Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2004
OVG NRW: widerruf des geständnisses, aufklärungspflicht, experiment, vorschlag, verfahrensmangel, wissenschaftlichkeit, pauschal, verwaltungsverfahren, rüge, verwaltungsgerichtsbarkeit
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1876/02
Datum:
22.01.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1876/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 921/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten
Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO
dargelegt sind.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe
seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es ohne Durchführung einer Beweisaufnahme
allein auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten davon ausgegangen sei, dass
das von ihm im neunten Kapitel seiner Dissertation beschriebene Verfahren der
enantiosselektiven Synthese keinen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt darstelle;
dieses Verfahren "funktioniere" entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts.
Unbeschadet der Frage, ob etwaige Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts
überhaupt geeignet sind, einen anderen Zulassungsgrund als den des § 124 Abs. 2 Nr.
5 VwGO zu begründen, genügen die Ausführungen des Klägers jedenfalls nicht den
Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
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Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung einer Aufklärungsrüge gehört unter anderem die
Angabe, dass und warum sich dem Verwaltungsgericht, das Umfang und Art der
Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt,
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vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268 (268),
und Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227 (227); OVG NRW,
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Beschluss vom 27. Juni 2003 - 19 A 3293/02 - ,
die Erhebung weiterer Beweise hätte aufdrängen müssen.
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Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 -, NVwZ 1998. 628 (628), m.
w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2003 - 19 A 3293/02 -.
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Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.
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Soweit er die fehlende Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des
"Funktionierens" des von ihm im neunten Kapitel seiner Dissertation beschriebenen
Verfahrens rügt, ist mit den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO nicht dargelegt, warum sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines
Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Allein der Vortrag des Klägers,
das Verwaltungsgericht sei "dem Sachvortrag des Beklagten" gefolgt, lässt einen sich
aufdrängenden Aufklärungsbedarf nicht erkennen. Das wäre allenfalls dann der Fall,
wenn Zweifel an der Richtigkeit des vom Kläger angeführten - aber nicht näher
konkretisierten - "Sachvortrags des Beklagten" bestünden oder sich dem
Verwaltungsgericht jedenfalls hätten aufdrängen müssen. Dahingehende
Gesichtspunkte lassen sich dem Vorbringen des Klägers aber nicht entnehmen. Im
Übrigen geht sein Vortrag, das Verwaltungsgericht sei "dem Sachvortrag des
Beklagten" gefolgt, an den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil vorbei. Das
angefochtene Urteil beruht auf einer eigenständigen umfassenden Würdigung der im
Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren gewonnen Erkenntnisse. Allein
der Umstand, dass sich die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts mit denen des
Beklagten weitgehend decken, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des angefochtenen Urteils.
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Soweit der Kläger eine fehlende Beweisaufnahme zur Frage der Manipulation der von
ihm als erfolgreich dokumentierten Versuche rügt, ist bereits nicht dargelegt, welches
konkrete Beweismittel der Kläger zur Klärung dieser Frage für geeignet hält. Darüber
hinaus fehlen Ausführungen dazu, dass sich dem Verwaltungsgericht eine
dahingehende Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Es hat in dem
angefochtenen Urteil umfassend - und überzeugend - ausgeführt, dass und aus welchen
Gründen es sich bei den vom Kläger in seiner Dissertation dokumentierten Versuchen
um manipulierte Experimente handelt. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Vortrag
des Klägers zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht näher
auseinander. Auch sonst hat er im Zulassungsverfahren, wie noch ausgeführt wird, die
Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen
angegriffen.
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Der Kläger hat auch nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die
Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124
Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Die geltend gemachte besondere tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache ist mit
dem bloßen Hinweis auf "den Streitstoff selbst" nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4
VwGO dargelegt. Ob eine Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
schwierig ist, ergibt sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des
erstinstanzlichen Urteils. Der Antragsteller genügt den Darlegungsanforderungen des §
124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO aber auch in diesen Fällen nur dann, wenn er zumindest mit
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erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des angefochtenen Urteils
eingeht.
BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 (1459).
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Der Kläger macht demgegenüber einen besonderen Begründungsaufwand in dem
angefochtenen Urteil nicht geltend und hat seine Auffassung, "der Streitstoff selbst"
weise tatsächliche Schwierigkeiten auf, in keiner Weise erläutert. Er ist in diesem
Zusammenhang auch nicht ansatzweise auf die tatsächlichen Feststellung oder
sonstigen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil eingegangen. Im Übrigen ist der
Streitstoff insbesondere auf Grund des ausführlichen Vortrags des Klägers zwar
umfangreich. Die Klärung der einzelnen vom Kläger angeführten und auch sonst zu
berücksichtigenden Aspekte bereitet aber in den durch das angefochtene Urteil
vorgegebenen Grenzen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere
Schwierigkeiten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf - schon von ihm nicht
näher bezeichnete - "wissenschaftliche, den Gegenstand der Diskussion bildende
Fragen" verweist, lassen sich hieraus besondere tatsächliche und rechtliche
Schwierigkeiten der Rechtssache nicht herleiten, weil weder vorgetragen und auch
sonst nicht ersichtlich ist, dass sich im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche
(natur-) wissenschaftliche Fragen stellen, die ohne Hinzuziehung eines
Sachverständigen nicht beantwortet werden können oder sonst einer im
Zulassungsverfahren nicht möglichen Klärung bedürfen. Auch das Verwaltungsgericht
ist in dem angefochtenen Urteil auf derartige "wissenschaftliche Fragen" nicht
eingegangen. Der Mangel der Dissertation des Klägers, keinen wissenschaftlichen
Erkenntnisfortschritt zu bieten, ergibt sich bereits aus anderen Gründen, auf die noch
einzugehen ist.
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Soweit der Kläger rügt, trotz des Verzichts der Beteiligten auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung hätte das Verwaltungsgericht angesichts der besonderen
tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nicht ohne mündliche
Verhandlung entscheiden dürfen, rechtfertigt dieser Vortrag ungeachtet aller weiteren
Zweifelsfragen schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr.
2 oder Nr. 5 VwGO, weil der Kläger besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten der Rechtssache auch insoweit nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz
4 VwGO dargelegt hat. Deshalb musste sich dem Verwaltungsgericht entgegen der
Auffassung des Klägers auch nicht aufdrängen, im Rahmen seines Ermessens gemäß §
101 Abs. 2 VwGO trotz der Verzichtserklärungen der Beteiligten auf der Grundlage einer
mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund bedarf insbesondere
keiner näheren Erörterung, ob der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich
vertretene Kläger sich wegen Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflichten (§ 86 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß nicht (mehr)
berufen kann, weil er von der Möglichkeit, nach Abgabe seiner Verzichtserklärung einen
Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu stellen oder dies anzuregen,
keinen Gebrauch gemacht hat.
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Soweit der Kläger - ohne nähere Begründung - eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darin sieht, "dass vom Verwaltungsgericht in
dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierigen Verfahren ohne Durchführung
einer selbstständigen Beweisaufnahme und damit unter Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes sowie der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO
sowie ohne mündliche Verhandlung nur aufgrund eines Erörterungstermins entschieden
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worden ist", genügt der Vortrag ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124
a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die
Klärung der von ihm angesprochenen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
über die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hinausgehende allgemeine
Bedeutung hat. Dahingehende Anhaltspunkte sind im Übrigen auch sonst nicht
ersichtlich.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich nicht aus dem
Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil
es das mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1997 vorgelegte Gutachten des Patentanwaltes
Dr. C. nicht berücksichtigt und das Gutachten auch nicht zum Anlass genommen habe,
Dr. C. , wie beantragt, als Zeugen zu vernehmen oder ein "anderweitiges"
Sachverständigengutachten einzuholen.
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Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht bei der Entscheidungsfindung das
Gutachten von Dr. C. nicht berücksichtigt hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte,
kommt eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht in Betracht.
Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs.
2 Nr. 5 VwGO setzt nämlich unter anderem voraus, dass die angefochtene
Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel
beruhen kann. Das ist nur dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass
das Verwaltungsgericht ohne den Verfahrensfehler zu einer für den Kläger günstigen
Sachentscheidung hätte kommen können.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1997 - 9 B 311.97 -, vom 23. September
1988 - 7 B 150.88 -, BayVBl 1989, 249, und vom 14. August 1962 - V B 83.61 -, MDR
1962, 924 (925); OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 - 19 A 2961/03 -, 15.
Mai 2003 - 19 A 2103/03 -, und 5. Juli 1999 - 19 A 402/99 -.
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gutachten von Dr. C. rechtfertigt nicht
die Annahme, dass bei Berücksichtigung dieses Gutachtens zumindest die Möglichkeit
einer dem Kläger günstigen Entscheidung in Betracht kommt. Deshalb musste das
Verwaltungsgericht das Gutachten auch nicht zum Anlass nehmen, den Sachverhalt
durch Vernehmung von Dr. C. oder durch Einholung eines "anderweitigen"
Sachverständigengutachtens aufzuklären.
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Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren das Gutachten von Dr. C. zum Beweis
seiner Behauptung vorgelegt, seine von den Zeugen L. und F. bekundeten
Manipulationen am 10. und 11. Mai 1994 seien tatsächlich nicht erfolgt. Das
Verwaltungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass die Bekundungen der
Zeugen glaubhaft seien, weil die Zeugen die Manipulationen des Klägers detailliert und
im Wesentlichen widerspruchsfrei beschrieben hätten, der Zeuge L. kein erkennbares
Motiv habe, zu Lasten des Klägers Falschaussagen zu machen, und der Kläger selbst
die Manipulationen am 10. und 11. Mai 1994 eingeräumt habe. Jedenfalls angesichts
dieses Geständnisses ist das vom Kläger selbst in Auftrag gegebene Gutachten von Dr.
C. nicht zum Nachweis geeignet, dass er am 10. und 11. Mai 1994 keine
Manipulationen vorgenommen hat.
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Der Kläger macht zwar (auch) im Zulassungsverfahren geltend, er habe sein Geständnis
widerrufen. Das Verwaltungsgericht war jedoch an den Widerruf ebenso wenig
gebunden wie an das Geständnis des Klägers.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1971 - VII C 10.68 -, JZ 1972, 119 (120); Kopp,
VwGO, 13. Aufl., 2003, § 86 Rdn 16; Höfling/Breustedt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand:
Januar 2003, § 86 Rdn 138.
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Bei der deshalb erforderlichen freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist das
Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Geständnis des Klägers
glaubhaft ist, während der Widerruf des Geständnisses hinsichtlich der Manipulationen
am 10. und 11. Mai 1994 "offensichtlich prozesstaktisch bedingt" (Urteilsabdruck S. 23)
ist.
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Der Kläger hat weder im Zulassungsverfahren noch sonst durchgreifende
Gesichtspunkte dafür vorgetragen, dass sein Geständnis nicht der Wahrheit entspricht.
Seine Behauptung, das Geständnis sei unzutreffend, und seine diesbezüglichen
Erklärungsversuche sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf
die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und die im
Zulassungsverfahren nicht mit beachtlichen Gründen in Frage gestellt worden sind,
unglaubhaft. Für die Richtigkeit des Geständnisses sprechen nicht nur die
Bekundungen der Zeugen L. und F. , die kein erkennbares Interesse an einer
Falschaussage zu Lasten des Klägers gehabt haben. Hinzu kommt, dass der Kläger
entsprechend den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zumindest bei
einer weiteren Gelegenheit Manipulationen an einem Experiment, nämlich am
Experiment von Herrn C. am 15. Juni 1994, vorgenommen und diese Manipulationen
ebenfalls eingeräumt hat. Darüber hinaus ist es - unstreitig - weltweit keinem anderen
Chemiker gelungen, das vom Kläger in seiner Dissertation beschriebene Verfahren
erfolgreich durchzuführen, es sei denn, der Kläger war bei einem solchen Experiment
beteiligt. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, bei denjenigen, die sich
um eine Reproduktion seines Verfahrens bemüht hätten, handele es sich um
"Parteipersonen und Einrichtungen", ist sein Vortrag pauschal und als solcher nicht
geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Wissenschaftlichkeit der weltweit
durchgeführten Versuche zu begründen. Der Kläger selbst hat sich im Übrigen in keiner
Weise bemüht, den wissenschaftlichen Nachweis der Reproduzierbarkeit seiner in der
Dissertation beschriebenen Versuche zu führen. Dem Vorschlag des
Verwaltungsgerichts, unter neutraler Aufsicht eine oder mehrere Versuchsreihen
durchzuführen, ist er ohne nachvollziehbaren Grund nicht gefolgt. Der
Rechtfertigungsversuch des Klägers, aus einer Vornahme neuer Versuche oder
Versuchsreihen ließen sich keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Untersuchungen
und Experimente im Rahmen der Anfertigung der Dissertation ziehen, überzeugt nicht,
weil das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es für einen
wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt, den die Dissertation des Klägers nicht bietet,
auf den Nachweis der Reproduzierbarkeit der Versuche des Klägers ankommt. Deshalb
wäre entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu
erwarten gewesen, dass der Kläger sich dem Vorschlag, den erforderlichen Nachweis
durch Versuche oder Versuchsreihen zu führen, gestellt hätte, wenn er tatsächlich von
dem in seiner Dissertation beschriebenen Verfahren überzeugt wäre.
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Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich schließlich nicht
aus der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt hinsichtlich
des Widerrufs weiter aufklären müssen. Angesichts der aufgezeigten, für die Richtigkeit
des Geständnisses sprechenden Gesichtspunkte musste sich dem Verwaltungsgericht
eine dahingehende Aufklärung nicht aufdrängen.
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Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG und entspricht der Nr. 15.5 des sog. Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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