Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2002
OVG NRW: obsiegen, verfahrenskosten, ermessen, hauptsache, anerkennung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 357/98.A
Datum:
16.12.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 357/98.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 14630/94.A
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 1997
ist wirkungslos.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger 5/6 und die
Beklagte 1/6.
G r ü n d e :
1
Das Verfahren ist durch den Berichterstatter einzustellen. Soweit der Kläger mit
Schriftsatz vom 4. November 2002 "das Verfahren auf die Frage des § 53 AuslG
beschränkt" und damit den Asylantrag, d. h. die Begehren auf Anerkennung als
Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Feststellung von Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG, sowie die darauf bezogene Klage zurückgenommen hat, ergibt
sich dies aus der direkten Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§
87 a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit
hinsichtlich des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben, findet § 92 Abs. 3 VwGO entsprechende
Anwendung. Das angefochtene Urteil ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1
Halbsatz 2 ZPO für unwirksam zu erklären.
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem
Ermessen, die außergerichtlichen Kosten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
zu verteilen. Die anhängig gewesenen Ansprüche auf Asylanerkennung, auf
Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auf Gewährung von
Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG sind jeweils mit 1/3 des Gesamtinteresses an
einem Obsiegen zu bewerten.
3
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 9 C 5.98 -, UA S. 16, und vom 29. September
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1998 - 9 C 31.97 -, UA S. 8; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2002 - 8 A
3335/99.A -.
Das für Ansprüche aus § 53 AuslG anzusetzende Drittel ist wiederum aufzuteilen in
jeweils 1/6 des Gesamtinteresses für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach
den Absätzen 1 bis 4 einerseits und nach Absatz 6 Satz 1 andererseits.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 9 C 38/99 -; OVG NRW, Beschluss
vom 27. November 2001 - 20 A 3010/97.A -.
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Hiernach sind die Verfahrenskosten im tenorierten Verhältnis zu teilen, weil die
Beklagte dem Kläger während des Berufungsverfahrens durch Bescheid vom 26.
November 2002 ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG zuerkannt
hat und das Begehren des Klägers im Übrigen voraussichtlich keinen Erfolg gehabt
hätte.
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Die Erhebung von Gerichtskosten entfällt gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG.
8
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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