Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.06.2006

OVG NRW: wichtiger grund, kündigung, behinderung, drogensucht, stadt, vergleich, arbeitsüberlastung, fürsorgepflicht, stahl, ausnahme

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1880/06
Datum:
13.06.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1880/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1105/05
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe weder ein
unmittelbarer noch ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund
(Vernichtung von 103 Anzeigen aus dem Bereich der Polizeiinspektion I. im Zeitraum
von Januar bis April 2004) und der Behinderung des Klägers (Querschnittslähmung mit
einem Grad der Behinderung von 100), nicht zu erschüttern.
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Zusammenhang allenfalls
zwischen der Behinderung des Klägers und dem in seinem Aufgabenbereich
aufgelaufenen Bearbeitungsrückstand gegeben, nicht aber zwischen der Behinderung
des Klägers und der Vernichtung der aufgelaufenen Vorgänge, dem Kündigungsgrund.
Die Auffassung des Klägers, es genüge bereits ein Zusammenhang im Sinne einer
conditio-sine-qua-non (hier der behinderungsbedingte Bearbeitungsrückstand als nicht
hinwegzudenkende Voraussetzung für den Kündigungsgrund, die Vernichtung der
Vorgänge) trifft nicht zu. Wie dem vom Kläger selbst zitierten Urteil des seinerzeit für das
Schwerbehindertenrecht zuständigen 22. Senats des OVG NRW vom 23. Mai 2000 - 22
A 3145/98 -, NWVBl. 2000, 390 f., zu entnehmen ist, kam es in dem damaligen Fall
eines drogenabhängigen Hausmeisters auf einen spezifischen Zusammenhang
zwischen der Erkrankung/Behinderung des Hausmeisters, der Drogensucht, und den
Kündigungsgrund (den Diebstählen) an:
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"Es ist allgemein bekannt, dass der Drogenkonsum von Heroinabhängigen regelmäßig
durch Beschaffungskriminalität oder Dealen finanziert wird. Der Abhängige wird, wie es
der Beigeladene auch zutreffend geschildert hat, während einer Suchtphase allein von
dem Gedanken geleitet, wie er die notwendigen finanziellen Mittel erhalten kann, um
sich weitere Drogen zu beschaffen. Insoweit wird er regelmäßig auch keinen
Unterschied machen, ob er die benötigten Mittel am Arbeitsplatz oder außerhalb dessen
bekommen kann. Der Beigeladene stahl nicht - wie der Klägerin meint - "bei
Gelegenheit", sondern er suchte die Gelegenheit zu stehlen, weil seine Ehefrau ihm
kein Geld zur Befriedigung der Drogensucht mehr ließ."
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2000, a.a.O.
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Das einer Kündigung aus wichtigem Grund zugrundeliegende Verhalten des
schwerbinderten Arbeitnehmers muss danach auf die durch die Behinderung
unmittelbar oder mittelbar begründeten Defizite in der Verhaltenssteuerung
zurückzuführen sein: Im vorliegenden Fall ist es gerade nicht allgemein bekannt, dass
im Falle einer Querschnittslähmung und eines darauf zurückzuführenden
Bearbeitungsrückstandes der Schwerbehinderte aufgrund der Querschnittslähmung
allein von dem Gedanken geleitet wird, diesen Bearbeitungsrückstand durch die
Vernichtung der Vorgänge zu verschleiern. Eine derartige Verknüpfung von
Querschnittslähmung und Aktenvernichtung liegt in Ermangelung einer
nachvollziehbaren, nachteiligen - allenfalls mittelbaren - Auswirkung der körperlichen
Behinderung auf die vom Verwaltungsgericht zu Recht in den Vordergrund gestellte
freie Willensentschließung - anders als im Fall des drogenabhängigen Hausmeisters -
eher fern; sie bedarf zumindest einer eingehenden Darlegung ggf. unter Vorlage
entsprechender fachärztlicher Stellungnahmen. Dies ist hier nicht erfolgt.
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Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege keine atypische
Fallkonstellation vor, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Die vom Kläger behauptete
Arbeitsüberlastung sämtlicher Mitarbeiter der Bußgeldstelle, insbesondere von ihm
selbst als Schwerbehindertem, die darauf zurückzuführen sein soll, dass die Stadt I. als
Arbeitgeberin unter Verletzung ihrer Fürsorgepflicht nicht die notwendigen
Entlastungsmaßnahmen vorgenommen habe, verleiht der außerordentlichen Kündigung
des Klägers im Vergleich zu den der Gruppe der Schwerbehinderten im Falle einer
außerordentlichen Kündigung allgemein zugemuteten Belastungen nicht den Charakter
eines Sonderopfers. Gegenstand der insoweit erforderlichen Folgenbetrachtung ist
lediglich die Klärung, ob die außerordentliche Kündigung im Fall des Klägers zu einem
Nachteil führt, der in seinen Auswirkungen so deutlich über die Konsequenzen
hinausreicht, die für Schwerbehinderte typischerweise mit einer außerordentlichen
Kündigung verbunden sind, dass insoweit noch eine gesonderte und ungeschmälerte
Ermessenbetätigung zu erfolgen hat. Hierfür ist im Fall des Klägers jedoch nichts
ersichtlich.
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Die von ihm angesprochenen Gesichtspunkte betreffen nicht die Folgen der Kündigung,
sondern die Kündigungsvoraussetzung des wichtigen Grundes i.S.d.
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§ 626 Abs. 1 BGB (deren Vorliegen die Arbeitsgerichte - rechtskräftig - bejaht haben).
Die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist,
ist jedoch von den Verwaltungsgerichten nicht zu prüfen,
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, Buchholz 436.61 § 21 SchwbG 1986
Nr. 3.
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Ob etwas anderes dann gilt, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB
offensichtlich nicht vorliegt, kann hier dahinstehen, da eine derartige Fallkon-
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stellation offensichtlich nicht gegeben ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil
ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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