Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2009

OVG NRW: hochschule, vorprüfung, universität, medizin, kauf, berechtigung, bad, garantie, studienjahr, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1922/08
Datum:
26.01.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1922/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1292/08
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2008 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen
der Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene
Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unter Würdigung dessen
Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Sein Antrag, ihn zum Wintersemester
2008/2009 in das 5. (1. klinische) Fachsemester in Studiengang Humanmedizin
einzustufen, hat keinen Erfolg.
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Hiervon ausgehend steht nicht ein reguläres Zulassungsverfahren zum Studium der
Humanmedizin für den klinischen Studienabschnitt in Rede. Auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts, die es dazu unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 1 der
Vergabeverordnung NRW und Art. 15 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von
Studienplätzen gemacht hat, und die der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, kommt es
danach nicht entscheidend an.
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Der Antragsteller stützt sein Vorbringen auf § 3 Abs. 1 der Verordnung über die
Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren
Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr
2008/2009 (FestsetzungsVO). Nach dieser Vorschrift können die im vorklinischen Teil
des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden nach dem Bestehen der
Ärztlichen Vorprüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des
Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Auf diese Bestimmung kann sich
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der Antragsteller aber nicht berufen.
Das Verwaltungsgericht hat § 3 Abs. 1 der FestsetzungsVO unter Berücksichtigung von
Art. 15 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni
1999 (jetzt Art. 14 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom
22. Juni 2006) zutreffend ausgelegt und diese Bestimmung, die eine überschießende
Regelungstendenz habe, als Garantie für das weitere Studium an der Hochschule
verstanden, an der der Studierende anrechenbare Studienleistungen erworben hat.
Bereits der Wortlaut der Vorschrift deutet auf die Richtigkeit dieses Verständnisses hin,
weil es dort heißt, dass die Studierenden nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung
das Studium an ihrer Hochschule fortsetzen können. Das Verb "fortsetzen" dürfte nicht
die Fortsetzung des Studiums ggf. ohne an dieser Hochschule abgelegte Prüfungen im
vorklinischen Teil des Medizinstudiums meinen, sondern gerade auch die Ärztliche
Vorprüfung, die an dieser Hochschule erfolgt ist.
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Auch die weitere Argumentation des Antragstellers verhilft seinem Begehren nicht zum
Erfolg. Er ist nicht auf Grund der gemäß § 12 der Approbationsordnung für Ärzte
(ÄAppO) erfolgten Anerkennung der in V. abgelegten Ärztlichen Vorprüfung durch die
Bezirksregierung E. vom 14. Juli 2008 so zu behandeln, als ob er sein Physikum
"ordnungsgemäß" in Deutschland an der Universität E1. -F. absolviert habe. § 3 Abs. 1
der FestsetzungsVO enthält zwar keinen Vorbehalt in Gestalt einer Auffüllgrenze des
höheren Fachsemesters. Das Interesse des Antragstellers an einer Aufnahme in das 5.
Fachsemester ist allerdings nicht im gleichen Umfang beachtenswert wie das eines
Studierenden, der an der betreffenden Hochschule bereits die Ärztliche Vorprüfung
absolviert hat. Der Quereinsteiger, der die Ärztliche Vorprüfung außerhalb der
betreffenden Hochschule abgelegt hat, und sich erneut in den vorklinischen Teil des
Studiengangs Medizin einschreiben lässt, hat damit in Kauf genommen, diesen
Studienabschnitt ohne die Möglichkeit der Hochstufung absolvieren zu müssen. Dass
der Verordnungsgeber selbst davon ausgegangen ist, allein das Interesse desjenigen
zu schützen, der sich auf Grund einer Teilzulassung nach dem Bestehen der Ärztlichen
Vorprüfung um eine Zulassung im höheren Fachsemester an derselben Hochschule
bemüht, zeigt auch die in § 3 Abs. 1 der FestsetzungsVO geregelte Berechtigung
derjenigen, die zum Sommersemester 2009 an der Universität C. die Ärztliche
Vorprüfung bestanden haben, das Studium an der Universität E1. -F. fortsetzen zu
dürfen. An dieser Stelle wird deutlich, dass nur ausnahmsweise an einer anderen
Hochschule erworbene anrechenbare Studienleistungen zur Fortsetzung des Studiums
an der Universität E1. -F. berechtigen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs.
1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG). Ab dem Wintersemester 2008/09 verringert der
Senat den Auffangwert von 5.000,-- Euro in Verfahren der hier vorliegenden Art (vgl.
18.1 des Streitwertkatalogs) nicht mehr.
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Vgl. auch OVG S.-A. , Beschluss vom 29. Mai 2008 - 3 N 145/08 -, juris; Hess. VGH,
Beschluss vom 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W (1) -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss
vom 23. März 2007 - NC 9 S 169/06 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.
September 2008 - 13 E 1205/08 -, juris.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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