Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.07.2000
OVG NRW: konkretisierung, baustelle, sicherstellung, erlass, ausschluss, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 604/00
Datum:
14.07.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 604/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 331/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
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Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller innerhalb der Zulassungsfrist ausreichende
Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 iVm § 146 Abs. 4 VwGO dargetan hat.
Insoweit kann ergänzend auf die Ausführungen im Beschluss gleichen Rubrums vom
heutigen Tage im Verfahren 16 B 605/00 verwiesen werden, in dem der Antragsteller
einen der Antragsschrift im vorliegenden Verfahren weitgehend gleichlautenden
Zulassungsantrag gestellt hat.
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Der Zulassungsantrag ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil feststeht, dass die
Beschwerde aus anderen als den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen keinen
Erfolg haben kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts
zum Ausschluss bzw. zur Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 25 Abs. 1
BSHG in Fällen, in denen ein Antragsteller die ihm angebotene gemeinnützige und
zusätzliche Arbeit verweigert, besteht ein Anordnungsgrund für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung zur Sicherstellung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen
nur dann, wenn dem Antragsteller aus der (vorläufigen) Verrichtung einer derartigen
Tätigkeit unzumutbare Folgen erwachsen würden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1984 - 8 B 947/84 -, Beschluss vom 21.
September 1989 - 8 B 2434/89-, Beschluss vom 13. Oktober 1995 - 24 B 1869/95 - und
Beschluss vom 13. Oktober 1995 - 24 B 2109/95 -; ebenso auch OVG Bremen,
Beschluss vom 3. Juni 1983 - 2 B 58/83 -, FEVS 34, 322.
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Entsprechendes muss nach Auffasssung des Senats in Fällen der vorliegenden Art
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gelten, in denen ein Antragsteller die Aufnahme ihm angebotener Arbeit nach § 5 Abs. 1
und Abs. 4 AsylbLG ablehnt.
Dass dem Antragsteller aus der (vorläufigen) Verrichtung der ihm angesonnenen
Tätigkeit unzumutbare Folgen erwachsen würden, ist vorliegend nicht ersichtlich. Zwar
hat er sich in der Antragsschrift auf gesundheitliche Gründe berufen, die einer
Ableistung der geforderten Dienste entgegenständen. Die diesbezüglichen
Ausführungen entbehren jedoch jeder Konkretisierung. Anders als erforderlich sind sie
auch nicht durch ärztliche Atteste belegt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der
Antragsteller in der Vergangenheit bei einer illegalen Beschäftigung als Bauhelfer auf
einer Baustelle aufgegriffen worden ist. Dies spricht dafür, dass er auch zur Erledigung
der hier in Frage stehenden Tätigkeiten bis zu einer Entscheidung im zugehörigen
Hauptsacheverfahren 4 K 987/00 VG Minden in der Lage ist, ohne Schaden zu nehmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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