Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.05.2006

OVG NRW: anerkennung, behandlung, verfahrensmangel, bvo, verschulden, beihilfe, anspruchsvoraussetzung, rechtsschutz, formvorschrift, gutachter

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3612/04
Datum:
23.05.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 3612/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 3210/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.165,74 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts - wie hier - auf mehrere die
Entscheidung selbstständig tragende Gründe gestützt, kann die Berufung wegen
ernstlicher Zweifel an seiner Richtigkeit (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) nur dann zugelassen werden, wenn im Zulassungsantrag hinsichtlich aller
dieser Gründe entsprechende Zweifel dargelegt sind.
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Daran fehlt es hier.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der geltend gemachte Klageanspruch
an der fehlenden vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
scheitere. Auf die Regelung des § 13 Abs. 8 BVO, wonach Beihilfe gewährt werde,
wenn die erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden
des Beihilfeberechtigten unterblieben sei, könne sich der Kläger nicht berufen. Ihm falle
insoweit Verschulden zur Last, da er sich über das Erfordernis der vorherigen
Anerkennung vorsätzlich hinweggesetzt habe, obwohl ihm die Einhaltung der
Förmlichkeit zumutbar gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Beginn der
psychotherapeutischen Behandlung keinen Aufschub geduldet habe, seien nicht
ersichtlich, zumal der von der Beihilfestelle beauftragte Gutachter unter dem 22.
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September 1999 angemerkt habe, dass der eigentliche Gegenstand einer
tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie nicht in der nötigen Deutlichkeit
dargestellt worden sei. Trotz wiederholter entsprechender Hinweise des Gerichts habe
der Kläger zur unaufschiebbaren Behandlungsnotwendigkeit nichts vorgetragen.
Gegen diese zutreffend begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts, die das Urteil
selbstständig tragen, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nichts
zu erinnern.
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Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische
Behandlungen ist in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO in Verbindung mit Nummer 2.1 der zu
dieser Vorschrift gehörigen Anlage 1 im Einzelnen festgelegt. Die danach erforderliche -
hier jedoch unterbliebene - Anerkennung der Beihilfefähigkeit vor Beginn der
Behandlung ist keine bloße Formvorschrift, auf deren Einhaltung der Beklagte
verzichten könnte, sondern eine von Amts wegen zu prüfende sachlich-rechtliche
Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Beihilfe.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 1999 - 12 A 3076/99 - und Urteil vom 6.
April 1995 - 6 A 3689/93 -.
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Soweit der Kläger den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts
entgegenhält, ihm sei auf Grund seiner akuten psychischen Erkrankung ein weiteres
Abwarten nicht zumutbar gewesen, hat er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO genügenden Weise nicht dargetan. Dass er sich etwa zum fraglichen Zeitpunkt in
einer kritischen psychischen Situation befunden hätte und deshalb aus zwingenden
medizinischen Gründen auf einen sofortigen Therapiebeginn angewiesen gewesen
wäre, hat er auch im Zulassungsantrag nicht ansatzweise substanziiert. Hierzu hätte es
jedenfalls der Schilderung konkreter tatsächlicher Umstände bedurft, die den Schluss
auf die Unaufschiebbarkeit der umstrittenen Behandlung zulassen würden.
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Der weitere Einwand des Klägers, es sei mit dem Gedanken effektiven Rechtsschutzes
unvereinbar, dass die Durchführung einer Therapie nach ablehnendem Bescheid der
Beihilfestelle eine spätere Anerkennung der Beihilfefähigkeit selbst dann ausschließe,
wenn sich der Ablehnungsbescheid nachträglich als rechtswidrig erweise, geht fehl.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der
Beihilfeberechtigte, auch wenn sein Antrag auf vorherige Anerkennung der
Beihilfefähigkeit abgelehnt wird, sich nicht über das Anerkennungserfordernis
hinwegsetzen darf, sondern notfalls um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen muss.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 1997 - 6 A 7065/95 -.
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Die Berufung ist ebenso wenig wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren
klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder
Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus
wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des
Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage
auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und
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entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den
Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Die vom Kläger im Zulassungsantrag formulierte Rechtsfrage,
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"ob für eine Beamtin beziehungsweise einen Beamten kein Anspruch auf Anerkennung
der Beihilfefähigkeit von Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung besteht,
wenn nach Beantragung aber vor Erteilung der Anerkennung die von der beantragten
Anerkennung erfasste Behandlung bereits durchgeführt worden ist",
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hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil es auf ihre Beantwortung in
einem möglichen Berufungsverfahren nicht ankäme. Der Kläger hat laut Erklärung des
Psychologischen Psychotherapeuten Dr. phil. P. vom 5. Mai 2004 bereits am 17. Mai
1999 mit der psychotherapeutischen Behandlung begonnen, bevor er unter dem 7.
September 1999 die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der entstehenden Kosten
beantragt hat.
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Im Übrigen wäre die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ungeeignet, zu einer
einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts beizutragen. Ob die Kosten
einer psychotherapeutischen Behandlung ohne vorherige Anerkennung der
zuständigen Beihilfestelle beihilfefähig sind, hängt letztlich davon ab, ob im konkreten
Fall die Voraussetzungen des § 13 Abs. 8 BVO vorliegen. Die Beantwortung der Frage
setzt also jeweils eine Prüfung der Umstände des Einzelfalles voraus, wobei das
jeweilige Ergebnis nicht verallgemeinerungsfähig ist.
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Die Zulassung der Berufung kommt schließlich auch nicht deshalb in Betracht, weil
etwa ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß §
124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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Selbst wenn der vom Kläger behauptete Verfahrensmangel vorliegen sollte, weil das
Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf die an den vom ihm
gewählten Psychotherapeuten zu stellenden Anforderungen - wie er meint - zu Unrecht
auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der 17. VO zur Änderung der BVO vom 27. April
2001 (GV.NW. S. 219) abgestellt hat, wäre dieser Verfahrensmangel für den das Urteil
selbstständig tragenden Grund der fehlenden vorherigen Anerkennung der
Beihilfefähigkeit ohne Belang. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts würde im
Ergebnis jedenfalls nicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen.
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Andere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht benannt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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