Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.05.1998
OVG NRW (kläger, antrag, verwaltungsgericht, öffentlich, zweifel, fahrlässigkeit, annahme, verschulden, verantwortlichkeit, darlehensvertrag)
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 5477/97
Datum:
11.05.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 5477/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 7202/95
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
9.230,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen bereits Zweifel,
ob der Kläger überhaupt Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO genannt
und damit seiner Darlegungspflicht aus § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO nachgekommen
ist. Denn die Antragsbegründung vom 10. Dezember 1997 enthält keine Ausführungen
dazu, auf welche Zulassungsgründe sich der Kläger beruft. Der Schriftsatz vom 23.
Januar 1998, in dem er sich auf die Nrn. 1 bis 3 des § 124 Abs. 2 VwGO bezieht, ist
nach Ablauf der Monatsfrist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr
berücksichtigungsfähig.
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Selbst wenn zugunsten des Klägers davon auszugehen wäre, er habe
Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO genannt, dann sind unter
Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers die nach dem Schriftsatz vom 10.
Dezember 1997 allenfalls in Betracht kommenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben.
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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, der Kläger sei
Verfügungsberechtigter im Sinne von § 25 Abs. 1 WoBindG gewesen.
Verfügungsberechtigt im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ist in erster Linie der
Eigentümer, wobei im Einzelfall auch andere in Betracht kommen, die aufgrund eines
bürgerlichen dinglichen Rechts zum Besitz berechtigt sind.
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Vgl. zum Begriff des Verfügungsberechtigten: Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender,
Wohnungsbaurecht, Band 3.1, § 4, Anm. 2.2, m.w.N.
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Das bedeutet, daß erst mit dem Eigentumsübergang die Verfügungsberechtigung des
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Klägers, über die Verwendung der öffentlich geförderten Wohnungen zu entscheiden,
auf dessen Rechtsnachfolger übergegangen ist.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers entfällt auch nicht ein Verschulden, weil er
- einseitig - vom Darlehensvertrag zurückgetreten wäre. Für die Annahme des
Verschuldens genügt jede auch im Bereich der Fahrlässigkeit liegende
Verantwortlichkeit, wobei strenge Maßstäbe anzulegen sind. Dabei trägt der
Verfügungsberechtigte das sich aus einer zweifelhaften Rechtslage ergebende Risiko.
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Vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender, a.a.O., § 25, Anm. 4.3, m.w.N.
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Wenn der Kläger fälschlicherweise der Ansicht war, mit dem Rücktritt alles getan zu
haben, um die öffentlich-rechtlichen Bindungswirkungen zu beseitigen, ohne sich
hinreichende Klarheit über die wahre Rechtslage zu verschaffen, liegt dies in seiner
Sphäre und geht zu seinen Lasten. Dies gilt um so mehr, als es dem Kläger aus dem
Antragsverfahren bekannt war, daß er zur Einhaltung der wohnungsbindungsrechtlichen
Anforderungen verpflichtet war. Bereits im Antrag auf Gewährung von
Wohnungsbaumitteln hatte der Kläger die unter Abschnitt G b) näher bezeichneten
wohnungsbindungsrechtlichen Verpflichtungen durch seine Unterschrift ausdrücklich
anerkannt. Auch der Bewilligungsbescheid vom 10. Oktober 1983 enthielt den Hinweis,
daß die Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes einzuhalten seien.
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Schließlich vermag die vom Kläger geltend gemachte überlange Bearbeitungszeit
seiner Schlußabrechnungsanzeige keine Auswirkungen auf die vom Beklagten im
Rahmen des § 25 Abs. 1 WoBindG zu treffende Ermessensentscheidung oder auf
Billigkeitsgesichtspunkte im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 1 WoBindG zu begründen.
Abgesehen davon, ob sich unter Berücksichtigung auch des eigenen Verhaltens des
Klägers im vorliegenden Verfahren überhaupt eine überlange Bearbeitungszeit
feststellen läßt, könnte dies allenfalls Anlaß zu Schadensersatzforderungen geben. Die
grundsätzlich bestehenden wohnungsbindungsrechtlichen Verpflichtungen werden
durch die Bearbeitungsdauer der Schlußabrechnungsanzeige nicht berührt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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