsweise
auch nicht durch die Gestaltung des Vorgartenbereichs der Häuser des Antragstellers
10
und des Beigeladenen (Abgrabungen und Treppen zum Untergeschoss) angezeigt.
Diese baulichen Maßnahmen befinden sich - bis auf die Treppengeländer - unterhalb
der natürlichen Geländeoberfläche und stellen kein optisch prägendes Merkmal der
Gebäude dar. Sie verändern den baulichen Charakter nicht in einer solchen Art und
Weise, dass ein Verschieben der vorderen Baugrenze über die Vorsprünge der
straßenseitigen Außenwand hinaus gerechtfertigt wäre. Da die so bestimmte vordere
Baugrenze deutlich, nämlich um etwa 1,15 m überschritten wird, stellt sich das Vortreten
des Altans auch nicht mehr als geringfügig (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) dar.
Vermögen nach alledem die in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe die
Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des Beigeladenen die
überbaubare Grundstücksfläche überschreitet, nicht in Frage zu stellen, liegt - wie das
Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein Verstoß gegen die nachbarschützende
Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vor. Danach sind vor den Außenwänden
von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten sind, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW
auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Durch die grenzständige Errichtung des
Altans wird die zum seitlich gelegenen Nachbargrundstück des Antragstellers
erforderliche Abstandfläche nicht eingehalten. Zwar ist die Freihaltung einer
Abstandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW grundsätzlich entbehrlich, wenn
- wie im vorliegenden Fall durch die Bebauung mit einer Doppelhaushälfte - gesichert
ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Wie
das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat und was auch die Beschwerdeführer
nicht in Frage stellen, findet diese Vorschrift jedoch nur für Bauvorhaben innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche Anwendung.
11
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 - BRS 69 Nr. 91.
12
Ein Grenzanbau ist auch nicht nach § 6 Abs. 7 BauO NRW (a.F.) zulässig. Denn diese
Vorschrift setzt die planungsrechtliche Zulässigkeit der betreffenden Bauteile gerade
voraus.
13
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen,
Stand: Jan. 2007, § 6 Rn. 273; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -
a.a.O.
14
Im Übrigen scheidet eine Anwendung der Regelung des § 6 Abs. 7 BauO NRW aus,
weil das 1,65 m tiefe Vorhaben des Beigeladenen um mehr als 1,50 m vor die
Außenwand tritt.
15
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass auch dem - nach den
obigen Ausführungen vorliegenden - Verstoß gegen die bauplanungsrechtliche
Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB nachbarschützende Wirkung zukommen dürfte, weil
vieles dafür spricht, dass der Bau des Altans über die straßenseitige Baugrenze hinaus
gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos ist.
16
Vgl. zur Rücksichtslosigkeit eines - eine festgesetzte Baugrenze überschreitenden -
Balkons als "Aussichtsplattform" OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03
- a.a.O.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
18
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
19
20