Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.04.2005

OVG NRW: hauptsache, form, mitgliederversammlung, zivilprozessordnung, wahlprüfung, rechtsschutz, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 694/05
22.04.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
15. Senat
Beschluss
15 B 694/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 727/05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Antragsteller auf seinen Antrag vom 23. Februar 2005 hin unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,
zu Recht abgelehnt. Unbeschadet der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage, ob im
Rahmen des Landtagswahlverfahrens angesichts der gesetzlich vorgesehenen
Wahlprüfung nach Abschluss der Wahl (Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag
des Landes Nordrhein-Westfalen) überhaupt Raum für einen verwaltungsgerichtlichen
einstweiligen Rechtsschutz ist, musste der Antrag jedenfalls deshalb abgelehnt werden,
weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123
Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung). Das Begehren in der Hauptsache richtet sich auf ein Einschreiten
der Landeswahlleiterin gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages durch den
Kreiswahlausschuss, namentlich in der Form einer Beschwerde der Landeswahlleiterin
gegen die Zulassungsentscheidung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes
(LWahlG). Selbst wenn man dieser Befugnis der Landeswahlleiterin nicht nur eine objektiv-
rechtliche Dimension, sondern auch eine drittschützende Funktion zumessen wollte,
bestünde ein solcher Drittschutz mit einem sich daraus im Einzelfall möglicherweise
ergebenden Anspruch gegen die Landeswahlleiterin auf Einschreiten allenfalls zu Gunsten
einer Person, die in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung des
Wahlkreises kandidiert hat (§ 18 Abs. 1 LWahlG), nicht jedoch zu Gunsten eines beliebigen
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Wählers oder eines in die Vertreterversammlung entsandten Delegierten, wie es hier der
Fall ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 des
Gerichtskostengesetzes. Da der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes erstrebt, ist die Festsetzung des vollen Auffangwertes
gerechtfertigt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.