Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.09.2010

OVG NRW (anspruch auf rechtliches gehör, rechtliches gehör, gutachten, verletzung, kenntnis, annahme, gesundheitszustand, prognose, schule, schwere)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2032/10
Datum:
29.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2032/10
Schlagworte:
Anhörungsrüge Rechtliches Gehör Dienstunfähigkeit Lehrerin Amtsarzt
Leitsätze:
Zum Prüfungsmaßstab der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin ¬gegen den Beschluss des Senats
vom 26. August 2010 6 A 745/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Senat
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat
(vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich
zu befassen. Auch schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag
der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige
Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs
feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das
Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen hat.
3
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, NVwZ 2005,
81; BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2009 - 3 B 42.09 -, juris, und
vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, juris.
4
Die Klägerin rügt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Zulassungsvorbringens, der
Senat habe sich nicht ausreichend mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, ihre
Blutzuckerwerte seien durch die langen Fahrten von ihrem Wohnort zum Dienstort
nachteilig beeinflusst worden. Die medizinische Wertung der Amtsärztin, die
zusätzlichen körperlichen Belastungen durch diese Anfahrten seien nicht ursächlich für
5
den Gesundheitszustand der Klägerin gewesen, sei dadurch ausreichend in Frage
gestellt, dass der Hb-A1c-Wert während der Dienstunfähigkeit der Klägerin im Juli 2005
mit 7,8 % besser als im Februar 2005 (8,1%) gewesen sei. Ferner habe sich der Senat
mit dem Vortrag zu den Aussagen der Amtsärztin in dem Gutachten vom 9. Februar
2005 nicht auseinandergesetzt, worin diese davon ausgegangen sei, dass körperliche
Belastungen für die Klägerin zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
und möglicherweise auch zu einer Dienstunfähigkeit führen könnten. Wenn dann aber
von dem Beklagten zusätzliche körperliche Belastungen verursacht würden, so liege es
auf der Hand, dass die von der Amtsärztin prognostizierte Kausalkette auch tatsächlich
eingetreten sei.
Eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aus diesen Rügen nicht.
Der Senat hat nicht nur den Vortrag zu den erhöhten Blutzuckerwerten während der
Anfahrt zum Dienst in seinem Beschluss erwähnt (Seite 3) und damit ersichtlich zur
Kenntnis genommen, sondern sich damit auch inhaltlich auseinandergesetzt (Seite 4
des Beschlussabdrucks). Dass er die gesundheitlichen Belastungen durch den
Anfahrtsweg von 40 km nicht als ursächlich für den zur Annahme der Dienstunfähigkeit
führenden schlechten Gesundheitszustand der Klägerin angesehen und damit die
Darlegungen der Amtsärztin im Unterschied zur Klägerin für überzeugend gehalten hat,
begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Im Übrigen hat der Senat den Vortrag
zum Absinken des Hb-A1c-Werts von 8,1 % auf 7,8 % auch nicht gänzlich außer Acht
gelassen, sondern ist lediglich davon ausgegangen, dass die Blutzuckerwerte sich auch
während der erneuten Dienstunfähigkeit ab Mai 2005 nicht "entscheidend gebessert"
(Seite 4 des Beschlussabdrucks) haben. Dem lagen die eigenen Angaben der Klägerin
zugrunde, während ihrer Krankheitsphase von Mai bis Juli 2005 hätten sich die Werte
nicht normalisiert (Gutachten vom 1. August 2005), sowie die von der Klägerin nicht
angegriffene Annahme der Amtsärztin, die Blutzuckerwerte seien insgesamt erhöht
gewesen.
6
Der Senat hat sich auch mit dem – von der Klägerin als Argument für die
Widersprüchlichkeit der amtsärztlichen Stellungnahmen angeführten – Gutachten der
Amtsärztin vom 9. Februar 2005 auseinandergesetzt (Seite 4 des Beschlussabdrucks).
Dass er insoweit zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als die Klägerin es für richtig
hält, begründet ebenfalls keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Im Übrigen wird in
diesem Gutachten lediglich im Zusammenhang mit dem Wiedereingliederungsversuch
darauf hingewiesen, körperlich schwere Belastungen seien zu vermeiden; eine
Prognose daraus resultierender Dienstunfähigkeit lässt sich dem schon nicht
entnehmen. Erst recht belegt dieser Hinweis nicht die These der Klägerin, es wäre nicht
zur Dienstunfähigkeit gekommen, wenn sie nicht eine Anfahrt von 40 km zur Schule
gehabt hätte und nicht ausschließlich für Vertretungsunterricht eingeteilt worden wäre.
7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8
Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
9