Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2009

OVG NRW (begründung, antrag, wegfall, verwaltungsakt, kündigung, auslagerung, verwaltungsgericht, zulassung, buchhaltung, zustimmung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2365/09
Datum:
16.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2365/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 2367/09
Tenor:
Soweit der Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung
zurückgenommen hat, wird das Zulassungsverfahren eingestellt.
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wird
abgelehnt.
Das Zulassungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Der Beklagte und die
Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur
Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten
selbst.
G r ü n d e :
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Auf die Zurücknahme des Zulassungsantrags des Beklagten ist das diesbezügliche
Zulassungsverfahren einzustellen.
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Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zustimmung zur
beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers sei ermessenfehlerhaft erfolgt, nicht
in Frage zu stellen.
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Gegenstand der Anfechtungsklage ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche
Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
Maßgebend sind danach der Inhalt und die Begründung, die der Ausgangsbescheid
durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat. Erst der Widerspruchsbescheid gibt dem
Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt und Begründung,
insbesondere bei Ermessenserwägungen. Dementsprechend sind beide
Verwaltungsakte als prozessuale Einheit anzusehen. Außerhalb von § 79 Abs. 2 VwGO
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kommt daher – wie hier mit Blick auf lediglich fehlerhafte Ermessenserwägungen – eine
zudem im Wege einer selbständigen Klage gegen die Widerspruchsbehörde zu
verfolgende isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides regelmäßig nicht in
Betracht.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1964 – V C 14.63 –, BVerwGE
19, 327 ff., Urteil vom 6. April 1989 – 1 C 70.86 –, BVerwGE 81, 356 ff., juris;
Urteil vom 25. August 1982 – 8 C 50.80 –, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18,
juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, 2009, § 79 Rn. 1 m.w.N.
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Nicht nur in Ermangelung eines auf die isolierte Aufhebung des
Widerspruchsbescheides gerichteten Klagebegehrens, sondern gerade aufgrund des
auch im Wortlaut dem Regelfall des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechenden Klageziels
hat das Verwaltungsgericht zu Recht im Rahmen seiner – selbständig tragenden –
Begründung auf S. 7, Absätze 1 und 2, des Urteilsabdrucks allein auf die den
Verwaltungsakt prägende Begründung des Widerspruchsbescheides abgestellt, in der –
in Abweichung von der Begründung des Antrags der Beigeladenen auf Erteilung der
Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung und dem darin angegebenen
Kündigungsgrund der Schließung der Verkaufsstelle bzw. der Aufgabe des Bereichs
Automobilverkauf, innerhalb dessen die Tätigkeit des Klägers hauptsächlich die
Durchführung von Bürotätigkeiten betraf – in ermessensfehlerhafter Bewertung des
Sachverhalts allein die ebenfalls geplante Umorganisation bzw. "Auslagerung der
Buchhaltung" als Grund für den Wegfall des Arbeitsplatzes angesehen wird. Dass die
Frage, in welchem konkreten Bereich des jeweiligen Unternehmens der Wegfall von
Arbeitsplätzen eintritt, der die betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen soll, von
entscheidender Bedeutung ist, liegt auf der Hand und wird auch von der Beigeladenen
nicht in Frage gestellt.
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Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der
Widerspruchsbescheid enthalte nicht die Begründung des Ausgangsbescheides
lediglich ergänzende Ermessenserwägungen. Unabhängig davon, dass selbst bei einer
Ergänzung von Ermessenserwägungen, die sich – wie hier – nicht als selbständig
tragende Begründung darstellt, auch die ergänzenden Erwägungen mit dem Ziel
erfolgen, den Verwaltungsakt (mit) zu tragen, so dass bei einem Fehler in den
ergänzenden Erwägungen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass
der Ausgangsbescheid auch ohne sie Bestand haben soll, ist der völlig eigenständigen
und auf die vollständige Abwicklung des Entscheidungsprogramm des § 85 ff. SGB IX
gerichteten Begründung des Widerspruchsbescheides nicht einmal ansatzweise eine
lediglich auf die Ergänzung der Ermessenserwägungen des Ausgangsbescheides
beschränkte Funktion zu entnehmen. Zudem findet, wie das Verwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, in den Ermessenserwägungen des Widerspruchsbescheides
die Schließung der Verkaufsstelle als nach dem Ausgangsbescheid maßgeblicher
Grund für den – behaupteten – Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers nicht einmal
Erwähnung.
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Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Bezeichnung des
Grundes für den Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers "Auslagerung der Buchhaltung"
in den Ermessenserwägungen des Widerspruchsausschusses lediglich um eine
ungeachtet der gewählten Formulierung den Kündigungsgrund inhaltlich vollständig
erfassende, unbeachtliche Falschbezeichnung handelt und der Widerspruchsausschuss
im Rahmen seiner Abwägung gleichwohl von der für den Arbeitsplatzverlust
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maßgebenden Schließung der Verkaufsstelle ausgegangen und die "Auslagerung der
Buchführung" etwa als Wegfall der Möglichkeit eines Alternativarbeitsplatzes gewertet
hat, oder aber trotz der gewählten eingeschränkten Formulierung eindeutig der
Auffassung gewesen ist, dass der Arbeitsplatz des Klägers angesichts der betrieblichen
Gesamtsituation keinen Bestand haben kann. Hierfür ist nichts vorgetragen; die
wenigen, konkret fallbezogenen Ausführungen in der Begründung des
Widerspruchsbescheides bieten für eine solche Annahme keine hinreichende
Grundlage.
Die – ausgehend von der Begründung des Widerspruchsbescheides – abweichende
Anknüpfung und unzutreffende Sachverhaltsbewertung kann auch nicht dadurch
relativiert werden, dass, wie die Beigeladene behauptet, der Arbeitsplatz des Klägers
tatsächlich in jedem Fall vollständig weggefallen sei. Die Ermessensbetätigung und die
diesbezügliche Sachverhaltsermittlung werden durch den Antrag des Arbeitgebers
gesteuert. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX hat das
Integrationsamt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend all das zu
ermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen
Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander
abwägen zu können.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2009 – 12 A 2431/08 –,
m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des
beschließenden Senats.
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Dementsprechend und mit Blick auf die Bestimmtheit des jeweiligen Streitgegenstandes
kann im Rahmen der die Zustimmung zur Kündigung rechtfertigenden
Ermessenserwägungen der jeweilige Kündigungsgrund nicht vom Integrationsamt oder
vom Widerspruchsausschuss abgeändert, ausgewechselt, erweitert oder eingeschränkt
werden. Die verwaltungsgerichtliche Ermessenskontrolle nach § 114 VwGO dient unter
anderem auch der Überprüfung der Einhaltung dieser Ermessensgrenzen, wobei ihr,
wie oben dargelegt, die nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgebende Begründung des
Widerspruchsbescheides zugrundeliegt, die, wie ebenfalls oben dargelegt, im
vorliegenden Fall die erforderliche Kongruenz von geltend gemachtem
Kündigungsgrund einerseits und den Ermessenserwägungen zugrundeliegendem
Kündigungsgrund andererseits nicht erkennen lässt. Ob eine den rechtlichen
Anforderungen genügende Ermessensbetätigung in Anerkennung der von der
Beigeladenen behaupteten Tatsachenlage zu demselben Ergebnis kommen wird, ist in
diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Der Anfechtungsklage ist bereits deshalb zu
Recht stattgegeben worden, weil dem Anspruch des Klägers auf eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht genügt worden ist.
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Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verletzung der
Aufklärungspflicht (beginnend mit "Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers, dass der
Sachvortrag der Beigeladenen insoweit nicht den Tatsachen entspricht, nicht
nachgegangen") und zu den daraus resultierenden fehlerhaften Ermessenserwägungen
sollen ausweislich der Entscheidungsgründe für den Fall gelten, dass von einer
lediglich ergänzenden Begründung durch den Widerspruchsbescheid und dem im
Ausgangsbescheid berücksichtigten Kündigungsgrund der Schließung der
Verkaufsstelle ausgegangen wird (S. 7, 3. und 4. Absatz, bis S. 8, vorletzter Absatz, des
Urteilsabdrucks). Die pauschale Auffassung der Beigeladenen, als maßgeblich habe
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das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Beklagte dem Bestreiten des
Klägers nicht nachgegangen sei, geht damit an dem differenzierten Aufbau der
Entscheidungsgründe, wie er im Zulassungsverfahren zugrundezulegen ist, vorbei.
Da gegen die die angefochtene Entscheidung ebenfalls selbständig tragende
Begründung des Verwaltungsgerichts – keine lediglich ergänzende Begründung des
Widerspruchsbescheides, damit ermessenfehlerhafte Anknüpfung an den nicht geltend
gemachten Kündigungsgrund der "Auslagerung der Buchhaltung" – keine
durchgreifenden Zulassungsgründe geltend gemacht worden sind, kommt es auf die
weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts und die diesbezügliche Begründung
des Zulassungsantrags nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1
VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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