Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2010
OVG NRW (berechnung der steuer, verwaltungsgericht, abgabe, zweifel, satzung, richtigkeit, steuer, verhandlung, anhalt, antrag)
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 629/09
Datum:
26.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 629/09
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis
230.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Die Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124
Abs. 2 VwGO dargelegt oder solche liegen nicht vor.
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Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO , ob
die streitgegenständliche Vergnügungssteuersatzung in einer Weise beraten und
beschlossen worden sei, welche den mit der Erhebung einer Steuer verbundenen
Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum erforderlich mache. Es sei
maßgeblich festzustellen, ob eine Kommune bei der Festlegung des Steuersatzes
diesen, wie vorliegend, zunächst ins Blaue hinein festsetzen dürfe, ohne sich
hinreichend zutreffende Gewissheit über die sich daraus ergebende Steuerhöhe
einerseits und die Möglichkeit deren Erwirtschaftung durch die mittelbar
herangezogenen Automatenaufsteller andererseits zu verschaffen. Diese Frage sei für
eine Vielzahl anderer Verfahren in vielen Kommunen zu klären. Zu dieser und der in
diesem Zusammenhang weiter gestellten Frage, ob die Gemeinden die von ihnen im
Rahmen eines Satzungserlasses zu tätigenden Abwägungsprozesse auf eine
nachträgliche gerichtliche Überprüfung der erlassenen Norm überwälzen können oder
ob sie nicht vielmehr selber ermitteln müssten, wie hoch konkret in ihrem
Satzungsgebiet ein zu erwirtschaftender Steuersatz sein könne, fehlt zunächst eine
Darlegung, aus welchen einfachgesetzlichen oder verfassungsrechtlichen
Bestimmungen sich eine Verpflichtung der Gemeinden ergeben soll, Erwägungen zur
Festlegung eines Steuersatzes im Rahmen einer Vergnügungssteuersatzung in
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nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren, um die Bestimmung der
Steuerhöhe dann gegebenenfalls auf Abwägungsfehler hin überprüfen zu können. Eine
Verpflichtung, Abwägungsmaterial zur Höhe eines Steuersatzes zu sammeln und zu
gewichten, besteht auch nicht. Soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften
(vgl. etwa für die Bauleitplanung § 2 Abs. 3 BauGB) Verpflichtungen zur Sammlung von
Abwägungsmaterial ergeben, können diese besonderen gesetzlich normierten
Anforderungen nicht allgemein auf den Erlass anderer Gemeindesatzungen und der hier
in Rede stehenden Steuersatzung übertragen werden. Dem steht gerade entgegen,
dass der Gesetzgeber für einzelne durch Satzung zu regelende Rechtsbereiche
besondere Abwägungsanforderungen stellt und für andere nicht. Die Kontrolle
satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale
Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen
mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von
ermessensgeleiteten Verwaltungsakten mit der Folge, dass jeder - vermeintliche -
Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" angesehen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 -; Urteil vom
17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 193.
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Die aufgeworfenen Fragen - soweit sie sich nicht ohnehin auf den konkreten Fall
beziehen - rechtfertigen damit nicht die Zulassung der Berufung wegen einer
grundsätzlichen Bedeutung. Hinsichtlich des in einer Vergnügungssteuersatzung
bestimmten Steuersatzes für die Besteuerung einzelner Vergnügungen gilt
insbesondere, dass die Steuer keine erdrosselnde Wirkung entfalten darf.
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Vgl. Urteil des Senats vom 7. März 2007 14 A 605/05 - m. w. N.
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Ausweislich der in der Begründung zu dem Zulassungsantrag nicht angegriffenen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Apparatebestand seit dem Jahr
2003 (Geltung des Stückzahlmaßstabes) von 66 Apparate auf 116 Apparate im Jahr
2006 bei einem Steuersatz von 14 % nahezu verdoppelt. Damit fehlt ein Anhalt dafür,
die Bestimmung des Steuersatzes von 14 % des Einspielergebnisses könne hier
erdrosselnde Wirkung entfalten.
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Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb zuzulassen, weil zu
klären wäre, ob bei einer rückwirkenden Satzungsänderung, welche kein erfüllbares
Datum zur Abgabe der notwendigen Erklärungen vorsehe, nur die dann ergehenden
Schätzungsbescheide rechtswidrig seien oder aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes
auch Bescheide, welche aufgrund von rechtsirrtümlich doch abgegebener
Steuererklärungen ergangen seien. Zu dieser Frage fehlt eine Darlegung, dass sie im
vorliegenden Verfahren überhaupt zu beantworten wäre. Ausweislich des Protokolls der
mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht auf den Hinweis der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass sich eine Gleichheit in der Steuererhebung
nicht ergebe, weil die Möglichkeit einer Schätzung bei einer fehlenden Verpflichtung zur
Abgabe der Steueranmeldungen nicht gegeben sei, erörtert, dass zwar eine Schätzung
ausscheiden möge. Der Kammer seien aber keine Vergnügungssteuerstreitigkeiten in
S. , die diesen Zeitraum betreffen, bekannt, so dass alle übrigen
Spielhallenbetreiber veranlagt worden sein dürften. Dies habe der Vertreter des
Beklagten bestätigt und erklärt, bei den vorliegend terminierten Streitigkeiten handele es
sich um die letzten streitigen Veranlagungen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht
mitgeteilt, dass deshalb eine Ungleichbehandlung ausscheide, weil demnach die
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übrigen Spielhallenbetreiber die Vergnügungssteuer entrichtet hätten. Nach diesen
Erläuterungen ist die von der Klägerin angesprochene Ungleichbehandlung im
konkreten Fall nicht gegeben. Es gibt keinen Anhalt für die Annahme, dass
Schätzungsbescheide aufgehoben worden sind. Dies wird von der Klägerin auch nicht
substanziiert behauptet.
Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils zuzulassen - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO -. Soweit die Klägerin
in diesem Zusammenhang geltend macht, die Stadt S. habe keine ausreichenden
Ermittlungen zur Bestimmung des Steuersatzes unternommen, ergeben sich keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen, mit denen der Senat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
verneint hat, ergibt.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil das
Verwaltungsgericht nach Auffassung der Klägerin die Definition des
Einspielergebnisses in § 7 Abs. 1 der Satzung zu Unrecht nicht beanstandet hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 7 Abs. 1 nicht zwei sich gegenseitig
ausschließende Definitionen des Einspielergebnisses. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ist das
Einspielergebnis (sogenannter Kasseninhalt) der Gesamtbetrag der eingesetzten
Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne und sonstiger
Geldrückgaben. In § 7 Abs. 1 Satz 4 wird der Kasseninhalt sodann näher erläutert.
Durch den dort enthaltenen Verweis auf Röhrenentnahme, Röhrenauffüllung,
Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld wird hinreichend deutlich, dass für die
Berechnung der Steuer der "Saldo (2)" maßgeblich sein soll.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch nicht damit dargelegt, dass für
den Rückwirkungszeitraum April 2005 bis einschließlich September 2006 keine
erfüllbare Fristbestimmung zur Abgabe der Steueranmeldungen getroffen worden sein
soll. Die diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich auf Feststellungen des
Verwaltungsgerichts, ohne dass angegeben wurde, wo solche Feststellungen getroffen
worden sein sollen. Weder das Urteil noch das Protokoll über die mündliche
Verhandlung enthalten einen Hinweis darauf, dass für den Rückwirkungszeitraum April
2005 bis einschließlich September 2006 keine Fristbestimmung zur Abgabe der
Steueranmeldungen bestand. Auch der von dem Verwaltungsgericht angesprochenen
Änderungssatzung vom 8. Mai 2008 lässt sich für die behauptete fehlende
Fristbestimmung für den Zeitraum April 2005 bis September 2006 nichts entnehmen.
Die Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung vom 8. Mai 2008 enthält 3
Artikel. Artikel 2 enthält eine Neufassung der Satzung, die nach Artikel 3 rückwirkend
zum 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Für abgelaufene Steuerzeiträume sieht
Artikel 2 der Satzung vom 8. Mai 2008 keine Fristbestimmung zur Abgabe der
Steueranmeldungen vor. Artikel 1 der Änderungssatzung vom 8. Mai 2005 regelt als
Änderung der Satzung vom 19. Dezember 2002 in § 7 Abs. 3, dass Steueranmeldungen
bis spätestens 30. Mai 2008 einzureichen sind. Artikel 1 der Änderungssatzung ist nach
Artikel 3 rückwirkend zum 1. April 2005 in Kraft getreten. Für den Zeitraum von April
2005 bis zum Inkrafttreten des Artikels 2 der Änderungssatzung vom 8. Mai 2008 zum
1. Oktober 2006 gab es somit nach diesen Regelungen eine Fristbestimmung. Die
Klägerin legt nicht dar, dass sich aus Artikel 2 § 15 der Änderungssatzung vom 8. Mai
2008 etwas anderes ergeben könnte.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden nicht dadurch geweckt, dass
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wie die Klägerin meint das Verwaltungsgericht der Steuer nachträglich einen
Lenkungszweck unterschoben habe, der nicht Gegenstand der Satzungsbegründung
gewesen sei. Die Klägerin verkennt, dass das Verwaltungsgericht gerade aus den für
den Satzungserlass angestellten Ermittlungen zur Erhöhung der Zahl der Spielgeräte
zwischen den Jahren 2003 und 2006 den Lenkungszweck entnimmt und daher nicht
eigenständig einen Lenkungszweck unterschiebt, sondern auf eine erkennbare
satzungsgeberische Entscheidung abstellt.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht wegen der
behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der
Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist. Zu dem Vorbringen, es
bestünden tatsächlich Schwierigkeiten bei der technischen Auslegung der
Zählwerksausdrucke zum Zwecke der Definition einer Besteuerungsgrundlage fehlt
zudem eine Erläuterung, woraus sich solche Schwierigkeiten ergeben sollen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in
der Gebührenstufe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
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