Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2009

OVG NRW (kläger, erstattung, ehefrau, geltendmachung des anspruchs, höhe, internet, verhältnis zu, anfechtung, beginn, bundesamt)

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 191/09
Datum:
18.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 191/09
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des
Bundesamts für Güterverkehr vom 19. April 2006 in Gestalt seines
Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2006 verurteilt, an den Kläger
0,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2006 zu zahlen. Im Übrigen
wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen. Am 29. März 2006 um 13:58 Uhr buchte seine
Ehefrau über das Internet bei der U. D. GmbH für seinen LKW mit dem
Kennzeichen eine Fahrt über die Autobahn von M. nach O. T. (642 km) mit
einem für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraum vom 29. März 2006, 14:00
Uhr, bis zum 30. März 2006, 17:00 Uhr. Bei dem LKW handelte es sich um ein Fahrzeug
mit mehr als 3 Achsen, das der Schadstoffklasse 3 angehörte und ein zulässiges
Gesamtgewicht von 12 t hatte. Die Maut für die gebuchte Strecke, die der Kläger
nachfolgend auch entrichtete, betrug 77,06 Euro.
2
Nachdem die Ehefrau des Klägers erkannt hatte, dass es sich um eine Fehlbuchung
handelte, eine Stornierung über das Internet aber nicht mehr möglich war, buchte sie am
selben Tage um 14:07 Uhr die tatsächlich benötigte Strecke von M. nach O1.
(13,8 km). Mit Telefax vom 30. März 2009, 10:58 Uhr, wandte sie sich an die U. D.
GmbH und bat um Stornierung der versehentlich gebuchten Strecke bzw. um
Information, ob die Buchung bereits storniert sei. Die U. D. GmbH leitete das
Schreiben unter dem 6. April 2006 an das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt)
weiter.
3
Mit Bescheid vom 19. April 2006 lehnte das Bundesamt die Erstattung des
Mautbetrages ab. Im Fall des Klägers lägen keine tatsächlichen Gründe vor, die eine
Stornierung vor Ablauf des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums
unmöglich gemacht hätten. Im Umkreis von 10 km um den Startpunkt sei eine
Vollstornierung auch nach Beginn dieses Zeitraums möglich gewesen.
4
Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Es
selbst sei am 29. März 2006 mit dem betreffenden LKW unterwegs gewesen und habe
seine Ehefrau mit dem Mobiltelefon gebeten, für ihn die Einbuchung von M. nach
O1. über das Internet vorzunehmen. Seine Ehefrau habe anstelle von O1. im
Menü versehentlich den Ort O. T. angeklickt. Als sie den Fehler beim
Ausdrucken bemerkt habe, habe sie sich sofort um eine Stornierung über das Internet
bemüht. Auf dem Bildschirm sei allerdings die Meldung erschienen, dass eine
Stornierung ausgeschlossen sei, weil der für die Autobahnbenutzung eingeräumte
Zeitraum bereits begonnen habe. Sie habe anschließend mehrfach versucht, die U.
D. GmbH anzurufen, um ihre Fehlbuchung telefonisch zu stornieren. Dort sei jedoch
kein Sachbearbeiter erreichbar gewesen. Seine Ehefrau habe die Buchung entgegen
der Auffassung des Bundesamtes wirksam storniert, indem sie am selben Tage die
zutreffende Strecke gebucht habe. Auch am folgenden Tag habe er, der Kläger, noch
vier andere Fahrten auf anderen Strecken gebucht, so dass er die irrtümlich gebuchte
Strecke unmöglich gefahren sein könne. Darüber hinaus sei auch das Telefaxschreiben
an die U. D. GmbH als wirksame Stornierung anzusehen. Das Bundesamt müsse
dieses Schreiben gegen sich gelten lassen.
5
Das in § 10 Abs. 2 der Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Entrichtung und zur Erstattung der Maut (LKW-Maut-Verordnung, LKW-MautV)
aufgestellte Erfordernis, wonach der Erstattungsanspruch nur an einem Zahlstellen-
Terminal geltend gemacht werden könne, sei rechtswidrig und die Norm damit
unwirksam. Für dieses Erfordernis gebe es keinen sachlichen Grund. Jedenfalls sei ihm
die Stornierung vor Ablauf des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums an
einem Zahlstellen-Terminal aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen. Er
selbst habe von der Fehlbuchung nichts gewusst. Seine Frau habe im maßgeblichen
Zeitraum nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt. Darüber hinaus sei ihnen auch nicht
bewusst gewesen, dass die Stornierung einer Internetbuchung nach Beginn des für die
Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums nur über ein Zahlstellen-Terminal möglich
sei. Ungeachtet dessen stehe ihm ein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Maut zu,
weil die Buchung infolge eines Erklärungsirrtums seiner Ehefrau nicht wirksam
zustande gekommen sei. Er habe, vertreten durch seine Ehefrau, konkludent durch
Vornahme der korrekten Buchung und erneut am folgenden Tage mit dem Telefax
gegenüber der U. D. GmbH die Anfechtung erklärt.
6
Das Bundesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16.
Juni 2006 zurück. Dem Kläger sei eine Stornierung der Fehlbuchung, die nur wenige
Minuten in Anspruch nehme, innerhalb des für die Autobahnbenutzung eingeräumten
Zeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke ohne weiteres
möglich gewesen, da er innerhalb dieses Zeitraums eine mit der ursprünglich gebuchten
Strecke teilweise identische Strecke gefahren sei. Tatsächliche Gründe, die eine solche
Stornierung hätten unmöglich machen können, seien nur Umstände, die das Aufsuchen
eines Zahlstellen-Terminals an der gebuchten Strecke während des für die
Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums objektiv unmöglich gemacht hätten (z.B.
Stau, Streckensperrung, Erkrankung, Unfall).
7
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Nach Erinnerung seiner
Ehefrau sei sie seinerzeit nach dem vergeblichen Stornierungsversuch im Internet nicht
darauf hingewiesen worden, dass eine Stornierung nur an einem Zahlstellen-Terminal
entlang der gebuchten Strecke möglich sei. Die Regelung des § 10 Abs. 2 LKW-MautV
sei unwirksam. Sie stehe im Widerspruch zu § 4 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die
Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen
mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz, ABMG). Aus dem Wortlaut dieser
Vorschrift ("wird erstattet") folge, dass die Maut zwingend zu erstatten sei, wenn die
Fahrt nicht durchgeführt werde. § 10 Abs. 2 LKW-MautV beschränke die Erstattung
dagegen auf bestimmte Fälle. Da er aber unstreitig die mautpflichtige Strecke nicht
benutzt habe, sei ihm der Mautbetrag zwingend zu erstatten. Dass das in § 10 Abs. 2
LKW-MautV aufgestellte Erfordernis der Stornierung an einem Zahlstellen-Terminal an
der gebuchten Strecke unmöglich rechtens sein könne, zeige der Fall, in dem der
Mautpflichtige den Ort des Fahrtbeginns unrichtig eingebe. Hier müsste er zunächst an
einen möglicherweise weit entfernten Ort reisen, um am dortigen Zahlstellen-Terminal
die Strecke zu stornieren. Eine tatsächliche Unmöglichkeit im Sinne des § 10 Abs. 3
LKW-MautV liege dann nicht vor, weil die Stornierung - unter Inkaufnahme einer
unverhältnismäßig weiten Fahrt - tatsächlich durchaus vorgenommen werden könne.
Der Fall der Unzumutbarkeit einer Stornierung an einem Zahlstellen-Terminal sei in
§ 10 LKW-MautV nicht geregelt.
8
Der Kläger hat beantragt,
9
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für
Güterverkehr vom 19. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16. Juni 2006 zu verpflichten, die für den Gültigkeitszeitraum vom 29.
März 2006, 14:00 Uhr, bis 30. März 2006, 17:00 Uhr, unter der
Buchungsnummer 1000001617862216 für die Strecke M. nach O.
T. entrichtete Mautgebühr von 77,06 Euro zurückzuerstatten und an
ihn Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr aus
77,06 Euro ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
10
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
11
Die Beklagte hat beantragt,
12
die Klage abzuweisen,
13
und vorgetragen: Eine Rückerstattung der Maut sei allein nach Maßgabe des § 10 LKW-
14
MautV möglich. Anhand der im Leistungsdatenempfänger des Mautsystems
nachgewiesenen Buchungen habe der Kläger sich innerhalb des für die
Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums der fehlerhaften Buchung insgesamt
siebenmal an der Startauffahrt M. befunden. Er könne sich weder auf fehlende
Kenntnisse über das Vorgehen bei einer Stornierung noch darauf berufen, dass ihn
seine Ehefrau von der Notwendigkeit einer beleglosen Stornierung am Zahlstellen-
Terminal nicht rechtzeitig unterrichtet habe. Die Benutzung des Internet-
Buchungssystems setze voraus, dass sich die Benutzer mit den hierfür geltenden
Regelungen vertraut machten. Auf die maßgeblichen Verhaltensregeln weise die U.
D. GmbH in ihren einschlägigen Ratgebern ausdrücklich hin. Abgesehen davon
gebe das Internet-Einbuchungssystem bei Ablehnung einer Stornierung nach Beginn
des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums automatisch einen Hinweis auf
die verbleibende Stornierungsmöglichkeit an Zahlstellen-Terminals entlang der
Fahrtstrecke. Die Regelung des § 10 Abs. 2 LKW-MautV begegne keinen rechtlichen
Bedenken. Zwar ließen sich der Begründung zu dem entsprechenden
Verordnungsentwurf keine Motive für die Regelung entnehmen. Das dort vorgesehene
Verfahren diene aber der Verhinderung missbräuchlicher Stornierungen im Anschluss
an durchgeführte mautpflichtige Fahrten. Insbesondere werde hierdurch die Stornierung
durch Disponenten nach Durchführung der Fahrt sowie der Einsatz elektronischer
Stornierungsroutinen ausgeschlossen. Das Mautsystem gewährleiste aufgrund der
Entscheidung für ein System der Stichprobenkontrolle keine restlose Entwertung
manueller Einbuchungen, so dass es zusätzlicher Vorkehrungen bedürfe, um
unzulässige Stornierungen trotz Benutzung auszuschließen. Darüber hinaus schaffe die
Regelung für den Fahrer bei Mitwirkung von Disponenten Rechtssicherheit und -klarheit
über den Bestand und Umfang der Einbuchung. Der Fahrer habe es zudem als die dem
Verkehrsgeschehen am nächsten stehende Person in der Hand, über den weiteren
Bestand der Einbuchung autonom - etwa auch mit Blick auf seine Ruhezeiten - zu
entscheiden und beispielsweise auf Änderungen der Verkehrssituation zu reagieren.
Schließlich wirke die Regelung auch der Gefahr einer unnötigen Systembelastung oder
-überlastung durch ggf. automatisierte Buchungen "auf Verdacht" entgegen. § 4 Abs. 4
Satz 1 ABMG hindere den Verordnungsgeber nicht, die Erstattung der Maut an
Mitwirkungspflichten der Betroffenen zu knüpfen. In dem von dem Kläger gebildeten Fall
der Einbuchung eines falschen Streckenbeginns könne ggf. von einer Unmöglichkeit
rechtzeitiger Stornierung ausgegangen werden und deshalb eine Erstattung nach § 10
Abs. 3 LKW-MautV in Betracht kommen. Eine Anfechtung der Einbuchung sei nicht
möglich. Zum Zeitpunkt einer etwaigen Anfechtungserklärung des Klägers habe
zwischen den Beteiligen kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, sondern lediglich
ein zivilrechtliches Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und der U. D. GmbH
bestanden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und
ausgeführt: § 10 Abs. 2 LKW-MautV sei keine unverhältnismäßige Regelung. Eine
Unmöglichkeit der vorherigen Geltendmachung könne auch dann vorliegen, wenn dem
Betroffenen vernünftigerweise nicht zuzumuten sei, ein nur theoretisch mögliches, mit
unüberwindbaren praktischen Schwierigkeiten verbundenes Stornierungsverfahren
durchzuführen. Eine Anfechtung der Einbuchung scheide aus, weil § 4 Abs. 4 ABMG
und § 10 LKW-MautV eine abschließende Erstattungsnorm enthielten, die den Rückgriff
auf allgemeine Rechtsgrundsätze ausschließe.
15
Mit der zugelassenen Berufung trägt der Kläger ergänzend vor: § 4 Abs. 4 Satz 2 ABMG
ermächtige nur dazu, das Verfahren und somit die Formalien der Erstattung der Maut
16
durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Regelung enthalte dagegen keine
Ermächtigung, den Erstattungsanspruch materiell-rechtlich auszuschließen. Entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Regelungen über die Anfechtung von
Willenserklärungen wegen Irrtums (§§ 119, 121, 142, 143 BGB) und über öffentlich-
rechtliche Erstattungsansprüche uneingeschränkt neben § 4 Abs. 4 ABMG und § 10
LKW-MautV anwendbar. Die dort geregelten Fälle beträfen Fehler nach der Buchung;
die Maut werde erstattet, weil die Fahrt nicht oder nicht vollständig durchgeführt worden
sei. Nicht erfasst seien Fehler der Buchung, wie die irrtümliche Buchung einer Strecke.
Darüber hinaus könne § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG i. V. m. § 10 LKW-MautV die
Anwendung der §§ 119 ff. BGB schon aus Gründen der Normenhierarchie nicht
ausschließen, weil es sich bei § 10 LKW-MautV um eine untergesetzliche Rechtsnorm
handle.
Der Kläger beantragt,
17
das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen zu
erkennen.
18
Die Beklagte beantragt,
19
die Berufung zurückzuweisen.
20
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen
das angefochtene Urteil.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
22
Entscheidungsgründe:
23
Die Berufung hat überwiegend keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im
Wesentlichen zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf
Erstattung eines Betrages von 0,02 Euro. Der Bescheid vom 19. April 2006 und der
Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 sind im Übrigen rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO).
24
A.
Der Kläger erstrebt mit der Zahlung des geltend machten Betrages die Vornahme
schlichten Verwaltungshandelns und nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes.
25
Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 24. März 1999 8 C 27.97 -, BVerwGE 108,
364, und vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385; OVG NRW,
Urteile vom 23. Juni 2009 - 9 A 2054/07 - und - 9 A 3082/08 -, beide juris.
26
Der Antrag des Klägers, der auf eine "Verpflichtung" der Beklagten zielt, ist
entsprechend im Sinne einer schlichten Verurteilung zur Zahlung auszulegen. Der
Anfechtungsantrag ist in Anbetracht der ablehnenden Bescheide des Bundesamtes
statthaft.
27
B.
28
Nichtbenutzung der am 29. März 2006 gebuchten Autobahnstrecke M. - O. T.
zu (I.). Es hat lediglich einen Anspruch auf Erstattung eines von der Beklagten zu viel
erhobenen Mautbetrages in Höhe von 0,02 Euro (II.).
I.
nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde, kann nur § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG in der
Fassung vom 2. Dezember 2004 i. V. m. § 10 LKW-MautV sein (1.). Gegen die
Wirksamkeit des § 10 LKW-MautV bestehen keine rechtlichen Bedenken (2.). Die
danach geltenden Voraussetzungen für eine Erstattung der Maut erfüllt der Kläger nicht
(3.).
29
1.
bzw. teilweise nicht durchgeführte Fahrten abschließend. Daneben sind weder § 21 des
Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) noch der allgemeine öffentlich-rechtliche
Erstattungsanspruch anwendbar.
30
Für § 21 VwKostG, der die Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kosten
regelt, ergibt sich das bereits aus § 4 Abs. 1a ABMG. Danach sind die §§ 18 bis 21 des
Verwaltungskostengesetzes mit den dortigen Maßgaben entsprechend anzuwenden,
soweit sich aus dem Autobahnmautgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen nichts anderes ergibt. Etwas anderes ergibt sich insbesondere aus
§ 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG i. V. m. § 10 LKW-MautV.
31
Vgl. hierzu die Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur
Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge, mit dem
§ 4 Abs. 1a ABMG eingefügt wurde (BR-Drs. 612/04, S. 7): "Anderslautende
Regelungen im ABMG und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen gehen den allgemeinen Regelungen des
Verwaltungskostengesetzes jedoch vor; dies betrifft insbesondere den Fall
der in § 4 Abs. 4 geregelten Erstattung der Maut."
32
Entgegen der Auffassung des Klägers erfasst § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG i. V. m. § 10
LKW-MautV als Spezialregelung sämtliche Erstattungsfälle, in denen die gebuchte
Strecke - aus welchen Gründen auch immer - nicht befahren wurde. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Erstattungsansprüche der
Autobahnbenutzer abhängig vom Motiv für die Nichtbenutzung der gebuchten
Autobahnstrecke unterschiedlichen Rechtsfolgen unterwerfen wollte.
33
Vgl. die Begründung zum Entwurf des Autobahnmautgesetzes zu § 4 Abs. 4
(BT-Drs. 14/7013, S. 13): "Absatz 4 Satz 1 legt die teilweise oder
vollständige Gebührenerstattung auf Antrag für den Fall fest, dass eine
Autobahnbenutzung nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird."
34
Für eine solche Differenzierung gibt zudem weder der Wortlaut der Norm etwas her
noch besteht dafür eine Notwendigkeit. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht
aufgezeigt. Die Unterscheidung zwischen Fehlern bei der Buchung und Fehlern nach
der Buchung einer Strecke erscheint beliebig. Es gibt keinen plausiblen Grund für eine
Differenzierung zwischen demjenigen, der sich bei der Buchung vertippt, und
demjenigen, der einige Zeit nach der Buchung erfährt, dass er die gebuchte Strecke
nicht zurücklegen kann. Zudem widerspräche es jeglichen Grundsätzen der
Verwaltungspraktikabilität, wenn die Behörde im Rahmen eines Erstattungsverfahrens
35
zur Ermittlung der zutreffenden Verfahrensvorschriften zunächst gehalten wäre, nach
den Motiven für den Nichtantritt der Fahrt zu forschen.
Die §§ 4 Abs. 4 ABMG, 10 LKW-MautV schließen nach diesen Grundsätzen als
spezialgesetzliche Regelungen ebenso den - schon gegenüber der spezielleren
Regelung des § 21 VwKostG subsidiären - allgemeinen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch aus.
36
Vor diesem Hintergrund kommen entgegen der Einschätzung des Klägers auch die
allgemeinen Regelungen über die Anfechtung von Willenserklärungen nicht zum
Tragen. Das Argument des Klägers, ein Ausschluss der Vorschriften über die
Anfechtung von Willenserklärungen sei aus Gründen der Normenhierarchie nicht
möglich, trägt schon im Ansatz nicht. Bereits § 4 Abs. 4 ABMG - und nicht erst § 10
LKW-MautV - normiert einen speziellen Erstattungsanspruch für sämtliche Fälle einer
nicht bzw. teilweise nicht durchgeführten Fahrt (Satz 1) und sieht vor, dass dessen
Geltendmachung an besondere Maßgaben in einer zu erlassenden Rechtsverordnung
gebunden ist (Satz 2).
37
2.
Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 4 Satz 2 ABMG und verstößt auch sonst nicht
gegen höherrangiges Recht.
38
a)
mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln.
Auch unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG, wonach die Maut ganz oder
teilweise erstattet "wird", verleiht diese Ermächtigung die Befugnis, verfahrensrechtliche
Vorgaben zu machen, an deren Einhaltung die erfolgreiche Geltendmachung eines
Erstattungsanspruchs gebunden ist.
39
Aus der Formulierung des § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG ergibt sich lediglich die
grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers für einen Erstattungsanspruch,
entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht dessen einschränkungslose
Gewährung. § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im
Zusammenhang mit Satz 2 zu sehen. Die dortige Ermächtigung, "das Verfahren der
Erstattung zu regeln", besagt, dass der Verordnungsgeber die Geltendmachung eines
Erstattungsanspruchs an bestimmte Verfahrensregeln, also formelle Voraussetzungen,
binden kann. Solche Voraussetzungen beinhalten aber auch, dass an ihre
Nichteinhaltung entsprechende Konsequenzen geknüpft werden. Dazu zählt unter
Umständen auch der Ausschluss des Anspruchs.
40
b)
ist das Verwaltungsgericht - im Anschluss an die Ausführungen der Beklagten -
zutreffend davon ausgegangen, dass § 10 Abs. 3 Satz 1 LKW-MautV der Auslegung
bedarf. Diese Regelung ist so zu verstehen, dass eine vorherige Geltendmachung des
Erstattungsbegehrens aus tatsächlichen Gründen auch dann nicht möglich ist, wenn es
dem Anspruchsteller aus tatsächlichen Gründen unzumutbar war, seine Ansprüche
nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 und 2 LKW-MautV zu verfolgen.
41
(1)
über das Internet gebuchten Maut - nach Beginn des Gültigkeitszeitraums bzw. des für
42
die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums nur unter den Voraussetzungen des §
10 Abs. 2 und 3 LKW-MautV gewährt. In diesem Zusammenhang hat der Senat nicht
darüber zu befinden, ob die Regelung des Verordnungsgebers die zweckmäßigste,
vernünftigste und gerechteste Lösung darstellt, da dem Verordnungsgeber insoweit ein
Gestaltungsermessen zusteht.
Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -,
BVerfGE 65, 325 (zur Überprüfung einer kommunalen Satzung).
43
Dieses bei Rechtsetzungsakten der Exekutive typischerweise gegebene normative
Ermessen wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in
Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung und der hiernach zu berücksichtigenden
Interessen schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist.
44
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 7 C 115.86 - BVerwGE 80,
355.
45
Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr sprechen sachliche Gründe für die getroffene
Regelung. Diese dient, wie die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren
nachvollziehbar dargelegt hat, der Verhinderung missbräuchlicher Stornierungen im
Anschluss an durchgeführte mautpflichtige Fahrten. Insbesondere mit Blick auf das von
der Beklagten näher erläuterte Mautsystem, welches bezogen auf die durchgeführten
Fahrten nur eine Stichprobenkontrolle vorsieht, ist die Notwendigkeit solcher
Vorkehrungen plausibel. Ebenso sachgerecht ist das Anliegen, der Gefahr einer
unnötigen Systembelastung oder -überlastung durch ggf. automatisierte Buchungen "auf
Verdacht" entgegenzuwirken. Ferner bewirkt die Regelung, dass nach Beginn des
Gültigkeitszeitraums bzw. des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums
allein der Fahrer als die dem Verkehrsgeschehen am nächsten stehende Person es in
der Hand hat, über den Bestand und Umfang der Einbuchung zu disponieren.
46
(2)
Vorkehrungen getroffen, dass die Vorgaben des § 10 Abs. 2 LKW-MautV und der damit
unter Umständen einhergehende Ausschluss des Erstattungsanspruchs in atypischen
Fallgestaltungen nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen. Nach § 10 Abs. 3
LKW-MautV kann die Erstattung des Mautbetrages auch nach Ablauf des
Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbelegs bzw. des für die Autobahnbenutzung
eingeräumten Zeitraums gefordert werden, wenn dem Anspruchsteller eine vorherige
Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war. Damit sind zum einen
sämtliche Fälle erfasst, in denen der vorherigen Geltendmachung unüberwindbare
Hindernisse entgegenstanden, so dass der Anspruchsteller auch unter Aufbietung
sämtlicher Anstrengungen die Vorgaben der Absätze 1 und 2 nicht einhalten konnte. Im
Sinne des § 10 Abs. 3 LKW-MautV "aus tatsächlichen Gründen nicht möglich" ist die
vorherige Geltendmachung zum anderen aber auch, wenn sie dem Betroffenen
unzumutbar war. Vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Regelung des
Absatzes 3, in Ausnahmefällen auch eine nachträgliche Geltendmachung zu
ermöglichen, um unbillige Härten der vorhergehenden Verfahrensregelungen zu
vermeiden, ist der Begriff "möglich" nicht zu eng auszulegen. Eine bloß theoretische
Möglichkeit der vorherigen Geltendmachung reicht danach nicht aus; erforderlich ist
vielmehr, dass die Wahrnehmung dieser Möglichkeit dem Betroffenen unter objektiver
Würdigung der Gesamtumstände nicht unzumutbar war.
47
Im Zivilrecht spricht man auch von praktischer oder faktischer
Unmöglichkeit; vgl. etwa Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch,
68. Auflage § 275 Rdnrn. 22, 26.
48
Dabei sind an die Annahme einer Unzumutbarkeit allerdings strenge Anforderungen zu
stellen. Sie liegt nicht bereits angesichts jeder Schwierigkeit vor, die der
Geltendmachung des Anspruchs nach den Maßgaben der Absätze 1 und 2
entgegensteht. Vielmehr muss die Geltendmachung den Betroffenen vor praktische
Schwierigkeiten stellen, die nur mit einem Einsatz überwindbar wären, der außer jedem
Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg - der Erstattung des Mautbetrages - stünde, und den
unter objektiver Würdigung der Gesamtumstände ein vernünftig denkender Mensch
nicht aufwenden würde, um den erstrebten Erfolg zu erreichen.
49
3.
kommt, liegen nicht vor. Eine Stornierung nach § 10 Abs. 1 LKW-MautV bis zum Beginn
des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums hat die Ehefrau des Klägers
nicht vorgenommen. Der Kläger bzw. seine Ehefrau haben auch nicht entsprechend den
Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 LKW-MautV die Erstattung der Maut begehrt. Weder
die Buchung einer anderen Fahrt mit dem selben Fahrzeug noch der Anruf bei der U.
D. GmbH oder das Schreiben per Telefax genügen den dortigen Anforderungen.
50
Eine Erstattung der Maut nach § 10 Abs. 3 LKW-MautV scheidet ebenfalls aus, weil dem
Kläger eine vorherige Geltendmachung seines Erstattungsbegehrens nicht aus
tatsächlichen Gründen unmöglich bzw. unzumutbar war. Der Kläger hätte die Buchung
ohne weiteres an einem Terminal entlang der gebuchten Strecke stornieren können, da
er - was zwischen den Beteiligten außer Streit steht - innerhalb des eingeräumten
Zeitraums der Autobahnbenutzung sich mehrfach an der Startauffahrt der irrtümlich
gebuchten Strecke befunden bzw. einen Teil der Strecke befahren hat. Er kann sich
nicht darauf berufen, dass er von der Fehlbuchung nichts gewusst habe. Denn zum
einen hätte seine Ehefrau ihn auf diesen Umstand mittels eines Anrufs auf seinem
Mobiltelefon - mit diesem hatte er nach eigenen Angaben seine Ehefrau zuvor
angerufen, um sie mit der Buchung zu beauftragen - aufmerksam machen können. Zum
anderen erstreckte sich der für die Autobahnbenutzung eingeräumte Zeitraum bis zum
nachfolgenden Tag, 17:00 Uhr. In diesem Zeitraum bestand hinreichend Gelegenheit,
den Kläger auch anderweitig zu informieren. Dass eine solche Information
möglicherweise unterblieben ist, ist im Rahmen des § 10 Abs. 3 LKW-MautV ebenso
unbeachtlich wie der Vortrag des Klägers, er und seine Ehefrau hätten nicht gewusst,
wie eine Stornierung innerhalb des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums
vorzunehmen ist. Weder das Versäumen der Information noch die Unkenntnis der
Erstattungsbedingungen rechtfertigen die Annahme, dass dem Kläger eine vorherige
Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs aus tatsächlichen Gründen nicht möglich
oder unzumutbar war. Denn ihm (wie auch seiner Ehefrau) war es bei Benutzung des
Internetangebots der U. D. GmbH zuzumuten, sich über die
Stornierungsmöglichkeiten mittels der von dieser zur Verfügung gestellten umfassenden
Informationsmaterialien rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen und entsprechende
Maßnahmen innerhalb des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums des
Einbuchungsbelegs einzuleiten.
51
II.
das Bundesamt die Maut unzutreffend berechnet hat. Rechtsgrundlage für diesen
Anspruch ist § 21 Abs. 1 Satz 1 VwKostG. Diese Vorschrift ist gemäß § 4 Abs. 1a ABMG
52
mangels entgegenstehender Regelungen im Autobahnmautgesetz und den aufgrund
dessen erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend in den Fällen anwendbar, in
denen die Maut wegen falscher Berechnung zu erstatten ist. Danach sind überzahlte
oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten; der Kläger kann unmittelbar
von der Beklagten die Erstattung rechtsgrundlos an die U. D. GmbH für die
Autobahnbenutzung entrichteter Beträge verlangen.
Vgl. zum Ganzen bereits OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 - 9 A 2054/07
-, a.a.O.
53
Hier fehlt es in Höhe von 0,02 Euro an einem Rechtsgrund für die entrichtete Maut, da
der Kläger für die gebuchte Strecke lediglich in Höhe von 77,04 Euro mautpflichtig war.
54
Die Höhe der von dem Kläger für die für seinen LKW der Achsklasse 2 (Fahrzeuge und
Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen) und der Schadstoffklasse 3
gebuchten Strecke zu entrichtenden Maut ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1
MautHV vom 24. Juni 2003 (BGBl. I, S. 1001) in der bis zum 31. August 2007 gültigen
Fassung. Danach sind pro Kilometer 0,12 Euro zu veranschlagen. Die gebuchte Strecke
betrug ausweislich des Buchungsbelegs vom 29. März 2006 642,0 km. Die Maut ist zu
ermitteln, indem die zurückgelegten Kilometer mit dem Mautsatz von 0,12 Euro
multipliziert werden.
55
Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW,
56
Urteile vom 23. Juni 2009 - 9 A 2054/07 –
57
und - 9 A 3082/09 -, a.a.O.
58
Das ergibt lediglich einen Betrag von 77,04 Euro.
59
III.
BGB. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den erhöhten Zinssatz nach § 288 Abs. 2
BGB. Diese Vorschrift ist nicht einschlägig, da es sich bei der Klageforderung nicht um
eine Entgeltforderung handelt.
60
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 3 C 23/03 -, NVwZ 2004, 991.
61
Der Kläger hat auch im Übrigen nichts dargelegt, was einen höheren Zinsanspruch
rechtfertigen könnte.
62
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Mangels
eines auf die Kostenverteilung durchgreifenden Klageerfolgs kommt eine Erstattung der
durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstandenen Kosten
nicht in Betracht (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
63
Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
64