Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.02.1999
OVG NRW (gesetzliche vermutung, tochter, anspruch auf bewilligung, kläger, verhältnis zu, eltern, haus, vermutung, höhe, sozialhilfe)
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 6286/96
Datum:
12.02.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 6286/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 2311/96
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien -
Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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Der Senat weist die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO in der Fassung des
Sechsten VwGO-ÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, durch Beschluß
zurück, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß §§ 130a Satz 2,
125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise
Stellung zu nehmen.
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Die Berufung, mit der dem Sinne nach das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt
wird, der Tochter der Kläger geschuldete Mietkosten in Höhe von monatlich 910,- DM für
den Zeitraum vom 14. Februar 1995 bis Ende August 1995 zu übernehmen, hat keinen
Erfolg, denn sie ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgelehnt. Insofern
kann der Senat unter Bezugnahme auf die im Kern zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Entscheidung gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren
Darstellung seiner Entscheidungsgründe absehen. Mit der Berufung ist nichts
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vorgetragen worden, das Anlaß gibt, von der erstinstanzlichen Entscheidung
abzuweichen.
Es kann dahinstehen, ob ein in der Person des Klägers noch zu dessen Lebzeiten
enstandener Anspruch auf Mietkostenübernahme mit seinem Tod erloschen ist oder als
Anspruch auf eine laufende Geldleistung nunmehr gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 SGB I von
der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin bzw. - wofür hier im Lichte der
Besonderheiten des Sozialhilferechts deutlich mehr sprechen würde - - vgl. BVerwG,
Urteil vom 10. Mai 1979 - 5 C 79.77 -, FEVS 27, 353 (356) -
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gemäß § 58 SGB I iVm §§ 1922, 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 iVm § 1371 Abs. 1 BGB von
der Klägerin und der gemeinsamen Tochter T. als gesetzlichen Erben geltend gemacht
werden könnte. Sozialhilfeansprüche sind nur vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu
Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von
Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht
rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, FEVS 45, 221 m.w.N.
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Auf die damit verbundenen Fragen kommt es im vorliegenden Verfahren aber nicht an,
weil hier schon dem Entstehen eines Anspruchs beider Kläger auf Bewilligung der
Unterkunftskosten aus §§ 11 und 12 BSHG iVm § 3 RegelsatzVO a.F. die Vorschrift des
§ 16 Satz 1 BSHG entgegengesteht. Danach ist der streitige Unterkunftsbedarf der
Eltern nämlich in einer für den Beklagten leistungsbefreienden Weise durch die Tochter
T. als Hauseigentümerin gedeckt worden.
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In § 16 BSHG wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, daß ein Hilfesuchender, der in
Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen
Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und
Vermögen erwartet werden kann. Das Eingreifen dieser Vermutung ist an zwei
Voraussetzungen geknüpft, nämlich an das - hier unstreitige - Leben in einer
Haushaltsgemeinschaft und daran, daß von den Verwandten oder Verschwägerten
ganz oder teilweise erwartet werden kann, für den Hilfesuchenden Leistungen zum
Lebensunterhalt - hier Unterkunftsgewährung - zu erbringen. Letztgenannte Erwartung
hängt dabei lediglich von einer objektiven Beurteilung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Verwandten oder Verschwägerten ab; auf subjektive
Einstellungen des Verwandten oder Verschwägerten gegenüber dem Hilfesuchenden
bzw. auf Erwartungen gegenüber dem Sozialleistungsstaat kommt es mithin nicht an.
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Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 1991 - Bf IV 1/91 -, FEVS 43, 51 (55).
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Da hier - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung gegeben sind, ist kraft Gesetzes
anzunehmen, daß die Hilfesuchenden tatsächlich entsprechende Leistungen erhalten
haben und daß diese Leistungen nicht nur für die säumige Sozialhilfebehörde erbracht
worden sind.
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Entgegen der Auffassung der Kläger besteht weder ein begründeter Anlaß für die
Annahme, die Vorschrift des § 16 Satz 1 BSHG sei auf den vorliegenden Fall der
Unterkunftsgewährung nicht anwendbar, noch ergeben sich ernstzunehmende Zweifel
am Vorliegen der erforderlichen Leistungsfähigkeit der Tochter im maßgeblichen
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Zeitraum.
§ 16 Satz 1 BSHG bedeutet keine - gegen das in Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht
und den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende -
Einschränkung der wirtschaftlichen Verfügungsbefugnis der Hauseigentümerin. Mit der
strittigen Vorschrift wird der Tochter der Kläger keine bestimmte Verwendung der ihr
gehörigen Wohnräume vorgeschrieben. Denn das Bundessozialhilfegesetz schafft mit
der Regelung in § 16 keine eigene über das bürgerliche Recht hinausgehende
öffentlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung. Die Regelung stellt vielmehr lediglich eine
verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Fixierung und Fortentwicklung der
sogenannten Familiennotgemeinschaft dar,
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vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 1989 - 4 A 13/88 -, FEVS 39, 192;
Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, § 16 Rn. 2 und 12,
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ohne zugleich Einfluß auf die Entscheidung der beteiligten Familienmitglieder zu
nehmen, ob eine Haushaltsgemeinschaft als tatsächliche Voraussetzung für eine
sozialhilferechtlich relevante Familiennotgemeinschaft herbeigeführt bzw.
aufrechterhalten wird.
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Auch nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann von der Tochter die Leistung
von Lebensunterhalt in Form der Unterkunftsgewährung für ihre Eltern erwartet werden.
Dagegen spricht nicht, daß bei Einzug der Kläger ein nicht unerheblicher
Sanierungsbedarf für das Haus und dabei die Notwendigkeit von Einnahmen durch
Vermietung absehbar waren.
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So ist zunächst nicht ersichtlich, daß die Aufnahme der Eltern in das Haus der Tochter
über die vom Beklagten anteilig übernommenen Betriebskosten hinausgehenden
Mehraufwendungen verursachte, die es auszugleichen galt.
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Vgl. zu diesem Aspekt: OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 1989 - 4 A 13/88 -, FEVS
39, 192 (194/195).
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Es ist - insbesondere vor dem Hintergrund der mangelnden Möglichkeit, eine zweite und
damit anderweitig vermietbare Wohn- einheit zu schaffen - auch nichts dafür greifbar,
daß die den Eltern zuteil gewordene Unterkunftsgewährung für die Tochter bei
Wohnsitznahme in ihrem ererbten Haus sonstwie eine entscheidende Einschränkung in
ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit bedeutete. Angesichts der räumlichen
Verhältnisse kann vielmehr nicht ernstlich davon ausgegangen werden, daß der Tochter
durch den zusätzlichen Einzug ihrer Eltern Einnahmen verlorengegangen sind, die sie
ansonsten hätte erzielen können.
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Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG Berlin, Beschluß vom 18. Mai 1992 - 6 S 12.92 -,
FEVS 44, 15 (17).
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Ebensowenig hat die Aufnahme der Eltern in das Haus E. straße 1 ab August 1992 für
die Tochter unmittelbar zu einem Lebensstandard unterhalb der sozialhilferechtlichen
Eigenbedarfsgrenze geführt, vgl. zu diesem Aspekt: OVG NW, Beschluß vom 12.
November 1992 - 8 B 1577/92 -, FEVS 44, 198 (200) m.w.N.,
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da die Tochter anfänglich noch über ererbtes Barvermögen in erheblicher Höhe
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verfügte. Daß erst mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Tochter, wie sie aus dem Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 22. März 1995 - 2 L
392/95 - hervorgeht, eine Anpassung der Benutzungskonditionen erfolgt ist, haben die
Kläger nicht vorgetragen und ist auch aus den Unterlagen nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund und der allen Seiten von Beginn an bekannten wirtschaftlichen
Leistungsunfähigkeit der Kläger kann aus dem angeblichen Mietvertrag vom 1.
September 1992, der im Hinblick auf eine Finanzierung der dringend erforderlichen
Gebäuderenovierung geschlossen worden sein soll, bei objektiver Betrachtungsweise
dann aber nicht der Schluß gezogen werden, die Unterkunftsgewährung habe völlig
unabhängig vom Eintritt der Sozialhilfe in unmittelbarem Verhältnis zu den Eltern auf
jeden Fall entgeltlich erfolgen sollen. Insoweit räumen die Kläger selbst ein Konzept zur
Finanzierung der Sanierungsarbeiten ein, das von vornherein ausschließlich zu Lasten
des Sozialhilfeträgers gehen sollte. Soweit die Mietvereinbarung deshalb - abgesehen
von der Frage der wirksamen Vertretung der seinerzeit minderjährigen Tochter -
überhaupt unter Beachtung des § 117 BGB wirksam sein sollte, kann eine solche
Konstruktion hier vielmehr unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten keine
Berücksichtigung bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 16 Satz 1
BSHG finden. Es widerspräche nämlich den Grundprinzipien der Sozialhilfe, wenn auf
die beabsichtigte Weise - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - indirekt
eine Vermögensbildung oder -mehrung der Tochter finanziert würde. Unter diesem
Gesichtspunkt sind einem Haus- oder Wohnungseigentümer Geldleistungen selbst für
notwendige Erhaltungsinvestitionen zur Sicherung der Unterkunft nach §§ 12, 15a
BSHG in aller Regel nicht als Zuschuß, sondern nur darlehensweise zu gewähren.
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Vgl. HessVGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 - 9 UE 1430/90 -, FEVS 45, 29; OVG
Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 1990 - 4 A 67/88 -, FEVS 42, 92.
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Abgesehen davon würde sich ein Anspruch auf Bewilligung der Unterkunftskosten
ohnehin aus §§ 11 und 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der RegelsatzVO in der bis
zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) deshalb nicht
ergeben können, weil die geltend gemachten Aufwendungen nicht als angemessen zu
betrachten sind.
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Vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, zur
Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.
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Greift man für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen
Wohnraumbedarfs zulässigerweise auf die für Wohnberechtigte im sozialen
Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen zurück, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.
Januar 1993 - 5 C 3.91 -, FEVS 44, 133,
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liegt die angemietete Gesamtwohnfläche von 65 qm für zwei Familienmitglieder nach
Nr. 5.21 Buchstabe b) der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz des
Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 (MBl NW
1989 S. 1714) nämlich oberhalb der Obergrenze von 60 qm der für Wohnberechtigte im
sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen und weist die Unterkunft zudem
drei statt der in der Richtlinie zugestandenen zwei Wohnräume auf. Ebenso dürfte der
aus einer Grundmiete von 800,- DM hervorgehende Quadratmeterpreis von 12,30 DM
das Niveau von Mietpreisen übersteigen, die im maßgeblichen unteren Bereich
vergleichbarer Wohnungen am Wohnort der Kläger als im streitigen Zeitraum
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marktüblich anzusehen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, wobei der Senat
wegen des Auftretens der Klägerin auch für ihren verstorbenen Ehemann deren
umfassende Kostenpflicht angenommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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