Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.12.2001
OVG NRW: aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, ausweisung, abschiebung, trennung, duldung, erlass, ausländer, aussetzung, anerkennung
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1495/01
Datum:
03.12.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1495/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2421/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für
eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - nicht vorliegen.
2
Der Antrag genügt schon formell nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz
3 VwGO, weil in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der
Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung einer Beschwerde die
Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angegriffen wird, ohne einen der in §
146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe zu benennen.
3
Vgl. Senatsbeschluss vom 12. August 1997 - 18 B 216/97 -.
4
Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass sie ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 146 Abs. 4
iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, hat sie solche Zweifel nicht
begründet.
5
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag, soweit damit die Aussetzung der
Vollziehbarkeit der verfügten Ausweisung begehrt wird, wegen fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt, weil die Antragsgegnerin die
sofortige Vollziehung der Ausweisung nicht angeordnet hat und daher dem Widerspruch
der Antragstellerin gegen die Ausweisung bereits aufgrund von § 80 Abs. 1 Satz 1
VwGO aufschiebende Wirkung zukommt.
6
Im Ergebnis richtig ist auch die Ablehnung des die Versagung der
Aufenthaltsgenehmigung betreffenden Antrags auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes.
7
Der ausdrücklich auf Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 22.
August 2001 gerichtete, demgemäß nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versagung der beantragten
Aufenthaltserlaubnis gerichteten Widerspruchs ist bereits unzulässig, denn der
Aufenthaltsgenehmigungsantrag der Antragstellerin vom 6. September 2000 hat eine
Fiktionswirkung im Sinne des § 69 Abs. 2 oder 3 des Ausländergesetzes - AuslG - nicht
ausgelöst. Dem Eintritt einer Fiktionswirkung steht die Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 AuslG (iVm § 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG) entgegen, wonach die Fiktionswirkung nicht
eintritt, wenn der Ausländer auf Grund eines Verwaltungsaktes - wie hier die
Antragstellerin auf Grund des seit dem 7. Juli 1998 bestandskräftigen Bescheides des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Oktober 1997 -
bei Antragstellung ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist. Dem liegt die
Überlegung zu Grunde, dass auch Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren
eine Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich im Sichtvermerksverfahren, d.h. aus dem
Ausland einzuholen haben.
8
Vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2001 - 18 B 1366/00 -, m.w.N.
9
Hinsichtlich der in der angefochtenen Ordnungsverfügung zugleich enthaltenen
Abschiebungsandrohung ist der Aussetzungsantrag zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig. Sie entspricht den rechtlichen
Anforderungen des § 50 AuslG. Die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig, da
sie die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt und unerlaubt eingereist ist
(§§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) und überdies durch den
bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 20. Oktober 1997 ausreisepflichtig
geworden ist. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen
würde dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 3 Sätze 1 und 3
AuslG nicht entgegen stehen und bedarf daher - in diesem Zusammenhang - keiner
Prüfung. Daher vermag die Antragstellerin mit ihrer - ausdrücklich allein gegen die
Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ausreiseaufforderung und
Abschiebungsandrohung gerichteten - Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis unter Nr. 2 ihres Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel
an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu begründen.
10
Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen würde, dass sie mit
ihren - einen konkreten diesbetreffenden Bezug zu den Gründen des angefochtenen
Beschlusses vermissen lassenden - Ausführungen unter Nr. 3 und 4 des
Zulassungsantrags ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zur Ablehnung eines Anspruches auf Erteilung einer Duldung im
Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend
machen wollte, hätte sie solche Zweifel nicht begründet.
11
Die Antragstellerin hat insoweit jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft
gemacht.
12
Die Abschiebung der Antragstellerin ist nicht für die Dauer des Widerspruchs- und
Klageverfahrens, mit dem die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer
13
Aufenthaltsgenehmigung erstrebt wird, einstweilen auszusetzen. Der Erlass einer
dementsprechenden einstweiligen Anordnung ist nach ständiger Senatsrechtsprechung
aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn - wie hier -
einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entfällt, weil ein vorläufiges
Bleiberecht nach § 69 Abs. 2 und 3 AuslG nicht eingetreten ist. Etwas anderes gilt zwar
ausnahmsweise zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG), wenn nur mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung sichergestellt werden kann, dass
eine ausländerrechtliche Regelung ihrem Sinn und Zweck nach dem begünstigten
Personenkreis zugute kommt.
Vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 1999 - 18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, 449 = NVwZ-
Beil. I 1999, 99.
14
Eine derartige Situation liegt hier aber nicht vor. Es bedarf zur Sicherung der
Durchsetzung etwaiger - von der Antragstellerin angesprochener - Rechte aus § 9 Abs.
2 DVAuslG nicht des Erlasses einer einstweiligen Anordnung.
15
Dies ergibt sich daraus, dass § 9 Abs. 2 DVAuslG in dem für die Entscheidung über die
beantragte Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt tatbestandsmäßig einen nicht
zwangsweise beendbaren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet voraussetzt.
Sein Aufenthalt muss rechtmäßig, geduldet oder nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet
sein, wobei es dem Besitze einer Duldung gleich steht, wenn die Ausreisepflicht oder
die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
16
Die zu den vorstehenden Anforderungen vom Senat früher offen gelassene Frage nach
dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt,
17
- vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, InfAuslR 2001, 157,
18
die auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher unentschieden
geblieben ist,
19
vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1996 - 1 C 17.95 -, BVerwGE 101, 265 = InfAuslR
1997, 21 = DVBl. 1997, 174 = NVwZ 1997, 192 = DÖV 1997, 167 = EZAR 011 Nr. 9,
sowie vom 3. Juni 1997 - 1 C 1.97 -, BVerwGE 105, 28 = NVwZ 1998, 187 = InfAuslR
1997, 352 = DVBl. 1997, 1392 = EZAR 011 Nr. 12 = DÖV 1998, 244,
20
hat der Senat nunmehr in Übereinstimmung mit dem 17. Senat des erkennenden
Gerichts
21
- vgl. Beschluss vom 16. Juni 1999 - 17 B 1567/97 -
22
dahin entschieden, dass maßgeblich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der
letzten Tatsacheninstanz (d. h. im hier gegebenen, auf Zulassung der Beschwerde
gerichteten Antragsverfahren der Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist nach § 146 Abs.
5 Satz 1 VwGO) ist.
23
Vgl. dazu im Einzelnen mit ausführlicher Begründung: Senatsbeschluss vom 26.
November 2001 - 18 B 242/01 -.
24
Die Antragstellerin verfügt gegenwärtig nicht über den in § 9 Abs. 2 DVAuslG
25
vorausgesetzten aufenthaltsrechtlichen Status. Jedenfalls nach Eintritt der Bestandskraft
des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
20. Oktober 1997 hätte ihr Aufenthalt jederzeit zwangsweise beendet werden können.
Schließlich hat die Antragstellerin auch im Hinblick auf ihre familiären Bindungen
keinen Duldungsanspruch aus § 55 Abs. 2 AuslG iVm Art. 6 Abs. 1 GG dargelegt.
26
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet das Bestehen einer Ehe
mit einem deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich weder ein rechtliches
Abschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch.
27
Vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, a.a.O.
28
Ein Grund, der der Abschiebung entgegensteht, liegt in solchen Fällen ausnahmsweise
nur dann vor, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Voraussetzungen nicht
zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen zu berechtigterweise im Bundesgebiet
Lebenden durch Ausreise zu unterbrechen.
29
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 = NVwZ
1998, 742 = InfAuslR 1998, 213 = DVBl. 1998, 722 = EZAR 020 Nr. 8.
30
Derartige Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit die Antragstellerin sich auf ihre
Bindung an ihren deutschen Ehemann beruft, erscheint eine Trennung nicht
unzumutbar, da die Eheschließung am 5. Januar 2000 zu einer Zeit erfolgte, als die
Antragstellerin noch ihre Freiheitsstrafe aufgrund des Urteils des Landgerichts L. vom
16. Februar 1998 verbüßte, die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig war und
beide Ehegatten wussten, dass die Antragstellerin nach ihrer Haftentlassung nach
Nigeria würde ausreisen müssen. Da die Antragstellerin sich jedenfalls bis November
2001 in der Strafhaft befunden hat - und sich möglicherweise noch in Haft befindet - hat
sich zwischen den Ehegatten bisher keine eheliche Lebensgemeinschaft entwickelt, die
eine solche Intensität und ein solches Ausmaß erreicht hätte, dass eine Trennung der
Ehegatten nicht zumutbar erscheinen würde.
31
Soweit die Antragstellerin sich auf ihre Schwangerschaft beruft, hat sie nicht dargelegt,
dass sie nicht reisefähig ist.
32
Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird
abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
33
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.
34
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes - GKG.
35
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
36