Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.10.1997

OVG NRW (beurteilung, antragsteller, antrag, verwaltungsgericht, leistung, lasten, zweifel, datum, schüler, vergleich)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1964/97
Datum:
01.10.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1964/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 685/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist nicht gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nicht
vorliegt.
2
Der Senat braucht wegen § 17 a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der
Frage nachzugehen, ob der Verwaltungsrechtsweg für den Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz eröffnet ist, mit dem der Antragsteller, der in einem Angestelltenverhältnis
zum Antragsgegner steht, erreichen will, daß seine Höhergruppierung nicht an der
Besetzung der Planstelle mit der beigeladenen Beamtin scheitert. Für die Entscheidung
über den Antrag kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller beanspruchen kann, daß
über seine Bewerbung ermessensfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) entschieden wird, obwohl er als
Angestellter das Anforderungsprofil der Stelle - Eigenschaft eines Beamten - nicht erfüllt
und nur deshalb zur Lasten der Beamtenplanstelle höhergruppiert werden könnte, weil
nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 a der Landeshaushaltsordnung Ausgaben für Bezüge der
Beamten einseitig zugunsten der Ausgaben für Vergütungen der Angestellten
deckungsfähig sind.
3
Die vom Antragsteller angeführten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Ernstliche
4
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung,
die gegen die Auswahlentscheidung und insbesondere die Bedarfsbeurteilung der
Beigeladenen vom 18. März 1997 gerichteten Angriffe versprächen bei der im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine
Aussicht auf Erfolg. Die insoweit maßgebenden Richtlinien für die dienstliche
Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern (Runderlaß des Kultusministeriums vom 25.
Mai 1992, BASS 21-02 Nr. 2) geben für die Frage nichts her, wann im Anschluß an eine
Hospitation die schriftliche Beurteilung zu erstellen ist. Die Beurteilungsrichtlinien
bestimmen insoweit lediglich, daß für die Beurteilung das den Richtlinien als Anlage 2
beigefügte Muster zu verwenden ist (Nr. 4.1 der Beurteilungsrichtlinien). Anlaß zu
Bedenken kann der zeitliche Abstand zwischen einer Hospitation und der Abfassung
einer Beurteilung erst geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die dienstliche
Beurteilung nicht mehr auf dem bei der Hospitation gewonnenen Eindruck beruht. Die
im Anschluß an die Unterrichtsprobe und das Kolloquium vom 28. November 19.. unter
dem 18. März 19.. unterschriebene dienstliche Beurteilung der Beigeladenen weckt
derartige Bedenken nicht. Der Zeitraum von weniger als vier Monaten wiegt für sich
gesehen noch nicht so schwer, daß die Beurteilung nicht mehr auf einer Würdigung der
von der Beigeladenen erbrachten Unterrichtsleistung und der erbrachten Leistung im
Kolloquium beruhen könnte. Der Inhalt der Beurteilung vom 18. März 19.. trägt derartige
Bedenken ebenfalls nicht. Vielmehr zeigen die detaillierten Ausführungen zu den
Stärken und Schwächen der Leistung als Lehrerin, daß der Schulaufsichtsbeamte,
Leitender Regierungsschuldirektor (LRSD) E. . Einzelheiten erinnern konnte. Ob LRSD
E. . X. bach Notizen gemacht hat, ist letztlich ohne Bedeutung, weil es seine Sache ist,
wie er die in einem Beurteilungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse sichert, zumal es
letztlich um eine Beanstandung geht, die nicht schon nach wenigen Wochen in
Vergessenheit geraten muß ("Der Methodenwechsel reicht von Eigentätigkeit in
Stillarbeit bis zu Schüler-Schüler-Interaktionen, wenngleich bei meinen
Hospitationsstunden Lehrereinsatz und Inhaltsfülle, insbesondere zum
Stundenabschluß hin, zu drängend wurden bzw. wirkten, selbst zu Lasten noch
erforderlicher Klärungen."). Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe, ohne den
Sachverhalt weiter aufzuklären, unterstellt, daß Notizen vorlägen, ist somit nicht
begründet, so daß auch kein die Zulassung der Beschwerde rechtfertigender
Verfahrensfehler vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Ernstliche Zweifel rühren nicht daher, daß LRSD E. . X. der Beigeladenen unmittelbar
im Anschluß an die Hospitation eine schlechtere Beurteilung in Aussicht gestellt hat,
und zwar unabhängig davon, ob sich die mitgeteilte Note ("2 +") auf das Gesamturteil
oder die beobachteten Unterrichtsstunden bezog. Selbst wenn üblicherweise im
Anschluß an eine Hospitation das für richtig gehaltene Gesamturteil eröffnet wird und
Bestand hat, schließt dies nicht aus, daß der Schulaufsichtsbeamte die für die
Beurteilung wesentlichen Erkenntnisse bei der Abfassung der schriftlichen Beurteilung
nochmals würdigt und gewichtet. Dies betrifft den Beurteilungsspielraum, von dem
LRSD E. . X. unter Hinweis auf den die Beigeladene betreffenden Leistungsbericht des
Schulleiters vom 18. November 19.. bei einer im vorliegenden Verfahren nur möglichen
summarischen Prüfung fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Daß LRSD E. . X. dem
Leistungsbericht eine besondere Bedeutung beigemessen hat, ist nicht wegen des
Berichtszeitraums bedenklich. Ein Vergleich verschiedener Leistungsberichte, die im
vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren erstellt worden sind, zeigt, daß die Wahl des
Berichtszeitraums am Datum der vorletzten dienstlichen Beurteilung orientiert ist. Der
Leistungsbericht vom 18. November 19.. bezieht sich im Vergleich mit den anderen
5
Leistungsberichten zwar auf einen ungewöhnlich langen Zeitraum (September 19.. bis
November 19..), macht aber mit in der Gegenwartsform gehaltenen Formulierungen
deutlich, daß nicht nur vergangene Verdienste der Beigeladenen gewürdigt werden,
sondern maßgeblich auch der aktuelle Leistungsstand erfaßt ist. Daß der Schulleiter
lange zurückliegenden Leistungen der Beigeladenen ein übermäßiges Gewicht
beigemessen hätte, ist nicht ersichtlich, so daß in dieser Hinsicht auch keine
durchgreifenden Bedenken gegen die dienstliche Beurteilung vom 18. März 19..
bestehen.
Daß die Beurteilung über die Beigeladene erst Monate nach der Hospitation abgefaßt
wurde, läßt sich nicht damit erklären, daß aus sachfremden Gründen eine Reihung
vorgenommen worden wäre. Die in diese Richtung zielende Kritik betrifft den Bereich
der Spekulation.
6
Ein Mangel des Stellenbesetzungsverfahrens ist schließlich nicht damit verbunden, daß
der Antragsteller im Vertrauen auf die zunächst der Beigeladenen mündlich eröffnete
Note davon abgesehen hätte, gegen seine eigene dienstliche Beurteilung vorzugehen,
die im übrigen hinreichend aktuell ist. Die Folgen derartiger taktischer Erwägungen muß
sich der Antragsgegner nicht zurechnen lassen.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten der
Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie im Zulassungsverfahren keinen
Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154
Abs. 3 VwGO).
8
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des
Gerichtskostengesetzes.
9