Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2008

OVG NRW: hochschule, dienstleistung, verfügung, betriebswirtschaftslehre, medizin, verfahrensart, erlass, rechtsschutz, anzeichen, daten

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 2/08
Datum:
26.02.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 2/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 Nc 164/07
Tenor:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Dezember 2007 geändert.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden
abgelehnt.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen jeweils die Antragstellerinnen.
Der Streitwert wird auch für die jeweiligen Beschwerdeverfahren auf
3.750,- EUR festgesetzt.
r ü n d e :
1
Die zulässigen Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
nur im Rahmen der Darlegungen der Beschwerdeführerin befindet, sind begründet.
2
Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel
der vorläufigen Zulassung der Antragstellerinnen zum Studium der
Kommunikationswissenschaft (Bachelor-Kernfach) mit Ergänzungsfach zu Unrecht
stattgegeben. Die Antragstellerinnen haben einen entsprechenden Zulassungsanspruch
(Anordnungsanspruch) nicht glaubhaft gemacht.
3
Die Ausbildungskapazität im streitbefangenen Studiengang, bei dem es hier wesentlich
auf das Bachelor-Kernfach ankommt, ist nach Vergabe der normativ festgesetzten 33
Plätze und - sogar - deren Überlastung ausgeschöpft.
4
Der Senat geht wie das Verwaltungsgericht von der Richtigkeit des von der
Wissenschaftsverwaltung ermittelten bereinigten Lehrangebots aus; Anzeichen für
unrichtige Ansätze der lehrangebotsrelevanten Daten sind nicht erkennbar, insoweit
haben die Antragstellerinnen auch nichts vorgetragen; rechnerische Unrichtigkeiten
liegen nicht vor. Bei der in der vorliegenden Verfahrensart lediglich möglichen
eingeschränkten Prüfungsdichte spricht auch viel für die Richtigkeit der von der
Wissenschaftsverwaltung angestellten Berechnung auf der Nachfrageseite. In diesem
Zusammenhang ist vom Verwaltungsgericht lediglich beanstandet worden - die
Antragstellerinnen haben sich hierzu in beiden Instanzen nicht geäußert -, dass bei der
Anteilquotenbildung das erst im künftigen Berechnungsjahr einzuführende Studium
Kommunikationswissenschaft/Master berücksichtigt worden ist. Nach der Systematik der
KapVO dürften insoweit nur existierende Studiengänge berücksichtigt werden; für den
künftigen Magisterstudiengang dürfte Lehrleistung nicht vorgehalten werden. Das teilt
der Senat bei der hier nur möglichen Prüfungsdichte nicht.
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In seinem Beschluss vom 11. Mai 2004 - 13 C 1626/04 - betr. RFWU Bonn, Medizin, WS
03/04, hat der Senat bereits die Frage bejaht, ob auch für einen Dienstleistung
nachfragenden Studiengang, der seinerzeit noch nicht alle Fachsemester führte, der
CAq für über ein volles Studium abgefragte Dienstleistungen angesetzt werden darf,
und dies mit der drohenden Überlast der Hochschule in künftigen Berechnungsjahren
bei vollem Ausbildungsbetrieb des fremden Studiengangs begründet. Diese
Entscheidung gibt auch für die vorliegende Problematik die Richtung vor, dass eine
Überlast der Hochschule bei absehbarem Einsetzen des Magisterstudiums infolge des
Fortschreitens hoher/überhöhter Semesterkohorten in den Bachelor-Studiengängen zu
vermeiden ist oder - bei anderer Sichtweise - durch den hohen Lehrleistungsverzehr der
Bachelor- Studiengänge nicht genügend Lehrpotential der Lehreinheit für den Magister-
Studiengang verbleibt. Diese Problematik kann, zumal die KapVO separate
Lehreinheiten für Magister-Studiengänge nicht vorsieht, das Bachelorstudium und das
Magisterstudium andererseits aber auch keinen einheitlichen Studiengang bilden, nur
durch die von der Wissenschaftsverwaltung gewählte Anteilquotenbildung unter
Einbeziehung des Magister-Studiums gelöst werden. Soweit darin ein gewisses
Abrücken von den Grundzügen der KapVO und ein mögliches Nicht-Ausschöpfen der
zum Berechnungsjahr zur Verfügung stehenden wahren Ausbildungskapazität gesehen
werden sollte, berechtigt das nicht dazu, die von der Wissenschaftsverwaltung gewählte
Problemlösung zu verwerfen. Denn die KapVO lässt in § 1 Abs. 2 Satz 1 u. a. bei der
Neuordnung von Studiengängen, wie hier, ein Abweichen von dem Grundsatz des
Absatzes 1 zu; dasselbe besagt Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV. Im Übrigen dürfte auch bei
realistischer Sicht keine oder jedenfalls keine wesentliche Nichtausschöpfung der
wahren Ausbildungskapazität der Lehreinheit Kommunikationswissenschaften im
gegenwärtigen Berechnungsjahr vorliegen. Denn die Hochschule hat, ohne dass dies in
der Kapazitätsberechnung Niederschlag gefunden hat, noch für mehrere Semester die
Kohorten des auslaufenden Magister- Studiengangs Kommunikationswissenschaft
auszubilden.
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Spricht bei der gegebenen Prüfungsdichte viel dafür, dass die Kapazitätsberechnung
der Wissenschaftsverwaltung für den streitbefangenen Studiengang methodisch und
rechnerisch nicht zu beanstanden ist, ist im vorliegenden Verfahren von 33 Plätzen im
Bachelor-Kernfach auszugehen, die mehr als ausgeschöpft sind. Das allein lässt den
Zulassungsanspruch der Antragstellerinnen scheitern; auf die Ausbildungskapazität in
den Ergänzungsfächern Politikwissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre kommt es
nicht mehr an.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3,
47 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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