Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2008
OVG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, öffentliche bekanntmachung, umweltverträglichkeitsprüfung, luft, genehmigungsverfahren, geeignete stelle, öffentliches interesse, stadt
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 900/08.AK
Datum:
15.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 900/08.AK
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seiner Klage 8 D 20/08.AK gegen die der Beigeladenen erteilte
Genehmigung vom 21. Dezember 2007 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übersandt werden.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Antragsteller, ein gemäß § 3 UmwRG durch das Umweltbundesamt anerkannter
Verein, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche
Änderungsgenehmigung.
3
Die Beigeladene betreibt eine Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) in L. -O. .
4
Die Antragsgegnerin genehmigte die Errichtung und den Betrieb der Anlage durch
Bescheid vom 29. Januar 1996. Eine dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (vgl.
OVG NRW, Urteil vom 4. September 1997 - 21 D 93/96.AK -). Durch
Änderungsgenehmigung vom 20. September 2000 genehmigte die Antragsgegnerin
unter anderem eine Kapazitätserweiterung von ursprünglich 421.400 Tonnen/Jahr (t/a)
auf eine zu verbrennende Abfallmenge von 569.000 t/a bzw. - unter Berücksichtigung
5
der vorgeschalteten Sortieranlage - eine anzuliefernde Abfallmenge von 590.000 t/a.
Mit Schreiben vom 16. März 2007 beantragte die Beigeladene die Genehmigung einer
weiteren Erweiterung auf eine Verbrennungskapazität von nunmehr 780.000 t/a
(stündlich max. 104 t), entsprechend einer zuzuführenden Abfallmenge von 785.000 t/a.
Bauliche oder technische Veränderungen sind mit der Erweiterung nicht verbunden. Im
Verfahren fand eine Umweltverträglichkeitsprüfung statt. Die Öffentlichkeit wurde
beteiligt. Die Unterlagen lagen in der Zeit vom 22. Mai bis 21. Juni 2007 bei der Stadt L.
, der Stadt M. und der Antragsgegnerin aus. Mit Schreiben vom 1. und 29. Juni 2007
erhob der Antragsteller Einwendungen, die sich im Wesentlichen auf die
Verkehrsbelastung im L1. Norden bezogen. Der Erörterungstermin wurde am 29. August
2007 im Bürgerhaus L. -D. durchgeführt.
6
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007, der dem Antragsteller am 19. Februar 2008
zugestellt wurde, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte
Änderungsgenehmigung zur Kapazitätserweiterung.
7
Gegen diesen Genehmigungsbescheid erhob der Antragsteller, dem das
Umweltbundesamt mit Bescheid vom 15. Februar 2008 die Anerkennung nach § 3
UmwRG verliehen hatte, am 17. März 2008 Klage (8 D 20/08.AK). Auf den Antrag der
Beigeladenen vom 22. April 2008 ordnete die Antragsgegnerin am 20. Mai 2008 die
sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 21. Dezember 2007 an.
8
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
9
II.
10
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt H. aus L. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet
bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den
nachstehenden Gründen erkennbar keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Darüber hinaus erfüllt der Antragsteller nicht die
wirtschaftlichen Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166
VwGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO); auf den Beschluss vom 30. April 2008 - 8 D
20/08.AK - wird Bezug genommen.
11
Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann
ohne die vom Antragsteller angeregte mündliche Verhandlung ergehen, weil eine
solche für das Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich nicht
vorgeschrieben ist (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO) und eine mündliche Verhandlung im
vorliegenden Verfahren weder zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs geboten noch
aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint.
12
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
seiner Klage 8 D 20/08.AK gegen den Genehmigungsbescheid vom 21. Dezember
2007 hat keinen Erfolg.
13
A. Das Rechtsschutzgesuch ist allerdings zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sich
der Antragsteller nicht auf eine Verletzung eigener Rechte i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO
beruft.
14
Der Antragsteller kann nach § 2 Abs. 1 UmwRG Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen,
auf die das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung findet, einlegen, ohne eine
Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen. Der Anwendungsbereich dieser
Vorschrift ist hier eröffnet.
15
Für das vorliegende Verfahren ist davon auszugehen, dass es sich bei dem
Antragsteller um eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung handelt.
Zwar bestehen Bedenken, ob der Antragsteller tatsächlich die in § 3 Abs. 1 UmwRG
genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt. Insbesondere erscheint es
zweifelhaft, ob er "vorwiegend" Ziele des Umweltschutzes fördert (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 UmwRG). Dem Antragsteller ist aber durch den Bescheid des
Umweltbundesamtes vom 15. Februar 2008 die Rechtsstellung als nach § 3 UmwRG
anerkannte Vereinigung verliehen worden. Dieser Bescheid ist jedenfalls wirksam, da
ein etwaiger Fehler des Umweltbundesamtes bei der Feststellung der
Anerkennungsvoraussetzungen nur zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führen
würde. Eine Nichtigkeit kann nicht angenommen werden, weil die Voraussetzungen des
§ 44 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt sind.
16
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz findet Anwendung auf die angefochtene
immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine
Restmüllverbrennungsanlage, da es sich um ein Vorhaben handelt, das eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
UmwRG; § 3 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 8.1.2 der Anlage 1 zum UVPG) und zudem nach
Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 UmwRG).
17
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG sind erfüllt. Danach kann
eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung Rechtsbehelfe einlegen, wenn sie
18
(1.) geltend macht, dass die Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften,
die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung
von Bedeutung sein können, widerspricht,
19
(2.) geltend macht, durch die Entscheidung oder deren Unterlassen in ihrem
satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes
berührt zu sein, und
20
(3.) zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 berechtigt war und sie sich
hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr
entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben
worden ist.
21
Der Antragsteller, zu dessen satzungsgemäßen Zielen unter anderem der Umweltschutz
in L. -M1. zählt, beruft sich sinngemäß darauf, dass durch die streitbefangene
Entscheidung unzulässige verkehrsbedingte Belastungen der Anwohner von M1.
genehmigt werden. Diese Bedenken hat der Antragsteller bereits im
Genehmigungsverfahren vorgetragen. Es ist auch davon auszugehen, dass sich die
Emissionen der RMVA auf die Wohnbevölkerung von L. -M1. auswirken können. Denn
der Stadtteil liegt innerhalb des potentiellen Beurteilungsgebiets der Anlage.
Potentielles Beurteilungsgebiet ist in Anlehnung an Nr. 4.6.2.5 der Technischen
22
Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) - TA Luft - die
Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit
einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe
entspricht. Daraus ergibt sich hier bei einer Schornsteinhöhe von 99,5 m ein Radius von
4.975 m.
B. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist aber unbegründet. Weder ist die
Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin formell zu beanstanden (dazu 1.) noch fällt
die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene
Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus (dazu 2.).
23
1. Die Vollziehungsanordnung genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80
Abs. 3 Satz 1 VwGO.
24
In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret
und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden
Einzelfall ein besonderes privates und öffentliches Interesse an der sofortigen
Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsmittelführers am
Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise
zurückzutreten hat.
25
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris, und vom 18.
September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris; OVG Schl.-H., Beschluss vom 23. August 1991 - 4
M 115/91 -, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 97.
26
Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den
Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung
angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an.
27
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2006 - 8 B 379/06.AK -, AbfallR 2006, 243 (LS),
vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, juris, vom 9. Juni 2004 - 18 B 22/04 -, juris, und vom 5.
Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, jeweils m.w.N.
28
Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen
Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen
Interessenabwägung.
29
Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Vollziehungsanordnung vom 20. Mai 2008
ordnungsgemäß begründet worden. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Begründung für die
Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl auf das (private) Interesse der
Beigeladenen an der Vermeidung finanzieller Nachteile als auch auf das öffentliche
Interesse abgestellt, das daraus resultiert, dass sich die mit der Kapazitätserhöhung zu
erzielenden Einnahmen auf die gegenüber der Stadt L. abzurechnenden
Entsorgungsentgelte und damit letztlich auf die Gebührenhöhe auswirken. Mit dieser
Begründung hat die Antragsgegnerin den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
Genüge getan.
30
2. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das - in der
behördlichen Vollziehungsanordnung im Einzelnen dargelegte - private und öffentliche
Interesse an der sofortigen Umsetzung des Genehmigungsbescheids das Interesse des
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Antragstellers, den Vollzug des Genehmigungsbescheids für die Dauer des
gerichtlichen Klageverfahrens auszusetzen. Insbesondere ist nach der hier allein
möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder dargetan noch sonst
ersichtlich, dass die angefochtene Genehmigung an Rechtsfehlern leidet, auf die sich
der Antragsteller im Klageverfahren mit Erfolg berufen könnte.
Rechtsbehelfe der nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigungen gegen eine
Entscheidung nach § 1 Abs. 1 UmwRG oder deren Unterlassen sind nach § 2 Abs. 5
UmwRG begründet, soweit die angefochtene Entscheidung gegen Rechtsvorschriften,
die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung
von Bedeutung sind, verstößt und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die
zu den von der Vereinigung nach ihrer Satzung zu fördernden Zielen gehören.
32
Ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die von der Vereinssatzung
umfassten Ziele hier betroffen sind, ist die vom Antragsteller gegen die streitbefangene
Genehmigung erhobene Klage aller Voraussicht nach jedenfalls deshalb unbegründet,
weil jeder Anhalt dafür fehlt, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Rügen
durchgreifen könnten.
33
a) Der Einwand, die Erteilung der Änderungsgenehmigung verstoße gegen die
europarechtlich vorgegebenen Anforderungen an die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung, ist unbegründet.
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Dabei wird für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterstellt,
dass sich der Antragsteller - über den unmittelbaren Wortlaut des § 2 Abs. 5 UmwRG
hinaus - auf § 4 Abs. 1 UmwRG berufen kann. Nach dieser Vorschrift kann die
Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung, auf die das Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetz - wie vorliegend der Fall - Anwendung findet, verlangt werden,
wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt
und nicht nachgeholt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Die
nach § 3 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 8.1.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche
Umweltverträglichkeitsprüfung hat im Rahmen des Änderungsgenehmigungverfahrens
stattgefunden. Das entspricht § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG, wonach die
Umweltverträglichkeitsprüfung einen unselbständigen Teil des
verwaltungsbehördlichen Verfahrens darstellt.
35
Die Rüge, schon die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage vom 29.
Januar 1996 sei ohne die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden, ist
nach Eintritt der Bestandskraft jener Genehmigung aus Rechtsgründen unerheblich und
liegt im Übrigen - wie Antragsgegnerin und Beigeladene zu Recht hervorgehoben
haben - in tatsächlicher Hinsicht neben der Sache.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 1997 - 21 D 93/96.AK -, S. 11 des
Urteilsabdrucks.
37
Allein mit dem Einwand, eine durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung weise
inhaltliche Unzulänglichkeiten auf, kann die Genehmigung nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 4 Abs. 1 UmwRG nicht mit Erfolg angefochten werden.
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Soweit etwaige inhaltliche Unzulänglichkeiten der Umweltverträglichkeitsprüfung, deren
Inhalt es ist, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die in
§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu
bewerten, dazu führen, dass die Genehmigung gegen (auch) drittschützende
Vorschriften verstößt, bleibt es dem Antragsteller und den Betroffenen unbenommen,
sich darauf - im Rahmen der insoweit maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - zu
berufen.
39
b) Derartige Verstöße gegen drittschützende Vorschriften kann der Antragsteller hier
aber nicht mit Erfolg geltend machen.
40
Rechtsgrundlage der Änderungsgenehmigung ist § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1
und § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die - hier nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr.
8.1 Buchst. a Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV erforderliche - Genehmigung zu
erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten
erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des
Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
41
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Genehmigung wegen
eines sich zu Lasten der Bevölkerung von L. -M1. auswirkenden Verstoßes gegen die
drittschützende Schutzpflicht i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aufzuheben wäre,
auf den sich der Antragsteller berufen kann.
42
aa) Die im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren vom Antragsteller in den
Vordergrund gestellten Belastungen durch den mit der Kapazitätserweiterung
verbundenen Verkehrszuwachs sind mit den drittschützenden Betreiberpflichten nach §
5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vereinbaren.
43
(1) Anhaltspunkte für eine der Genehmigungserteilung entgegenstehende
Lärmbelastung der Anwohner sind nicht ersichtlich.
44
Der Genehmigung liegt insoweit eine Prognose der TÜV Rheinland Immissionsschutz
und Energiesysteme GmbH zugrunde, nach der die für die Anlage festgesetzten
Immissionswerte, die an allen zu betrachtenden Immissionsorten mehr als 10 dB(A)
unterhalb der jeweiligen Immissionsrichtwerte liegen, auch nach der
Kapazitätserweiterung und der damit verbundenen Erhöhung von 158 auf 200
Fahrzeuge pro Tag nicht überschritten werden. Diese Berechnung bezieht sich
ausdrücklich auf den Fall, dass die zusätzlich zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle
sämtlich mittels Lkw angeliefert werden. Da Flächen, auf denen der Immissionswert um
mehr als 10 dB(A) unterschritten wird, nach Nr. 2.2 der Technischen Anleitung zum
Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) - TA Lärm - nicht zum rechtlich
relevanten Einwirkungsbereich einer Anlage zählen, bedurfte es hinsichtlich des
Verkehrslärms keiner Ermittlung der Vorbelastung.
45
Soweit sich der Einwand des Antragstellers, dass der mit der RMVA in Zusammenhang
stehende zusätzliche Verkehr auf den Straßen des L1. Nordens zu einer insgesamt
unzuträglichen Belastung beiträgt, auf die Lärmbelastung bezieht, ist er im vorliegenden
Verfahren aus Rechtsgründen unerheblich. Denn zur Überprüfung steht ausschließlich
die streitbefangene Anlagengenehmigung, auf deren Erteilung der Betreiber nach § 6
BImSchG einen Anspruch hat, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Maßgeblich ist
daher im vorliegenden Zusammenhang nur, ob und inwieweit die Auswirkungen dieses
46
konkreten Vorhabens eine diesem zurechenbare Überschreitung von
Immissionsrichtwerten verursachen. Zurechenbar ist stets der Verkehrslärm, der auf dem
Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt entsteht. Der auf öffentlichen
Straßen entstehende Verkehrslärm ist nur nach Maßgabe von Nr. 7.4 TA Lärm zu
berücksichtigen, d.h. allenfalls bis zu einer Entfernung von 500 m vom
Betriebsgrundstück. Das gilt nicht, soweit sich dieser 500 m- Bereich - wie hier - noch
innerhalb eines Industrie- oder Gewerbegebiets befindet.
(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmigung drittschützende Vorschriften im Hinblick
auf die mit dem anlagenbezogenen Verkehr verbundene Belastung mit Luftschadstoffen
verletzen könnte, liegen ebenfalls nicht vor.
47
Die Zusatzbelastung an luftverunreinigenden Stoffen durch den auf dem
Anlagengrundstück stattfindenden Lkw-Verkehr hat die Antragsgegnerin als irrelevant
eingestuft. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
48
Die Grenze zwischen drittschützender Schutzpflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG)
und gefahrenunabhängiger Risikovorsorge bei Ungewissheit über die Schädlichkeit von
Umweltauswirkungen für die menschliche Gesundheit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BImSchG) ist für einen Teil der Schadstoffe in der TA Luft festgelegt worden, die das
hinzunehmende Risiko für den Einzelnen und für die Allgemeinheit aufgrund fachlichen
Sachverstands, politischer Legitimation und verantwortbarer Bewertung konkretisiert.
49
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 (333).
50
Unter Berücksichtigung der danach maßgeblichen TA Luft steht ein Vorhaben mit der
Schutzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG regelmäßig in Einklang, wenn es
lediglich irrelevante Zusatzbelastungen hervorruft. Nach Nr. 4.1 TA Luft kann bei
Schadstoffen, für die Immissionswerte in den Nrn. 4.2 bis 4.5 festgelegt sind, unter den
dort genannten Voraussetzungen die Bestimmung von Immissionskenngrößen entfallen,
nämlich a) wegen geringer Emissionsmassenströme, b) wegen einer geringen
Vorbelastung oder c) wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung. In diesen Fällen kann
davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage
nicht hervorgerufen werden können, es sei denn, trotz geringer Massenströme nach
Buchstabe a) oder geringer Vorbelastung nach Buchstabe b) liegen hinreichende
Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung vor. Der Festlegung dieser
Irrelevanzschwellen liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Anlage von atypischen
Sonderfällen abgesehen bei Verursachung einer im Verhältnis zur bestehenden
Vorbelastung geringfügigen Zusatzbelastung keinen im Sinne rechtlicher Zurechnung
kausalen Beitrag zu den schädlichen Umwelteinwirkungen durch den betroffenen Stoff
leistet.
51
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK -, juris, sowie Hansmann, in:
Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.2 Rn. 22; zur
Irrelevanzschwelle als Grenze der Schutzpflicht: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember
2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 (334).
52
Dies zugrunde gelegt ist das Absehen von einer Ermittlung der Vor- und
Gesamtbelastung entgegen der Auffassung des Antragstellers hier nicht zu
beanstanden. Die im Genehmigungsverfahren vorgelegte, vom Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) geprüfte und vom Antragsteller in
53
methodisch-fachlicher Hinsicht nicht in Frage gestellte Immissionsprognose hat für alle
untersuchten Luftschadstoffe ergeben, dass die Zusatzbelastung jeweils - und zwar
deutlich - unterhalb der in der TA Luft (vgl. Nr. 4.2.2. Buchst. a, Nr. 4.3.2 Buchst. a, Nr.
4.4.1 Satz 3, Nr. 4.4.3 Buchst. a und Nr. 4.5.2 Buchst. a) festgelegten
Irrelevanzschwellen liegt. Hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Belastung
durch den anlagenbezogenen, d.h. auf dem Betriebsgrundstück stattfindenden
Fahrzeugverkehr ist durch das im Genehmigungsverfahren vorgelegte und geprüfte
Gutachten belegt, dass der dadurch verursachte Luftschadstoffausstoß weniger als 1/10
der Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft beträgt und deshalb als irrelevant
anzusehen ist. Dieser Beurteilung hat der Antragsteller nichts entgegengesetzt. Von
Amts wegen drängen sich Fehler der gutachterlichen Berechnungen, die für die
rechtliche Bewertung erheblich sein könnten, nicht auf.
Nach alldem ist davon auszugehen, dass die von dem genehmigten Anlagenbetrieb
ausgehenden Zusatzbelastungen unterhalb der immissionsschutzrechtlichen
Irrelevanzschwellen bleiben, so dass es der vom Antragsteller verlangten Ermittlung der
Gesamtbelastung nicht bedarf. Hinreichende Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer
nach Nr. 4.8 TA Luft möglicherweise gebotenen Sonderfallprüfung sind bei
summarischer Prüfung nicht erkennbar. Für eine Sonderfallprüfung ist nur Raum, wenn
aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlass zu der Annahme besteht, dass
durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden könnten.
54
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181; zu den
Anforderungen vgl. auch Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Nr. 4.8
TA Luft Rn. 14 f.
55
Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers stellt nicht die Irrelevanz der
Zusatzbelastung in Frage, sondern betrifft - ebenso wie in Bezug auf die Lärmbelastung
- die Gesamtbelastung der Einwohner des L1. Nordens, die insbesondere von den
umgebenden Autobahnen und dem Verkehr auf innerstädtischen Straßen herrührt.
Dabei handelt es sich allem Anschein nach sowohl um Durchgangsverkehr als auch um
solchen Verkehr, der mit vorhandenen Gewerbe- und Industriebetrieben in
Zusammenhang steht. Ein derartiges Zusammentreffen von Luftschadstoffbelastungen
aus verschiedenen, nur teilweise dem Immissionsschutzrecht unterliegenden Quellen ist
nicht in einem Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen, das ein Vorhaben betrifft,
von dem lediglich - für sich genommen - irrelevante Zusatzbelastungen ausgehen. Vor
diesem Hintergrund war es auch unter dem Aspekt der Luftschadstoffbelastungen nicht
geboten, ein Gesamtverkehrsgutachten einzuholen oder das Ergebnis einer wohl von
der Stadt L. geplanten "integrierten Raumanalyse" abzuwarten. Sofern die
Gesamtbelastung des L1. Nordens durch eine Kumulation verschiedener
Verursachungsbeiträge - was hier nicht zu prüfen war - ein unzuträgliches Maß
erreichen sollte, wäre dem im Rahmen der Luftreinhalteplanung, ggf. mit den Mitteln der
Aktionsplanung und durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der
Bevölkerung Rechnung zu tragen, aber nicht in dem gegen die streitbefangene
Genehmigung gerichteten Verfahren. Ebenso wenig bietet das vorliegende Verfahren
Raum, dem Vorbringen des Antragstellers nachzugehen, die Standorte der zur
Ermittlung der Feinstaubbelastung eingerichteten Messstellen seien nicht sachgerecht
ausgewählt.
56
(3) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, der zusätzliche Verkehr zum und vom
Betriebsgelände der Beigeladenen führe zu einer Überlastung des Verkehrsnetzes im
57
L1. Norden. Allerdings kann ein Vorhaben, dass die verkehrstechnisch vorgegebenen
Aufnahmekapazitäten einer Erschließungsstraße überfordert, im
bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein, wenn ein Grundstück über Stunden
nicht verlässlich erreichbar ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 8 B 1340/07 -, ZUR 2008, 97; zu
fehlenden Stellplatzkapazitäten: OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 - 7 B
1823/05 -, NWVBl. 2006, 229.
58
Es kann dahinstehen, ob diese Ausprägung des Rücksichtnahmegebots zu den in
Verfahren der vorliegenden Art rügefähigen umweltrechtlichen Vorschriften zählt. Denn
eine Überlastung der Aufnahmekapazitäten des Straßen des L1. Nordens mit derart
gravierenden Auswirkungen ist auch unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens
nicht ernstlich zu erwarten.
59
bb) Die vom Antragsteller darüber hinaus - auch schon im Verwaltungsverfahren -
geltend gemachten städtebaulichen und abfallwirtschaftlichen Bedenken gegen das
Vorhaben betreffen Fragestellungen, die für die rechtliche Beurteilung der
angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unerheblich sind.
60
Das gilt insbesondere für den Einwand, die Kapazitätserweiterung beruhe nicht auf
einer geordneten städtebaulichen Planung. Das Vorhandensein einer geordneten
städtebaulichen Planung zählt nicht zu den im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren zu prüfenden Voraussetzungen; überdies betrifft dieser
Einwand keinen Aspekt, der für die Anwendung drittschützender umweltrechtlicher
Vorschriften, auf deren Geltendmachung der Antragsteller beschränkt ist, von
Bedeutung sein könnte.
61
Das Gleiche gilt hinsichtlich des Einwands, dass die Kapazitätserweiterung einer
Verletzung des abfallwirtschaftsrechtlichen Grundsatzes Vorschub leiste, wonach eine
grenzüberschreitende Abfallentsorgung vermieden werden solle, und hinsichtlich der
Bedenken des Antragstellers, die daraus resultieren, dass die Kapazitätserweiterung
der RMVA Ausdruck wirtschaftlichen Gewinnstrebens sei. Sein Vortrag, die Anlage
diene nicht mehr - wie ursprünglich geplant - der Daseinsvorsorge, sondern stelle
nunmehr einen Wirtschaftsbetrieb dar, ist für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung
der Genehmigung irrelevant. Anders als der Antragsteller wohl annimmt, regelt das
Bundes- Immissionsschutzgesetz mit den dazu erlassenen Verordnungen und
Verwaltungsvorschriften keine unterschiedlichen immissionsschutzrechtlichen
Anforderungen in Bezug auf Anlagen, die der Daseinsvorsorge dienen, und solchen, die
allein aus wirtschaftlichen Gründen betrieben werden. Im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren findet weder eine Bedarfsprüfung noch eine planerische
Abwägung statt. Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand des Antragstellers nicht
nachvollziehbar, die Eigentümer der im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden
Grundstücke würden dadurch, dass die Anlage sich zu einem Wirtschaftsbetrieb
entwickelt hätte, schwer und unzumutbar in ihren Eigentumsrechten beeinträchtigt.
62
cc) Mit denjenigen weiteren, über die vorstehend erörterten verkehrstechnischen,
städtebaulichen und abfallwirtschaftlichen Bedenken hinausgehenden Einwendungen,
die der Antragsteller mit der Verweisung auf das Einwendungsschreiben der
Bürgerinitiative L1. aus Juni 2007 erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht
hat, ist der Antragsteller ausgeschlossen.
63
Rechtsgrundlage für diesen Einwendungsausschluss ist § 2 Abs. 3 UmwRG. Danach ist
eine Vereinigung, wenn sie - wie der Antragsteller - im Verfahren nach § 1 Abs. 1
UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit
allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG
nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat,
aber hätte geltend machen können.
64
Für das förmliche immissionsschutzrechtliche Verfahren sind die Einwendungsfrist und
die Voraussetzungen ihres Eingreifens in § 10 Abs. 3 BImSchG geregelt. Gemäß § 10
Abs. 3 Satz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde, wenn die (Genehmigungs-
)Unterlagen vollständig sind, das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt
und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage
verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die Unterlagen, mit
Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen
Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung
vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bis
zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das
Vorhaben schriftlich erhoben werden (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG). Mit Ablauf der
Einwendungsfrist sind nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG alle Einwendungen
ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
65
Voraussetzung für die Vermeidung der Ausschlusswirkung ist es, dass die geltend
gemachten Einwendungen mindestens in groben Zügen erkennen lassen, welche
Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet
werden. Das schlichte Nein gegenüber einem Vorhaben rechtfertigt keine weitere
verfahrensrechtliche Beteiligung des Einwenders und führt deshalb zum
Einwendungsausschluss.
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Vgl. zur Ausschlusswirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG: OVG NRW, Beschluss
vom 6. März 2006 - 8 B 870/05 -, juris; grundlegend zum Einwendungsausschluss in
atomrechtlichen Genehmigungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C
101.78 -, BVerwGE 60, 297 = NJW 1981, 359, Urteil vom 9. September 1988 - 7 C 3.86 -
, BVerwGE 80, 207 = NVwZ 1989, 52; für die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf den
Einwendungsausschluss im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren:
BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 52.84 -, DVBl. 1987, 258 = NVwZ 1987, 131,
und Beschluss vom 30. Januar 1995 - 7 B 20.95 -, Buchholz 406.25 § 10 BImSchG Nr.
3; vgl. allgemein auch: OVG NRW, Urteil vom 27. April 1992 - 21 A 800/88 -, NVwZ
1993, 385 = NWVBl. 1993, 50; BayVGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 22 CS 03.1109 -,
NVwZ 2003, 1138; OVG Nds., Beschluss vom 21. Oktober 1986 - 7 D 2/86 -, OVGE 39,
479 = NVwZ 1987, 341; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG
§ 10 Rn. 134.
67
Dabei darf allerdings nicht mehr gefordert werden als das durchschnittliche Wissen
eines nicht sachverständigen Bürgers in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen von
Leben, Gesundheit und sonstigen geschützten Rechtspositionen durch das in Rede
stehende Vorhaben.
68
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = NJW
1982, 2173; BVerwG, Urteil vom 9. September 1988 - 7 C 3.86 -, a.a.O.
69
Allerdings findet der Einwendungsausschluss dort seine Grenze, wo die
Bekanntmachung oder die Auslegung Fehler aufweisen, die die fristgerechte Erhebung
von Einwendungen erschweren konnten, oder wo die ausgelegten Unterlagen eine
hinreichende Beurteilung der möglichen Beeinträchtigungen nicht erlaubten.
70
Vgl. zum Einwendungsausschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG: BVerwG, Urteil
vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, a.a.O.; Jarass, BImSchG, 7. Aufl., 2007, § 10 Rn. 93 f.
71
Es ist aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Grenze im vorliegenden
Fall überschritten ist.
72
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der von der Antragsgegnerin
ausgewählte Ort für die Auslegung der Antragsunterlagen rechtlich nicht zu
beanstanden. Gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG und § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der 9.
BImSchV sind bei UVP-pflichtigen Vorhaben der Antrag sowie die beigefügten
Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde und auch in den Gemeinden auszulegen, in
denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Diesem Erfordernis hat die
Antragsgegnerin genügt, indem sie - soweit für den Antragsteller von Belang - die
Antragsunterlagen unter anderem in L. ausgelegt hat, wo der Antragsteller Gelegenheit
zur Einsichtnahme hatte. In welchem Stadtteil die Auslegung zu erfolgen hat, geben die
genannten Vorschriften nicht vor. Ebenso wenig ist es rechtlich geboten, in größeren
Städten die Unterlagen in mehreren Stadtteilen auszulegen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1
der 9. BImSchV ist lediglich erforderlich, dass es sich um eine "geeignete Stelle in der
Nähe des Standortes" handelt. Die Auslegung der Unterlagen im Stadthaus E. , in dem
das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt L. seinen Sitz hat, erscheint vor
diesem Hintergrund rechtlich unbedenklich.
73
Auch der Umstand, dass die Unterlagen bei der öffentlichen Bekanntmachung des
Vorhabens noch nicht vollständig vorlagen, stellt den Eintritt der Präklusionswirkung
nicht in Frage. Zwar schreibt § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG vor, dass die öffentliche
Bekanntmachung erst dann zu erfolgen hat, wenn die Unterlagen vollständig sind,
wohingegen die öffentliche Bekanntmachung ausweislich des diesbezüglichen
Vermerks bereits veranlasst wurde, bevor die mit Schreiben vom 19. April 2007
angeforderten ergänzenden Unterlagen vorlagen. Ob die angeforderten Unterlagen
schon bis zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung vollständig bei der
Antragsgegnerin eingegangen waren, kann dahinstehen. Rechte Dritter bzw. der
betroffenen Öffentlichkeit können nur beeinträchtigt werden, wenn die Bekanntmachung
nicht den inhaltlichen Anforderungen gemäß § 10 Abs. 4 BImSchG und § 9 Abs. 1 der 9.
BImSchV entspricht oder wenn die ausgelegten Unterlagen unvollständig sind. Nach §
10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen auszulegen,
d.h. die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und
sonstigen Unterlagen einschließlich einer allgemein verständlichen Kurzbeschreibung
(vgl. § 4 Abs. 3 der 9. BImSchV) sowie bei UVP-pflichtigen Vorhaben die
diesbezüglichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV). Es ist nicht
erkennbar, dass durch die erfolgte Nachreichung von Unterlagen, die im Wesentlichen
lediglich klarstellenden Inhalts waren, die Möglichkeiten der Öffentlichkeit beschränkt
worden wären, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen.
74
Dies zugrunde gelegt ist der Antragsteller - auf der Grundlage der in Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung - mit allen
weiteren, über die unter aa) und bb) erörterten Umstände hinaus gehenden
75
Einwendungen ausgeschlossen.
In seinem bereits während der Auslegungsfrist eingegangenen Schreiben vom 1. Juni
2007 und seinem während der Einwendungsfrist eingegangenen Schreiben vom 29.
Juni 2007 hat der Antragsteller lediglich verkehrstechnische, städtebauliche und
abfallwirtschaftliche Bedenken angeführt. So hat er die Einholung eines
Verkehrsgutachtens zur Gesamtbeurteilung der Verkehrsbelastung des L1. Nordens
verlangt, auf die Belastung des örtlichen Straßensystems, insbesondere der
Autobahnen A X und A XY sowie der Bundesstraße B X und der Industriestraße,
einschließlich der Gesamtbelastung durch Feinstaub, verwiesen und darüber hinaus die
Notwendigkeit der Kapazitätserweiterung mit der Begründung in Frage gestellt, dass
diese einer geordneten städtebaulichen Planung widerspreche.
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Weitergehende Einwendungen hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren nicht
geltend gemacht. Insbesondere hat er sich nicht auf diejenigen Einwendungen berufen,
die die Bürgerinitiative L1. in ihrem Einwendungsschreiben aus Juni 2007 dargelegt hat.
Aufgrund dessen ist es ihm nach § 2 Abs. 3 UmwRG verwehrt, diese Umstände im
gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Ausgeschlossen ist danach insbesondere
das Vorbringen zu etwaigen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die
Schadstoffemissionen der Anlage beim genehmigten Betrieb sowie bei etwaigen
Störfällen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig. Die
Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3
VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie orientiert
sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der vorliegend
maßgeblichen Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327), von dem
hier die Nrn. 1.2 und 1.5 zur Anwendung gelangen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und
66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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