Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2001
OVG NRW: besondere härte, lebensgemeinschaft, auflösung, gefährdung, klinik, abschiebung, vollzug, aufenthalt, behandlung, glaubhaftmachung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 709/01
18.12.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
18. Senat
Beschluss
18 B 709/01
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 362/01
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. Das Vorbringen der
Antragstellerin ist nicht geeignet, die sinngemäß allein geltend gemachten ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses hervorzurufen (§ 146 Abs. 4
iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) .
Die Antragstellerin beruft sich in ihrem Zulassungsantrag zur Begründung der
Rechtswidrigkeit der Befristungsverfügung vom 6. März 2001 allein auf ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG. Ihr Vorbringen
begründet jedoch weiterhin keine besondere Härte im Sinne dieser Regelung. Nach § 19
Abs. 1 Satz 2 AuslG ist eine besondere Härte insbesondere gegeben, wenn dem
Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft
erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner
schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung
seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen
Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Hierzu hat der Senat mit Blick auf die erste Alternative
der Vorschrift entschieden, dass insoweit grundsätzlich alle (erheblichen)
Beeinträchtigungen berücksichtigungsfähig sind, die durch die Ausreise des Ausländers
aus Deutschland infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthalts einzutreten
drohen. Eine Beschränkung ergibt sich lediglich aus der geforderten Erheblichkeit der
drohenden Beeinträchtigung, deren inhaltliche Umgrenzung sich aus den in der
Entwurfsbegründung aufgelisteten Beispielsfällen der Unmöglichkeit der Führung eines
eigenständigen Lebens wegen gesellschaftlicher Diskriminierung, des Drohens einer
Zwangsabtreibung, der Erforderlichkeit eines weiteren Aufenthalts in Deutschland im
Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Wohls des Kindes wegen der Verhältnisse im
Herkunftsland sowie der Gefahr einer willkürlichen Untersagung des Umgangs mit dem
Kind erhellt.
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Vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, NVwZ-Beil. I 2001, 83 = EZAR
023 Nr. 23 = DVBl. 2001, 1547 (Ls).
Derartige Beeinträchtigungen sind von der Antragstellerin, der insoweit grundsätzlich die
Darlegungs- und Beweislast obliegt,
- vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 12. Mai 2000 - 18 B 576/00 -
nicht glaubhaft gemacht worden. Ihre Behauptung, sie habe im Falle ihrer Rückkehr nach
Pakistan dort keine Existenzgrundlage und werde dort geächtet, weil sie von ihrem Mann
verlassen worden sei, ist bereits zu unsubstantiiert. Selbst wenn die Antragstellerin - wofür
konkrete Anhaltspunkte fehlen - nicht zumindest vorübergehend in die Wohnung ihrer
Eltern zurückkehren könnte, bleibt unerfindlich, warum sie sich nicht außerhalb des
Elternhauses eine eigene Existenzgrundlage aufbauen kann. Sollte - was ebenfalls weder
konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht worden ist - eine Rückkehr der Antragstellerin in
ihren früheren Heimatort wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft
erschwert oder gar unmöglich sein, so fehlt es jedenfalls an einer Darlegung dessen, dass
die Antragstellerin beispielsweise in anderen Städten bzw. Großstädten Pakistans den
gleichen Problemen ausgesetzt wäre, ihr Aufenthalt dort also ebenfalls mit unerträglichen
Diskriminierungen verbunden wäre.
Die von der Antragstellerin behauptete Suizidgefahr führt zu keiner anderen Beurteilung.
Insofern kann der Senat weiterhin die von ihm bisher nicht entschiedene Frage offen
lassen, ob eine im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Abschiebung stehende oder eine
sonstige krankheitsbedingte Suizidgefahr überhaupt auf eine besondere Härte im Sinne
des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG führen kann.
Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. November 2001 - 18 B 1367/00 -.
Die Antragstellerin hat eine entsprechende Gefährdung nicht glaubhaft gemacht. Die von
ihr vorgelegten Bescheinigungen der Universitätsklinik X. -I. vom 1. und 29. Juni 2001
enthalten keine Aussage zur Suizidgefährdung. Der Aufforderung des Antragsgegners zu
einer amtsärztlichen Untersuchung bzw. zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens der
psychiatrischen Klinik H. , in der sich die Antragstellerin zwischenzeitlich aufgehalten hat,
ist sie nicht nachgekommen. Ein von ihr angekündigtes Attest über eine fachärztliche
Behandlung hat sie nicht vorgelegt.
Das Vorbringen im Zulassungsantrag führt auch nicht auf die zweite Alternative des § 19
Abs. 1 Satz 2 AuslG. Mit dieser Regelung erweitert der Gesetzgeber den Begriff der
besonderen Härte um solche bereits eingetretenen, in aller Regel inlandsbezogenen
Beeinträchtigungen schutzwürdiger Belange, die dem ausländischen Ehegatten ein
weiteres Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Erlangung eines
eigenständigen Aufenthaltsrechts unzumutbar machen. Solche Fälle können
beispielsweise vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder
psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft
aufgehoben oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht
oder misshandelt hat.
Vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, a.a.O.
Gemessen hieran führt das Vorbringen der Antragstellerin ebenfalls nicht auf eine
besondere Härte. Ihre Ausführungen dazu, von ihrem Ehegatten geschlagen, bedroht,
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missachtet und in der Öffentlichkeit lächerlich gemacht worden zu sein, entbehren jeglicher
Konkretisierung und Glaubhaftmachung. Eine etwaige Schuldlosigkeit der Antragstellerin
am Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie ihre etwaige persönliche
Betroffenheit von der Trennung und deren Folgen sind hier ohne Belang.
Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, a.a.O.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).