Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.01.2006
OVG NRW: abschiebung, achtung des privatlebens, unmöglichkeit, eltern, aufenthaltserlaubnis, integration, emrk, alter, ausreise, egmr
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 44/06
Datum:
11.01.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 44/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 11/06
Schlagworte:
Abschiebung Abschiebungsschutz rechtliche Unmöglichkeit Kind
Jugendlicher Integration Verwurzelung Duldungsanspruch
Fiktionswirkung
Normen:
AufenthG § 60a; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 81; EMRK § 8;
VwGO § 123
Leitsätze:
1. Die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung kann jedenfalls für
ausländische Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, die in
Haushaltsgemeinschaft mit ihren in Deutschland geduldeten Eltern
leben, nicht allein aus ihrem langjährigen Aufenthalt in Deutschland und
ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse abgeleitet werden.
2. Es besteht aus gesetzessystematischen Gründen kein
Duldungsanspruch für die Dauer eines auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerichteten Verfahrens,
wenn keine Fiktionswirkung eingetreten ist.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf
deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen
keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Die Antragsteller haben (weiterhin) nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen
für einen Anordnungsanspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz vorliegen.
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Die Antragsteller berufen sich mit der Beschwerde lediglich darauf (und erläutern dies
näher), den Antragstellern zu 3. bis 5. sei ein Aufenthaltsrecht gemäß § 25 Abs. 5
AufenthG zu gewähren, weil sie in Deutschland integriert seien; in der Folge könnten
auch ihre Eltern, die Antragsteller zu 1. und 2., ein Aufenthaltsrecht beanspruchen, weil
sie die Antragsteller zu 3. bis 5. betreuen müssten. Dabei versteht der Senat die
Beschwerdebegründung - wenn sie auch vordergründig allein darauf abstellt, den
Antragstellern stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, der hier
unmittelbar nicht streitgegenständlich ist - dahin, dass mit ihr implizit - auch - geltend
gemacht werden soll, die Voraussetzungen für die Abschiebung lägen wegen
rechtlicher Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG nicht vor.
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Auch bei diesem Verständnis verhilft das Vorbringen der Beschwerde jedoch nicht zum
Erfolg. Insoweit führt der Senat in der Kürze der für die Entscheidung zur Verfügung
stehenden Zeit nur Folgendes aus: Die Abschiebung ist wegen der geltend gemachten
Integration der Antragsteller zu 3. bis 5. nicht, wie § 60a Abs. 2 AufenthG voraussetzt,
aus tatsächlichen oder - was mit der Beschwerde allein geltend gemacht wird -
rechtlichen Gründen unmöglich. Ansatzpunkte für eine daraus folgende rechtliche
Unmöglichkeit der Abschiebung könnten allein Art. 8 EMRK - Recht auf Achtung des
Familien- und Privatlebens - oder der aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG,
abzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bieten. Dabei ist das Recht auf
Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK weit zu verstehen und
umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der
Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt
anzuknüpfen und zu entwickeln,
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vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 13. Februar 2003 42326/98 , NJW
2003, 2145; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 19 B 939/05 -,
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und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen.
In dieses Recht kann nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen werden. Die danach
(wiederum) gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung,
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vgl. hierzu und zu den nach der Rechtsprechung des EGMR beachtlichen
Kriterien BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 2 BvR 1570/03 , EuGRZ
2004, 317, 319 f. = InfAuslR 2004, 280, 282 f.; BVerwG, Urteil vom
29. September 1998 1 C 8.96 , InfAuslR 1999, 54,
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ergibt jedoch nicht, dass die Abschiebung der Antragsteller unverhältnismäßig ist. Dabei
ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Antragsteller zu 3. bis 5. erst fünf bis zwölf
Jahre alt sind. Jedenfalls für Kinder in diesem Alter kann die rechtliche Unmöglichkeit
der Abschiebung nicht allein aus ihrem langjährigen Aufenthalt in Deutschland und ihrer
Integration in die hiesigen Verhältnisse abgeleitet werden. Ihr rechtliches und
tatsächliches Schicksal ist rechtlich weitgehend an das ihrer Eltern und deren
Entscheidungen angebunden: Ihre Eltern sind für minderjährige Kinder sorgeberechtigt
und haben auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne. Kinder im Alter unter 16 Jahren
sind gemäß § 80 Abs. 1 AufenthG auch ausländerrechtlich noch nicht handlungsfähig,
und ihnen kann noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 35 AufenthG
gewährt werden.
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Vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 - und vom 14.
Juni 2005 - 18 B 963/05 -, jeweils mit weiteren Nachweisen; VG Lüneburg,
Urteil vom 5. Oktober 2005 - 4 A 131/04 -, juris.
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Abgesehen davon kann aufgrund ihres geringen Lebensalters auch ihre Verwurzelung
im bisherigen Aufenthaltsland nicht so tiefgehend sein wie bei jungen (erwachsenen)
Menschen, die ihre gesamte Sozialisation dort verbracht haben.
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Vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2005 - 6 K 5/04 -, juris.
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Angemerkt sei, dass auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, auf die
sich die Beschwerde stützt,
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gemeint ist dabei vermutlich das Urteil vom 11. Oktober 2005 - 11 K 5363/03
-, Asylmagazin 12/2005, 29,
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insoweit nichts für die Antragsteller hergibt. Denn in dieser Entscheidung, in der zudem -
anders als hier - ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs.
5 AufenthG inmitten stand, wird die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne
dieser Bestimmung gerade aus Umständen hergeleitet, die bei den 15 und 17 Jahre
alten Klägern gegeben waren, ausdrücklich nicht aber aus solchen, die bei dem erst
achtjährigen Geschwisterkind - einer weiteren Klägerin - vorlagen. Inwieweit der
Entscheidung ansonsten gefolgt werden könnte, muss anlässlich des vorliegenden
Falls folglich nicht entschieden werden.
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Kann eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragsteller zu 3. bis 5. aus
den mit der Beschwerde vorgebrachten Gründen mithin nicht angenommen werden, gilt
das Entsprechende für die Abschiebung der Antragsteller zu 1. und 2., denn die
Beschwerde folgert die Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragsteller zu 1. und 2.
allein daraus, dass die Antragsteller zu 3. bis 5. nicht abgeschoben werden dürften.
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Ist eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG der
Antragsteller nach Allem nicht anzunehmen, liegt aus denselben Erwägungen auch
keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des mit jener Regelung
korrespondierenden § 25 Abs. 5 AufenthG vor.
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Ohne dass sich die Beschwerde darauf berufen hätte, sei ergänzend darauf
hingewiesen, dass ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung
bzw. auf Gewährung von Abschiebungsschutz den Antragstellern auch nicht allein im
Hinblick darauf zusteht, dass sie am 3. Januar 2006 beim Antragsgegner die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG beantragt haben. Da dieser Antrag
mangels rechtmäßigen Aufenthalts der Antragsteller ein fiktives Aufenthaltsrecht nach
§ 83 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht auszulösen vermag, scheidet aus
gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung allein wegen des geltend
gemachten Anspruchs aus § 25 AufenthG und für die Dauer des Erteilungsverfahrens
grundsätzlich und so auch hier aus.
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Vgl. näher Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 - und vom 13.
September 2005 - 18 B 1567/05 - mit Nachweisen auch hinsichtlich der
entsprechenden Rechtslage zum Ausländergesetz 1990.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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