Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2001

OVG NRW: politische verfolgung, irak, illegale ausreise, anerkennung, bundesamt, anhörung, unhcr, geschwister, gefahr, wahrscheinlichkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4825/98.A
Datum:
08.03.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 4825/98.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a K 5079/98.A
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind,
trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beteiligte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Der am 16. Juni 1981 in Zacho, Irak, geborene Beigeladene ist irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 21. Juli 1998 in die
Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 28. Juli 1998 seine Anerkennung
als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er u.a. an: Er habe sich
zuletzt in Batufa in der Nähe von Zacho aufgehalten. Dort seien noch sein Vater, zwei
weitere Brüder - einer von ihnen sei Peshmerga - und zwei Schwestern. Am 15. Mai
1998 habe er mit einem seiner Brüder in der Nähe von Batufa Schafe gehütet. Dabei sei
- vermutlich von PKK-Anhängern - auf seinen Bruder geschossen und dieser getötet
worden. Als er selbst drei Wochen später an einer anderen Stelle Schafe gehütet habe,
sei sein Hund erschossen worden. Daraufhin habe sein - des Beigeladenen - Vater
gemeint, es sei besser, wenn er sich in Sicherheit bringe. Wegen der weiteren Angaben
zu seinem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll
vom 29. Juli 1998.
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Mit Bescheid vom 29. Juli 1998 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des
Beigeladenen als Asylberechtigten ab, stellte jedoch zugleich fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorlägen.
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Gegen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hat
der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Irakische Kurden seien nicht landesweit von Verfolgung bedroht, sondern in der UN-
Schutzzone des Nordirak vor Verfolgung durch das irakische Regime sicher.
Verfolgungsmaßnahmen aufgrund der Asylantragstellung erschienen als wenig
wahrscheinlich, da dem irakischen Staat bewusst sei, dass es sich bei vielen irakischen
Asylbewerbern und Flüchtlingen in Anbetracht der dramatischen wirtschaftlichen
Situation um Wirtschaftsflüchtlinge handele.
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Der Kläger hat - sinngemäß - beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
29. Juli 1998 aufzuheben, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG festgestellt worden ist.
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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und zur Sache nicht Stellung genommen. Der
Beigeladene hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beigeladenen vor seiner
Ausreise wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der
Gruppenverfolgung gedroht habe und diese Gefahr auch bei seiner Rückkehr in den Irak
bestehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren
Begründung er sich im Wesentlichen auf das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A
4671/98.A - bezieht.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 15. November 1999 das angefochtene Urteil geändert
und den angegriffenen Bescheid aufgehoben, soweit darin das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak festgestellt worden ist.
Gegen die gleichzeitig ausgesprochene Nichtzulassung der Revision hat der
Beigeladene Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben, das den Beschluss
des Senats mit Beschluss vom 6. April 2000 (9 B 50.00) aufgehoben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat.
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Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
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Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung.
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Der Beigeladene beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Es sei richtig zu stellen, dass er -
wie auch seine gesamte Familie - seit einer Vielzahl von Jahren in Bagdad gewohnt
habe. Wegen seines äußerst geringen Intellekts sei er bei der Anhörung vor dem
Bundesamt nicht in der Lage gewesen, sein tatsächliches Verfolgungsschicksal zu
schildern. Aufgrund von Repressalien der zentralirakischen Behörden wegen der
oppositionellen Betätigung seiner Brüder seien sein Vater, sein Bruder A. und er selbst
im Mai 1998 von Bagdad nach Kurdistan gereist. Sie hätten zwar ursprünglich die
Absicht gehabt, sich dort dauerhaft niederzulassen, hierzu sei es jedoch aufgrund der
Ereignisse vom 15. Mai 1998 nicht gekommen. Sein Vater sei nach Bagdad
zurückgekehrt, er selbst aus dem Irak geflohen. Familienangehörige lebten
ausschließlich in Bagdad; auch sonst bestünden keine Beziehungen in den Nordirak.
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Der Berichterstatter hat den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung u.a. zu den
Gründen seiner Ausreise und zur Frage der Rückkehrmöglichkeit in den Irak angehört.
Er hat im Zusammenhang hiermit ferner die Brüder K. und A. des Beigeladenen als
Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Beigeladenen und der
Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Die Beteiligten sind mit der Ladung und ergänzend im Termin zur mündlichen
Verhandlung auf die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse hingewiesen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 14 K 4496/98.A
VG Gelsenkirchen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und
des Oberbürgermeisters der Stadt D. (auch betreffend die Asylverfahren der
Geschwister K. , B. und A. des Beigeladenen, seiner Schwägerin S. sowie deren
Kindern) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Der Senat kann gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter über die
Berufung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
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Die zugelassene Berufung ist unbegründet. Das angegriffene Urteil hat - im Ergebnis -
zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak hat, weil
ihm dort politische Verfolgung droht und ihm ein Ausweichen innerhalb des Landes
nicht möglich ist.
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Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind
deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es
die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der
Verfolgung betrifft.
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BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843.
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Mit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen
Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten
bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für
die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten.
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Hierbei steht einer Berücksichtigung asylrelevanter Gründe nicht entgegen, dass der die
Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter ablehnende Teil des streitigen
Bescheides bestandskräftig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kommt der rechtskräftigen Ablehnung
des Asylbegehrens keine Bindungswirkung im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG zu, weil
weder die Streitgegenstände identisch sind noch die Ablehnung des Asylantrags für die
Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorgreiflich ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, NVwZ 1994, 1115.
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Bei der Prüfung der Frage, ob dem Beigeladenen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
AuslG zu gewähren ist, ist daher ebenfalls grundsätzlich wesentlich, ob er vor Verlassen
seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat oder eine solche ihm unmittelbar
drohte. Ist dies der Fall, kann ihm Abschiebungsschutz nur dann versagt werden, wenn
eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen ist (herabgestufter Prognosemaßstab). Hat er sein Heimatland aber
nicht auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen,
gilt der (gewöhnliche) Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26) und vom 26.
Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503).
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Vorliegend kann aber dahin stehen, ob dem Beigeladenen der herabgestufte
Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers
davon ausgegangen wird, dass der Beigeladene unverfolgt ausgereist ist und somit der
gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden ist,
kann die Berufung keinen Erfolg haben.
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Für die Annahme, dass dem Beigeladenen im Irak Verfolgung aufgrund asylrelevanter
Ereignisse nach seiner Ausreise aus diesem Land droht, besteht eine beachtliche
Wahrscheinlichkeit im Sinne einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise. D.h., dass hier
nach einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände die für eine
Verfolgung sprechenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen
sprechenden Umstände,
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BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (500), vom 14.
Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524 (525),
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wenn auch nicht im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene
"Gruppenverfolgung".
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Vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -.
35
Insoweit kann offen bleiben, ob generell mehr dafür spricht, dass das irakische Regime
eine "illegale" Ausreise mit einem anschließenden langjährigen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland (wegen der deshalb möglicherweise nahe liegenden
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Annahme der Durchführung eines Asylverfahrens) zum Anlass von asylrechtlich
relevanten Repressalien nimmt, weil es sie im Sinne eines "Verbreitens von
Falschnachrichten über den Irak" ansieht,
vgl. in diesem Zusammenhang Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 15. Februar
2001, S. 15,
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oder ob zu differenzieren ist, weil davon auszugehen ist, dass dem irakischen Staat
bewusst ist, dass viele irakische Asylbewerber lediglich Wirtschaftsflüchtlinge sind.
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Jedenfalls im vorliegenden Einzelfall - zumindest ein Bruder des Beigeladenen ist als
Peshmerga tätig gewesen, drei andere Brüder, die sich z.T. im Irak regimefeindlich
betätigt haben, halten sich (einige seit vielen Jahren) in der Bundesrepublik
Deutschland auf und sind hier als Asylberechtigte anerkannt bzw. genießen
Abschiebungsschutz, ein Schwager ist in Schweden als asylberechtigt anerkannt - ist es
zur Überzeugung des Senats überwiegend wahrscheinlich, dass die Familie des
Beigeladenen mittlerweile in das Blickfeld des zentralirakischen Regimes geraten ist
und deshalb bei einer Rückkehr des Beigeladenen dieser nicht nur im Hinblick auf
seine Volkszugehörigkeit oder die (vermutete) Asylantragstellung besonders kritisch
befragt, sondern auch wegen seiner familiären Bindungen als potentieller "Staatsfeind"
angesehen und asylrelevanten Repressionen (etwa einer längerfristigen Inhaftierung)
ausgesetzt werden wird. Personen oder Gruppen, die nach Überzeugung irakischer
Sicherheitsdienste dem Regime gegenüber kritisch eingestellt sind, müssen mit
staatlichen Repressionen - ggf. auch im Wege einer sog. Sippenhaft bzw. "Schuld durch
Assoziation" - rechnen. Dabei genügt es u.U. schon, ein Angehöriger einer Person, die
den Irak "illegal" verlassen hat, zu sein.
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Vgl. hierzu: AA, Lagebericht vom 15. Februar 2001, S. 9 und 11.
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Hinsichtlich des Beigeladenen kommen, wie dargelegt, weitere Umstände hinzu, die
eine Verfolgung als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen.
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Entgegen der Auffassung des Beteiligten kann der Beigeladene auch nicht auf das
autonome Gebiet in der Provinz Dohuk als inländische Fluchtalternative verwiesen
werden. Dieses genügt zwar generell - selbst bei Zugrundelegung des herabgestuften
Wahrscheinlichkeitsmaßstabes - den Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung
wie auch den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende inländische
Fluchtalternative zu stellen sind.
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Vgl. hierzu im Einzelnen: den Beschluss des Senats im vorliegenden Verfahren vom 15.
November 1999.
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Hierauf kann der Beigeladene indes nicht verwiesen werden, da ihm dort Nachteile und
Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen
Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und weil diese existentielle Gefährdung am
Herkunftsort so nicht bestehen würde.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315
(342 ff.); BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), und
vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259.
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Dem Beigeladenen droht die Gefahr, dass im kurdischen Nordirak - anders als dies in
den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten der Fall wäre - sein
wirtschaftliches Existenzminimum nicht gewährleistet ist.
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Im Hinblick auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums in den
kurdischen Autonomiegebieten des Irak ist zugrunde zu legen, dass nur diejenigen eine
wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit haben dürften, die längere Zeit in den kurdischen
Autonomiegebieten gelebt haben oder aber dort über ausreichende Verbindungen
verfügen, die - etwa im Rahmen des dort herrschenden Clanwesens und
Familienverbandes, einer politischen Gruppierung, einer Religionsgemeinschaft oder
der Nachbarschaft - die Hilfe in Notlagen gewährleisten.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., und die von dem Beteiligten vorgelegte
Stellungnahme des UNHCR zur Situation im Nordirak - Bietet der Nordirak für irakische
Schutzsuchende eine interne Relokationsmöglichkeit? -, Januar 2001, UNHCR,
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Der Beigeladene hat - unabhängig davon, dass er nach den Eintragungen in seinen
Ausweispapieren in Zacho geboren worden ist - nach dem in dieser Hinsicht
glaubhaften Ergebnis seiner Anhörung und der Vernehmung seiner Brüder K. und A. als
Zeugen nicht längere Zeit, sondern allenfalls einige Monate im kurdischen
Autonomiegebiet und im Übrigen im Zentralirak - im Wesentlichen in Bagdad - gelebt
(wobei letztlich offen bleiben kann, ob er sich in den neunziger Jahre einmal oder aber
zweimal im Nordirak aufgehalten hat). Auch der Inhalt der vom Senat beigezogenen
Vorgänge steht einer solchen Annahme nicht entgegen, sondern streitet weitgehend
dafür. Sofern vereinzelte frühere Angaben des Beigeladenen oder seiner Angehörigen
dem Anschein nach hiervon teilweise abweichen, mag dies auf Missverständnisse oder
aber asyltaktisch motiviertes Verhalten zurückzuführen sein; durchgreifende Bedenken
hinsichtlich der Richtigkeit des diesbezüglichen nunmehrigen Vortrages ergeben sich
zur Überzeugung des Gerichts daraus aber nach dem in der mündlichen Verhandlung
gewonnenen Eindruck der Glaubhaftigkeit dieser Angaben des Beigeladenen und der
Zeugen nicht.
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Der Beigeladene verfügt auch nicht (mehr) über familiäre oder gesellschaftliche
Beziehungen im Nordirak, insbesondere in der Provinz Dohuk. Sämtliche noch
lebenden Geschwister des Beigeladenen halten sich nach Aktenlage und dem Ergebnis
der Beweisaufnahme entweder in der Bundesrepublik Deutschland (mit dem
Beigeladenen vier von fünf Brüdern) oder aber im zentralirakischen Bagdad (drei
Schwestern und ein Bruder) auf. Ob sein betagter Vater noch lebt und bejahendenfalls
wo, ist ungewiss. Der weitgehend ortsfremde Beigeladene wäre daher im Nordirak ggf.
völlig auf sich allein gestellt. Ob dort eine Unterstützung durch seine noch im Zentralirak
ansässigen Geschwister A. , M. , B. und B. möglich wäre, ist offen. Schon angesichts der
Kürze seines Aufenthalts im Autonomiegebiet ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der
Beigeladene sonstige, im obigen Sinne tragfähige gesellschaftliche Bindungen
aufgebaut haben könnte. Er kann daher nicht darauf vertrauen, dass er bei etwaigen
Startschwierigkeiten oder Versorgungsproblemen mit Rat und Tat unterstützt werden
würde. Darüber hinaus ist der Beigeladene, der in der mündlichen Verhandlung
glaubhaft berichtet hat, weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt zu haben,
und der auch nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung von nur
geringem Intellekt ist, selbst zur Sicherstellung des Existenzminimums nicht in der Lage.
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Vgl. insoweit auch die Stellungnahme des UNHCR vom Januar 2001, a.a.O., S. 8: "Für
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einen irakischen Staatsangehörigen, der ursprünglich in keiner Verbindung mit der
kurdischen Gesellschaft im Nordirak stand, käme der Nordirak nur dann als Möglichkeit
der internen Relokation in Betracht, wenn er sich für eine beachtliche Zeit ohne
Schutzprobleme im Norden niedergelassen hatte und es angesichts der Umstände
seines Falles offensichtlich ist, dass er sich angemessen in die örtliche Gemeinde
integriert hat."
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 83 b Abs. 1
AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO,
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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