Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.06.2005
OVG NRW: aufenthalt, liegenschaft, absicht, umzug, gewährleistung, briefkasten, verfügung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4049/04
Datum:
29.06.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4049/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 343/03
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.568,69
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen
führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im
Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Ein für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes des Herrn C. in N. erforderlicher
zukunftsoffener Verbleib dort im Zeitraum vom 24. Oktober bis zum Umzug nach H. Mitte
November 2000 ergibt sich aus dem Vorbringen nicht. Unabhängig von dem vom Kläger
behaupteten melderechtlichen Kontext, in dem die Erklärung des Herrn C. vom 7.
November 2000 erfolgt sein soll, ist ihr eindeutig zu entnehmen, dass Herr C. seinerzeit
davon ausging, in ca. drei Wochen in die Liegenschaft "X. N1. GbR mbH" in H.
umziehen zu können. Dieser subjektiven Absicht standen, wie der Mitte November 2000
erfolgte Umzug zeigt, auch unabhängig von einer eigenen Anmietung der Liegenschaft
objektiv keine Hinderungsgründe entgegen. Danach rechtfertigt sich nicht die Annahme,
dass der Aufenthalt "bis auf weiteres" in N. sein sollte. Der Aufenthalt des Herrn C. in N.
bei einem Bekannten, der ihm nach seinem eigenen Bekunden lediglich ein Obdach zur
Verfügung gestellt hatte, war danach von vornherein als - relativ kurzfristiger -
Übergangszeitraum mit einem als feststehend betrachtetem Endpunkt eingeplant; ein
Verbleiben dort auf unbestimmte Zeit war ersichtlich nicht gewollt. Dieser Annahme
steht nicht entgegen, dass auf dem Briefkasten an der Haustür in der F.-------straße 57 in
N. zwei Aufkleber befestigt waren mit dem Namen des Herrn C. und mit der
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Bezeichnung "C. Unternehmensberatung - Geschäftsstelle". Wie das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann hieraus ohne weitere Indizien nicht
darauf geschlossen werden, dass diese Aufkleber über die Gewährleistung der
postalischen Erreichbarkeit hinaus die Absicht eines zukunftsoffenen Aufenthaltes
dokumentierten.
Soweit der Kläger auf die Erklärung des Herrn C. vom 25. Mai 2001 verweist, hat das
Verwaltungsgericht diese Erklärung auf Grund des Zusammenhangs, innerhalb dessen
sie abgegeben worden ist, zutreffend bewertet. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung
von Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Selbst wenn man davon
ausginge, dass ihr gegenüber der Erklärung vom 7. November 2000 gleiches Gewicht
zukäme, würde dies in Ermangelung sonstiger aussagekräftiger Anhaltspunkte allenfalls
dazu führen, dass die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes des Herrn C. letztlich offen
bliebe. Auch in diesem Falle ergäben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des angefochtenen Urteils. Denn der Kläger wäre für das Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs
darlegungs- und beweispflichtig, so dass eine "non-liquet-Situation" zu seinen Lasten
ginge.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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