Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.05.2009

OVG NRW: gespräch, behinderung, ordentliche kündigung, erlass, nachricht, personalentwicklung, aufklärungspflicht, wartezeit, form, interessenabwägung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 472/09
Datum:
25.05.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 472/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 2116/07
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht
in Frage zu stellen, dass die Erteilung der Zustimmung ermessensfehlerhaft sei, weil die
Ermessensentscheidung auf unzureichend ermittelter Tatsachengrundlage getroffen
worden sei.
3
Der Bescheid des Integrationsamtes beim Beklagten vom 15. September 2006 über die
Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses des
Integrationsamtes beim Beklagten vom 27. Juni 2007 erweist sich auch mit Blick auf die
Begründung des Zulassungsantrags als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
4
Das bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung nach § 85 SGB IX bestehende
Ermessen ist fehlerhaft ausgeübt worden.
5
Das Ermessen des Integrationsamtes und des Widerspruchsausschusses bei der
Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ist
nicht nach § 91 Abs. 4 SGB IX gebunden gewesen. Gemäß § 91 Abs. 4 SGB IX soll das
Integrationsamt die Zustimmung (zur außerordentlichen Kündigung) erteilen, wenn die
Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung
6
steht; die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der
Behinderung steht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf
der Grundlage des vom Arbeitgeber angegebenen, nur im arbeitsgerichtlichen
Verfahren zu überprüfenden Kündigungsgrundes zu treffen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996
7
- 5 B 109/96 -, Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 8; Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -,
BVerwGE 90, 275 ff. jeweils zu der wortgleichen Vorgängerregelung des § 21 Abs. 4
SchwbG; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 - 12 A 96/09 -, vom 2. Februar
2009 - 12 A 2431/08 - und vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 -.
8
Besteht danach kein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der
Behinderung, ist das freie Ermessen nach § 85 SGB IX durch § 91 Abs. 4 SGB IX
dahingehend eingeschränkt, dass das Integrationsamt im Regelfall die Zustimmung zu
erteilen hat. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen
lassen, darf das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
9
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996
10
- 5 B 109/96 -, a.a.O.; Urteil vom 2. Juli 1992
11
- 5 C 39.90 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 - 12 A 96/09 -, vom
2. Februar 2009 - 12 A 2431/08 -, vom 22. Januar 2009 - 12 A 2094/08 -, vom 23. Mai
2008 - 12 A 3176/07 - und vom 31. Oktober 2006 - 12 A 3554/06 -; die gegen den
letztgenannten Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hat die 1. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 20. Februar 2007 - 1
BvR 3222/06 - zurückgewiesen.
12
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die als Kündigungsgrund geltend gemachte
dauernde Fahrdienstuntauglichkeit im Zusammenhang mit der Behinderung des
Klägers steht.
13
Vgl. die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2007:
14
"... Im vorliegenden Fall besteht zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen
vorgetragenem Kündigungsgrund und anerkannter Behinderung. ..."
15
Angesichts des danach anerkannten unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der
Behinderung des Klägers und der als Kündigungsgrund angeführten dauerhaften
Fahrdienstuntauglichkeit war die Ermessensbindung nach § 91 Abs. 4 SGB IX entfallen.
Da sich insoweit aus § 91 Abs. 4 SGB IX nichts Abweichendes mehr ergab, galten kraft
gesetzlicher Anordnung nach § 91 Abs. 1 SGB IX - mit Ausnahme des hier nicht
interessierenden § 86 SGB IX - die Vorschriften des vierten Kapitels über den
Kündigungsschutz (§§ 85 bis 92 SGB IX) auch bei außerordentlicher Kündigung (ob mit
oder ohne sozialer Auslauffrist). Griff die Ermessensbindung nach § 91 Abs. 4 SGB IX
nicht, war dementsprechend über die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen
Kündigung mit sozialer Auslauffrist im Rahmen der allgemeinen, nicht gebundenen
Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX zu befinden.
16
Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX hat das Integrationsamt
17
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpfend an den
Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend all das zu ermitteln und zu
berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des
Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu
können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 ff.; Beschluss
vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9; Urteil vom 2.
Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 ff.; Beschluss vom 11. Juni 1992
18
- 5 B 16.92 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 5; Beschluss vom 18. Mai 1988 -
5 B 135.87 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 1; Beschluss vom 12. Juni 1978 -
V B 97.77 -, Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 9; Urteil vom 26. Oktober 1971 - V C
78.70 -, BVerwGE 39, 36 ff.; Urteil vom 28. Februar 1968 - V C 33.66 -, BVerwGE 29,
140 ff.; Urteil vom 28. November 1958 - V C 32.56 -, BVerwGE 8, 46 ff., jeweils zu den
Vorgängerregelungen des § 85 SGB IX; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 -
12 A 96/09 -, vom 2. Februar 2009 - 12 A 2431/08 - und vom 23. Mai 2008
19
- 12 A 3176/07 -.
20
Der Schwerbehindertenschutz gewinnt dabei an Gewicht, wenn - wie hier - die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung
selbst ihre Ursache haben, so dass an die im Rahmen der interessenabwägenden
Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den
Arbeitgeber besonders hohe Anforderung zu stellen sind, um auch den im
Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der
Rehabilitation verwirklichen zu können.
21
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995
22
- 5 C 24.93 -, a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 18. September 1989 - 5 B 100.89 -,
Buchholz 436.61
23
§ 15 SchbG Nr. 2.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 - 12 A 96/09 - und
vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 -.
24
Die um den vom Gesetz auferlegten Schwerbehindertenschutz gesteigerte
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann dazu führen, dass dessen Interesse an der
Vermeidung aller Störungen des betrieblichen Ablaufs in zumutbarer Weise
zurücktreten muss.
25
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1971
26
- V C 78.70 -, a.a.O.
27
In einem Fall, in dem - wie hier - die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe
gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, reicht daher nicht jeder
als Kündigungsgrund geltend gemachte Umstand aus, um die Zumutbarkeitsgrenze für
den Arbeitgeber, an die in einem derartigen Fall besonders hohe Anforderungen zu
stellen sind, zu überschreiten. Vielmehr bedingen die auf der einen Seite zu Lasten des
Arbeitgebers bestehenden besonders hohen Anforderungen an dessen
28
Zumutbarkeitsgrenze, dass auf der anderen Seite der Kündigungsgrund nach Art und
Umfang ein besonderes Gewicht haben muss, um im Rahmen der
Ermessensabwägung die besonders hohen Anforderungen an die für den Arbeitgeber
geltende besonders hohe Zumutbarkeitsgrenze signifikant überschreiten zu können.
Vgl. das auch in diesem Zusammenhang zu beachtende Rangverhältnis zwischen
Abmahnung und Kündigung: OVG NRW, Urteil vom 22. November 2006 - 12 A 1474/05
-.
29
Die danach an die Schwere der Kündigungsgrundes zu stellenden besonders hohen
Anforderungen sind umso mehr von zentraler Bedeutung, wenn sie nicht nur als Grund
für eine - hier ausgeschlossene - ordentliche Kündigung, sondern zum Anlass für eine
außerordentliche Kündigung genommen werden und zugunsten des
Schwerbehinderten weitere abwägungsrelevante Umstände streiten, wie sie hier im
Rahmen der Ermessensbetätigung bei dem Erlass des Widerspruchsbescheides
Berücksichtigung gefunden haben. Zu denken ist vorliegend an die lange
Betriebszugehörigkeit des Klägers, seine unter Berücksichtigung der Art und Schwere
seiner Behinderung äußerst schwere Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt und den
nicht auszuschließenden, auch der weitgehend vom Kläger unterhaltenen Familie
(Ehefrau und zwei Kinder) aufgrund der Arbeitslosigkeit drohenden sozialen Abstieg.
30
Soweit danach ein behinderungsbedingter Umstand materiellrechtlich für die gebotene
Interessenabwägung Bedeutung hat, unterliegt er der Aufklärungspflicht. Das
Integrationsamt ist dabei nicht der Pflicht enthoben, sich von der Richtigkeit der für seine
Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu verschaffen;
gründet es seine Entscheidung auf unrichtige Behauptungen, dann begeht es einen
Ermessensfehler. Die Aufklärungspflicht wird verletzt, wenn das Integrationsamt (oder
der zuständige Widerspruchsausschuss) sich damit begnügt, das Vorbringen des
Arbeitgebers, soweit es in der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, nur auf seine
Schlüssigkeit zu überprüfen.
31
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995
32
- 5 C 24.93 -, a.a.O.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, a.a.O., jeweils zu der
Vorgängerregelung des § 85 SGB IX; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2008 - 12 A
3176/07 -.
33
Hiervon unberührt bleibt die vom Integrationsamt nicht zu prüfende arbeitsrechtliche
bzw. kündigungsschutzrechtliche Wirksamkeit der Kündigung.
34
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995
35
- 5 C 24.93 -, a.a.O.
36
Hieraus folgt, dass in einem Fall, in dem - wie hier - die Kündigung mit der dauerhaften
Fahrdienstuntauglichkeit und dem Fehlen eines anderen leidensgerechten
Arbeitsplatzes begründet wird, und dabei im wesentlichen das Fehlen eines anderen
leidensgerechten Arbeitsplatzes streitig ist, gerade hierzu die Feststellung der
maßgebenden gesicherten Tatsachengrundlage erforderlich ist.
37
Gemessen hieran erweist sich der Bescheid des Integrationsamtes beim Beklagten vom
38
15. September 2006 über die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen
Kündigung mit sozialer Auslauffrist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Widerspruchsausschusses des Integrationsamtes beim Beklagten vom 27. Juni 2007
schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil die Ermessensentscheidung, die durch
den Widerspruchsbescheid ihre der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Gestalt
erlangt hat, auf einem unzureichend ermittelten und damit unvollständigen Sachverhalt
beruht und dieses Sachverhaltsdefizit gerade die für die Ermessensentscheidung
wesentliche Frage betrifft, ob im Betrieb der Beigeladenen (in dem maßgeblichen
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung) ein anderer leidensgerechter Arbeitsplatz
vorhanden (gewesen) ist.
Die Feststellung des Vorhandenseins eines anderen leidensgerechten Arbeitsplatzes
beschränkt sich allerdings nicht nur auf die Prüfung, ob Arbeitsplätze vorhanden sind,
die unter Berücksichtigung der bestehenden Behinderungen, der aktuell vorhandenen
Qualifikationen und der momentanen Betriebsorganisation von dem Schwerbehinderten
effektiv ausgefüllt werden können. Vielmehr ist nach dem verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem etwa auch die Regelungen zur Prävention und
dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 84 SGB IX) Rechnung tragen, unter
anderem auch zu prüfen, ob und inwieweit eine Beendigungskündigung, insbesondere
in der Form einer außerordentlichen Kündigung, als unausweichlich letzte Maßnahme
("Ultima ratio") durch mildere Mittel, wie z.B. Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen und personelle Umorganisation vermieden werden kann.
39
Vgl. etwa: BAG, Urteil vom 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 -, NZA-RR 2007, 571, Urteil
vom 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 -, BAGE 85, 107 ff., Urteil vom 12. Juli 1995 - 2 AZR
762/94 -, NZA 1995, 1100, Urteil vom 25. November 1982 - 2 AZR 140/81 -, BAGE 40,
361 ff., Urteil vom 30. Mai 1978 - 2 AZR 630/76 -, BAGE 30, 309 ff.; Lampe, in: GK-SGB
IX, Loseblattsammlung Stand: April 2009, § 85 Rn. 152 ff. m.w.N.
40
Ein "Freikündigen" eines Arbeitsplatzes für den Schwerbehinderten scheidet allerdings
aus.
41
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1999 - 5 B 130.99 -, juris, Beschluss vom 11.
Juni 1992 - 5 B 16.92 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 5, Beschluss vom 11.
September 1990 - 5 B 63.90 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 4, Urteil vom 28.
Februar 1968 - V C 33.66 -, BVerwGE 29, 140 ff.
42
Vor diesem Hintergrund war der Widerspruchsausschuss gehalten, sämtliche konkret in
Betracht zu ziehenden Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung des Klägers zu prüfen
und in diesem Rahmen auch konkreten Anhaltspunkten für eine etwaige, auf die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Verweigerungshaltung des Klägers
nachzugehen.
43
Eine derartige, auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtete
Verweigerungshaltung des Klägers hat der Widerspruchsausschuss hier ausdrücklich
angenommen.
44
Vgl. S. 13, 1. Absatz, der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2007:
"... Das für den 06.07.2006 geplante Gespräch mit dem Rententräger kam
schlussendlich nicht zustande, weil der Widerspruchsführer nicht bereit war, den etwas
verzögerten Beginn des Gesprächs abzuwarten, sondern den Veranstaltungsort verließ.
45
Der Widerspruchsausschuss schließt sich der Auffassung des Eingliederungsmanagers
der Beteiligten T. an, der feststellt, dass der Widerspruchsführer durch dieses Verhalten
das Angebot der Beteiligten, nach konstruktiven Lösungen zur Aufrechterhaltung des
Arbeitsverhältnisses (Hervorhebung durch den Senat) ausgeschlagen und damit die
Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses unterbunden (Hervorhebung durch den
Senat) hat."
Diese Einschätzung hat das Verwaltungsgericht zutreffend als rechtsfehlerhaft gewertet.
An dieser Wertung war das Verwaltungsgericht auch nicht deshalb gehindert, weil es
lediglich zur Überprüfung der Ermessensentscheidung, nicht aber zu einer eigenen
Ermesssensentscheidung befugt ist. Denn ob im vorliegenden Fall eine (auch subjektiv
getragene) Verweigerungshaltung des Arbeitnehmers gegeben war, ist - ebenso wie
etwa die Frage einer dauerhaften Erkrankung, einer negativen Gesundheitsprognose
etc. - eine Tatsachenfrage, an die die Ermessenserwägungen unter dem Aspekt des
besonderen Schwerbehindertenschutzes lediglich anknüpfen, und die daher als
tatsächliche Grundlage der Ermessenserwägungen der vollständigen gerichtlichen
Kontrolle und Wertung unterliegt.
46
Hinsichtlich der vom Widerspruchsausschuss ausdrücklich in Bezug auf "die
Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses" angenommene Verweigerungshaltung
des Klägers liegt ein Ermittlungsdefizit vor. Die oben zitierte Einschätzung des
Widerspruchsauschusses gibt letztlich den wesentlichen, zum Teil gleichlautenden
Inhalt eines von einer Mitarbeiterin des Beklagten am 26. Juli 2007 erstellten
Telefonvermerks wieder, der über ein an demselben Tag geführtes Telefonat zwischen
ihr und dem Eingliederungsmanager der Beigeladenen, Herrn T. , erstellt und im
Zulassungsverfahren von der Beigeladenen inhaltlich auch nicht in Frage gestellt
worden ist:
47
"Herr T. teilte mit, dass für den 06.07.2006 angesetzte Gespräch mit dem Rententräger,
an dem er auch teilgenommen habe, das Ziel gehabt habe, Möglichkeiten der
Weiterbeschäftigung des Widerspruchsführers zu suchen und zu finden, um so die
Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses (Hervorhebung durch den Senat) sicher zu
stellen.
48
Dadurch dass der Widerspruchsführer vor Beginn des Gesprächs gegangen sei, obwohl
sich dessen Beginn nur kurz verschoben habe, habe er das Angebot der Beteiligten, in
einem offenen und konstruktiven Gespräch nach Lösungen zu suchen, ausgeschlagen
und die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses unterbunden
(Hervorhebung durch den Senat).
49
Ein alternativer Einsatz des Widerspruchsführers auf einem leidensgerechten
Arbeitsplatz sei somit auch an seiner Kooperationsbereitschaft gescheitert."
50
Zu diesem Telefonvermerk, der dem Kläger und der Beigeladenen mit Schreiben vom
26. April 2007 zur Kenntnis gebracht worden ist, hat der Kläger vor dem Erlass des
Widerspruchsbescheides mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Mai 2007 substantiiert
Stellung genommen:
51
"Tatsächlich war Herr A. zum Gespräch pünktlich anwesend, hat fast 35 Minuten
gewartet, ohne dass er irgendeine Nachricht bekommen hätte. Der Pförtner hat
mehrfach versucht, einen Gesprächs-teilnehmer zu erreichen, um Herrn A. Nachricht
52
geben zu können, ob denn das Gespräch überhaupt stattfindet oder nicht.
Es ist also schlicht falsch, dass Herr A. das Angebot der F. AG ausgeschlagen hätte, in
einem offenen und konstruktiven Gespräch nach Lösungen zu suchen ...
53
Es ist schlicht falsch, dass ein alternativer Einsatz an der Kooperationsbereitschaft des
Herrn A. gescheitert wäre.
54
Herr A. ist jederzeit zur Kooperation bereit. Es gehört aber nicht nur zu den anerkannten
Gesetzen der Höflichkeit, bei einer Verspätung von mehr als einer halben Stunde
Nachricht zu geben. Es ist, wenn ein solcher Termin anberaumt ist, auch zumindest
selbstverständlich, zumindest dem Pförtner die Gelegenheit zu geben, die Beteiligten zu
erreichen, um nähere Informationen zu erhalten".
55
Hierzu hat die Beigeladene ebenfalls noch vor dem Erlass des
Widerspruchsbescheides mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Mai 2007 folgende
Stellungnahme abgegeben:
56
"... Die F. AG hat sich intensiv um Herrn A. bemüht. Herr A. dagegen war - wie man dem
Vermerk vom 26.04.2007 entnehmen kann - nicht einmal bereit eine kurze Wartezeit in
Kauf zu nehmen, als ein Gesprächstermin mit dem Rententräger anberaumt war, mit
dem Ziel, Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung für Herrn A. zu suchen und zu finden!"
57
Damit ist der substantiierten Sachdarstellung des Klägers, wonach er pünktlich zum
Gesprächstermin erschienen sei, mehr als eine halbe Stunde gewartet habe und
gegangen sei, als er trotz mehrfacher vergeblicher Versuche des Pförtners keinerlei
Nachricht habe bekommen können, ob der Termin nun stattfinde oder nicht, nicht
entgegengetreten worden. Legt man seine Schilderung zugrunde, konnte der Kläger
also gar keine Vorstellung entwickeln, wann das Gespräch an diesem Tag noch
stattfinden würde und wie lange er unter Umständen noch warten müsste. Wenn der
Kläger nach einer Wartezeit von mehr als einer halben Stunde, mehrfachen
vergeblichen Versuchen, Informationen zu erlangen, wann es denn nun weitergehen
sollte, und dann angesichts der Ungewissheit über den weiteren Ablauf nicht noch
länger zugewartet hat, kann ihm auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er
zu diesem Zeitpunkt nicht beschäftigt gewesen ist und daher "zeitlich frei" gewesen ist,
ein solches Verhalten jedenfalls nicht ohne ergänzende Feststellungen insbesondere
zu den diesbezüglichen inneren Beweggründen dahingehend ausgelegt werden, er
habe das Angebot der Beteiligten, in einem offenen und konstruktiven Gespräch nach
Lösungen zu suchen, "ausgeschlagen" und die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung
seines Arbeitsverhältnisses "unterbunden", wie dies der Widerspruchsausschuss im
Widerspruchsbescheid angenommen hat. Denn schließlich war der Kläger pünktlich
zum Gesprächstermin vor Ort erschienen und hatte nicht nur kurz, sondern mehr als eine
halbe Stunde gewartet und damit deutlich nach außen dokumentiert, an dem Gespräch
teilnehmen zu wollen; auch spricht nichts dafür, dass der Kläger - hätte das Gespräch
pünktlich oder nach entsprechender Information in absehbarer Zeit begonnen - von
vornherein jegliche Kommunikation und/oder Kooperation verweigert hätte.
Weitergehende Ermittlungen sind hierzu jedoch vor dem Erlass des
Widerspruchsbescheides nicht erfolgt.
58
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der Stellungnahme der Abteilung
Personalentwicklung der Beigeladenen vom 4. September 2006 der Pförtner dem
59
Kläger einen Hinweis gegeben haben soll, "dass es sich nur um eine zeitliche
Verzögerung handele". Abgesehen davon, dass diese Version mit der Sachdarstellung
des Klägers nicht übereinstimmt und schon deshalb nicht ohne Weiteres der
Ermessensentscheidung zugrundegelegt werden konnte - und erkennbar auch nicht
zugrundegelegt worden ist -, konnte daraus weder das Ausmaß noch das zeitliche Ende
der Verzögerung entnommen werden, so dass auch nach dieser Sachdarstellung nicht
davon ausgegangen werden kann, dass mit diesem Hinweis die Ungewissheit über den
weiteren Ablauf für den Kläger beseitigt worden ist.
Der von der Beigeladenen im Rahmen ihrer Zulassungsbegründung zum Beleg der
mangelnden Kooperationsbereitschaft des Klägers angeführte weitere Umstand, dass
der Kläger nach dem Scheitern des Gesprächs nicht selbst die Initiative ergriffen und um
einen neuen Termin gebeten habe, ist zum einen gar nicht Gegenstand der
Ermessenserwägung des Widerspruchsausschusses gewesen; dieser hat vielmehr nur
auf das Verhalten des Klägers an dem Gesprächstermin selbst abgestellt und "dieses
Verhalten" für die Annahme einer Unterbindung "der Aufrechterhaltung seines
Arbeitsverhältnisses" für ausreichend erachtet. Folglich kann dieser Umstand bei einer
Überprüfung der Ermessensbetätigung, auf die die Verwaltungsgerichte beschränkt
sind, wie die Beigeladene zu Recht hervorhebt, keine Berücksichtigung finden. Zum
anderen offenbart dieser äußere Umstand allein und auch im Gesamtzusammenhang
nicht ohne weiteres eine Verweigerungshaltung des Klägers, sondern hätte, wenn es
denn für den Widerspruchsausschuss darauf angekommen wäre, lediglich Anlass zur
weiteren Aufklärung der inneren, subjektiven Beweggründe für ein derartiges Verhalten
gegeben.
60
Das Defizit in der Sachverhaltsermittlung kann auch nicht mit dem Einwand beseitigt
werden, die Erwägungen des Widerspruchsausschusses zu der Verweigerungshaltung
des Klägers im Zusammenhang mit dem Gesprächstermin am 6. Juli 2006 seien
lediglich Hilfserwägungen, auf die es nicht ankomme, weil der Widerspruchsausschuss
vorher festgestellt habe, dass ein freier, leidensgerechter Arbeitsplatz bei der
Beigeladenen nicht zur Verfügung stehe. Eine derartige Herabstufung der Bedeutung
der in Rede stehenden Ermessenserwägungen zur Verweigerungshaltung des Klägers
ist der Begründung des Widerspruchsbescheides indes nicht zu entnehmen. Der
Widerspruchsausschuss selbst hat eine solche Qualifizierung nicht deutlich gemacht;
die in Rede stehenden Ausführungen sind sowohl der äußeren Form als auch dem
Inhalt nach immanenter Bestandteil der Ermessenserwägungen, die in ihrer Gesamtheit
die Entscheidung tragen. Der Annahme eines herabgestuften, letztlich unbeachtlichen
Gewichts dieses Tatsachenkomplexes steht im Übrigen auch entgegen, dass vor dem
Erlass des Widerspruchsbescheides Ermittlungen zu dem Gespräch durchgeführt
worden sind und zur Klärung telefonischer Kontakt mit dem Eingliederungsmanager der
Beigeladenen aufgenommen worden ist.
61
Soweit in der Begründung des Zulassungsantrags geltend gemacht - und mit Schriftsatz
vom 14. Mai 2009 wiederholt - wird, das Gespräch hätte die Klärung einer allgemeinen
beruflichen Umschulung / Weiterqualifizierung unter Beteiligung eines Vertreters des
Rentenversicherungsträgers zum Ziel gehabt, nicht aber die Klärung von
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei der Beigeladenen, steht dies in direktem
Widerspruch zur Einschätzung des Widerspruchsausschusses, der ausweislich der
Begründung des Widerspruchsbescheides davon ausgegangen ist, dass es bei dem
Gespräch um das Angebot der Beigeladenen "nach konstruktiven Lösungen zur
Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses" gehen sollte und dementsprechend zu der -
62
aus anderen Gründen fehlerhaften - Auffassung gelangt ist, der Kläger habe dieses
Angebot ausgeschlagen "und damit die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses
unterbunden".
Vgl. S. 13, 1. Absatz, der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2007:
"... Das für den 06.07.2006 geplante Gespräch mit dem Rententräger kam
schlussendlich nicht zustande, weil der Widerspruchsführer nicht bereit war, den etwas
verzögerten Beginn des Gesprächs abzuwarten, sondern den Veranstaltungsort verließ.
Der Widerspruchsausschuss schließt sich der Auffassung des Eingliederungsmanagers
der Beteiligten T. an, der feststellt, dass der Widerspruchsführer durch dieses Verhalten
das Angebot der Beteiligten, nach konstruktiven Lösungen zur Aufrechterhaltung des
Arbeitsverhältnisses (Hervorhebung durch den Senat) ausgeschlagen und damit die
Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses unterbunden (Hervorhebung durch den
Senat) hat."
63
Diese Einschätzung beruhte zudem, wie bereits dargelegt, auf der im wesentlichen
gleichlautenden telefonischen Stellungnahme des Eingliederungsmanagers der
Beigeladenen vom 26. Juli 2007, deren Inhalt von der Beigeladenen im
Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt worden ist und die ausdrücklich die
Aufrechterhaltung "des Arbeitsverhältnisses" bzw. "seines Arbeitsverhältnisses", nicht
jedoch eine allgemeine Qualifizierung des Klägers außerhalb seines durch Kündigung
zu beendenden Arbeitsverhältnisses thematisiert. Der Umstand allein, dass ein Vertreter
des Rentenversicherungsträgers an dem Gespräch teilnehmen sollte, stellt das
Gesprächsthema, von dem der Widerspruchsausschuss ausgegangen ist, nicht in
Frage, da, wie oben dargelegt, die Frage eines anderweitigen freien und
leidensgerechten Arbeitsplatzes bei der Beigeladenen und damit die Aufrechterhaltung
des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht nur unter
Berücksichtigung des "Status quo", sondern auch unter Einbeziehung der in Betracht
kommenden - ggf. durch den Rententräger zu finanzierenden -
Weiterbildungsmöglichkeiten / Qualifizierungen und ggf. hieran anknüpfenden
Umorganisationen zu prüfen und zu klären ist. Der insoweit bestehende und in der
Begründung des Zulassungsantrags nicht - auch nicht durch die Bezugnahme auf die
Stellungnahme der Abteilung Personalentwicklung der Beigeladenen vom 4. September
2006, in der ganz allgemein ausgeführt ist:
64
"... In diesem Gespräch sollten und wurden Fälle von Arbeitnehmer besprochen, die seit
längerer Zeit AU sind und waren. Es sollte hier eine Sachstandsklärung mit dem
Rentenversicherungsträger, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer stattfinden.
Gleichzeitig sollten mögliche Perspektiven erörtert werden . ..." -
65
aufgelöste Widerspruch geht zu Lasten desjenigen, den die Darlegungsobliegenheit
des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO trifft, hier also zu Lasten der Beigeladenen.
66
Danach kommt es auf das weitere vom Verwaltungsgericht bemängelte
Ermittlungsdefizit (Qualifikation als Schlosser) und die diesbezüglichen Darlegungen in
der Begründung des Zulassungsantrages nicht mehr an.
67
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 Abs. 3
VwGO.
68
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des
69
Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
70