Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2004
OVG NRW (verwaltungsgericht, verbesserung, gemeinde, streitwert, antrag, kläger, aufgabe, abweichung, rechtssatz, 1995)
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4218/04
Datum:
29.10.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 4218/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 8178/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 244,35 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht
vorliegen.
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Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.
1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben, weil es nicht
überwiegend wahrscheinlich ist, dass der im Zulassungsverfahren vorgetragene Angriff
gegen das vom Verwaltungsgericht bejahte Vorliegen einer beitragsfähigen
Ausbaumaßnahme im Berufungsverfahren erfolgreich wäre. Das Verwaltungsgericht hat
die durch den Ausbau bewirkten Veränderungen des Lichtstroms und der
Beleuchtungsstärke, die auf Seite 3 des angegriffenen Urteils dargestellt worden sind,
auf den Seiten 5 ff. als beitragsfähige Verbesserung bewertet. Dagegen werden im
Zulassungsverfahren substantiierte Einwände nicht erhoben. Im Kern wird alleine
vorgebracht, die Tatsache, dass die Beleuchtungsanlage auf die mit Laubbäumen
bestandene Seite verlegt worden sei, schließe eine Verbesserung aus. Es ist nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in einem Berufungsverfahren mit
diesem Einwand durchdränge. Die Art des Ausbaus liegt im weiten Ausbauermessen
der Gemeinde. Erst dessen Überschreitung kann beitragsrechtlich von Bedeutung sein.
Überschritten ist es erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im
Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im
Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und
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zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2002 - 15 A 737/02 -, S. 2 des amtl. Umdrucks;
Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 (64).
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Nach diesen Maßstäben kann die Verlegung der Straßenbeleuchtung auf die
baumbestandene Seite nicht als außerhalb des sachlich Vertretbaren bewertet werden.
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Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von
Entscheidungen des beschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht
hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dazu hätte es der Darlegung
bedurft, wodurch mit dem angegriffenen Urteil von welchem abstrakten Rechtssatz der
jeweils bezeichneten Entscheidung abgewichen worden sein soll. In Wirklichkeit rügt
der Kläger lediglich eine vermeintlich falsche Anwendung der vom beschließenden
Gericht aufgestellten Grundsätze. Auch der weiter angeführte Zulassungsgrund
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht
hinreichend dargelegt. Dazu hätte es der Benennung der im Berufungsverfahren
klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage bedurft.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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