Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.04.1999
OVG NRW (aufenthaltserlaubnis, zweifel, antrag, verwaltungsgericht, vorinstanz, datum)
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 661/99
Datum:
13.04.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 661/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 772/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt, weil das Vorbringen in der Antragsschrift auf
keinen Zulassungsgrund (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO) führt.
Die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts
werden durch die Antragsbegründung nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
Es sind weder die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum
Zwecke der Eheführung noch die eines eigenständigen
Aufenthaltsrechts dargelegt. Schon mit Blick darauf besteht auch kein
Anlaß, "grundsätzlich... zu prüfen, ob ein vorübergehender
Gefängnisaufenthalt eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis des
ausländischen Lebenspartners aufhebt."