Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.07.2006

OVG NRW: beitragspflicht, bebauungsplan, grundstück, sicherheit, fahrbahn, unselbständigkeit, datum, widmung

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1711/06
Datum:
18.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1711/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 6513/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.074,20 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht
vorliegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124a Abs. 2 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestehen nicht. Der Beklagte hat die Bewertung
des Verwaltungsgerichts im Urteil (S. 5 des angegriffenen Urteils), die Beitragspflicht sei
mangels endgültiger Herstellung der Anlage noch nicht entstanden, nicht mit
schlüssigen Argumenten in Frage gestellt.
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Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Straßenbaubeitragssatzung den
Erschließungsanlagenbegriff zugrunde legt. Es ist weiter der Auffassung, dass die
(noch) private Zuwegung keine selbständige Erschließungsanlage sei, sondern als
Anhängsel unselbständiger Teil der Weidenstraße sei.
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Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts wird durch das Vorbringen im
Zulassungsverfahren nicht erschüttert. Der Charakter der (noch) privaten Zuwegung
ergibt sich aus dem bei den Akten befindlichen Bebauungsplan, der eine kurze
Sackgasse als öffentliche Straße festsetzt.
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Vgl. zur Unselbständigkeit einer von einem Hauptzug abzweigenden Straße OVG NRW,
Beschluss vom 30. Juni 2003 - 15 B 461/03 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom
29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl. 1993, 219 (220); ähnlich im
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Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, DVBl. 1995,
1137 (1138).
Danach soll die Zuwegung unselbständiger Teil der Erschließungsanlage X.------ gasse
sein. Diese ist also insoweit - unabhängig von der Frage der technischen Herstellung
schon mangels Widmung - noch nicht endgültig hergestellt. Ein Straßenbaubeitrag
konnte somit noch nicht entstehen, da dies die endgültige Herstellung der gesamten
Erschließungsanlage (einschließlich der Zuwegung) voraussetzt.
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Vgl. zu den erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen eines Zurückbleibens des
Ausbaus hinsichtlich der Länge der Erschließungsanlage BVerwG, Urteil vom 25.
Februar 1994 - 8 C 14.92 -, NVwZ 1994, 913 (916); Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C
66.84 -, DVBl. 1986, 349.
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Die Auffassung des Beklagten, dass diese private Zuwegung nicht Teil der
Erschließungsanlage sei, ist nur zum gegenwärtigen Zeitpunkt richtig. Wie sich aus dem
Bebauungsplan ergibt, soll sie aber als unselbständiger Teil der öffentlichen Straße X1.-
----straße hergestellt werden. Das ist noch nicht geschehen. Genau deshalb ist die
Erschließungsanlage auch noch nicht endgültig hergestellt und die Beitragspflicht noch
nicht entstanden. Dass die Beitragspflicht ungeachtet der Planabweichung entstanden
sein könnte, wird nicht dargelegt und ist angesichts der Erschließungsfunktion des
Stichwegs auch nicht anzunehmen (vgl. § 125 Abs. 3 des Baugesetzbuches).
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Soweit sich der Beklagte dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Fahrbahn
für die Zeit vor dem hier in Rede stehenden Ausbau für noch nicht endgültig hergestellt
hält, weil der erforderliche Straßenaufbau und die Randbefestigungen früher nicht
vorhanden gewesen seien (S. 4 und 5 des angegriffenen Urteils), handelt es sich um
Gesichtspunkte, die selbständig tragend neben dem vorerwähnten Umstand bis heute
fehlender endgültiger Herstellung der Erschließungsanlage stehen. Ernstliche Zweifel
allein in dieser Hinsicht vermögen somit eine Zulassung nicht zu rechtfertigen.
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Wegen fehlenden Entstehens der sachlichen Beitragspflicht kommt es auch nicht auf
den weiteren Einwand des Beklagten an, dass das klägerische Grundstück eine
ausreichend gesicherte Zuwegung zur X1.-----straße habe.
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Da die vorstehenden Umstände ohne Schwierigkeiten mit der für das
Zulassungsverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, liegt auch
der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124a Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor.
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Schließlich hat die Rechtssache nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
(§ 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage ausreichender Sicherung der Erreichbarkeit
eines Hinterliegergrundstücks ist entscheidungsunerheblich und damit in dem
erstrebten Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, da die sachliche Beitragspflicht
noch nicht entstanden ist.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über
den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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