Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.01.1997
OVG NRW (aufschiebende wirkung, antragsteller, 1995, wirkung, anordnung, antrag, grundstück, höhe, länge, reinigung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 3057/96
Datum:
22.01.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 3057/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 L 514/96
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1.
und 3. bis 5. gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 29.
November 1995 wird insoweit angeordnet, als darin
Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1991 bis 1995 von mehr als
864,80 DM festgesetzt worden sind.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Gerichtsverfahrens und den außergerichtlichen
Kosten des Antragsgegners tragen der Antragsgegner 34,72 %, der
Antragsteller zu 2. 20 % und die Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. je 11,32
%, wobei die Antragsteller zu 1. bis 5. die Kosten in Höhe von 11,32 %
als Gesamtschuldner tragen.
Der Antragsgegner trägt von den außergerichtlichen Kosten der
Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. je 43,38 %, im übrigen trägt jeder
Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 828,58 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet,
im übrigen ist sie unbegründet.
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Der Antrag der Antragsteller zu 2. bis 5. ist bereits unzulässig, soweit er auf die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den
Gebührenbescheid vom 1. Februar 1996 gerichtet ist. Denn durch diesen Bescheid sind
die Antragsteller zu 2. bis 5. nicht beschwert, da er - im Gegensatz zu dem
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Gebührenbescheid vom 29. November 1995 - ausweislich der eindeutigen
Adressierung lediglich an den Antragsteller zu 1., der Verwendung von dessen
Privatadresse und des ergänzenden Zusatzes,
„Sie werden hiermit als einer von mehreren Gesamtschuldnern gemäß § 44 AO für die
gesamte Schuld in voller Höhe in Anspruch genommen",
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ausschließlich den Antragsteller zu 1. betrifft.
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Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist darüberhinaus unzulässig, soweit mit ihm die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den
Gebührenbescheid vom 29. November 1995 begehrt wird. Ein Widerspruch des
Antragstellers zu 2., dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, liegt
nicht vor. Den gegen den genannten Bescheid gerichteten Widerspruch vom 5.
Dezember 1995 hat lediglich die „G. B. -S. GbR" eingelegt. Ausweislich der vorgelegten
Vollmachtsurkunde ist der Antragsteller zu 2. jedoch nicht (Mit-) Gesellschafter der GbR,
so daß ihm der Widerspruch nicht zugerechnet werden kann.
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Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. ist überwiegend begründet, soweit damit
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den die
Straßenreinigungsgebühren für den Veranlagungszeitraum 1991 bis 1995
festsetzenden Gebührenbescheid vom 29. November 1995 begehrt wird.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen
Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder
Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen nur dann,
wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des
Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (hier: Klage - 7 K 1099/96 VG Aachen -)
wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln
des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom
Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere
Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als
offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte
Tatsachenfeststellungen getroffen werden.
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Vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 12. April 1996 - 9 B 289/96 -.
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Gemessen hieran sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in bezug auf
die in dem Gebührenbescheid vom 29. November 1995 festgesetzten
Straßenreinigungsgebühren gegeben, soweit darin ein Gebührenbetrag von mehr als
864,80 DM für den Veranlagungszeitraum 1991 bis 1995 festgesetzt worden ist; dies
ergibt sich im einzelnen aus folgendem:
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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum
1991 bis 1995 ist die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt A. vom 14. Dezember 1987 i.d.F. der jeweils
geltenden Nachtragssatzung (SGS).
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Gemäß § 6 Satz 1 SGS erhebt die Stadt A. für die von ihr durchgeführte Reinigung der
öffentlichen (und innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden - vgl. § 1 Abs. 1 SGS
-) Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG
NW. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGS ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks
gebührenpflichtig. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGS ist ein Grundstück erschlossen, wenn
die wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks durch die Straße,
insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist.
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Daß das Grundstück der Antragsteller als sogenanntes „Hinterliegergrundstück" nicht an
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten K. -F. -Straße, sondern an einem nicht dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten, privaten (Stich-) Weg liegt, schließt danach, wie das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Heranziehung zu
Straßenreinigungsgebühren dem Grunde nach nicht aus.
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Maßgebend ist insoweit nur, ob das Grundstück der Antragsteller von der gereinigten
öffentlichen Straße, hier der K. -F. -Straße, i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGS, § 3 Abs. 1
StrReinG erschlossen ist.
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Dies ist hier der Fall, weil rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur
öffentlich gewidmeten K. -F. - Straße besteht und dadurch die Möglichkeit einer
innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung
des Grundstücks - hier wohl gewerbliche Nutzung - eröffnet wird.
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Vgl. OVG NW, Urteile vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163, vom
14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 - und (zur Veranlagung von Hinterliegern) vom 9.
Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, KStZ 1992, 232.
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Anhaltspunkte dafür, daß die danach gegebene tatsächliche Zugangs- und
Zufahrtsmöglichkeit in dem hier maßgebenden Veranlagungszeitraum trotz der im
Eigentum der Stadt A. und damit nicht im Eigentum der Antragsteller bzw. der Anlieger
stehenden Wegeparzelle ... nicht in dem im Straßenreinigungsrecht erforderlichen Maß
rechtlich gesichert war,
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vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 9. Dezember 1991 a.a.O.,
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ist nicht ersichtlich und auch von den Antragstellern nicht vorgetragen.
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Des weiteren spricht im Rahmen der summarischen Prüfung mehr dafür, daß die K. -F. -
Straße zumindest bis zur Bebauung im Bereich der Einmündung der Straße „G. " als
Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage i.S.d. § 1 Abs. 1 StrReinG, § 1 Abs. 1 SGS
anzusehen ist.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,
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vgl. zuletzt: OVG NW, Urteil vom 18. November 1996 - 9 A 5984/94 - m.w.N.,
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dient der in § 1 StrReinG verwendete Begriff „innerhalb der geschlossenen Ortslagen"
der straßenrechtlichen Abgrenzung der Streckenlängen einer Straße danach, ob
bestimmte Streckenlängen einer Straße oder die Straße als Ganzes innerhalb eines
solchen Gebietes liegt oder außerhalb, d.h. straßenrechtlich im freien Gelände. Für
diese Abgrenzung ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 5
Bundesfernstraßengesetz, § 5 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-
Westfalen abzustellen auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung, die sich nur
nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber dem freien
Gelände absetzen muß. Die Frage, ob die an die Straße angrenzenden Grundstücke
ihrerseits innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 BauGB
liegen, spielt für die Abgrenzung, ob die betreffende Straße in einem Gebiet nach § 1
StrReinG liegt, keine Rolle.
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Ausgehend von dem vorgelegten Kartenmaterial deutet angesichts der zum Teil
beidseitigen Bebauung entlang der K. -F. -Straße südöstlich der A . alles darauf hin, daß
unter Zugrundelegung des Maßstabes der „gröberen Umrisse des örtlichen
Bebauungsbereichs" dort eine geschlossene Ortslage vorhanden ist, die sich trotz der
quer dazu verlaufenden Autobahntrasse mit der unmittelbar nach der Autobahntrasse
wieder einsetzenden, wenn auch streckenweise unterbrochenen, einseitigen Bebauung
bis zur Einmündung der Straße G. ausdehnt.
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Die danach bestehende Gebührenpflicht der Antragsteller dem Grunde nach ist jedoch
in der Höhe unzutreffend festgesetzt worden. Gemäß § 7 Abs.1 SGS ist Maßstab für die
Bemessung der Benutzungsgebühr die Länge der der Erschließungsstraße
zugewandten Grundstücksseite, wobei nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGS zugewandte
Grundstücksseite diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie sind, die mit
der Straßenlinie gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad
verlaufen. Da, wie oben im Rahmen des Erschließungsbegriffs dargelegt, nur die
tatsächlich gereinigte (öffentliche) Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinn eine
Erschließungsfunktion ausüben kann, ist der vorgenannte Begriff der
Erschließungsstraße dahingehend zu interpretieren, daß Bezugspunkt der
Grundstücksbegrenzungslinie lediglich der Teil der öffentlichen Straße ist, der
tatsächlich gereinigt worden ist. Unterläßt eine Gemeinde trotz, wie hier, satzungsmäßig
bestehender Reinigungspflicht die Reinigung einer öffentlichen und innerhalb der
geschlossenen Ortslage gelegenen Straße auf einer Strecke von mehreren hundert
Metern, so kann sie die Eigentümer der an dem nicht gereinigten Straßenabschnitt
unmittelbar angrenzenden Grundstücke nicht zu Straßenreinigungsgebühren
heranziehen; entsprechendes gilt für die Veranlagung von im Bereich des nicht
gereinigten Straßenabschnitts gelegenen Hinterliegergrundstücken.
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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß in den Jahren 1991 bis 1995 die K. -F. -
Straße jedenfalls über die Einmündung der Wegeparzelle ... hinaus hin zum V. Weg
nicht gereinigt worden ist. Die erst ab dem 8. Dezember 1995 einsetzende Reinigung
des restlichen Teilstücks der K. - F. -Straße bis zum V. Weg ist für das Jahr 1995 ohne
Belang, da nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGS Änderungen in den Gebührengrundlagen erst
mit dem Ersten des Folgemonats, hier also mit dem 1. Januar 1996, Wirkung entfalten.
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Hinsichtlich des Teilstücks zwischen der Einmündung der Wegeparzelle 860 in die K. -
F. -Straße und der südlich verlaufenden A ... ist zwischen den Beteiligten streitig, ob
eine Reinigung erfolgt ist. Die Klärung dieser Frage muß dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben und geht, da sie als offen zu bewerten ist, zu Lasten der
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Antragsteller zu 1. und 3. bis 5.
Ausgehend hiervon beträgt die für 1991 bis 1995 einschl. gerechtfertigte Gebühr
insgesamt 1.297,20 DM. Denn die nach § 7 Abs. 2 SGS maßgebenden Länge des
parallel bzw. mit einem Winkel von weniger als 45 Grad zu dem allenfalls gereinigten
Teil der K. -F. -Straße verlaufenden Abschnitts der Grundstücksbegrenzungslinie beträgt
nach dem vorliegenden Kartenmaterial - grob abgegriffen - lediglich rund 120,00 m,
wobei sich im Hauptsacheverfahren bei genauer Berechnung Abweichungen ergeben
können.
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Die Regelung des § 7 Abs. 3 SGS dürfte auf diesen Fall nicht anwendbar und sein
insoweit zu weit gefaßter Wortlaut entsprechend einzuschränken sein. § 7 Abs. 3 SGS
ist offensichtlich zugeschnitten auf die Fälle, in denen eine innerhalb der geschlossenen
Ortslage liegende Straße (etwa eine Stichstraße) tatsächlich endet, währenddessen die
Grundstücksbegrenzungslinien der angrenzenden Grundstücke über das tatsächliche
Ende der Erschließungsstraße hinausgehen. Ein derartiger Fall ist hier aber schon
deshalb nicht gegeben, weil die K. -F. -Straße nicht in Höhe des Grundstücks der
Antragsteller endet, sondern tatsächlich darüber hinaus nach Nordwesten weiterverläuft,
allerdings entgegen der Satzungslage nicht gereinigt worden ist.
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Legt man hiernach eine Länge von 120,00 m der Gebührenbemessung zugrunde,
errechnet sich für 1991 und 1992 jeweils eine Jahresgebühr von 214,80 DM (120 x 1,79
DM) und für 1993 bis 1995 einschl. jeweils eine Jahresgebühr von 289,20 DM (120 x
2,41 DM), insgesamt 1.297,20 DM.
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Soweit der Antragsteller zu 1. darüberhinaus die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für
das Jahr 1996 in dem Gebührenbescheid vom 1. Februar 1996 begehrt, ist der
zulässige Antrag unbegründet. Denn im Jahr 1996 ist die K. - F. -Straße über das
Grundstück der Antragsteller hinaus bis zum V. Weg gereinigt worden, so daß, wie in
dem angefochtenen Bescheid auch erfolgt, gemäß § 7 Abs. 2 SGS die gesamte Länge
(253,00 m) der der K. -F. -Straße zugewandten Begrenzungslinie des Grundstücks der
Antragsteller der Gebührenbemessung zugrundezulegen ist.
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Soweit wegen der mangelnden Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist, ist die aufschiebende Wirkung auch nicht
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, weil die Vollziehung der Gebührenbescheide für
die Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. eine unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO
bedeuten würde. Eine unbillige Härte i.S. der vorstehenden Vorschrift ist nur dann
anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile
entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinaus gehen und die - auch bei späterer
Rückerstattung - nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind.
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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 16. Mai 1995 - 9 B 3228/94 -.
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Derartige Nachteile für die Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. sind weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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