Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2002

OVG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, versammlung, öffentliche sicherheit, veranstaltung, gefährdung, konzentrationslager, gefahr, widerstand, kennzeichen, zusammensetzung

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 620/02
Datum:
10.04.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 620/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 536/02
Tenor:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. April 2002 wird
geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs vom 1. April 2002 gegen die
Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 22. März 2002 wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR
festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben
werden.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Es spricht nach summarischer
Prüfung alles dafür, dass die angegriffene Verbotsverfügung rechtmäßig ist. Von der
Versammlung geht nach aktueller Sachlage eine unmittelbare Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, die die erlassene Verbotsverfügung gemäß §
15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) rechtfertigt.
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Es spricht bereits vieles dafür, dass es sich bei der vom Antragsteller angemeldeten
Versammlung um eine Tarnveranstaltung der "Sauerländer Aktionsfront" (SAF) und des
"Sauerländer Bärensturms" (SB) handelt. Maßgeblich für diese Einschätzung sind u.a.
folgende Umstände: - die enge Einbindung von Frau X. , der Hauptaktivistin der SAF,
bei der Organisation der in Rede stehenden Veranstaltung und die auch im Übrigen
bestehende enge Kooperation zwischen dem Antragsteller und Frau X. ; - die
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zahlreichen erfolglosen Versuche von Frau X. , in der Vergangenheit eigene
Demonstrationen der SAF durchzuführen; - die Erklärung von Frau X. vom 13. April
2001, ihre Veranstaltung sei bereits vorbereitet; - die Auswahl des Veranstaltungsortes
Arnsberg als Treffpunkt und Betätigungsfeld der SAF; - der Aufruf des wegen
Volksverhetzung verurteilten, führenden Aktivisten der mit der SAF eng kooperierenden
SB im Internet: "13.04.2002 Demonstration des nationalen Widerstandes in Arnsberg
(HSK)!!! (...zeigen wir unserem Lieblingslandrat, wem die Straße gehört ...)"; - das
Thema der Veranstaltung "Bürgerrechte und Meinungsfreiheit auch im Sauerland", das
im gegebenen Kontext die Funktion der Veranstaltung als Plattform der bislang auf
Grund der Veranstaltungsverbote nicht zum Zuge gekommenen rechtsextremistischen
Gruppierungen verdeutlicht; - die Verbreitung des Veranstaltungstermins im
Wesentlichen auf den Internetseiten des rechtsextremen nationalen Widerstandes, u.a.
des nationalen Widerstandes Berlin-Brandenburg, der Kameradschaft Nordhessen und
der Kameradschaft Weserbergland.
Unabhängig vom Aspekt der Tarnveranstaltung ist das verfügte Versammlungsverbot
jedenfalls wegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt.
Auf Grund der dargelegten inhaltlichen und organisatorischen Ausrichtung der
Versammlung, ihrer Bedeutung für den Nationalen Widerstand, speziell für die SAF und
den SB, und der offenkundigen engen Kooperation des Antragstellers mit Frau X. ist zu
erwarten, dass sowohl Aktivisten und Sympathisanten der SAF, die die SAF auch nach
dem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2001 noch zu
mobilisieren vermag, als auch Aktivisten des SB an der Versammlung teilnehmen
werden, dass dieser Personenkreis einen beachtlichen Teil, wenn nicht gar die
Mehrzahl der Veranstaltungsteilnehmer stellen und damit den Versammlungsinhalt
wesentlich mitbestimmen wird.
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Wie die aus anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse des Senats belegen, ist nach
dem Verhalten von Aktivisten der SAF in der Vergangenheit davon auszugehen, dass
von diesen bei der geplanten Veranstaltung Kennzeichen, Parolen oder Grußformen
verfassungswidriger Organisationen i.S.d. § 86 und § 86a StGB verwendet werden und
Volksverhetzung i.S.d. § 130 StGB betrieben wird.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2001 - 5 B 1072/01 -, DVBl. 2001, 1625,
hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2001 - 1 BvQ 34/01 -; OVG NRW,
Beschluss vom 21. November 2001 - 5 B 1482/01 -, hierzu BVerfG, Kammerbeschluss
vom 23. November 2001 - 1 BvQ 44/01 -.
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Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller willens und in der Lage sein wird, ein
solches Verhalten zu unterbinden. Dafür spricht zum einen die enge Kooperation des
Antragstellers mit der Hauptaktivistin der SAF und die zu erwartende Zusammensetzung
der Veranstaltungsteilnehmer. Dafür sprechen zum anderen die vom Antragsgegner in
seinem Schriftsatz vom 9. April 2002 im Einzelnen dargelegten Erkenntnisse aus der
vom Antragsteller durchgeführten Versammlung in Leipzig am 6. April 2002. Danach ist
es nicht nur in erheblichem Umfang zu Auflagenverstößen seitens der Teilnehmer des
rechten Spektrums, sondern auch zu zahlreichen Verstößen gegen § 86a StGB und §
130 StGB gekommen. Nach alledem kommt die unter Verhältnismäßigkeitsaspekten zu
berücksichtigende Alternative einer nachträglichen Auflösung der Versammlung nicht in
Betracht. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Antragsteller für die geplante
Veranstaltung als Redner u.a. den Neonazi Friedhelm Busse benannt hat. Dieser hat
sich bei einer Versammlung des "Nationalen Widerstandes Hagen-Lüdenscheid" am
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10. Februar 2001 bzw. bei einem NPD-Aufmarsch am 1. Mai 2001 sinngemäß wie folgt
geäußert:
"...man dürfe nicht sagen ´Heil Hitler´und ´dreckiger Jude´..." "...falls er und seine
Kameraden das Sagen hätten, würden zwar keine Konzentrationslager gebaut, aber
Andersdenkende dennoch ´in besondere Örtlichkeiten´ verbracht, und über dem Tor
stünde dann: ´Arbeit macht frei´." ..."Wenn Deutschland judenfrei ist, brauchen wir kein
Auschwitz mehr", vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2002 - 5 B 196/02 -.
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Die Einwände des Antragstellers in seiner Erwiderung vom 9. April 2002 sind nicht
geeignet, diese Erkenntnisse und die damit verbundene Gefahrenprognose zu
entkräften.
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Unabhängig davon konnte die geplante Versammlung des Antragstellers auch wegen
unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG
rechtmäßig verboten werden.
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Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -, NJW
2001, 2111; vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113; vom 30. April 2001 - 5
B 585/01 -, NJW 2001, 2114; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2001 - 5 B 832/01 -, DVBl.
2001, 1624, sowie Battis/Grigoleit, NJW 2001, 2051 ff.; vgl. ferner von Roetteken,
Kritische Justiz 2001, 330 ff. und Laubinger/Repkewitz, VerwArch 2002, 149 ff., 165 ff.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG.
13
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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