Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2001

OVG NRW: leiter, rechtliche qualifikation, ausschuss, prüfer, empfehlung, mitbestimmungsrecht, stellenausschreibung, entziehung, gemeindeverwaltung, einfluss

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1146/01
Datum:
09.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1146/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1312/01
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
vorläufig bis zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des
Antragstellers und bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des
personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens aufgegeben, die
bereits erfolgte Bestellung des Beigeladenen zum Leiter des
Rechnungsprüfungsamts rückgängig zu machen und ihn nicht mit den
Aufgaben des Leiters des Rechnungsprüfungsamts zu betrauen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren
auf 4.000 DM festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg. Der vom Antragsteller weiter verfolgte
erstinstanzliche Antrag,
2
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den
Beigeladenen nicht gemäß dem Beschluss des Rats vom 28. Juni 2001 zum Leiter des
Rechnungsprüfungsamts zu bestellen und ihn nicht auf den Dienstposten des Leiters
des Rechnungsprüfungsamts umzusetzen,
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ist in der durch den Entscheidungssatz zum Ausdruck kommenden Fassung begründet.
Eine zeitlich oder durch bestimmte tatsächliche Ereignisse unbegrenzte vorläufige
Regelung ist demgegenüber zur Durchsetzung des hier in Rede stehenden
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Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht erforderlich. Insoweit fehlt
vielmehr das Rechtsschutzinteresse; dieses ist durch den Zeitpunkt begrenzt, an
welchem die Antragsgegnerin die vom Antragsteller erstrebten Verpflichtungen einer
ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung und einer ordnungsgemäßen Beteiligung
des Personalrats erfüllt. Der Sicherung (nur) dieses Anspruchs kann die erstrebte
einstweilige Anordnung dienen.
Vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen: Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2001 - 1 B 670/01 -
und vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -.
5
Der auf die Unterlassung der Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts
gerichtete Teil ist im Hinblick darauf, dass die Bestellung bereits durch Ratsbeschluss
vom 28. Juni 2001 erfolgt ist, sinngemäß dahin auszulegen, dass die
Rückgängigmachung dieser Bestellung begehrt wird.
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Für den so verstandenen Antrag hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und
einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920
Abs. 2, 294 ZPO).
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Das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend
festgestellt hat - trotz der noch nicht konkret beabsichtigten Beförderung des
Beigeladenen erfüllt, da ein temporärer Bewährungsvorsprung des Beigeladenen durch
die Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des Rechnungsprüfungsamts droht.
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Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dem
gegenwärtigen Sach- und Streitstand des vorliegenden summarischen Verfahrens ist es
überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin zugunsten des
Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers
rechtsfehlerhaft ist.
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Nach der allein möglichen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin den
Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht hinreichend beachtet, so dass
die erstrebte einstweilige Anordnung in dem im Tenor genannten Umfang erforderlich
ist. Die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und die damit verbundene Möglichkeit
der Kausalität des Fehlers für die zu Lasten des Antragstellers getroffene
Auswahlentscheidung reicht für den Erfolg des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung aus. Der Antragsteller braucht insbesondere nicht glaubhaft zu machen,
dass er unter Zugrundelegung rechtlich bedenkenfreier Handhabung des Verfahrens
derjenige gewesen wäre, der zwingend auszuwählen gewesen wäre.
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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 - und vom 19. Oktober
2001 - 1 B 581/01 -.
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Die Fehlsamkeit des Auswahlverfahrens ergibt sich allerdings nicht schon allein daraus,
dass es an einer nachvollziehbaren Begründung der zugunsten des Beigeladenen
getroffenen Auswahlentscheidung fehlt. In diesem Zusammenhang ist zwar
festzustellen, dass eine Auswahlentscheidung regelmäßig den Anforderungen an die
Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs unter anderem nur genügt, wenn neben
der Betrachtung der Leistung auch und gerade Eignung und Befähigung für die
Wahrnehmung der Aufgaben eines Beförderungsdienstpostens auf der Grundlage
zeitnaher dienstlicher Beurteilungen (Regel- oder Bedarfsbeurteilungen) bewertet, d. h.
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nachvollziehbar begründet und gewichtet werden; insbesondere muss die
Eignungsbewertung folgerichtig aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil entwickelt
werden, um auf diese Weise - gerichtsfest - zu dokumentieren, dass dem Grundsatz der
Bestenauslese ausreichend Rechnung getragen worden ist.
Vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -.
13
Dass diesen Anforderungen genügt worden ist, ist - worauf bereits im
Zulassungsbeschluss hingewiesen worden ist - im Hinblick auf die der
Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen und die mit
keiner aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Begründung versehene
Auswahlentscheidung des Rats nicht ohne weiteres anzunehmen. Allerdings kommen
diese Grundsätze bei Fallkonstellationen der vorliegenden Art - hinsichtlich des
Begründungszwangs - nicht zum Tragen. Die hier in Rede stehende
Personalmaßnahme ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass über sie nicht
durch eine Einzelperson, sondern durch den Rat als politischem Gremium entschieden
wird. Denn nach § 104 Abs. 2 Satz 1 GO bestellt der Rat u. a. den Leiter des
Rechnungsprüfungsamts, wobei im Übrigen die Entscheidung auch nicht auf einen
Ausschuss oder den Oberbürgermeister übertragen werden kann (§ 41 Abs. 1 Satz 2
Buchst. q GO). Die Entscheidung durch ein politisches Gremium schließt es -
ausnahmsweise - aus, dieselben Anforderungen an die Begründung für die getroffene
Auswahlentscheidung zu stellen wie in sonstigen Auswahlverfahren. Denn es liegt in
der Natur der Sache, dass die Wahlentscheidung eines vielköpfigen, aus Personen
unterschiedlicher politischer Ausrichtung zusammengesetzten Gremiums, wie es der
Rat darstellt, nicht näher begründet werden kann. Denn in eine solche
Wahlentscheidung gehen die unterschiedlichsten Vorstellungen und Motive ein. Es ist
gerade der Sinn einer solchen Entscheidung, verschiedenartige Standpunkte und
Ansichten wirksam werden zu lassen. Eine Begründung könnte über die vielfältigen und
möglicherweise widersprüchlichen Motive der Mitglieder keinen Aufschluss geben und
wäre deshalb wertlos. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die
Nichtöffentlichkeit von Sitzungen und über die Wahl in geheimer Abstimmung es
ausschließen, dass die Mitglieder des Gremiums ihr Votum und ihre Motive über das
Abstimmungsverhalten unmittelbar oder mittelbar offen darlegen.
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Vgl. zu einer ähnlichen Problemstellung bei der Begründung der Wahlentscheidung von
Richterwahlausschüssen: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 -,
BVerfGE 24, 268 = DVBl. 1969, 149; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 -,
BVerwGE 105, 89 = Buchholz 236.2 § 9 Nr. 4 = DÖD 1998, 88 = DVBl. 1998, 196 =
Schütz/Maiwald, BeamtR ES A II 1.5 Nr. 35.
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Der Verzicht auf eine formelle Begründung der Entscheidung führt aber nicht dazu, dass
deren Überprüfung insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Bestenauslese
hin ausgeschlossen ist. Diese Überprüfung wird lediglich begrenzt und erschwert. Die
Verwaltungsgerichte sind namentlich nicht daran gehindert zu untersuchen, ob das
Gremium von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob die getroffenen
Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume den
Beschluss rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind.
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Vgl. auch hier zu vergleichbaren Fragen im Zusammenhang mit
Richterwahlausschüssen: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 -,
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a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 6. November 1997 - 2 C 21.94 -, BVerwGE 99, 371 =
Buchholz 236.2 § 9 Nr. 2 = DÖV 1996, 559 = DVBl. 1996, 515 = Schütz/Maiwald,
BeamtR ES A II 1.5 Nr. 27, und vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 -, a.a.O.
Ausgehend davon ist vorliegend festzustellen, dass die in Rede stehende Entscheidung
des Rats dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht genügt und
mithin fehlerhaft ist, weil durchgreifende Bedenken bestehen, ob sie auf einer
hinreichend eine sachgerechte Entscheidung tragenden Tatsachengrundlage beruht.
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Wie bereits dargestellt, erfordert eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung in
Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese, an den auch der Rat gebunden ist,
unter anderem, dass neben der Betrachtung der Leistung auch und gerade Eignung und
Befähigung für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Beförderungsdienstpostens auf
der Grundlage zeitnaher dienstlicher Beurteilungen (Regel- oder Bedarfsbeurteilungen)
bewertet, d. h. nachvollziehbar begründet und gewichtet werden; insbesondere muss
die Eignungsbewertung folgerichtig aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil
entwickelt werden. Dies setzt aber voraus, dass dem Entscheidungsträger überhaupt
hinreichende Gesichtspunkte für eine eigene Eignungseinschätzung bekannt sind.
Daran fehlt es hier jedoch.
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Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des
Antragstellers und des Beigeladenen enthalten allein Aussagen zu den fachlichen
Leistungen, für eine Eignungsbewertung relevante Gesichtspunkte lassen sich ihnen
jedoch nicht entnehmen. Auch an anderer Stelle finden sich keinerlei Hinweise darauf,
welche Umstände für oder gegen die Eignung der jeweiligen Bewerber sprechen. Dies
gilt insbesondere auch für die Beschlussvorlage vom 3. Mai 2001. Diese enthält zwar
eine Auflistung von anlässlich eines Vorstellungsgesprächs innerhalb der Verwaltung
aufgestellten Anforderungskriterien. Es mangelt aber an jeglichen Angaben dazu,
inwieweit die Bewerber diesen Anforderungen genügen. Insofern beschränkt sich die
Beschlussvorlage auf die bloße Feststellung, in Bezug auf das Anforderungsprofil sei
der Beigeladene für die Besetzung der Stelle vorgesehen. Aus welchen Gründen er den
Anforderungen mehr genügt als die übrigen Bewerber, lässt die Beschlussvorlage
hingegen nicht hervortreten.
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Dem Umstand, dass dem Rat nur unzureichende Gesichtspunkte für die Bildung einer
eigenen Eignungseinschätzung vorab bekannt gegeben worden sind, lässt sich nicht
mit Erfolg entgegen halten, es sei der Rat selbst, der die Eignungseinschätzung
vorzunehmen habe. Denn um eine derartige Eignungseinschätzung überhaupt
vornehmen zu können, bedarf der Rat - wie bereits dargestellt - einer hinreichenden
Tatsachenbasis. Ihm diese zu vermitteln, ist Aufgabe des Oberbürgermeisters. Diesem
obliegt es insbesondere mit Blick auf seine Stellung als Dienstvorgesetzten der der
Kommunalverwaltung angehörenden Beamten - etwa mittels Eignungsgesichtspunkte
enthaltender dienstlicher Beurteilungen oder durch einen Eignungsgesichtspunkte
darlegenden Besetzungsbericht - wenn nicht einen eigenen, unter
Eignungsgesichtspunkten hinreichend begründeten Besetzungsvorschlag zu machen,
so doch dem Rat jedenfalls die Tatsachen darzutun, die für oder gegen die Eignung der
einzelnen Bewerber sprechen.
21
Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Rat habe sich
selbst eine hinreichende Erkenntnisgrundlage dadurch verschafft, dass sich die in
Betracht kommenden Bewerber im Rechnungsprüfungsausschuss persönlich vorgestellt
22
haben. Zwar kann der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung auch den Eindruck
heranziehen, den er von einem Bewerber in einem Auswahlgespräch gewonnen hat.
Ein solcher Eindruck kann jedoch nur das Bild von einem Bewerber abrunden und die
Beurteilungsgrundlage erweitern. Mit Blick darauf, dass ein Auswahlgespräch allenfalls
eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln kann, hat der
Eindruck eines Auswahlgesprächs aber immer nur eine beschränkte Aussagekraft. Nur
auf den Eindruck des Auswahlgesprächs abzustellen, ist jedenfalls
ermessensfehlerhaft.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1994 - 12 B 1084/94 -, DÖD 1995, 142 = DVBl.
1995, 205 = NVwZ-RR 1995, 100 = NWVBl. 1995, 12 = ZBR 1995, 152; OVG Bremen,
Beschluss vom 19. Februar 1999 - OVG 2 B 11/99 -, ZBR 2001, 221; Schnellenbach,
Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rn. 63.
23
Ausgehend davon kann der Rat vorliegend im Hinblick darauf, dass es an anderen ihm
bekannten Tatsachen für eine eigene Eignungseinschätzung fehlt, seine
Auswahlentscheidung nicht allein auf den in der Vorstellung im
Rechnungsprüfungsausschuss gewonnenen Eindruck von den Bewerbern stützen.
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Schließlich kann die Antragsgegnerin vorliegend auch nicht mit Erfolg einwenden, der
Oberbürgermeister und der - bei dem innerhalb der Verwaltung durchgeführten
Auswahlgespräch als Beobachter anwesende - Vorsitzende des
Rechnungsprüfungsausschuss hätten dem Rat die bei dem innerhalb der Verwaltung
durchgeführten Auswahlgespräch gewonnenen Eindrücke übermittelt. Denn
unabhängig davon, dass - wie bereits dargestellt - eine Auswahlentscheidung nicht
allein auf den in einem Vorstellungsgespräch gewonnene Eindruck gestützt werden
kann, reicht eine derartige allein mündliche Vermittlung nicht aus, da bei einer solchen
Vorgehensweise gerade mit Blick auf die Nichtöffentlichkeit der Ratssitzung eine
Überprüfung nahezu ausgeschlossen ist, welche Eignungsgesichtspunkte den
Ratsmitgliedern tatsächlich mitgeteilt worden sind. Eine solche
Überprüfungsmöglichkeit muss jedoch dem letztlich unterliegenden Bewerber jedenfalls
aus Rechtsschutzgründe eröffnet sein. Da schon die eigentliche Eignungsbewertung
durch den Rat im Hinblick auf den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nur einer
eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, bedarf es unter
Berücksichtigung des Rechts eines jeden Bewerbers auf chancengleichen Zugang zu
jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung einerseits sowie des öffentlichen Interesses an bestmöglicher Besetzung
öffentlicher Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes andererseits zumindest der
Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung, ob der Rat bei seiner
Auswahlentscheidung von einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage ausgegangen
ist.
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Die Fehlsamkeit des Auswahlverfahrens beruht weiterhin darauf, dass das
personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß
durchgeführt worden ist.
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Die Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts unterliegt der Mitbestimmung
des Personalrats. Es handelt sich zum einen um die Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW, da die Bewerber der
Besoldungsgruppe A 14 angehören und die zu besetzende Stelle ausweislich der
Stellenausschreibung nach der Besoldungsgruppe A 15 ausgewiesen ist. Zum anderen
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liegt in der Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts eine Umsetzung i.S.d. §
72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW, da der ausgewählte Bewerber von seinem
bisherigen Dienstposten abberufen wird und gleichzeitig den Dienstposten des Leiters
des Rechnungsprüfungsamts zugewiesen bekommt.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann für die Frage der
Mitbestimmungspflichtigkeit nicht zwischen der vom Rat auszusprechenden Bestellung
zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts und einer vom Oberbürgermeister
vorzunehmenden Umsetzung differenziert werden. Die Bestellung i.S.d. § 104 Abs. 2
Satz 1 GO ist im Rahmen des bestehenden Einstellungsverhältnisses in ihren
rechtlichen Auswirkungen nichts anderes als eine ansonsten innerhalb der
Gemeindeverwaltung erfolgende Umsetzung des Bediensteten von dem ihm bisher
zugeteilten Dienstposten auf einen anderen Dienstposten mit anderem Aufgaben- und
Verantwortungsbereich, nämlich dem des Leiters des Rechnungsprüfungsamts. Die
kommunalrechtliche Besonderheit der Umsetzung in dieses Amt liegt allein darin, dass
das Rechnungsprüfungsamt und die ihm angehörenden Prüfer in ihrer sachlichen
Tätigkeit organisatorisch dem Rat zugeordnet sind und dass die Übertragung der
speziell zugewiesenen Dienstaufgaben und die damit einhergehende Entziehung des
bisherigen Aufgabenbereichs durch den Rat erfolgt. Diese in § 104 Abs. 1 und 2 GO
geregelte innerorganisatorische Kompetenzzuweisung an den Rat lässt die an die
Änderung des Dienstpostens (Amt im konkret- funktionellen Sinn) anknüpfende
rechtliche Qualifikation des Bestellungsvorgangs als innerbehördliche
Umsetzungsmaßnahme, deren Voraussetzungen im Übrigen hier unstreitig vorliegen,
jedoch unberührt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 1983 - 15 A 877/83 -, JMBl. NRW 1984, 10.
29
Dem entsprechend hat der früher für beamtenrechtliche Streitigkeiten aus dem
Kommunalbereich zuständige 12. Senat des erkennenden Gerichts in ständiger
Rechtsprechung auch die Abberufung als Leiter oder Prüfer des
Rechnungsprüfungsamts als (ersten) Teil einer Umsetzung angesehen.
30
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 1973 - XII B 286/73 -, OVGE 29, 83 = RiA 1973,
198, und vom 7. September 1978 - XII B 3022/77 -, RiA 1979, 77, Urteile vom 18. Mai
1981 - 12 A 2749/79 -, DÖD 1982, 44, und vom 22. Dezember 1987 - 12 A 541/86 -
sowie Beschluss vom 27. August 1990 - 12 B 1298/90 -; ebenso OVG NRW, Beschluss
vom 17. Februar 1993 - CL 118/90 -; in gleicher Richtung BVerwG, Beschlüsse vom 9.
November 1984 - 7 C 5/84 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 211 = NVwZ 1985, 264, und
vom 30. August 1988 - 2 B 35.88 - .
31
Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Bestellung zum Leiter des
Rechnungsprüfungsamts von der Umsetzung zu trennen, trägt dem denknotwendigen
Zusammenhang beider Maßnahmen nicht hinreichend Rechnung. Eine Bestellung zum
Leiter des Rechnungsprüfungsamts ist zwangsläufig damit verbunden, dass der
ausgewählte Beschäftigte einen anderen Aufgabenbereich, nämlich den des Leiters des
Rechnungsprüfungsamts, zugewiesen bekommt. Damit ist schon in der Bestellung zum
Leiter des Rechnungsprüfungsamts eine die Mitbestimmung des Personalrats
auslösende Umsetzung zu sehen.
32
Dem Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Bestellung zum Leiter des
Rechnungsprüfungsamts kann auch nicht - wie vom Verwaltungsgericht erfolgt -
33
entgegengehalten werden, mit der Einräumung des Mitbestimmungsrechts werde dem
Personalrat ein maßgeblicher Einfluss auf die Auswahlentscheidung eingeräumt. Denn
zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Personalrat bei auf dem Prinzip der
Bestenauslese beruhenden Auswahlentscheidungen seine Zustimmungsverweigerung
- beachtlich - nur mit eingeschränkten Gründen verweigern kann (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 4
LPVG NRW). So ist eine Zustimmungsverweigerung im Wesentlichen nur dann
beachtlich, wenn sich der Personalrat darauf beruft, dass der Dienststellenleiter den
anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen
kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder
allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Hingegen ist sie als unbeachtlich zu bewerten, wenn sie sich auf eine eigene
Eignungsbeurteilung des Personalrats stützt.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2000 - 1 A 956/98.PVL -; zur
Beachtlichkeit der Gründe einer Zustimmungsverweigerung bei auf dem Prinzip der
Bestenauslese beruhenden Personalmaßnahmen allgemein Kunze, ZfPR 1999, 26;
jeweils m.w.N.
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Zum anderen ist weiterhin in den Blick zu nehmen, dass die Einigungsstelle bei - wie
hier - von § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW erfassten Angelegenheiten der Beamten nach
§ 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW lediglich eine Empfehlung an die in diesen Fällen
endgültig entscheidende Stelle beschließen kann.
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Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Mitbestimmungsverfahren vorliegend nicht
ordnungsgemäß durchgeführt worden.
36
Dabei kann zum einen dahinstehen, ob der Personalrat auf der Grundlage des § 66 Abs.
2 Satz 5 LPVG NRW hinreichend Gelegenheit hatte, eine Stellungnahme dem Rat zur
Kenntnis zu bringen. Nach dieser Vorschrift ist der Personalrat in Fällen, in denen - wie
hier - anstelle des Leiters der Dienststelle das verfassungsmäßig zuständige oberste
Organ zu entscheiden hat, so rechtzeitig zu unterrichten, dass eine Stellungnahme bei
der Entscheidung von dem zuständigen Organ berücksichtigt werden kann. Vorliegend
ist zwar unter dem 10. Mai 2001 die Zustimmung des Personalrats beantragt worden. In
der Folgezeit ist jedoch auf Seiten der Antragsgegnerin - wie bereits dargestellt rechtlich
unzutreffend - zwischen der Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts und der
Umsetzung unterschieden worden und auf dieser Grundlage ein Beteiligungsrecht des
Personalrats bei der Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts verneint
worden. Mit Blick darauf beschränkte sich die - auch dem Rat vorgelegte -
Stellungnahme des Personalrats vom 27. Juni 2001 allein darauf, auch ein
Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts
geltend zu machen. Ob unter diesen Umständen dem Personalrat hinreichend
Gelegenheit gegeben worden ist, seine Auffassung im Wege der Stellungnahme dem
Rat zur Kenntnis zu bringen, ist zumindest gewissen Zweifeln ausgesetzt.
37
Zum anderen kann in diesem Zusammenhang aber auch die Frage offen bleiben, ob der
Personalrat nicht seinerseits zur Wahrnehmung des Rechts zur Stellungnahme aus § 66
Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW verpflichtet gewesen wäre, über die Geltendmachung eines
ihm zustehenden Mitbestimmungsrechts hinaus auch inhaltlich zu der anstehenden
Entscheidung Stellung zu nehmen.
38
Denn das Mitbestimmungsverfahren ist jedenfalls deshalb nicht ordnungsgemäß
39
durchgeführt worden, weil die Einigungsstelle ihre das Verfahren vermeintlich
abschließende Beschlussempfehlung an den Oberbürgermeister gerichtet hat. Dieser ist
jedoch nicht die endgültig entscheidende Stelle i.S.d. § 68 LPVG NRW. Nach der Nr. 2
dieser Vorschrift entscheidet in den in § 66 Abs. 7 Satz 5 bezeichneten Fällen - wie hier
- bei Beschäftigten der Gemeinden deren verfassungsmäßig zuständiges oberstes
Organ oder der von ihn bestimmte Ausschuss endgültig. Auf der Grundlage dessen steht
vorliegend das Letztentscheidungsrecht dem Rat zu. Da - wie bereits ausgeführt -
zwischen der Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts und der damit
verbundenen Umsetzung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht
unterschieden werden kann, ist davon auszugehen, dass es sich um eine einheitliche
Maßnahme handelt, für die auf der Grundlage des § 104 Abs. 2 Satz 1 GO allein der Rat
zuständig ist. Mit Blick darauf ist auch der Rat als das nach § 68 LPVG NRW
verfassungsmäßig zuständige oberste Organ anzusehen. Dem wird nicht genüge getan,
wenn die Beschlussempfehlung an den Oberbürgermeister gerichtet ist.
Abschließend wird mit Blick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Durchführung
des Mitbestimmungsverfahrens noch ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Das
Mitbestimmungsrecht des Personalrats erschöpft sich bei den unter § 66 Abs. 2 Satz 5
LPVG NRW fallenden Maßnahmen nicht darin, eine Stellungnahme an das
verfassungsmäßig zuständige oberste Organ der Gemeinde abzugeben. Vielmehr
ersetzt diese Möglichkeit zur Stellungnahme lediglich die ansonsten nach § 66 Abs. 2
Satz 3 Halbs. 2 LPVG NRW vorgesehene Durchführung eines Erörterungsgesprächs.
Dies hat zur Folge, dass der Personalrat nach der Auswahlentscheidung durch den Rat
seinerseits zu entscheiden hat, ob er der Maßnahme endgültig zustimmt. Eine
Verweigerung der Zustimmung bedarf - wie bereits dargestellt - nach § 66 Abs. 3 Satz 4
LPVG NRW der Angabe beachtlicher Gründe. Fehlt es daran, gilt die Maßnahme als
gebilligt. Sind die benannten Gründe jedoch beachtlich, kann die Antragsgegnerin,
wenn sie an der Maßnahme festhalten will, gemäß § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW die
Einigungsstelle anrufen. Diese kann jedoch lediglich eine Empfehlung an den endgültig
entscheidenden Rat abgegeben mit der Folge, dass dieser sich in einem solchen Fall
ein zweites Mal mit der Angelegenheit zu befassen hat.
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Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1990 - CL 5/88 -, NWVBl. 1991, 53
= PersR 1990, 380 = PersV 1993, 404.
41
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen
Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die
sachdienlichen Einschränkungen des ursprünglich durch den Antragsteller gestellten
Antrags und die zeitlichen Eingrenzungen, in denen der Antrag Erfolg hat, haben weder
kostenmäßige Auswirkungen (vgl. auch § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO), noch verändern sie
den Streitgegenstand.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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