Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.12.2005
OVG NRW: medizinische indikation, ernährung, verordnung, arzneimittel, nahrung, beihilfe, fürsorgepflicht, wesenskern, blumenkohl, dosierung
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 484/05
Datum:
01.12.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 484/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6511/03
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.112,20 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) greifen nicht durch.
2
Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf
Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
3
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse
vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20.
Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
4
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
5
Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die im Jahre 0000 geborene Klägerin stand als Konrektorin im Dienst des beklagten
Landes. Seit dem Jahresende 0000 befindet sie sich im Ruhestand. Sie erstrebt mit der
Klage eine Verpflichtung des Dienstherrn, ihr zu ihren in der Zeit von 00.00.0000 bis
00.00.0000 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1.588,86 EUR für den Kauf des
Präpaprats „Elemental 028" eine Beihilfe in Höhe von 1.112,20 EUR zu gewähren. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen: Die die Gewährung
einer Beihilfe ablehnende Verwaltungsentscheidung sei rechtlich einwandfrei. Das der
Klägerin ärztlich verordnete Präparat Elemental 028 sei als Trinknahrung geeignet,
Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, und daher grundsätzlich nicht beihilfefähig.
6
Dem Präparat sei auch nicht ausnahmsweise im Falle der Klägerin
Arzneimittelcharakter zuzumessen. An den insoweit in Nr. 10.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 4 Abs. 1 Nrn. 7 und 9 der nordrhein-westfälischen
Beihilfenverordnung aufgeführten Krankenheiten leide die Klägerin nicht. Ihre
vielfältigen Erkrankungen entsprächen nicht den dort abschließend genannten
Indikationen für eine beihilfefähige bilanzierte Formeldiät. Auch im Übrigen lägen keine
besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise eine Einordnung des Präparats als
Arzneimittel rechtfertigen würden. Nach dem Akteninhalt, insbesondere den ärztlichen
Attesten des die Klägerin behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. C. aus X.
vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000, lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Klägerin wegen ihrer Krankheiten eine Nährstoffaufnahme über
Nahrungsmittel grundsätzlich unmöglich, das Präparat also lebensnotwendig für sie sei.
Eine ihr günstigere Sicht ergebe sich auch nicht daraus, dass Dr. C. und auch der sie
behandelnde Zahnarzt und Heilpraktiker Dr. L. aus X. attestiert hätten, Elemental 028
sei bei ihr therapeutisch wirksam. Zum einen handele es sich entgegen der Verordnung
von Dr. C. nicht um eine „orthomolekulare Therapie". Zum anderen komme es für die
beihilferechtliche Beurteilung, ob ein Mittel Güter des täglichen Bedarfs ersetzen könne,
nur auf seine objektive Eignung, nicht aber darauf an, wie es im konkreten Fall
tatsächlich eingesetzt werde. Ob die gesetzlichen Krankenkassen (die Klägerin ist privat
krankenversichert, ihre Krankenversicherung übernimmt nach ihren Angaben die
Aufwendungen für Elemental 028 nicht) die Kosten für das Präparat trügen, sei
beihilferechtlich nicht von Belang. Eine unzumutbare finanzielle Belastung der Klägerin,
durch die die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei einem Nichteintritt der Beihilfe in ihrem
Wesenskern verletzt würde, sei nicht substantiiert vorgetragen worden.
Die Klägerin macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Sie sei
wegen ihres Gesundheitszustands auf das Präparat angewiesen. Es habe bei ihr
Arzneimittelcharakter. Nahrungsmittel des täglichen Lebens könne sie nur äußerst
eingeschränkt zu sich nehmen. Elemental 028 habe bei ihr seit Jahren die Nahrung des
täglichen Lebens ersetzt. Sie könne die notwendigen Stoffe, Vitamine, Mineralien und
Enzyme nicht durch normale Nahrung aufnehmen und benötige das Präparat deshalb
im verhältnismäßig hoher Dosierung. Anderenfalls sei die Aufrechterhaltung ihrer
lebensnotwendigen Körperfunktionen nicht gewährleistet. Ein anderes Mittel könne sie
nicht zu sich nehmen. Sie kaufe das Präparat, das gegenwärtig 7,58 EUR pro 250 ml-
Packung koste, seit Sommer 0000 nicht mehr, nachdem die Beihilfe - anders als die
gesetzlichen Krankenkassen - hierfür nicht eintrete. Deshalb habe sie
Mangelerscheinungen und sei extrem geschwächt. Sie könne nur noch wenige Schritte
gehen. Das belege die Beihilfefähigkeit des Präparats Elemental 028. Sie verweise
hierzu auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und auf die ärztlichen Gutachten,
insbesondere auf die Atteste von Dr. C. und Dr. L1. . Speziell bei Infektionen - die sie
ständig habe - liege die volle Dosierung bei 9 Packungen Elemental 028 pro Tag. Diese
Kosten könne sie nicht selbst aufbringen, zumal sie für Arztbesuche ein Taxi benutzen
müsse, was Dr. C. und Dr. L1. bestätigen könnten. Hinzu kämen die Kosten für wenige
„biologische" Nahrungsmittel, wie etwa Blumenkohl. Außerdem gebe sie für
kohlensäurefreies Mineralwasser - Leitungswasser vertrage sie nicht - monatlich 125,--
EUR aus. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Elemental 028 sei lediglich
geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und als Nahrungsergänzungsmittel
daher nicht beihilfefähig, sei falsch. Dass das Präparat nicht in der Roten Liste geführt
werde, könne nicht den Ausschlag geben. Es gebe auch eine Grüne Liste. Laut dem
Gutachten von Dr. L1. müssten ihr lebensnotwendigerweise Vitalstoffe zugeführt
werden, der Einsatz von Elemental 028 sei zur diätetischen Behandlung sinnvoll und
7
wirksam, mit anderen marktüblichen Multivitaminpräparaten sei dieser Heilerfolg bei ihr
nicht zu erzielen. Bei ihrem besonderen Krankheitsbild sei Elemental 028, eine
bilanzierte Trinknahrung, als Medikament bzw. Arzneimittel anzusehen, da es
Krankheitsprozesse lindere. Der Amtsarzt habe ihr Krankheitsbild überhaupt nicht
untersucht. Auch die Aufwendungen für ein Nahrungsergänzungsmittel seien aber
beihilfefähig, wenn es wie bei ihr zu Heilzwecken verordnet worden sei. Dies habe das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 27. Februar 1998 - 2 A 13192/96
- entschieden. Außerdem bestehe laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.
Oktober 2002 - VI ZR 60/01 - ein Erstattungsanspruch bei unheilbaren und noch nicht
erforschten Krankheiten, wenn es um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung
gehe. Das gelte unabhängig davon, ob dieser Behandlung schul- oder
alternativmedizinische Ansätze zugrunde lägen.
Damit sind Gesichtspunkte, aus denen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, ergeben, nicht dargelegt
worden.
8
Soweit sich die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen bezieht, fehlt es bereits an
der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der
Begründung des erstinstanzlichen Urteils.
9
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
(BVO) vom 27. März 1995, GV.NRW. S. 332, hier anzuwenden in der Fassung der 17.
Änderungsverordnung vom 27. April 2001, GV.NRW. S. 219, und der 18.
Änderungsverordnung vom 17. September 2002, GV.NRW. S. 449, umfassen die
beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die auf Grund einer schriftlichen ärztlichen
oder zahnärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel (Satz 1). Nicht beihilfefähig
sind Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (Satz 3 b).
10
Ausgehend hiervon kann vorliegend dahin stehen, ob die Trinknahrung Elemental 028
in bestimmten Fällen als Arzneimittel eingestuft werden kann.
11
Vgl. in diesem Zusammenhang Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.
Februar 1998 - 2 A 13192/96 -, wonach für den Charakter eines Präparats als
Arzneimittel die eindeutige medizinische Indikation des verordneten Gegenstandes
maßgebend ist.
12
Die von der Klägerin in dem Zeitraum von 00.00 bis 00.00.0000, um den es hier geht,
verwendete, ihr ärztlich verordnete "modifizierte bilanzierte Diät als Trinknahrung zur
besonderen Ernährung bei Verdauungs- und Resorptionsstörungen" (vgl. den
Beipackzettel) hatte jedenfalls nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht die
Funktion eines Arzneimittels. Das Präparat diente der Klägerin vielmehr entgegen der
ärztlichen Verordnung als Nahrungsersatz bzw. Nahrung. Daran scheitert der Erfolg der
Klage.
13
Nach ihren Angaben nahm die Klägerin seit Jahren und bis Sommer 0000 fast
ausschließlich (außer etwa „biologischem" Blumenkohl) die Trinknahrung als
Nahrungsmittel zu sich. Insbesondere wegen ihrer zahlreichen Allergien und
Unverträglichkeitsreaktionen, ihres Rheumas, ihrer Darmbeschwerden und ständigen
Infektionen - sie sei durch Zahnmetalle und Medikamente „umweltkrank" geworden -
könne sie sich nicht anders ernähren und sei bereits in einen bedrohlichen körperlichen
14
Zustand geraten, weil sie das Präparat nicht mehr in der erforderlichen Menge bezahlen
könne. Dieser Gebrauch der Trinknahrung fällt nicht mehr unter dem Begriff der
Einnahme eines Medikaments.
Dass die Klägerin sich fast ausschließlich von der Trinknahrung ernährte, war nach der
Auffassung des von der Behörde eingeschalteten Amtsarztes nicht angebracht und
stand auch nicht im Einklang mit der ärztlichen Verordnung durch Dr. C. . Wie das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hielt dieser Arzt die Einnahme der
Trinknahrung neben sonstiger Ernährung für geboten. In seinem ärztlichen Attest vom
00.00.0000 führt er aus:
15
„... Zur Stabilisierung - als Therapie - ist eine Grundversorgung mit Spurenelementen
und Vitaminen als Substitutionspräparat erforderlich, da eine ausreichende Zufuhr bei
der notwendigerweise einseitigen Ernährung der Patienten nicht möglich ist."
16
Das beinhaltet, dass die Trinknahrung die sonstige, wenn auch einseitige Ernährung
der Klägerin lediglich ergänzen, aber nicht ersetzen sollte. Aus der von der Klägerin
beigebrachten Bescheinung von Dr. C. vom 00.00.0000 folgt nicht anderes. Des
Weiteren weist Dr. L1. in seiner von der Klägerin zu den Akten gereichten undatierten
Stellungnahme zwar ebenfalls darauf hin, dass „der Einsatz von Elemental 028 bei Frau
I. ... zur diätetischen Behandlung der Erkrankung des Gastrointertinaltraktes sinnvoll und
wirksam" sei; dadurch werde erreicht „dass in den Entzündungskaskaden biochemische
Reaktionen blockiert" würden. Zugleich betont Dr. L1. aber die Bedeutung von (in fester
Nahrung enthaltenen) Ballaststoffen für ein Funktionieren des Verdauungstrakts. Auch
daraus ergibt sich, dass der verordnete Einsatz der diätetischen Trinknahrung nicht
bedeutete, dass die Klägerin auf sonstige Nahrung auf Dauer praktisch verzichten sollte.
Der Umstand, dass nach der Produktbeschreibung des Herstellers Elemental 028 auch
als alleinige Ernährung geeignet ist („Zur ausschließlichen Ernährung erhalten
Erwachsene ca. 9 Packungen pro Tag") rechtfertigt keine der Klägerin günstigere Sicht.
Zwar mag - was ebenfalls offen bleiben kann - in bestimmten Fällen eine Anwendung
des Präparats als Arzneimittel auch bei einer derartigen Handhabung nicht von
vornherein ausscheiden. Nach den obigen Ausführungen stand aber hier der Gebrauch
der Trinknahrung als nahezu ausschließliche Grundlage der Ernährung, und zwar auf
Jahre hinaus und während der Zeit, um die es geht, nicht im Einklang mit der ärztlichen
Verordnung.
17
Das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober
2002 - IV ZR 60/01 - besagt ohnehin nichts Entscheidendes für den vorliegenden Fall.
Dort ging es um die Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Krankenversicherungsuntenehmens. Die Frage der
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vom Beihilfeberechtigten eingenommene Mittel
wird davon nicht berührt.
18
Die der Klägerin durch die Beschaffung der Trinknahrung entstandenen hohen Kosten
rechtfertigen keine ihr günstigere Entscheidung. Eine unter dem Gesichtspunkt der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn unzumutbare finanzielle Belastung,
19
vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 9. März 1993 - 6 A 2534/91 -, m.w.N. (ständige
Rechtsprechung),
20
der Klägerin ist schon deshalb nicht dargelegt, weil der Gebrauch der Trinknahrung als
21
auf Dauer nahezu ausschließliches Ernährungsmittel nicht der ärztlichen Verordnung
entsprach. Auf die obigen Ausführungen sowie die diesbezügliche Begründung des
angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn in ihrem Wesenskern, wenn er zu diesen Aufwendungen der Klägerin keine
Beihilfe gewährt, scheidet hiernach aus.
Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die
Rechtssache nicht auf.
22
Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Die grundsätzliche Bedeutung muss
durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden
und für die Entscheidung des angestrebten Berufungsverfahrens erhebliche
Rechtsfrage sowie durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der
grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden.
23
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 2 B 116.95 -, zu §
132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2002 - 6 A 3227/01 - und
vom 15. Juni 2004 - 6 A 776/04 - (ständige Rechtsprechung).
24
Dem genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die Klägerin macht geltend,
bei ihr handele es sich um ein seltenes Krankheitsbild, welches vom Verwaltungsgericht
nicht ausreichend und vom Amtsarzt überhaupt nicht gewürdigt worden sei. Auch sei
ihre Gesamtsituation nicht ausreichend gewürdigt worden. Damit ist bereits eine
konkrete Rechtsfrage, aus der sich eine grundsätzliche Bedeutung ergeben soll, nicht
bezeichnet worden.
25
Schließlich hat die Klägerin eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
nicht dargelegt. Sie beruft sich darauf, das erstinstanzliche Urteil weiche von den
erwähnten Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Februar
1998 und des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 2002 ab. Dieses Vorbringen vermag
die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil Voraussetzung
nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (hier des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein- Westfalen) ist und eine Abweichung von einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs ebenfalls keinen Grund für eine Zulassung der Berufung darstellt.
26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
27
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
28