Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.06.2010
OVG NRW (antragsteller, wissenschaftliche forschung, forschung, wiedereröffnung, subjektives recht, lehre, öffentliche gewalt, wiederherstellung, stelle, klinik)
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 2574/06
Datum:
10.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 2574/06
Tenor:
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom
29. November 2006 - 15 L 2041/06 - wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert:
Dem Antragsgegner wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in
der Hauptsache aufgegeben, nach folgenden Maßgaben sofort die
Wiedereröffnung und den Weiterbetrieb einer dem früheren Zustand der
Station X gleichwertigen stationären nuklearmedizinischen Station auf
dem Universitätsklinikgelände zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird
der Antragsgegner verpflichtet,
• unverzüglich die Planung zur Wiedereröffnung und zum Weiterbetrieb
einer solchen Station aufzunehmen, durchzuführen und abzuschließen,
• hierbei hat er unverzüglich die ggf. zu beteiligenden Stellen und
Institutionen einzubeziehen sowie diese auf die diesen Beschluss
hergestellte Rechtslage, namentlich auf den zu Gunsten des
Antragstellers bestehenden Anspruch auf Folgenbeseitigung
hinzuweisen,
• unverzüglich sämtliche erforderlichen Genehmigungen, namentlich
eine neue strahlenschutzrechtliche Genehmigung für die erforderliche
und dem früheren Zustand gleichwertige nukleartechnische bzw. -
medizinische Ausrüstung der Station zu beantragen,
• unmittelbar nach dem ggf. erfolgreichem Abschluss der vorgenannten
Schritte bzw. - soweit möglich - zeitgleich die nötigen baulichen,
technischen sowie betriebsorganisatorischen Schritte für die
unverzügliche Umsetzung der abgeschlossenen Planung und
eingeholten Genehmigungen einzuleiten,
- insbesondere ohne schuldhaftes Zögern für den Einbau der nuklear-
technischen bzw.- –medizinischen Ausrüstung Sorge zu tragen sowie
- das für die Wiedereröffnung und den Weiterbetrieb der stationären
nuklearmedizinischen Station erforderliche Personal rechtzeitig
zuzuweisen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen
haben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- Euro
festgesetzt.
I.
1
Die Beteiligten stritten über die Schließung einer Bettenstation einer
nuklearmedizinischen Klinik an dem gegenüber der Universität E organisatorisch
verselbständigten Universitätsklinikum E. Der Antragsteller ist ordentlicher Professor für
Nuklearmedizin am Fachbereich Medizin der Universität E. Er ist ferner Leiter der
Nuklearmedizinischen Klinik am Universitätsklinikum E. Diese umfasst sowohl
ambulante als stationäre Bereiche zur Behandlung von Patienten. Ursprünglich zählte
zu den stationären Einrichtungen auch eine auf dem Gelände der Universitätsklinik
betriebene Bettenstation (= Station X). Ferner gehört zur Nuklearmedizinischen Klinik
eine auf dem Gelände des Kernforschungszentrums in K. untergebrachte Bettenstation,
die nach wie vor in Betrieb ist. Gegen den seitens des Universitätsklinikvorstands
gefassten Beschluss, die im Universitätsklinikum gelegene Station X aus
wirtschaftlichen Gründen zu schließen, suchte der Antragsteller vor dem VG um
Eilrechtsschutz nach. Das VG lehnt den Eilantrag ab. Zur Begründung seiner hiergegen
erhobenen Beschwerde machte der Antragsteller insbesondere geltend, der
Schließungsbeschluss sei ohne das erforderliche Einvernehmen des Fachbereichs
Medizin ergangen, worauf er sich nach seiner erfolgreichen Verfassungsbeschwerde
vor dem BVerfG auch berufen könne. Dessen ungeachtet verletze die
Schließungsentscheidung bzw. ihr zwischenzeitlich erfolgter faktischer Vollzug das
Willkürverbot. Denn seine – des Antragstellers – Nuklearmedizinische Klinik sei die
einzige nuklearmedizinische Universitätsklinik in Deutschland, die keine
Risikopatienten stationär behandeln könne, weil sie über keine Bettenstation im
Klinikgelände verfüge. Die Schließungsverfügung missachte auch sein Grundrecht auf
aufgabengerechte Grundausstattung aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vor diesem Hintergrund sei
die geschlossene Station X an bisheriger Stelle wieder zu eröffnen. Der Antragsgegner
verwies darauf, dass nach seiner Ansicht das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin
zwischenzeitlich erteilt worden sei. Die Schließung der Station X sei mit Blick auf den
irreversiblen Abbau der nuklearmedizinischen Ausrüstung auch nicht mehr rückgängig
zu machen. Ferner sei in den Blick zu nehmen, dass anstelle der Station X nunmehr
eine Palliativstation errichtet werde, für die erhebliche Fördergelder bereitgestellt
worden seien. Die Rückgängigmachung der Schließung der Station X sei daher
unzumutbar. Im Übrigen verfüge der Antragsteller noch über eine Bettenstation im
Kernforschungszentrum in K., so dass ihm Patientenbetten für die Durchführung seiner
Forschungstätigkeiten zur Verfügung stünden. Die Beschwerde vor dem OVG hatte
2
überwiegend Erfolg.
II.
3
Der Senat versteht den Antrag des Antragstellers dahin, dass der Erlass einer
einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen
Rückgängigmachung der Schließung der Station X sowie deren vorläufige
Wiedereröffnung begehrt wird. Der so verstandene Antrag ist zulässig und teilweise
begründet. Der Anordnungsanspruch besteht nur im tenorierten Umfang (1.). Der hierfür
erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben (2.).
4
1. Der geltend gemachte Anspruch findet dem Grunde nach seine Rechtsgrundlage in
dem zwischenzeitlich gewohnheitsrechtlich anerkannten, dogmatisch in den
Grundrechten und im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Folgenbeseitigungsanspruch.
Danach hat derjenige, der durch die öffentliche Gewalt rechtswidrig und rechtsgrundlos
in einem subjektiven Recht fortdauernd verletzt wird, gegen den eingreifenden
Hoheitsträger einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren oder eines
gleichwertigen Zustands.
5
Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, München 1998, S. 302 (mit
Fußnote 8) und 307; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2,
6. Auflage, München 2000, § 52 II 1.
6
Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Wiederherstellung rechtlich oder tatsächlich
unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn den Betroffenen an der Entstehung des
Schadens eine ins Gewicht fallende Mitverantwortlichkeit trifft.
7
Ossenbühl, a. a. O., S. 307.
8
Davon ausgehend, kann der Antragsteller im tenorierten Umfang Folgenbeseitigung
verlangen. Denn er ist in einem subjektiven Recht durch einen rechtswidrigen
fortdauernden hoheitlichen Eingriff verletzt (a). Der Antragsteller kann allerdings nicht
verlangen, dass die Station X am bisherigen Ort wiedereröffnet wird. Ein Anspruch
darauf besteht nach den nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens nicht (b). Im Übrigen ist die Folgenbeseitigung weder
unmöglich noch unzumutbar (c).
9
a) Der Antragsteller ist sowohl in seinem Recht auf aufgabengerechte Grundausstattung
(aa) als auch in seinem Recht auf verfahrensförmige Gewährleistung individueller
Forschungsfreiheit (bb) – jeweils folgend aus Art. 5 Abs. 3 GG – betroffen. Der Eingriff
durch den Antragsgegner erweist sich dabei als rechtswidrig (cc).
10
aa) Durch die Schließungsverfügung und ihre Aufrechterhaltung wird der Antragsteller
in rechtswidriger Weise in seinem durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Recht auf
aufgabengerechte Grundausstattung verletzt.
11
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und
Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt
dem in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen. Aus der
Wertentscheidung dieser Norm erwächst dem einzelnen Grundrechtsträger ein Recht
auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines
12
grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie
wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 1 BvR 911/00 u.a. , BVerfGE 111,
333, 353 f.
13
Aus diesem Teilhaberecht folgt jedoch nicht, dass der Wissenschaftler einen Anspruch
darauf hätte, so ausgestattet zu werden, wie er es unter wissenschaftlichen
Gesichtspunkten für erforderlich hält.
14
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.4.1977 VII C 49.74 , NJW 1978, 842.
15
Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass der einmal gewährte Bestand aufrecht erhalten
bleiben müsse. Sicher gestellt werden muss bei Universitätsprofessoren lediglich eine
Mindestausstattung, die unerlässlich ist, um in dem jeweiligen Fachgebiet
wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben.
16
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.7.1980 1 BvR 1472/78 , BVerfGE 54, 363,
390; Urteil vom 8.2.1977 1 BvR 79/70 u.a. , BVerfGE 43, 242, 285.
17
Dabei dürfen die aus Art. 5 Abs. 3 GG folgenden grundrechtlichen Verbürgungen auch
bei seiner Tätigkeit in der Krankenhausbehandlung und –versorgung nicht
ausgeklammert werden. Vielmehr muss ihnen Rechnung getragen werden, soweit
Forschung und Lehre in die sonst selbständige Aufgabe der Krankenversorgung
übergreifen. Insoweit gilt es in den Blick zu nehmen, dass die in der Krankenversorgung
gewonnenen Erkenntnisse eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre im
medizinischen Bereich bilden,
18
vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.4.1981 – 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70, 98
f.,
19
weshalb dem Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG gerade in diesem
Schnittmengenbereich von Krankenversorgung und wissenschaftlicher
Aufgabenwahrnehmung besondere Bedeutung zukommt.
20
Nach diesen Maßstäben verstößt die Schließung der Station X und ihre
Aufrechterhaltung gegen die Wissenschaftsfreiheit. Zwar kann der Antragsteller zum
Zwecke wissenschaftlicher Forschung im Bereich der Nuklearmedizin auf die
nuklearmedizinische Ambulanz und den diagnostischen Apparat in E. zurückgreifen.
Auch ist es ihm mit Blick auf die Bettenstation in K. möglich, im stationären Bereich
Forschung zu betreiben und darauf aufbauend zu lehren. Damit ist aber seinem
Anspruch auf aufgabengerechte Grundausstattung nicht hinreichend Rechnung
getragen und der Schließungsbeschluss damit rechtswidrig. Namentlich die
Bettenstation in K. vermag die notwendigen Voraussetzungen für eine ausreichende
stationär gestützte Forschung des Antragstellers nicht zu gewährleisten, weil sie nach
Auffassung des Senats eine Betreuung von Risikopatienten sowie eine darauf
aufbauende Forschung und Lehre nicht ermöglicht und der Antragsteller damit in
seinem Anspruch auf aufgabengerechte Grundausstattung betroffen ist. Im Einzelnen:
21
Der Senat hält es für erforderlich, dass dem Antragsteller bei abstrakter - d. h. losgelöst
von in der Vergangenheit durchgeführten oder für die Zukunft konkret geplanten
22
Forschungsvorhaben - Betrachtung die Möglichkeit eröffnet wird, Risikopatienten
stationär zu behandeln und entsprechende Forschungsprojekte zu betreuen. Allein dies
wird seinem Status als Ordinarius für Nuklearmedizin gerecht.
Dies entspricht bereits dem Bild eines unbeteiligten Dritten von dem Betrieb einer
nuklearmedizinischen Klinik in einem Universitätskrankenhaus, von der man bei
unbefangener Betrachtungsweise annimmt, sie sei namentlich dazu in der Lage,
multimorbide Patienten die erforderliche Betreuung angedeihen zu lassen sowie die in
diesem Zusammenhang erforderliche klinische Forschung insbesondere von neuen
Therapieansätzen zu ermöglichen. Akademische Forschung und Lehre in diesem
medizinischen Bereich lässt sich ohne Arbeit und Demonstration am Krankenbett nach
Dafürhalten des Senats kaum durchführen.
23
Diese Annahme findet ihre Bestätigung in der Stellungnahme des ehemaligen
Präsidenten der "Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin" Professor Dr. med. L. vom
13.12.2006. Diese ist dahin zu verstehen, dass es – was vom Antragsgegner auch nicht
bestritten wird - in Deutschland keinen anderen Lehrstuhl für Nuklearmedizin gibt, dem
keine Therapiestation im Universitätsklinikum auch zur Betreuung von Risikopatienten
zur Verfügung steht. Hierin sieht der Senat ein hinreichendes Indiz dafür, dass die
stationäre Betreuung von Risikopatienten in einer nuklearmedizinischen
Universitätsklinik zur aufgabengerechten Grundausstattung des Lehrstuhlinhabers
gehört.
24
Soweit der Antragsgegner die vom Antragsteller beigebrachte Stellungnahme von
Professor L. als "Gefälligkeitsstellungnahme" qualifiziert, rechtfertigt dies keine andere
Beurteilung. Zum einen tritt der Antragsgegner der Stellungnahme nicht substantiiert
entgegen; zum anderen ist schon im Ansatz kein belastbarer Anhaltspunkt dafür
ersichtlich, dass Professor L. dem Antragsteller mit seinen Darlegungen lediglich einen
Gefallen tun wollte.
25
Schließlich spricht auch der vormalige Betrieb der Station X dafür, dass diese als
aufgabengerechte Grundausstattung für einen Ordinarius der Nuklearmedizin
angesehen worden ist.
26
Über eine wissenschaftliche Forschung im Zusammenhang mit der Behandlung von
Risikopatienten ermöglichende Bettenstation verfügt der Antragsteller auf dem
Universitätsklinikgelände in E. unstreitig nicht. Aber auch die Bettenstation in K. vermag
dies nicht zu gewährleisten. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats namentlich
aus der bereits oben erwähnten Stellungnahme von Professor Dr. med. L. vom
13.12.2006, in der gut nachvollziehbar dargelegt ist, warum eine Behandlung von
Risikopatienten in K. nicht in Betracht kommt. Soweit der Antragsgegner in diesem
Zusammenhang auf die Möglichkeit der Hinzuziehung von Notfallmedizinern aus
anderen Krankenhäusern, insbesondere aus K. selbst, hingewiesen hat, rechtfertigt dies
keine andere Beurteilung. Die diesbezüglichen Darlegungen blieben schon viel zu
vage, um auf diese die belastbare Annahme stützen zu können, hierdurch werde eine
adäquate Behandlung von Risikopatienten sichergestellt. Überdies erscheint ein
solches Modell aber auch in der Sache als wenig überzeugend. Bei lebensnaher
Betrachtung, die die mangelnde Erfahrung von unzweifelhaft fachlich kompetenten
Ärzten eines allgemeinmedizinischen Krankenhauses im Umgang mit Risikopatienten
in der besonderen Situation einer Beteiligung an nuklearmedizinischen
Forschungsvorhaben in Rechnung stellt, spricht Überwiegendes dafür, dass ein solches
27
Modell dem Erfordernis einer adäquaten Behandlung von Risikopatienten wenig
gerecht wird, jedenfalls aber hinter den Betreuungsmöglichkeiten an einem
Universitätsklinikum weit zurückbleibt.
Soweit der Antragsgegner zwecks Ermöglichung der Behandlung von Risikopatienten
und entsprechender Forschung durch den Antragsteller auf eine denkbare Kooperation
etwa mit dem N.-Hospital in E. hingewiesen hat, wird auch damit dem Anspruch des
Antragstellers auf aufgabengerechte Grundausstattung nicht Genüge getan. Es hat
bisher nur eine erste Kontaktaufnahme mit dem N.-Hospital gegeben, das lediglich
seine grundsätzliche Bereitschaft zu einer Kooperation mit dem Antragsgegner
vorbehaltlich einer Fülle noch abzuklärender Fragen erklärt hat. Auf eine solche vage
Möglichkeit muss sich der Antragsteller nicht verweisen lassen.
28
Im Ergebnis gilt Entsprechendes für die vom Antragsgegner angesprochene
Kooperationsmöglichkeit mit dem Universitätsklinikum F. Hier tritt die seitens des
Antragstellers dargestellte Konkurrenzsituation zwischen ihm und dem dortigen
Lehrstuhlinhaber in Bezug auf Forschungsmittel - insbesondere Drittmittel – hinzu, die
eine Behandlung von Risikopatienten an der Universitätsklinik in F. durch den
Antragsteller als – jedenfalls auf der Grundlage des hierzu bislang nur sehr allgemeinen
und in keiner Weise vom Antragsgegner konkretisierten Informationsstandes -
unzumutbar erscheinen lässt.
29
bb) Der Antragsteller wird durch die Schließung der Station X und die Aufrechterhaltung
von deren Schließung zudem in seinem Recht auf verfahrensförmige Gewährleistung
individueller Forschungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt. Die Schließung der in
Rede stehenden Station erfolgte ohne Herstellung des dafür vormals nach § 2 Abs. 2
Satz 3 der Klinikverordnung und der Kliniksatzung sowie § 2 Abs. 4 Satz 1 der
Kooperationsvereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der Medizinischen
Fakultät der Universität E. bzw. heute (vgl. Art. 3 des Hochschulmedizingesetzes vom
20.12.2007, GV NRW S. 744) nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Universitätsklinikum-
Verordnung erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der Universität E.
Darauf kann sich der Antragsteller auch berufen, weil das Erfordernis der
Einvernehmensherstellung auch sein subjektives Recht auf Wissenschaftsfreiheit
sichern soll.
30
BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 – 1 BvR 1165/08 -, juris.
31
Der Umstand, dass der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät der Universität E.
am 27.5.2010 zwischenzeitlich sein Einvernehmen mit dem Beschluss des Vorstands
des Antragsgegners über die Schließung der Station X am 7.1.2007 in der Weise
hergestellt hat, dass sich das Einvernehmen auch auf die Aufrechterhaltung der
Schließung der Station erstreckt, rechtfertigt im Ergebnis keine andere Beurteilung.
32
Auf das Einvernehmen des Fachbereichsrats kommt es nämlich nicht an. Denn nach §
31 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hochschulgesetzes i. d. F. des Art. 1 des
Hochschulmedizingesetzes vom 20.12.2007 (GV NRW S. 744) wird der Fachbereich
durch ein Dekanat geleitet, dem alle Angelegenheiten und Entscheidungen des
Fachbereichs obliegen, für die im Hochschulgesetz oder in der Klinikumsverordnung
nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Das ist für die in Rede
stehende Erklärung des Einvernehmens nicht der Fall.
33
Auch mit dem Beschluss des hiernach zuständigen Dekanats vom 21.1.2008 betreffend
die Schließung der Station X hat die Medizinische Fakultät der Universität E. das
erforderliche Einvernehmen – unabhängig davon, dass der Antragsteller der
Wirksamkeit dieses Beschlusses auch aus weiteren Gründen entgegentritt - letztlich
nicht hergestellt. Denn es ist nicht allein auf den Umstand der Herstellung des
Einvernehmens abzustellen. Vielmehr ist auch in den Blick zu nehmen, ob das
Einvernehmen in einer Weise erteilt worden ist, die dem grundrechtswahrenden Gehalt
dieser Verfahrensbestimmung zugunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht
wird.
34
BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 – 1 BvR 1165/08 -, juris.
35
Das kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Da dem Einvernehmen eine sicherende
Funktion für die Verwirklichung des Rechts auf Wissenschaftsfreiheit durch den
einzelnen Hochschullehrer zukommt und damit auch dessen eigenen subjektiven
wehrfähigen - Rechten zu dienen bestimmt ist, muss der Herstellung des
Einvernehmens eine Abwägung der zu berücksichtigenden Belange vorausgehen.
Dabei muss die Abwägung insbesondere für den von ihr betroffenen Hochschullehrer
hinreichend dokumentiert sein. Denn nur so wird er in die Lage versetzt, die Gründe für
die Herstellung des Einvernehmens entweder nachzuvollziehen oder die
Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einzuschätzen.
36
Eine Abwägung im vorbeschriebenen Sinne ist hier nicht dokumentiert. Das Protokoll
der Dekanatssitzung vom 21.1.2008 verhält sich in der Sache lediglich dazu, dass der
ärztliche Direktor berichtet habe, es gebe keinen Anhalt dafür, dass die Klinischen
Phase I-Studien, die der Antragsteller deklariere, wirklich stattfinden würden. Da
Letzterer trotz mehrmaliger Aufforderung weder mündliche noch schriftliche Argumente
zur Belegung seiner Studien beigebracht habe, müsse das Dekanat davon ausgehen,
dass die vorgeblichen Studien als Schutzbehauptung einzustufen seien. Ob vor diesem
Hintergrund alle zu berücksichtigenden Belange in die erforderliche Abwägung
eingestellt worden sind, kann nicht festgestellt werden. Ungewiss ist namentlich auch,
ob allen Teilnehmern in der Sitzung die bereits oben erwähnte und in der Sitzung
angesprochene Stellungnahme von Herrn Professor Dr. L. vorgelegen hat, in der
zentrale, für die Rechtsposition des Antragstellers streitende Darlegungen enthalten
sind. Das wäre aber für einen hinreichenden Abwägungsvorgang erforderlich gewesen.
37
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.8.2008 – 7 D 120/07.NE -, juris.
38
Ob es ausreichend wäre, wenn allen Teilnehmern der Dekanatssitzung die
Stellungnahme von Professor L. zu einem früheren Zugang zugegangen wäre, braucht
hier nicht entschieden zu werden. Auch dieser Umstand lässt sich nicht mit
hinreichender Sicherheit feststellen.
39
Darüber hinaus ist nicht hinreichend dokumentiert, ob und in welchem Umfang die
Bedeutung des Status des Antragstellers als Ordinarius für Nuklearmedizin im Hinblick
auf die Schließung der Station X in der Dekanatssitzung thematisiert worden ist, obwohl
auch dies von entscheidender Bedeutung für die zu treffende Abwägungsentscheidung
war.
40
Schließlich erweist sich das ausgesprochene Einvernehmen auch materiell als
rechtswidrig, weil es aus den oben genannten Gründen ebenfalls das Recht des
41
Antragstellers auf eine aufgabengerechte Grundausstattung gemäß Art. 5 Abs. 3 GG
verletzt.
cc) Für den festgestellten Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 3
GG, insbesondere in sein Recht auf aufgabengerechte Grundausstattung, besteht keine
verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
42
Art. 5 Abs. 3 GG nennt für die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre keine
Grenzen. Dennoch bestehen auch hier Grundrechtsschranken, die sich aus der
Verfassung selbst ergeben.
43
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.4.1981 – 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70.
44
Dabei kann die durch die Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte
notwendig werdende Grenzziehung oder Inhaltsbestimmung nicht generell, sondern nur
im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden.
45
Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 24.2.1971 – 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 10,
173, 193.
46
Hier fehlt es bereits an einer hinreichenden Güterabwägung durch den Antragsgegner.
Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass sich Letzterer bewusst gewesen
ist, durch die Schließung der Station X in das durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete
Recht des Antragstellers auf aufgabengerechte Grundausstattung eingegriffen zu
haben.
47
Dessen ungeachtet stellen die wirtschaftlichen Erwägungen des Antragsgegners, von
denen er sich bei der Schließung der Station X hat leiten lassen, auch in der Sache
keine Rechtfertigung des vorgenommenen Grundrechtseingriffs dar. Dieser wiegt hier
sehr schwer, betrifft er doch die für den Antragsteller unerlässlichen Grundbedingungen
für Forschung und Lehre. Demgegenüber nehmen sich die zwischen den Beteiligten im
Übrigen im Einzelnen streitigen wirtschaftlichen Erwägungen des Antragsgegners als
weniger bedeutsam aus. Sie mögen vom dogmatischen Ansatz her ihre
verfassungsrechtliche Grundlage in der Verpflichtung der öffentlichen Hand zum
sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln haben. Einen derart schwer wiegenden
Grundrechtseingriff vermögen sie ungeachtet ihrer tatsächlichen Tragfähigkeit, die u. U.
in einem Hauptsacheverfahren näher aufgeklärt werden müsste allerdings mit Blick auf
die hohe Bedeutung der Freiheit von Forschung und Lehre für das freiheitliche
Gemeinwesen nur dann zu rechtfertigen, wenn sonst keine andere Möglichkeit besteht,
eine prekäre wirtschaftlichen Situation des Antragsgegners zu beheben. Dafür ist
vorliegend jedoch nichts hinreichend Belastbares vorgetragen oder sonst erkennbar,
zumal sich der Antragsgegner über die Reichweite des von ihm vorgenommenen
Grundrechtseingriffs und die damit verbundenen Rechtfertigungshürden noch nicht
einmal im Klaren war.
48
b.) Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen hat der Antragsteller einen
Anspruch gegen den als eingreifenden Hoheitsträger handelnden Antragsgegner auf
Wiederherstellung des früheren oder gleichwertigen Zustands.
49
Dabei kann der Antragsteller allerdings nicht beanspruchen, dass die Station X an
bisheriger Stelle wiedereröffnet wird. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn
50
ausschließlich der bisherige Standort zwecks Wiedereröffnung der Station X in Betracht
käme. Das ist allerdings durch den Antragssteller nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil:
Er selbst bezeichnet schriftsätzlich eine alternative Unterbringung der Station "nur" als
in "hohem Maße untunlich", also gerade nicht als unmöglich. Soweit der Antragsteller in
diesem Zusammenhang vorträgt, eine etwaige Verlagerung an einen anderen Standort
sei zwingend mit der gleichzeitigen Verlagerung der Ambulanz der
nuklearmedizinischen Klinik sowie von großen Teilen der radiologischen Klinik zu
verbinden, bleibt er eine nähere – belastbare – Begründung schuldig. Wenn er darüber
hinaus darauf abstellt, es komme die Wiedereröffnung der Station X nur an alter Stelle in
Betracht, weil dies zeitlich erheblich schneller als eine Wiedereröffnung an anderer
Stelle möglich und damit allein grundrechtsgerecht sei, vermag der Senat dem nicht zu
folgen. Nach den überzeugenden Darlegungen des Antragsgegners nehmen eine
Wiedereröffnung der Station an alter oder neuer Stelle auf dem
Universitätsklinikgelände jeweils und in etwa übereinstimmend mindestens zwei Jahre
in Anspruch.
Im Übrigen erwiese es sich auch mit Blick auf den Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsstand hinsichtlich des beabsichtigten Umbaus der bisherigen Station X in
eine Palliativstation sowie unter Berücksichtigung der im allgemeinen Interesse
liegenden hohen Bedeutung am Aufbau einer Palliativstation und der dafür zur
Verfügung gestellten erheblichen finanziellen Mittel als unverhältnismäßig und damit für
den Antragsgegner als unzumutbar, das vorangeschrittene Vorhaben "Palliativstation"
aufzugeben und die Station X an bisheriger Steller wieder zu eröffnen.
51
c.) Auch darüber hinaus ist die Folgenbeseitigung weder unmöglich (aa) noch
unzumutbar (bb).
52
aa) Die Wiederherstellung des früheren oder gleichwertigen Zustands ist sowohl
tatsächlich als auch rechtlich nicht unmöglich.
53
Namentlich ist der Folgenbeseitigungsanspruch nicht etwa deshalb ausgeschlossen,
weil die frühere Abklinganlage der Station X zwischenzeitlich irreversibel abgebaut
worden ist. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich nicht auf die
Wiederherstellung eines identischen, sondern "nur" eines gleichwertigen Zustands.
54
Vgl. Ossenbühl, a. a. O., S. 302 (mit Fußnote 8); Wolff/Bachof/Stober, a. a.
O., § 52 II 1.
55
Ausreichend ist es also, dass eine für den bisherigen Betrieb der nuklearmedizinischen
Patientenstation hinreichende – ggf. neue – Abklinganlage zur Verfügung gestellt wird.
Dass dies unmöglich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
56
Soweit der Antragsgegner geltend macht, für eine Wiedereröffnung der Station X an
anderer als der bisherigen Stelle fehle eine rechtliche Verpflichtung, führt dies ebenfalls
nicht zur Unmöglichkeit der Folgenbeseitigung. Der darauf gerichtete Anspruch hat
eben nicht nur die Wiederherstellung eines identischen Zustands zum Inhalt. Er umfasst
vielmehr auch die Wiederherstellung eines gleichwertigen Zustands. Gleichwertig kann
hier aber auch die Wiedereröffnung der Station X an anderer Stelle sein. Ihr Betrieb ist –
wie ausgeführt – nicht nur am bisherigen Standort möglich. Ein auf Wiederherstellung im
vorgenannten Sinne gerichteter Anspruch entspricht auch ersichtlich dem
rechtsstaatssichernden Charakter des Folgenbeseitigungsanspruchs.
57
Wenn der Antragsgegner in diesem Zusammenhang des Weiteren ausführt, dass
insbesondere mit Blick auf strahlenschutzrechtliche und
krankenhausbedarfsplanerischen Vorgaben, bei denen Entscheidungen durch Organe
und Rechtsträger getroffen würden, die nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt seien,
eine Wiedereröffnung der Station X durch den Antragsgegner an einem anderen
Standort rechtlich nicht möglich sei und dass entsprechende weitere Unwägbarkeiten
hinzukämen, trägt dem der Tenor Rechnung. Er nimmt den Antragsgegner nur insoweit
in die Pflicht, als es in seinem Einfluss- und Machtbereich liegt.
58
Vor dem geschilderten Hintergrund ist eine ggf. erforderliche Einbeziehung Dritter zum
Zwecke der Wiedereröffnung der Station X nicht von vornherein geeignet, diese als
rechtlich unmöglich erscheinen zu lassen. Im Gegenteil: Die bei einer Wiedereröffnung
der Station X ggf. zu beteiligenden Dritten werden die den Antragsteller hier
schützenden grundrechtlichen Gewährleistungen sowie den diese sichernden
Folgenbeseitigungsanspruch in den Blick zu nehmen und – vor dem Hintergrund der
vorliegenden Entscheidung - bei Beurteilungs- und Ermessensspielräumen
grundsätzlich eine Beurteilungs- und/oder Ermessensreduktion auf Null zu Gunsten des
Antragstellers in Betracht zu ziehen haben.
59
bb) Die Folgenbeseitigung ist im Übrigen auch nicht unzumutbar. Dies gilt namentlich
mit Blick auf die durch eine Umsetzung dieser Entscheidung entstehenden Kosten.
Diese fallen in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich ins Gewicht. Sie sind vom
Antragsgegner, der in Kenntnis der Vorläufigkeit des vorliegenden
Rechtsschutzverfahrens und des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens sowie im
Wissen um ein nicht ohne Erfolgschancen betriebenes
Verfassungsbeschwerdeverfahren an der Schließung der Station X und deren Umbau in
eine Palliativstation festgehalten hat, zu verantworten.
60
Eine Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung lässt sich auch nicht im Hinblick auf ein
grundsätzlich in Betracht zu ziehendes Mitverschulden des Antragstellers bejahen.
61
Selbst dann, wenn man ein Mitverschulden im Ansatz bejahen wollte, wäre der
Folgenbeseitigungsanspruch auch unter diesem Aspekt nicht ausgeschlossen. Ist – wie
hier – die Folgenbeseitigung unteilbar, kommt ein Anspruchsausschuss nur bei
überwiegendem Mitverschulden in Betracht, und dies auch nur dann, wenn sich die
Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs als unzulässige Rechtsausübung
darstellt.
62
BVerwG, Urteil vom 14.4.1989 – 4 C 34/88 -, NJW 1989, 2484 ff.
63
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es bestehen schon keine belastbaren
Anhaltspunkte für ein überwiegendes Mitverschulden. Erst recht ist mit Blick auf den
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1.2.2010 nichts dafür ersichtlich, dass
sich das Vorgehen des Antragstellers als unzulässige Rechtsausübung darstellt.
64
2. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ist
gegeben. Die einstweilige Anordnung ist – wie die nachfolgenden Ausführungen zur
Frage einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache zeigen – erforderlich, um
wesentliche Nachteile für den Antragsgegner abzuwenden.
65
3. Soweit der Antragsgegner sinngemäß geltend macht, eine stattgebende
Entscheidung liefe auf eine im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen
Anordnung unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, rechtfertigt dies keine
andere Entscheidung. Ungeachtet der Frage, ob mit der getroffenen Entscheidung
überhaupt eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden wäre, wäre eine solche hier
ausnahmsweise zulässig.
66
Das Vorwegnahmeverbot gilt nicht uneingeschränkt. Wegen des Gebots effektiver
Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) ist in Ausnahmefällen auch eine
Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, wenn das Recht des Antragstellers sonst
vereitelt würde oder wenn ihm aus sonstigen Gründen eine bloß vorläufige Regelung
nicht zumutbar ist, z. B. weil er Nachteile erleidet, die bei einem Obsiegen in der
Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können. In diesen Fällen ist
ausnahmsweise auch eine endgültige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs
zulässig.
67
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 -, DVBl. 1989, 36 f.;
OVG NRW – Beschluss vom 3.2.2000 – 5 B 1717/99 -, NJW 2000, 1968.
68
Mit Blick auf das Alter des Antragstellers und seinen in den Blick zu nehmenden
Emeritierungszeitpunkt sowie unter Berücksichtigung der Dauer sowohl eines
Hauptsacheverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss als auch – im Falle des
dortigen Obsiegens des Antragstellers – der Umsetzung einer entsprechenden
Entscheidung bis zur Wiederaufnahme des Betriebs der stationären
nuklearmedizinischen Station spricht bereits vieles dafür, dass das Recht des
Antragstellers ohne die vorliegende einstweilige Anordnung endgültig vereitelt werden
könnte. Jedenfalls würde er ohne die vorliegende Entscheidung unzumutbare Nachteile
erleiden, weil er über einen Zeitraum von mehreren Jahren gehindert wäre,
Risikopatienten stationär zu behandeln und insoweit Forschung zu betreiben, obwohl
die stationäre Behandlungsmöglichkeit von Risikopatienten zur grundrechtlich
gewährleisteten Grundausstattung eines Ordinarius für Nuklearmedizin gehört.
69
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen tragen diese gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da sie sich
nicht durch einen eigenen Antrag am Kostenrisiko beteiligt haben (vgl. § 154 Abs. 3
VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1
GKG.
70
Die vom Senat am 28. Mai 2010 beschlossene Zwischenregelung ist mit dem
vorliegenden Beschluss entfallen.
71
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
72