Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2006
OVG NRW: habilitation, stellenausschreibung, erlass, glaubhaftmachung, hochschule, vorrang, berufserfahrung, kommission, universität, fakultät
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2091/06
Datum:
28.11.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2091/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 380/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese
Kosten hat die Beigeladene selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte
Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
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Die Antragstellerin hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
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die von der Universität Q. , Fakultät für Kulturwissenschaften,
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ausgeschriebene Universitätsprofessur für Musikwissenschaft/
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-pädagogik (Besoldungsgruppe W 2 BBesO) nicht mit einem der auf der
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derzeitigen Berufungsliste aufgeführten Mitbewerber zu besetzen, be-
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vor nicht der Antragsgegner über ihre Bewerbung unter Beachtung der
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Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat.
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Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der
Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; nach der in
Verfahren der vorliegenden Art allein möglichen summarischen Überprüfung sei die
Entscheidung des Antragsgegners, die in Rede stehende Stelle nicht mit der
Antragstellerin zu besetzen, rechtlich nicht zu beanstanden.
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Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht dem
Antrag hätte stattgeben müssen.
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Die Antragstellerin hat schon einen Anordnungsgrund nur insoweit glaubhaft gemacht,
als es ihr darum geht, die Besetzung der in Rede stehenden Stelle mit der
Beigeladenen zu verhindern. Der Fakultätsrat der Fakultät für Kulturwissenschaften der
Universität Q. hat in seiner Sitzung vom 29. März 2006 für die zu besetzende Professur
eine Berufungsliste beschlossen, auf der sich - in dieser Reihenfolge - die Beigeladene,
Frau Dr. S. und Herr Dr. H. befinden. Rektorrat und Senat der Hochschule haben sich
ausweislich der Entwürfe für die Sitzungsniederschriften vom 26. April und 17. Mai 2006
ausgeschlossen. Derzeit spricht alles dafür, dass ein Ruf nur an die erstplatzierte
Beigeladene in Frage kommt. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die
Auswahlentscheidung auch zu Gunsten der zweit- oder drittplatzierten Bewerber
ausfallen könnte. Ein solcher Geschehensablauf ist jedoch aus heutiger Sicht
unwahrscheinlich. Der Antragstellerin ist in einem solchen Fall möglich und zumutbar,
erneut einen - auf die dann gegebene Sachlage zugeschnittenen - Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Im vorliegenden Verfahren muss das
Konkurrentenverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Zweit- bzw. dem
Drittplatzierten außer Betracht bleiben.
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Einen dem (beschränkten) Anordnungsgrund entsprechenden Anordnungsanspruch hat
die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Auch das Beschwerdevorbringen lässt nicht
erkennen, dass die Beigeladene der Antragstellerin rechtlich fehlerhaft vorgezogen
worden ist.
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Bei der Entscheidung über eine Stellenbesetzung ist das Prinzip der Bestenauslese zu
beachten (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen). Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung. Der Erlass einer
entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts
des betroffenen Bewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung glaubhaft gemacht
ist und eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten
ausgehen könnte.
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Grundsätzlich vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren den Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit
des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, in: Nordrhein-Westfälische
Verwaltungsblätter (NWVBl) 2002, 111, und vom 6. August 2004 - 6 B 1226/04 -.
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Die Antragstellerin hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass in dem bisherigen
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Berufungsverfahren Verfahrensfehler gemacht worden sind, die potentiell kausal für die
Auswahl der Beigeladenen waren. Sie trägt hierzu lediglich vor, es werde bezweifelt
und mit Nichtwissen bestritten, "dass allen Kandidaten beim Vorstellungsgespräch die
gleichen Fragen gestellt wurden und diese Veranstaltungen im gleichen Rahmen
durchgeführt worden sind". Die Antragstellerin verkennt, dass ein bloßes Bezweifeln
und Bestreiten mit Nichtwissen nicht den Anforderungen entspricht, die an eine
Glaubhaftmachung im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) zu stellen sind.
Die Antragstellerin hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahl der
Beigeladenen für die zu besetzende Stelle in der Sache fehlerhaft gewesen ist.
Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beigeladene keine "zusätzlichen
wissenschaftlichen Leistungen" im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Hochschulgesetzes
NRW (HG) aufweisen kann. Die Beigeladene ist zwar - anders als die Antragstellerin -
nicht habilitiert. Die Habilitation stellt jedoch nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 HG nur eine von
mehreren Möglichkeiten dar, die geforderten zusätzlichen wissenschaftlichen
Leistungen nachzuweisen. In § 46 Abs. 1 Nr. 4 HG sind weitere Möglichkeiten
aufgeführt. Der Gesetzgeber gibt keiner dieser Möglichkeiten den Vorrang. Bewertet
werden die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 HG
"ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren". Die Hochschule hat einen
entsprechenden Spielraum, der verwaltungsgerichtlich nur in engen Grenzen
überprüfbar ist. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der
Dienstherr die anzuwendenden Begriffe und den gesetzlichen Rahmen verkannt hat
oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
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Die Hochschule hat die Anforderungen an die zusätzlichen wissenschaftlichen
Leistungen der Bewerber in der Stellenausschreibung konkretisiert. Danach werden als
Beleg zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen eine Habilitation oder
habilitationsadäquate Leistungen gefordert, wobei letztere durch fachspezifische
Forschungs- und Publikationstätigkeit und/oder durch mehrjährige Berufserfahrung in
der musikbezogenen Aus- und Weiterbildung bzw. in Bereichen der Musik- und
Medienproduktion nachgewiesen werden. Ein Vorrang der Habilitation vor
habilitationsadäquaten Leistungen ergibt sich dabei auch aus der Stellenausschreibung
nicht. Dass der Anforderungskatalog der Berufungskommission gemessen an den
Vorgaben des § 46 Abs. 1 Nr. 4 HG rechtsfehlerhaft ist, hat die Antragstellerin nicht
substantiiert vorgetragen.
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Die Berufungskommission ist anhand des Anforderungskatalogs zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Beigeladene habilitationsadäquate Leistungen aufzuweisen hat.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Bewertung rechtsfehlerhaft
gewesen ist. Der Vortrag, die Berufungskommission habe nicht deutlich gemacht, auf
welche Einzelleistungen der Beigeladenen sie sich bei ihrer Bewertung gestützt habe,
geht fehl. Entsprechend den Vorgaben der Stellenausschreibung hat die
Berufungskommission bei ihrer Bewertung, ob die Bewerber habilitationsadäquate
wissenschaftliche Leistungen vorweisen können, nicht auf bestimmte Einzelleistungen
abgestellt, sondern auf das bisherige Wirken der Bewerber in seiner Gesamtheit. In
Bezug auf die Beigeladene hat die Berufungskommission in ihrem Abschlussbericht
vom 16. März 2006 ausführlich deren Forschungs- und Publikationstätigkeit und
langjährige Berufserfahrung als Akademische Rätin und Akademische Oberrätin
gewürdigt. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags, dass diese Leistungen nicht
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habilitationsadäquat seien, hätte die Antragstellerin sich mit den entsprechenden
Erwägungen des Antragsgegners im Einzelnen auseinandersetzen müssen. Daran fehlt
es. Der Hinweis auf die Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs.
1 VwGO geht fehl. Die Antragstellerin verkennt auch insoweit die Anforderungen, die
nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO an die Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruchs zu stellen sind.
Der Vortrag der Antragstellerin, dass jedenfalls eine vergleichende Wertung ihrer
Habilitation mit den als habilitationsadäquat angesehenen Leistungen der
Beigeladenen nicht oder nur unzureichend stattgefunden habe, trifft nicht zu. Das
Protokoll der Sitzung der Berufungskommission vom 8. November 2005 belegt, dass die
Kommission sich vergleichend mit den wissenschaftlichen Arbeiten der Bewerber
auseinandergesetzt hat. Am Ende hat sie die Habilitation der Antragstellerin gemessen
an den Anforderungen der zu besetzenden Stelle unter Angabe konkreter Gründe
schwächer bewertet als die habilitationsgleichen Leistungen der Beigeladenen. Dass
sie sich hierbei von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst
rechtsfehlerhaft gehandelt hat, ist nicht glaubhaft gemacht. Dass die Antragstellerin sich
bei den zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen stärker als die Beigeladene
einschätzt, ist unerheblich. Es kommt insoweit auf die Bewertung der
Berufungskommission an.
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Dass die Leistungs- und Eignungsmerkmale, auf die die Berufungskommission bei ihrer
Auswahlentscheidung im Übrigen abgestellt hat, sachwidrig sind, hat die Antragstellerin
nicht glaubhaft gemacht. Diese Merkmale ergeben sich, sofern sie nicht bereits aus dem
Ausschreibungstext ersichtlich sind, aus dem "Kriterienkatalog", den die
Berufungskommission in ihrer Sitzung vom 19. Juli 2005 erstellt hat. Konkrete Einwände
hat die Antragstellerin hiergegen nicht erhoben. Ihr Vortrag, dass die Kommission auch
die bisherige berufliche Stellung der Bewerber und die ihnen erteilten Zeugnisse hätte
in den Blick nehmen müssen, greift nicht durch. Die Antragstellerin hat nicht dargetan,
warum dies ein unverzichtbares Eignungsmerkmal für die hier zu besetzende Stelle
darstellt. Auch fehlt es an einer Darlegung, warum dies eine Entscheidung zu ihren
Gunsten herbeigeführt hätte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung bei der
Streitwertfestsetzung in Stellenbesetzungsverfahren vom gesetzlichen Auffangstreitwert
aus, den er in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf den nur
vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung nur zur Hälfte in Ansatz bringt.
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