Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2008

OVG NRW: bandscheibenvorfall, verwaltungsverfahren, kernspintomographie, ermessen, aufklärungspflicht, polizeidienst, belastung, behörde, verfahrensmangel, kausalität

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 1275/07
Datum:
16.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 A 1275/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 184/06
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird
auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung
abgewiesen: Die Klägerin habe nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass der bei ihr in mehreren Segmenten der Wirbelsäule
diagnostizierte Bandscheibenvorfall kausal im Sinne des dienstunfallrechtlichen
Kausalitätsbegriffs auf die Partnerübungen beim Dienstsport am 31. März 2004
zurückzuführen sei. Dies ergebe sich aus den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen
und dem Gutachten des Polizeiarztes Dr. M. vom 25. Juni (richtig: Juli) 2005 und dem
fachärztlichen Gutachten des Dr. M1. vom 11. Juli 2005. Da die Klägerin keine Mängel
dieser Gutachten benannt habe, bestehe keine Veranlassung zu einer weiteren
Beweiserhebung.
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Die Klägerin trägt demgegenüber vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
des angefochtenen Urteils, weil das Verwaltungsgericht kein Gutachten eines
Ordinarius oder eines Klinikleiters eingeholt habe, obwohl dies schriftsätzlich beantragt
worden sei. Zweifel an den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten bestünden,
weil bei der sehr strengen und anspruchsvollen Untersuchung auf ihre
Polizeidiensttauglichkeit vor der Einstellung in den Polizeidienst keine anlagenbedingte
Vorschädigung der Wirbelsäule/Bandscheibe festgestellt worden sei. Zumindest hätten
die Akten der medizinischen Einstellungsuntersuchung beigezogen werden müssen. Es
könne auch nicht von einer Gelegenheitsursache gesprochen werden, da der
Polizeisport schwere körperliche Belastungen mit einem erhöhten Verletzungsrisiko mit
sich bringe. Diese könnten zu einem Schaden führen, der bei so genannten „alltäglich
vorkommenden Ereignissen" überhaupt nicht vorkommen könne.
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Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils, so dass die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zuzulassen ist.
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Es ist nicht zu beanstanden, dass es das Verwaltungsgericht im Wege der freien
Beweiswürdigung insbesondere unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten nicht als erwiesen angesehen hat, dass das Polizeitraining am
31. März 2004 kausal für den bei der Klägerin festgestellten Bandscheibenvorfall war.
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Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch den Zulassungsantrag nicht
erschüttert. Es werden keine Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass
der vom Verwaltungsgericht verneinte Ursachenzusammenhang im vom
Verwaltungsgericht zutreffend gekennzeichneten dienstunfallrechtlichen Sinne
tatsächlich vorliegt. Die Klägerin verweist insoweit allein darauf, eine anlagebedingte
Schädigung der Wirbelsäule oder der Bandscheibe sei im Rahmen der vor ihrer
Einstellung in den Polizeidienst erfolgten Untersuchung nicht festgestellt worden. Damit
werden keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten
Gutachten geweckt. Die Klägerin benennt nämlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die von den Gutachtern angenommene Vorschädigung im Rahmen dieser
Untersuchung überhaupt hätte festgestellt werden können. Dies ist auch bei der zu
unterstellenden Gründlichkeit dieser Untersuchung keinesfalls offensichtlich. Vielmehr
spricht einiges dafür, dass die Vorschädigung nur im Wege einer Kernspintomographie
der Halswirbelsäule oder - indirekt - durch eine Röntgenuntersuchung hätte festgestellt
werden können. Denn wie sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergibt,
wurde die Diagnose „Bandscheibenvorfall" am 2. April 2004 erst gestellt, nachdem eine
Kernspintomographie durchgeführt worden war. Dass im Rahmen der Untersuchung auf
Polizeidiensttauglichkeit eine solche Untersuchung stattfand, ist weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich.
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Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht dadurch in Frage
gestellt, dass die Klägerin in Zweifel zieht, dass der Dienstsport als
„Gelegenheitsursache" angesehen werden könne.
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Gelegenheitsursachen sind (Mit-)Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen
Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die
krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren,
dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart
unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich
vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
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Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 -,
ZBR 2003, 140.
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Es kommt hiernach nicht darauf an, ob ein Ereignis, das Auslöser für einen
Gesundheits- oder Körperschaden geworden ist, besonders gravierend war, sondern ob
der Schaden in gleicher Weise auch durch ein ggf. weniger schwer wiegendes,
alltägliches Ereignis hätte hervorgerufen werden können. Dies wird in den vom
Verwaltungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Gutachten für den
vorliegenden Fall eindeutig bejaht. Im Gutachten des Polizeiarztes Dr. M. vom 25. Juli
2005 (S. 7) wird ausgeführt, die festgestellten Veränderungen an der Bandscheibe seien
nicht als Folge des Trainings der Eingriffstechniken am 31. März 2004 anzusehen, da
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einerseits in der durchgeführten Kernspinuntersuchung keine unfallbedingten
Veränderungen nachgewiesen werden konnten und andererseits die zur Darstellung
gekommenen Veränderungen der Bandscheibe die Folge anlagebedingter chronisch
schleichender Bandscheibenschädigung seien, die bereits vor dem Ereignis vom 31.
März 2004 bestanden hätten. Im fachärztlichen Gutachten des Dr. M1. vom 11. Juli 2005
(S. 6) heißt es, das von der Klägerin am 31. März 2004 bzw. am 1. April 2004 geklagte
Beschwerdebild von Seiten der Halswirbelsäule sowie das im weiteren Verlauf
bildtechnisch festgestellte Schadensbild im Bereich der Halswirbelsäule und die
durchgeführten Therapiemaßnahmen stünden mit der dienstlichen Tätigkeit am 31. März
2004 nicht in ursächlichem Zusammenhang. Allein wesentlich seien Schadensanlagen
in Form einer Minderwertigkeit des Bandscheibengewebes mit
Bandscheibenvorwölbungen und Bandscheibenvorfällen in mehreren Segmenten.
Irgendwelche Verletzungszeichen seien zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden,
sondern seien aufgrund der Kernspintomographie vom 2. April 2004 auszuschließen.
Auch bio-/unfallmechanisch könne ausgeschlossen werden, dass es durch den
Dienstsport am 31. März 2004 zu Bandscheibenschädigungen in insgesamt fünf
Segmenten gekommen sei unter vollständiger Umgehung sämtlicher vorgelagerter und
benachbarter Strukturen. Die vorbestehenden degenerativen
Bandscheibenveränderungen seien lediglich im zeitlichen Zusammenhang mit dem
Dienstsport manifest geworden.
Nach diesen nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter war das Polizeitraining am 31.
März 2004 allenfalls Auslöser für Beschwerden, die früher oder später wegen der
vorhandenen Bandscheibenschäden ohnehin aufgetreten wären. Dies steht nicht im
Widerspruch zu der Behauptung im Zulassungsantrag, die am 31. März 2004 geübten
Eingriffstechniken bürgen ein gesteigertes Verletzungsrisiko, oder der Aussage in der
Bescheinigung des behandelnden Orthopäden Dr. T. -O. vom 30. November 2004, eine
von außen einwirkende plötzliche Belastung der Halswirbelsäule könne sehr wohl zu
den nachgewiesenen Bandscheibenschäden führen. Aus den o.g. Gutachten ergibt sich
nicht, dass Bandscheibenschäden nicht durch äußere Einwirkungen entstehen können.
Aus ihnen ergibt sich aber, dass es im konkreten Fall gerade nicht zu einer Verletzung
durch äußere Einwirkungen gekommen ist.
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Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte nicht ohne Einholung eines
weiteren Gutachtens entscheiden dürfen, beruft sie sich sinngemäß darauf, dass das
Verwaltungsgericht gegen die Pflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des
Sachverhalts von Amts wegen verstoßen habe. Damit macht sie der Sache nach
geltend, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel vorliege und die Berufung deshalb nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO
zuzulassen sei.
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Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor. Das Gericht durfte auf der Grundlage der im
Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten entscheiden, ohne ein
weiteres Gutachten einzuholen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden
Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer
Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht
förmlich beantragt hat.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, DVBl 1993, 955.
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Wenn die anwaltlich vertretene Klägerin meinte, das Verwaltungsgericht hätte den
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Sachverhalt noch nicht ausreichend aufgeklärt, hätte sie deshalb in der mündlichen
Verhandlung beantragen müssen, Beweis durch Einholung eines weiteren Gutachtens
zu erheben. Dies hat sie nicht getan. Sie hat in der mündlichen Verhandlung die
schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge nicht gestellt. Damit hat sie zu erkennen
gegeben, dass sie selbst eine weitere Aufklärung des Sachverhalts offenbar nicht mehr
für notwendig oder für möglich hielt. Aus welchem Grunde sich dem Verwaltungsgericht
gleichwohl die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, legt die Zulassungsbegründung
nicht in genügender Weise dar.
Abgesehen davon kann sich ein Tatsachengericht grundsätzlich ohne Verstoß gegen
seine Aufklärungspflicht auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen, die eine
Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Die Einholung zusätzlicher
Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 VwGO
i.V.m. §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses
Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der
Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren
Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268.
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Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Einwendungen der Klägerin gegen die
berücksichtigten Gutachten sind - wie oben bereits ausgeführt wurde - nicht stichhaltig.
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Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte zumindest die Akten der
medizinischen Einstellungsuntersuchung beiziehen müssen, rechtfertigt auch dies nicht
die Zulassung der Berufung. Dem Verwaltungsgericht lag - wie dem Polizeiarzt Dr. M2. -
u.a. die rote polizeiamtsärztliche Krankenakte (Beiakte Heft 2) vor, die zahlreiche
Unterlagen bezüglich der Untersuchungen der Klägerin auf ihre
Polizeidiensttauglichkeit durch den nordrhein-westfälischen Polizeiärztlichen Dienst
enthält. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Erkenntnisse das Gericht aus
möglicherweise existierenden Unterlagen über anderweitige polizeiärztliche
Untersuchungen hätte gewinnen können, so dass nicht ersichtlich ist, dass das
Verwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt seine Aufklärungspflicht hätte verletzt
haben können.
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Die Klägerin stützt ihren Zulassungsantrag weiter darauf, die Rechtssache weise
besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, so dass die Berufung nach §
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen sei. Tatsächliche Schwierigkeiten lägen vor, weil
die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ihrer Vorschädigung und zur
Kausalität zwischen der polizeisportlichen Übung und dem Bandscheibenvorfall
unterblieben sei. Rechtliche Schwierigkeiten lägen deshalb vor, weil man die Dinge
durchaus anders sehen könne, als dies das Verwaltungsgericht getan habe, und weil
die Fragen sich weder ohne weiteres aus dem Gesetz ergäben noch aufgrund der
ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bereits rechtskräftig geklärt
seien.
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Auch dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die
Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen
Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu
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Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht
ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines
Berufungsverfahrens erfordern.
Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, Rn. 106 zu §
124 VwGO.
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Dies ist hier nicht der Fall.
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Besondere tatsächliche Schwierigkeiten wirft das vorliegende Verfahren nicht auf, weil
die Gutachten, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, die entscheidende
Frage, ob das Training am 31. März 2004 kausal für die Bandscheibenschäden der
Klägerin ist, nachvollziehbar, eindeutig und übereinstimmend beantwortet haben.
Weshalb sich aus der Nichteinholung eines weiteren Gutachtens die besondere
tatsächliche Schwierigkeit der Sache ergeben soll, erschließt sich dem Senat nicht.
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Die Klägerin hat auch das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nicht
dargelegt. Die Voraussetzungen, unter denen ein Ereignis als Dienstunfall
anzuerkennen ist, sind in der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Aus dem Zulassungsantrag
ergibt sich angesichts der vorliegenden Gutachten nicht, dass die Subsumtion im
vorliegenden Einzelfall außergewöhnlich schwierig und deshalb nur im Rahmen eines
Berufungsverfahrens möglich wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet
ihre Grundlage in § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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