Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.01.2006

OVG NRW: vertreter, beweisverwertungsverbot, bedürftigkeit, verfügung, unterhalt, verordnung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 50/06
Datum:
20.01.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 50/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 5571/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es bereits
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an dem Nachweis der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine
Prozesskostenhilfebewilligung fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
muss für einen formgültigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwingend
eine vollständige formblattmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vorgelegt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für minderjährige
Rechtsschutzsuchende, die geltend machen, die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können. Als Prozesskostenhilfe begehrende
Partei im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO müssen auch sie sich nach § 117 Abs. 4 ZPO bei
ihrer nach § 117 Abs. 2 ZPO abzugebenden Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3001) eingeführten Vordrucks bedienen. Den grundsätzlich zu verwendenden
Vordruck hat der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Verfahrensbeteiligten
auszufüllen und zu unterzeichnen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur in
Betracht, wenn genaue Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Minderjährigen gemacht sind. Dabei sind entsprechend dem Hinweis
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unter Abschnitt C des Vordrucks gegebenenfalls auf einem Zweitstück der Erklärung
auch hinreichende Angaben über die Verhältnisse der dem Minderjährigen zur Leistung
von Unterhalt verpflichteten Personen zu machen, um einen etwaigen Anspruch auf
Zahlung eines Prozesskostenhilfevorschusses gegen diese prüfen zu können.
Vgl. zum Vorstehenden: Beschluss des Senats vom 31. Juli 2003 - 12 E 975/02 - mit
umfangreichen Nachweisen.
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Diesen Anforderungen entsprach die in Bezug genommene Erklärung vom 19. Juli
2004, die zum Verfahren 21 L 2066/04 eingereicht worden war, ersichtlich nicht, ohne
dass es darauf ankäme, ob es nicht ohnehin nach der gerichtlichen Verfügung vom 6.
April 2005 einer aktuellen Erklärung bedurfte. Auch die im Beschwerdeverfahren
nachgereichte Erklärung erfüllt die maßgeblichen Anforderungen offensichtlich nicht.
Die Erforderlichkeit einer Erklärung zu den Verhältnissen des dem Grunde nach
unterhaltsverpflichteten Vaters des Klägers war hier zweifelsfrei zu bejahen. Sie besteht
ausweislich der vorgenannten Hinweise zu dem Vordruck bei persönlichen
Angelegenheiten und damit - anders als in der Beschwerdebegründung behauptet -
nicht nur bei Unterhaltsprozessen. Der Klammerzusatz in den Hinweisen benennt
Unterhaltsprozesse nur exemplarisch für die genannten persönlichen Angelegenheiten.
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Der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass es - unabhängig von den
vorgenannten formellen Voraussetzungen - nach den bekannt gewordenen
Vermögensverhältnissen des Vaters des Klägers an den wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfebewilligung fehle, weil ein Anspruch des
Klägers auf einen Prozesskostenhilfevorschuss gegen seinen Vater bestehe, ist die
Beschwerde im Übrigen nicht in der Sache entgegen getreten. Soweit hierzu
vorgetragen wird, es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, wird verkannt, dass es
vorliegend nicht um eine Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren geht, sondern um
den dem Kläger bzw. seinem gesetzlichen Vertreter obliegenden Nachweis der
Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne wirtschaftlicher
Bedürftigkeit.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das
zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren hat schon deshalb keinen Erfolg, weil es aus
den vorstehenden Gründen an den nach § 166 VwGO, 114 ZPO erforderlichen
hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde fehlt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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