Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.04.2008
OVG NRW: lehrer, auflösung, beamtenverhältnis, berufsschule, angestelltenverhältnis, unrichtigkeit, fachschule, probe, datum, ruhegehalt
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1484/06
Datum:
22.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1484/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 294/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00
EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat,
ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Begehren der Klägerin, in
das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden, nach den Maßstäben der
einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften zu prüfen sei. Das beklagte Land habe
danach ihr Übernahmebegehren zu Recht wegen des Fehlens der gemäß § 7 Abs. 1
LBG NRW erforderlichen gesundheitlichen Eignung abgelehnt.
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Dem hält die Klägerin entgegen, dass nach der Auflösung der Ersatzschule, an der sie
als Planstelleninhaberin beschäftigt gewesen sei, das beklagte Land die
Versorgungslasten für die wegen der Schulauflösung in den einstweiligen Ruhestand
versetzten Lehrkräfte zu tragen habe. Ihre - der Klägerin - Wiederverwendung im
öffentlichen Schuldienst liege daher im wohlverstandenen Interesse des beklagten
Landes, denn § 11 Abs. 2 des bis zum 1. Januar 2006 in Kraft gewesenen
Ersatzschulfinanzgesetzes (EFG) habe für solche Fälle vorgesehen, dass die
Verpflichtung des Landes zur Erstattung des Ruhegehaltes entfalle, wenn ein Lehrer
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anderweitig im Schuldienst beschäftigt werde oder eine gleichwertige Beschäftigung im
Schuldienst abgelehnt habe. Aus dieser Vorschrift stehe ihr ein Anspruch zu, im
öffentlichen Schuldienst als Beamtin verwendet zu werden.
Mit diesem Vortrag hat die Klägerin die behaupteten ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht in einer den Anforderungen des § 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Sowohl § 11 Abs. 2 EFG als
auch der diese Vorschrift ersetzende § 111 Abs. 3 SchulG NRW verhalten sich
ausschließlich zu den Voraussetzungen, unter denen ein wegen der Auflösung seiner
bisherigen Schule in den einstweiligen Ruhestand versetzter Lehrer seinen Anspruch
auf Ruhegehalt verliert. Hingegen ergeben weder der Wortlaut dieser Vorschriften noch
der Regelungszusammenhang, in den sie jeweils eingebunden sind, den von der
Klägerin behaupteten - von den beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen
losgelösten - Übernahmeanspruch. Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts I. vom 26.
Januar 1982 im Verfahren 6 Sa 1107/81 (DB 1982, 1420), auf das sich die Klägerin zur
Begründung ihrer Rechtsansicht beruft, folgt nichts anderes. Das Landesarbeitsgericht
hatte in dem fraglichen Rechtsstreit ausschließlich darüber zu befinden, ob der Kläger
als ehemaliger - nur an einer Fachschule eingesetzter - Ersatzschullehrer verpflichtet
war, sich zur Vermeidung des Verlustes des Rechts auf Versorgungsbezüge an einer
Berufsschule im Angestelltenverhältnis wiederverwenden zu lassen. Es hat zwar zu
dem in § 11 Abs. 2 EFG enthaltenen Tatbestandsmerkmal der "gleichwertigen
Beschäftigung im Schuldienst" ausgeführt, dass diese nur gegeben sei, wenn der vom
Lehrer verlangte Einsatz statusgerecht erfolge und ihm unter fachlich-pädagogischen
Gesichtspunkten zugemutet werden könne, doch hat es an keiner Stelle einen aus
dieser Vorschrift hergeleiteten Anspruch des damaligen Klägers auf Übernahme in das
Beamtenverhältnis formuliert.
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Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die
Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das
angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im
Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines
Berufungsverfahrens erfordern würden.
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Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine
durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
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Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat sie diese ebenfalls nicht
dargelegt. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage, auf die es
nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und
substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich
gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus
zugemessen wird.
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Die Klägerin hat weder eine konkrete Rechtsfrage formuliert, deren Beantwortung sie in
einem möglichen Berufungsverfahren für erforderlich hält, noch genügt ihr Vortrag im
Übrigen den vorstehenden Anforderungen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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